BundesrechtBundesgesetzeFremdenpolizeigesetz 20058. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige§ 56

§ 56Auflagen bei Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise

In Kraft seit 12. Juni 2026
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