(1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.
§ 41 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 41 Rechte des Festgenommenen
…§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu…
§ 6 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
§ 2 BFA-G · BFA-G · BFA-Einrichtungsgesetz
§ 2 Organisation
…38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes ( BFA-VG ), BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die…
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