JudikaturVwGH

Ra 2019/21/0214 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2020

Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0098). Davon wäre insbesondere dann auszugehen, wenn hinsichtlich der Interessenabwägung, die bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 voranzugehen hat (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314), kein eindeutiger Fall vorliegt.

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