(1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
§ 9 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 9 Beschwerden
…§ 9. (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder. (2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des…
§ 57 Wohnsitzauflage
…keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK ( § 9 Abs. 2 BFA VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur…
§ 53 Einreiseverbot
…Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG , gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953 , BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes , des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder…
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