Im vorliegenden Fall war für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde (§7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014) des Revisionswerbers auch in Bezug auf die Umstände bzw. Modalitäten seiner Anhaltung das BVwG zuständig. Das LVwG hat seine Unzuständigkeit auch zutreffend erkannt, sie jedoch nicht wahrgenommen, sondern die Beschwerde wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG 2014 kam dem unzuständigen LVwG aber nicht zu, wurde der Revisionswerber dadurch doch um die Möglichkeit gebracht, das Verfahren vor dem tatsächlich zuständigen BVwG (bei dem die Beschwerde nach dem Vorbringen des Revisionswerbers und den Annahmen des LVwG auch rechtzeitig eingebracht worden war) zu führen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden