AVG
Gliederung
IV. Teil: Rechtsschutz
2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 69 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 109 § 109
…im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG anzuwenden. (2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren…
§ 116 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 116 Außerordentliche Rechtsmittel
…1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des…
§ 111 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 111 § 111
…1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des…
§ 362 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 362 l) Wiederaufnahme des Verfahrens
…§ 362. Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.…
§ 132 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 132 § 132
…1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des…
§ 139 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 139 Außerordentliche Rechtsmittel
…1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören. (2) § 69 Abs 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der…
§ 35 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 35
…Die Entziehung der Staatsbürgerschaft ( §§ 32 bis 34 ) oder die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren…
§ 50 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 50 § 50 Vereinfachtes Verfahren
…Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten §§ 69 bis 72 AVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)…
§ 93 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 93 Außerordentliche Rechtsmittel
…Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien ( § 83 ) zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des…
§ 60 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 60 Außerordentliche Rechtsmittel
…1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des…
§ 85 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 85 Außerordentliche Rechtsmittel
…Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien ( § 75 ) zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen. (3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des…
§ 45 VwGG · VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 45 Wiederaufnahme des Verfahrens
…3) Über den Antrag ist mit Beschluss zu entscheiden. (4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß. (5) Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den §§ 30a Abs. 1 und 30b Abs. 3 sind die Abs. 1…
§ 54
…gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt…
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