JudikaturVwGH

Ra 2023/18/0037 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2023

Die VwG und die Verwaltungsbehörden sind in der betreffenden Rechtssache gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln herzustellen. Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden. Nur dann, wenn das Erkenntnis des VfGH bindende Vorgaben des Unionsrechts außer Acht gelassen hätte, könnte es geboten sein, die in § 87 Abs. 2 VfGG normierte Bindungswirkung wegen des Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu lassen (vgl. dazu VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031 bis 0038, Ro 2019/03/0007 bis 0009, Rn. 64 bis 70).

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