JudikaturVwGH

Ra 2025/14/0259 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des A Y, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2025, L527 23067941/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 11. Dezember 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, er werde aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert sowie aufgrund seiner Unterstützung der Oppositionspartei HDP verfolgt. Er habe oft an Veranstaltungen der Partei teilgenommen und seine Familie habe auch die PKK unterstützt.

2Mit Bescheid vom 9. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 In seiner Begründung ging das BVwG - soweit für das gegenständliche Verfahren wesentlich - davon aus, dass der Revisionswerber nicht glaubhaft gemacht habe, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei einer pro-kurdischen Partei verfolgt zu werden.

5 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausschließlich vor, das BVwG habe die Verfahrensgrundsätze der §§ 39 Abs. 3 bis 5 und 41 Abs. 2 AVG missachtet und sei in seiner Beweiswürdigung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beweismittel, welche der Revisionswerber nach Ablauf der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung gesetzten Frist vorgelegt habe, nicht beachtlich seien. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Unterbleiben der Begründung zur Nichteinhaltung der gesetzten Frist zur Vorlage eines Bescheinigungsmittels ohne Weiteres zur Unbeachtlichkeit eines nach Fristablauf vorgelegten Bescheinigungsmittels führe.

10 Der Revisionswerber übersieht jedoch, dass das BVwG trotz dieses Begründungsstrangs Ermittlungen zu den vorgelegten Dokumenten tätigte, sich beweiswürdigend mit diesen auseinandersetzte und unter näherer Begründung ausführte, weshalb es das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers selbst unter Berücksichtigung auch dieser Beweismittel nicht für glaubhaft erachte.

11 Dem setzt die Revision nichts entgegen. Eine Revision ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber unzulässig, wenn ein Erkenntnis wie hier auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0217 bis 0218, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2025