Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des L K, vertreten durch Mag. a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 2020, W215 1241726 3/15E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 28. April 2003 einen Asylantrag, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. September 2011 abgewiesen wurde.
2 Nachdem der Revisionswerber von der Bundespolizeidirektion Wien über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt worden war, beantragte er am 13. Dezember 2011 die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 NAG. Die Niederlassungsbehörde forderte den Revisionswerber wiederholt auf, näher genannte Unterlagen nachzureichen. Daraufhin stellte er am 28. Juni 2013 einen Antrag auf Heilung nach § 19 Abs. 8 NAG. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Juli 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung des Aufenthaltstitels schließlich rechtskräftig abgewiesen.
3 Am 24. Februar 2015 stellte der Revisionswerber, nachdem er nunmehr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erneut über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt worden war, einen Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Infolge der Aufforderung durch das BFA, einen Identitätsnachweis vorzulegen, stellte er mit Schreiben vom 9. März 2015 einen auf die Z 2 (Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) und auf die Z 3 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage der erforderlichen Urkunden) des § 4 Abs. 1 AsylG DV 2005 gestützten Antrag auf Heilung des „Mangels der Vorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde“.
4 Mit Bescheid des BFA vom 14. April 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Guinea zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
5 Aufgrund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 14. April 2015 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 26. Juli 2016 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
6 Im fortgesetzten Verfahren wurde der Revisionswerber vom BFA aufgefordert, (entsprechend § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG DV 2005) einen gültigen Reisepass bzw. eine beglaubigte Geburtsurkunde vorzulegen. Dazu brachte der Revisionswerber vor, dass er keine Dokumente aus Guinea erlangen und mangels Einreiseberechtigung nicht zur zuständigen Botschaft in Deutschland reisen könne, sich aber bereit erkläre, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen.
7 Mit Bescheid des BFA vom 12. März 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Mängelheilung vom 9. März 2015 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG DV 2005 abgewiesen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 24. Februar 2015 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Gestützt auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erließ das BFA gegen den Revisionswerber überdies ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
8 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. Mit Teilerkenntnis vom 27. Juni 2018 behob das BVwG den vom BFA getroffenen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf § 18 Abs. 5 BFA VG ersatzlos.
9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 20. Mai 2020 gab das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde „mit der Maßgabe“ als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 In der Begründung des Erkenntnisses ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber nicht im Sinne des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG DV 2005 nachgewiesen habe, dass ihm die bisher unterlassene Erlangung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar sei. Bei der somit anzustellenden Prüfung, ob der Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 erfüllt ist, sei eine Interessenabwägung wie bei der materiellen Prüfung des verfahrenseinleitenden Antrages bzw. bei der inhaltlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorzunehmen.
11 Im Rahmen der so durchgeführten Interessenabwägung würdigte das BVwG den Umstand, dass die lange Dauer des Asylverfahrens nicht vom Revisionswerber verschuldet sei. Allerdings so das BVwG in seiner Begründung weiter habe sich der Asylantrag letztlich als unberechtigt erwiesen. Der Revisionswerber sei nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, wobei er das entsprechende Verfahren durch wiederholte Fristerstreckungsanträge „prolongiert“ und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens statt auszureisen einen weiteren Antrag auf Titelerteilung gestellt habe. Der Revisionswerber halte sich zwar seit 2003 durchgehend in Österreich auf, habe aber dennoch kaum „Integrationserfolge“ vorzuweisen. Er spreche trotz Absolvierung einer Prüfung auf dem Niveau A2 nur gebrochen Deutsch. Der Revisionswerber sei nie erwerbstätig gewesen, sei nicht selbsterhaltungsfähig und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag mit einem Lebensmittelunternehmen, wonach der Revisionswerber mit Erteilung eines Aufenthaltstitels „als Hilfskraft für 38,30 Stunden zu einem Bruttolohn von € 990, “ beschäftigt werden könne, komme keine wesentliche Bedeutung zu. Er sei ledig, kinderlos und habe in Österreich keine Familienangehörigen, allerdings soziale Kontakte und eine polnische „Freundin“, die ihn finanziell unterstütze. Der Revisionswerber sei zwar strafgerichtlich unbescholten, er sei aber bereits wiederholt von der Polizei angehalten, angezeigt und teilweise auch festgenommen worden. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers wegen dessen Missachtung fremden und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften und „Missbrauchs des Asylverfahrens“ sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nicht unzulässig.
12 Die Verhängung des Einreiseverbotes begründete das BVwG damit, dass der Revisionswerber iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes habe, wobei eine Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren ausreichend sei.
13 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 7.10.2020, E 2282/2020, ablehnte und die Beschwerde in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
14 Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
15 Die Revision wendet sich zunächst gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung und macht zu ihrer Zulässigkeit unter Zitierung und inhaltlicher Darstellung mehrerer Judikate des Verwaltungsgerichtshofes geltend, das BVwG sei von dieser Rechtsprechung, wonach im Fall einer mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei, abgewichen. Überdies wird mit näherer Begründung vorgebracht, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes lägen nicht vor.
16 Die Revision erweist sich wie die nachstehenden Ausführungen zeigen entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
17 Das BVwG ging zu Recht davon aus, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 29, mwN).
18 Im vorliegenden Fall war es daher erforderlich zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten war.
19 Das BVwG hat im Ergebnis durch Verweis auf die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen.
20 Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 32, mwN; weiters etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15, mwN).
21 Dass sich im gegenständlichen Fall der Revisionswerber überhaupt nicht integriert hätte, kann trotz seiner nach dem in der mündlichen Verhandlung durch das BVwG gewonnenen Eindruck schwachen Deutschkenntnisse nicht gesagt werden. So wurde dem Revisionswerber zugestanden, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft entgegen der Ansicht des BVwG allerdings in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 33, mit Verweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; vgl. auch dazu erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 16). Auch die sozialen Kontakte des Revisionswerbers in Österreich so wurde vom BVwG festgestellt, der Revisionswerber habe eine polnische „Freundin“ (die dem Vorbringen des Revisionswerbers zufolge seine Lebensgefährtin sei), die ihn auch finanziell unterstütze, verfüge über (weitere) soziale Kontakte und habe ein Empfehlungsschreiben vorgelegt waren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. insoweit VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 11).
22 Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 17, mwN; ebenso bereits VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 34, mit Verweis auf die Nachweise bei VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
23 Derartige Gegebenheiten, die trotz des zum Entscheidungszeitpunkt siebzehnjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers eine Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt erscheinen ließen, hat das BVwG aber nicht festgestellt. Der vom BVwG ins Treffen geführte Umstand, dass der Revisionswerber bereits mehrere Male „angehalten, angezeigt und teilweise festgenommen“ worden sei, vermag schon mangels näherer Feststellungen zu den konkreten Umständen dieser Vorfälle fallgegenständlich das Vorhandensein gewisser integrationsbegründender Merkmale des unbescholtenen Revisionswerbers nicht zu relativieren.
24 Das BVwG setzte den Integrationsschritten des Revisionswerbers zwar auch noch entgegen, dass er nie über ein Aufenthaltsrecht „außerhalb seines Asylverfahrens“ verfügt habe, er nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei und anstatt auszureisen zwei Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt habe. Wenngleich die wiederholte Antragstellung grundsätzlich geeignet wäre, die Aufenthaltsdauer zu relativieren, wäre sie aber in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer von siebzehn Jahren zu sehen und angesichts dessen nicht überzubewerten gewesen (vgl. erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn 12). Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass die „Zehnjahresgrenze“ fallgegenständlich nicht bloß geringfügig, sondern sehr deutlich überschritten wurde (vgl. dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 9, mwN, und erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 19). Zudem hätte unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA VG in die Bewertung einzufließen gehabt, dass im gegenständlichen Fall schon das Verfahren über den Asylantrag über acht Jahre dauerte, was den Feststellungen des BVwG zufolge dem Revisionswerber nicht angelastet werden könne. Damit lässt sich aber auch die ohne nähere Begründung in der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Unterstellung eines „Asylmissbrauchs“ nicht in Einklang bringen.
25 Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das erste Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG über zweieinhalb Jahre dauerte, wobei die Behörde Fristerstreckungsanträgen des Revisionswerbers wiederholt stattgab, sodass die Verzögerung der Erledigung nicht allein dem Revisionswerber vorzuwerfen ist. Schließlich weist auch das gegenständliche Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 24. Februar 2015 eine Gesamtdauer von über fünf Jahren auf, ohne dass erkennbar ist, dass diese Verfahrensdauer dem Revisionswerber angelastet werden könnte (zur Maßgeblichkeit der Verfahrensdauer in vergleichbaren Konstellationen siehe etwa erneut VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, nunmehr Rn. 10, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 12, und VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 19, jeweils mwN).
26 Das BVwG hätte daher den Heilungsantrag des Revisionswerbers gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 für berechtigt erachten müssen. Ausgehend davon kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG DV 2005 ebenfalls erfüllt gewesen wären.
27 Indem das BVwG die Zurückweisung des Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 bestätigte, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies schlägt auf die übrigen Absprüche des BVwG durch, weil die gemäß § 52 Abs. 3 FPG (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu erlassende Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Absprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und nach § 55 FPG wie auch das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot infolge der Aufhebung der Antragszurückweisung ebenfalls keinen Bestand haben können. Im fortgesetzten Verfahren wird daher bei unverändertem Sachverhalt im Hinblick darauf mit einer ersatzlosen Behebung des beim BVwG angefochtenen Bescheides vorzugehen sein (vgl. erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 23 und Rn. 25). Zum Einreiseverbot ist lediglich der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (siehe in der Folge etwa VfGH 14.12.2022, E 1133/2022, und VfGH 14.12.2022, E 3160/2022).
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
29 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
30 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Mai 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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