Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014, wozu auch die gegenständliche Festnahme und die darauf folgende Anhaltung zählt, kommt gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Dies gilt auch insoweit, als sich diese Beschwerde nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen die Modalitäten ihrer Durchführung richtet. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde zuzurechnen sein als die Maßnahme als solche; im Verfahren vor dem BVwG wären daher auch unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen (Hinweis E vom 17. November 2016, Ro 2016/21/0016).
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