JudikaturVwGH

Ra 2019/21/0214 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2020

Liegen nach nicht zu beanstandenden Ergebnissen der Interessenabwägung auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht vor, so kommt es auf die Erlangbarkeit der vorzulegenden Dokumente und somit die Erfüllung des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005 nicht mehr entscheidend an. Dadurch, dass der Antrag gegebenenfalls nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen wäre, konnte der Fremde nämlich nicht in den in der Revision geltend gemachten Rechten verletzt werden (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019).

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