L532 2339627-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, etabliert in 1010 Wien, vom 24.03.2026 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar
die am 23.03.2026 um 05:14 Uhr in XXXX , XXXX , durch die Polizeiinspektion XXXX erfolgten Festnahmen des BF sowie
die anschließende Anhaltung des BF bis zur Abschiebung in die Türkei am 25.03.2026, 14:25 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft
wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.
3. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz stattgegeben und hat der BF dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Das Mehrbegehren der belangten Behörde in der Höhe von EUR 461,-- wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ist Staatsangehöriger der Türkei. Der BF wurde – nachdem sein infolge illegaler Einreise ins Bundesgebiet gestellter Asylantrag mit hg. Erkenntnis vom 17.07.2025, L527 2306794-1/16E, rechtskräftig abgewiesen wurde, und der VwGH mit Beschluss vom 27.08.2025, Ra 2025/14/0259, die Revision zurückgewiesen hatte - am 23.03.2026, 05:14 Uhr, von Kräften der Polizeiinspektion (i.d.F. „PI“) XXXX an seinem Hauptwohnsitz in XXXX gem. § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.
I.2. Mit Schriftsatz vom 24.03.2026, 16:38 Uhr, brachte der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) Maßnahmenbeschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein.
Im Schriftsatz wird der wesentliche Verfahrensgang dargelegt, moniert, der BF sei nicht einvernommen sowie informiert worden und sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Festnahme circa 50 Stunden vor der geplanten Abschiebung hätte erfolgen müssen. Die gegenständliche Festnahme erweise sich aufgrund der zeitlichen Abfolge sowie der Greifbarkeit des BF an seinem Hauptwohnsitz als unverhältnismäßig. Begehrt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erklärung der Festnahme am 23.03.2026 sowie der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig. Außerdem wurde beantragt, Kostenersatz in gesetzlich vorgesehener Höhe zuzusprechen.
I.3. Das BVwG forderte nach Protokollierung der Maßnahmenbeschwerde am 25.03.2026 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) zur Aktenvorlage und zur Erstattung einer Stellungnahme auf.
I.4. Am 25.03.2026, 14:25 Uhr, wurde der BF im Stande der Festnahme in die Türkei abgeschoben.
I.5. Die bB legte den Akt am 25.03.2026 in elektronischer Form vor, erstattete eine Gegenschrift und wurde dieser Eingang am 26.03.2026 protokolliert.
Das Bundesamt berief sich bezugnehmend auf die monierte Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Anhaltung im Wesentlichen auf die Verletzung der Ausreiseverpflichtung, die Ausreiseunwilligkeit und die Erforderlichkeit der medizinischen Feststellung der Flugtauglichkeit sowie entsprechende Vorbereitungszeiten. Informationen seien dem BF durchaus zur Verfügung gestellt worden, er habe jedoch die unterschriftliche Bestätigung der Übernahme der Informationsblätter verweigert. Das Bundesamt relevierte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerde.
I.6. Am 27.03.2026 leitete das BVwG die behördliche Stellungnahme der Rechtsvertretung unter Einräumung einer angemessenen Stellungnahmefrist weiter.
I.7. Die Rechtsvertretung äußerte sich mit Eingabe vom 01.04.2026, protokolliert am Folgetag.
Im Schriftsatz brachte sie vor, die Festnahme habe insgesamt 57 Stunden gedauert und sei es der bB misslungen, diese Dauer zu rechtfertigen. Im Übrigen wird das Beschwerdevorbringen (zusammengefasst) wiederholt, die Beschwerdeanträge aufrechterhalten und das Beschwerdebegehren insoweit ergänzt, das BVwG möge die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft vom 23.05.2026 [sic! gemeint offenbar „23.03.2026“] bis 25.03.2026 für rechtswidrig erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei. Der BF wurde – nachdem sein Asylantrag mit hg. Erkenntnis vom 17.07.2025, L527 2306794-1/16E, rechtskräftig abgewiesen wurde, und der VwGH mit Beschluss vom 27.08.2025, Ra 2025/14/0259, die Revision zurückgewiesen hatte - am 23.03.2026, 05:14 Uhr, von Kräften der PI XXXX an seinem Hauptwohnsitz in XXXX festgenommen und am 25.03.2026, 14:25 Uhr, (nach rund 57-stündiger Anhaltung) im Stande der Festnahme in die Türkei abgeschoben.
II.1.2. Der BF entsprach der gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht. Einem vom BVwG in Verbindung mit der Bestätigung des negativen Asylbescheides aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch kam der BF nicht nach. Einem vom Bundesamt am 13.02.2026 aufgetragenen Rückkehrberatungsgespräch kam der BF zwar nach, zeigte sich jedoch rückkehrunwillig.
II.1.3. Der BF wurde im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung sowie die Gründe seiner Festnahme belehrt und wurden ihm die diesbezüglichen Informationsblätter ausgefolgt bzw. zur Verfügung gestellt.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der unter Punkt II.1.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den übereinstimmenden Schriftsätzen der bB und der rechtsfreundlichen Vertretung und kann sohin als unstrittig vorausgesetzt werden. Er deckt sich auch – insoweit das Vorverfahren betroffen ist - mit einer Nachschau im elektronischen Vorakt.
II.2.2. Die Feststellung der Durchführung der Rückkehrberatungsgespräche ergibt sich schlüssig aus den diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen des Bundesamtes. Dieses wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung nicht bestritten.
II.2.3. Dass der BF hinreichend, wie unter Punkt I.2.3. dargestellt, belehrt wurde und ihm sämtliche erforderliche Informationsblätter ausgefolgt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus der Stellungnahme der bB, welcher – trotz hinreichender Gelegenheit - nicht entgegengetreten wurde. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Informationsblätter ausgefolgt wurden bzw. die Übernahmen verweigert wurden, auch dem Administrativakt der bB (nämlich dem darin aufliegenden Bericht der PI XXXX vom 23.03.2026, GZ PAD/26/ XXXX /002/FW, sowie der Seite 4 des Anhalteprotokolls der PI XXXX vom 23.03.2026) zu entnehmen. Zweifel an den polizeilichen Ausführungen hat das BVwG nicht. Die gegenteiligen in der Beschwerde erhobenen Behauptungen erweisen sich sohin als nicht den Fakten entsprechend.
Im Hinblick auf die konkret bekämpften Maßnahmen ist festzuhalten, dass sich das BVwG insgesamt ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen konnte und die vorliegenden Angaben der bB und der rechtsfreundlichen Vertretung im Kern weitgehend den Feststellungen zugrundgelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Beschwerdegegenstand und Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Gem. § 3 BFA-VG ist die Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit bundesweiter Zuständigkeit.
Dem Bundesamt obliegt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
Weiters ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Gemäß § 34 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt, Festnahmeaufträge zu erlassen.
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.
Gemäß § 6 BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81 Abs. 4.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 20 VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Unstrittigerweise wurden gegenständlich Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft, welche Kräfte der Landespolizeidirektion XXXX im Auftrag der bB vollzogen, woraus sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt.
A)
1.
II.3.2.1. Zu den angefochtenen Maßnahmen:
II.3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahmeanordnung, die Festnahme und Anhaltung sowie die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 40 BFA-VG die belangte Behörde (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).
Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zur verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3) oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).
II. 3.2.1.2. Wie dem unstrittigen Verfahrensgang entnommen werden kann, reiste der BF illegal nach Österreich ein und verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet. Er präsentierten sich stets ausreiseunwillig und kam ihm zum Zeitpunkt der Festnahme und der daran anschließenden Anhaltung weder ein Aufenthaltsrecht noch die aufschiebende Wirkung zu.
II.3.2.1.3. In der Maßnahmenbeschwerde und dem anwaltlichen Schriftsatz vom 01.04.2026 wird im Wesentlichen gerügt, der BF sei weder einvernommen noch in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und anschließenden Verwaltungsverwahrungshaft belehrt worden, die Anhaltung erweise sich aufgrund der Dauer von 57 Stunden als unverhältnismäßig, da er greifbar sowie hauptwohnsitzlich gemeldet gewesen wäre und keine Fluchtgefahr vorgelegen habe, der bB sei es mit dem unter Punkt II.3.2.1.4. (zusammenfassend) wiedergegebenen Schriftsatz misslungen, die Rechtmäßigkeit der bekämpften Maßnahmen darzulegen, und begehrte der BF die Erklärung der Festnahme und der anschließenden Verwaltungsverwahrungshaft für rechtswidrig.
II.3.2.1.4. Das Bundesamt entgegnete der Maßnahmenbeschwerde mit Gegenschrift vom 25.03.2026 zusammengefasst der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung – trotz angeordneter Rückkehrberatungsgespräche – nicht nachgekommen und sei der BF rückkehrunwillig gewesen. Am 23.03.2026 um 05:14 Uhr sei die Festnahme des BF an seinem Hauptwohnsitz erfolgt und habe man ihm im Zuge dessen das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Die unterschriftliche Bestätigung der Übernahme habe der BF jedoch verweigert. Auch sei ihm im Zuge der Festnahme ein Informationsblatt für Festgenommenen ausgefolgt worden. Die unterschriftliche Bestätigung der Übernahme dieses Informationsblattes sei ebenso verweigert worden. Unmittelbar nach der Festnahme sei der BF ins Polizeianhaltezentrum (i.d.F. „PAZ“) XXXX verbracht und im Anschluss ins PAZ XXXX überstellt und dort am 25.03.2026 einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen worden, wobei man seine Flugtauglichkeit bestätigt habe. Am selben Tag um 14:25 Uhr sei der BF schließlich in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Der Kritik, die Festnahme sei unverhältnismäßig früh vollzogen worden, entgegnete die bB, es sei logistisch sicherzustellen gewesen, dass der BF rechtzeitig vom Festnahmeort zum PAZ XXXX transferiert und untersucht werden könne. Das Vorverhalten des BF (nämlich das beharrliche Ignorieren der Ausreiseverpflichtung in Zusammenschau mit der im Rahmen der Rückkehrberatung erfolgten Belehrung seiner Person über drohende Zwangsmaßnahmen) lasse die Annahme zu, er sei im Hinblick auf eine zu erwartende Festnahme bereist sensibilisiert gewesen. Die bB habe daraus ableitend befürchtet, ein kürzerer Zeitraum zwischen Festnahme und Außerlandesbringung könne den Erfolg der Maßnahme gefährden. Daraus ableitend beantragte das Bundesamt die (kostenpflichtige) Abweisung der Maßnahmenbeschwerde.
II.3.2.1.5. Rechtlich waren folgende Erwägungen maßgeblich:
II.3.2.1.5.1. Die Informationsblätter für Festgenommene sowie über die bevorstehende Abschiebung in türkischer Sprache wurden dem BF entsprechend der gerichtlichen Feststellungen zur Verfügung gestellt. Dass er deren Übernahme verweigerte, kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (und daran anknüpfend dem Bundesamt) nicht zur Last gelegt werden. Der behauptete Verfahrensfehler ist sohin nicht vorliegend, weshalb das BVwG sich in weiterer Folge auch mit dessen (potentiellen) Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der bekämpften Maßnahmen nicht auseinanderzusetzen hatte.
II.3.2.1.5.2. Im Hinblick darauf, dass der BF die Verhältnismäßigkeit der Festnahme im Allgemeinen, insbesondere aber die Verhältnismäßigkeit der (rund 57-stündigen) Dauer der Anhaltung im Stande der Festnahme rügt, ist zu entgegnen, dass – nicht verkennend, dass das Bundesamt angehalten ist, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten – die bB sämtliche ihr zumutbare Schritte (Organisation der Abschiebung, Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines Abschiebeauftrags) bereits im Vorfeld setzte. Lediglich die Flugtauglichkeitsuntersuchung fand unmittelbar vor der Außerlandesbringung am 25.03.2026 statt. Vor dem Hintergrund der realistischerweise zu befürchtenden fehlenden Greifbarkeit einer ausreisepflichtigen Person (welche dem Fremden nicht einmal zwingend subjektiv vorwerfbar sein muss), der erforderlichen Verlegungen des BF von XXXX nach XXXX und von XXXX zum Flughafen Wien-Schwechat sowie der notwendigen medizinischen Untersuchungen ist die Anhaltedauer im Ausmaß von rund 57 Stunden nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen, zumal die gesetzliche Höchstfrist deutlich unterschritten wurde.
Auch hat der BF die Durchführung der Zwangsmaßnahmen selbst zu vertreten, wäre es ihm doch freigestanden, fristgerecht seiner Ausreiseobliegenheit zu entsprechen, er bevorzugte es jedoch, unrechtmäßig im österreichischen Hoheitsgebiet zu verbleiben und sich als ausreiseunwillig zu deklarieren.
Dem Bundesamt ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es vorbringt, einer Festnahme zu einem späteren Zeitpunkt hätte das immanente Risiko der frustrierten Maßnahme innegewohnt.
Auch aus Sicht des BVwG erweisen sich sohin die Festnahme sowie die anschließende Verwaltungsverwahrungshaft dem Grunde sowie der Dauer nach als notwendig und verhältnismäßig.
II.3.2.1.5.3. Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz monierte die rechtsfreundliche Vertretung, der BF wäre (zeitnah) einzuvernehmen gewesen, und berief sie sich dabei auf höchstgerichtliche Judikatur des VwGH, nämlich das Erkenntnis vom 12.09.2013, 2012/21/0204.
Dem ist zu entgegnen, dass dem angeführten Judikat im gegenständlichen Fall keine Einschlägigkeit zukommt, da der Revisionswerber, anders als der BF, (erkennbar) nicht zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung, sondern wegen des Verdachts des rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen worden war.
Im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar, worauf eine etwaige Pflicht der bB, den BF einzuvernehmen, gestützt wird, zumal kein Sachverhalt aufklärungsbedürftig war, wie es beispielsweise im Falle der anschließenden Anordnung einer Sicherungsmaßnahme (insbesondere einer Schubhaft) der Fall gewesen wäre, sondern die Festnahme vielmehr ausschließlich zum Zwecke der Abschiebung ausgesprochen wurde. Auch legt die rechtsfreundliche Vertretung in keinster Weise dar, welchem Zweck eine Einvernahme dienen hätte sollen. In einem abstrakt vergleichbaren Verfahren wies der VwGH eine Revision mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beschlussmäßig zurück (VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0049).
II.3.2.1.6. Der Maßnahmenbeschwerde war sohin nicht Folge zu geben.
2. bis 4.
II.3.2.2. Zum Kostenersatz:
II.3.2.2.1. Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
II.3.2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Festnahme, Anhaltung im Stande der Festnahme) Beschwerde erhoben. Der BF und die bB stellten jeweils einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG.
II.3.2.2.3. Es gebührt dem BF gemäß § 35 Abs 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz.
II.3.2.2.4. Die bB ist auf Grund der Beschwerdeabweisungen (vollständig) obsiegende Partei, weshalb ihr die Kosten im entsprechenden Ausmaß zuzusprechen waren.
Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
1. Ersatz des Vorlageaufwands der bB als obsiegende Partei im Umfang von EUR 57,40 und
2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der bB als obsiegende Partei im Umfang von EUR 368,80.
Es stehen sohin EUR 426,20 zu.
II.3.2.2.5. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 461,-- war abzuweisen, da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden.
Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen auch gegen rechtliche Erwägungen, welche gegenständlich keiner Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedurften. Im Übrigen war eine parteienschaftliche Einvernahme des BF angesichts des Umstands, dass dieser sich in der Türkei befindet, nicht tunlich, zumal selbst bei hypothetischer Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels eines Videoprogramms die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks des BF nur sehr eingeschränkt möglich gewesen wäre.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte in Bezug auf Maßnahmenbeschwerden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
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