IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 01.04.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 07.09.2009 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, unter der Angabe, Staatsbürger des Sudan zu sein.
Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.05.2010 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt.
2. Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge mehrmals bis ins Jahr 2019 verlängert. Am 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.
Im Zuge der Prüfung dieses Verlängerungsantrags ergaben sich für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen sudanesischen Staatsangehörigkeit.
Ein daraufhin vom Bundesamt in Auftrag gegebenes Gutachten eines Sachverständigen zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers kam zum Ergebnis, dass es sich beim Beschwerdeführer wahrscheinlich um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle.
Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens nahm das Bundesamt gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG das Asylverfahren wieder auf.
Mit dem am 23.07.2021 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
3. In den Jahren 2021 und 2022 leitete das Bundesamt Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ein. Bislang wurde der Beschwerdeführer weder von den nigerianischen Vertretungsbehörden noch von den sudanesischen Vertretungsbehörden als Staatsangehöriger identifiziert.
4. Am 30.01.2025 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Dem Antrag wurden mehrere Unterlagen beigelegt, unter andrem ein Prüfungszeugnis über eine bestandene Lehrabschlussprüfung, eine Teilnahmebestätigung für einen Unterrichtsblock, ein Jahres und Abschlusszeugnis einer XXXX Schule, ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem, eine Stellungnahme, mehrere Unterstützungserklärungen, ein Unterstützungsschreiben seiner Lebensgefährtin und ärztliche Befundberichte.
5. Am 22.05.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
6. Mit Schreiben vom 04.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder eine Begründung bzw. den Nachweis zu erbringen, dass die Beschaffung eines Reisedokuments nicht möglich/zumutbar ist. Zudem teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen werde, sollte der Mangel nicht innerhalb der eingeräumten Frist behoben werden.
In Reaktion auf dieses Schreibens beantragte der Beschwerdeführer am 21.08.2025 die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung vom 21.08.2025 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 08.10.2025, in welcher vorgebracht wird, bei richtiger Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden müssen.
9. Am 01.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an Bluthochdruck. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Gegenüber den österreichischen Behörden trat er bislang unter der Angabe, Staatsangehöriger des Sudan zu sein, auf.
Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 07.09.2009 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, unter der Angabe, Staatsbürger des Sudan zu sein.
Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.05.2010 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2011 erteilt.
Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrmals bis ins Jahr 2019 verlängert. Am 02.09.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung.
Im Zuge der Prüfung dieses Verlängerungsantrags ergaben sich für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen sudanesischen Staatsangehörigkeit. Ein daraufhin vom Bundesamt in Auftrag gegebenes Gutachten eines Sachverständigen zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des Beschwerdeführers kam zum Ergebnis, dass es sich beim Beschwerdeführer wahrscheinlich um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle.
Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens nahm das Bundesamt das Asylverfahren wieder auf. Mit dem am 23.07.2021 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid wurde sodann der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
In den Jahren 2021 und 2022 leitete das Bundesamt Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ein. Bislang wurde der Beschwerdeführer weder von den nigerianischen Vertretungsbehörden noch von den sudanesischen Vertretungsbehörden als Staatsangehöriger identifiziert.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Garten und Grünflächengestalter mit Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei bestanden und für diesen Lehrberuf eine Fachberufsschule besucht.
Er meldete freie Gewerbe an. Seit 01.01.2017 ist er im Bundesgebiet laufend selbständig erwerbstätig.
Während seines Aufenthalts knüpfte er mehrere Freundschaften und kollegiale Kontakte, die ihm Unterstützungsschrieben verfasst haben.
Seit über 10 Jahren führt er eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin Frau XXXX . Der Beschwerdeführer sieht seine Lebensgefährtin regelmäßig und unterstützt seine Partnerin bei der alltäglichen Lebensführung, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen Pflegegeld bezieht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister, dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2025, den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in der Verhandlung und aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen (u.a. Bestätigungen, Zeugnisse, Unterstützungsschreiben).
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, welche als hinreichende Identitätsnachweise angesehen werden könnten, und bislang von keiner ausländischen Vertretungsbehörde identifiziert wurde, steht seine Identität nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer freie Gewerbe angemeldet hat und laufend selbständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtslage
Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV.
Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurück und den Antrag auf Mängelheilung ab.
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 06.11.2024, Ra 2023/01/0050, mwN).
Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037, jeweils mwN).
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses rechtfertigt grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).
Zur Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (Vgl. mwN z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, VwGH 02.03.2023, Ra 2021/21/0158, VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007).
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Vgl. mwN z. B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, VwGH 29.01.2024, Ra 2021/17/0149).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren durchgehend in Österreich auf. Im Jahr 2010 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die mehrmals verlängert worden ist.
Aufgrund des Ergebnisses eines Gutachtens, wonach es sich beim Beschwerdeführer wahrscheinlich um einen nigerianischen Staatsangehörigen handle, nahm das Bundesamt das Asylverfahren wieder auf und wurde mit dem am 23.07.2021 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Wenngleich Gutachten zu den Sprachkompetenzen und zu den Landeskenntnissen einer Person grundsätzlich sehr aussagekräftig sein können, besteht allerdings im konkreten Fall keine Gewissheit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Nigeria handelt und seine Angabe, Staatsbürger des Sudan zu sein, nicht den Tatsachen entspricht.
Die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und die im Jahr 2021 erfolgte Abweisung des Asylantrages können dem Beschwerdeführer folglich im Rahmen der Interessenabwägung nicht derart stark negativ angelastet werden.
Demgegenüber fällt die sehr lange Aufenthaltsdauer und der fortgeschrittene Grad an Integration stark zugunsten des Beschwerdeführer aus. Er weist einige maßgebliche Integrationsmerkmale auf und setzte zahlreiche Integrationsschritte.
Er knüpfte mehrere Freundschaften und Bekanntschaften und führt seit mehreren Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er hat auch eine Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt und ist seit mehreren Jahren erwerbstätig.
Ausgehend von der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der von ihm gesetzten Integrationsschritte ist insgesamt im vorliegenden Fall vom Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich auszugehen.
Es sind zudem keine Umstände zu erkennen, welche die öffentlichen Interessen an der Ausreise der Beschwerdeführer erheblich verstärken würden, zumal der Beschwerdeführer unbescholten ist.
Nachdem eine Abwägung gemäß § 9 BFA-VG zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kommt dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Mängelheilung Berechtigung zu und ist die Heilung von Mängeln zuzulassen.
Folglich erweisen sich die Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG durch die belangte Behörde als unrechtmäßig.
Erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 für berechtigt, hat es der Beschwerde stattzugeben und die Antragszurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. den Bescheid zu beheben, um in der Folge die inhaltliche Erledigung des Antrags auf Titelerteilung - im stattgebenden Sinn - zu ermöglichen; vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Das Bundesamt hat bei unverändertem Sachverhalt anschließend in Stattgabe des Antrags auf Mängelheilung von der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 gemäß § 58 Abs 11 AsylG bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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