JudikaturVwGH

Ra 2024/21/0163 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2025

Die Frage, ob ein geltend gemachter Hinderungsgrund vorliegt, der ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ist amtswegig zu erforschen (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0260), wobei die Partei hierbei eine Mitwirkungspflicht dahingehend treffen kann, den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen, zumal der Grund der Verhinderung in der Regel in der Sphäre der Partei liegen wird (VwGH 14.6.2005, 2005/02/0043). Es kommt darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254; VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).