BFA-VG
Gliederung
2. TEIL: BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse
2. Abschnitt: Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 43 Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
Rückverweise
(1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen einundzwanzig Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
a. dieser zur weiteren Verfahrensführung einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle vorzuführen ist oder
b.sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1b GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
Für Antragsteller im Sinne des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gilt Z 2 lit. b mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist.
(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn
1. der Antragsteller in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Antragstellers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
§ 43 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 43 Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
…§ 43. (1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass 1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser…
§ 39 Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld
…vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von…
§ 10 Handlungsfähigkeit
…einzureichen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen ( § 43 ). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Verfahrensvertreter ( § 49 Abs. 2 ) und…
§ 42 Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
…Überprüfungsformular nach Art. 17 der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise ( § 43 ) beim Bundesamt einzuholen. (3) Nach Abs. 1 und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei…
§ 4 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 4 Durchführung der Grundversorgung
…§ 4. (1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur. (2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.…
§ 2 BFA-G · BFA-G · BFA-Einrichtungsgesetz
§ 2 Organisation
…38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes ( BFA-VG ), BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die…