W296 2322620-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellt am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zusammengefasst und soweit wesentlich an, er habe Syrien im April XXXX verlassen und sei nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland über ihm unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Heimat wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Inhaftierung.
3. Nach zuvor seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) gestelltem Ersuchen teilte die zuständige griechische Behörde mit Eingabe vom XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, das dahingehende Verfahren jedoch am XXXX wegen impliziter Antragszurücknahme eingestellt worden sei.
4. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Syrien als Tierarzt gearbeitet und so seine Kernfamilie versorgt habe. Diese hätte gemeinsam im Haus seines bereits verstorbenen Vaters gewohnt, welcher ein vermögender Geschäftsmann gewesen sei und nach einer Inhaftierung durch das Assad-Regime gestorben sei.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wenige Monate vor seiner Ausreise nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, da er keinen Aufschub für den Militärdienst erhalten habe. Nunmehr gebe es keinen Militärdienst, jedoch sei die Sicherheitslage schlecht und Leute würden entführt. Im März und April XXXX hätten drei maskierte Männer bei der Mutter des Beschwerdeführers nach ihm gefragt, dies hänge vielleicht mit den Geschäften seines Vaters zusammen. Zudem habe das neue Regime Probleme mit allen Syrern und diesen Bürgerkrieg verursacht. Zur Zeit des Assad-Regimes habe der Beschwerdeführer in Dörfer von Schiiten, Alawiten, Kurden, etc. gearbeitet. Wenn er jetzt in solche Dörfer gehen würde, komme er nicht zurück. Ein Freund von ihm sei auf der Straße tot aufgefunden worden. Der Krieg habe Armut und Rache erzeugt, jeder nehme das Recht in die Hand und Leute wären mit Waffen unterwegs. Es gebe zudem keine Behörden in diesem Sinne, wo z.B. eine Anzeige erstattet werden könne. Im Falle einer Rückkehr wäre sein Leben als Tierarzt und wegen der Probleme mit seinem Vater in Gefahr, Reiche und hochgebildete Leute würden entführt.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse syrische Zeugnisse und ein Diplom für Veterinärmedizin im Original und samt Übersetzung, diverse syrische Zertifikate iZm der Tierarztausbildung sowie zwei Sprachzertifikate vor.
5. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht festgestellt werden konnte. Die von ihm vorgebrachte schlechte Sicherheitslage stelle keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem wären seine Ausführungen betreffend die drei maskierten Männer zu ungenau, zumal der Beschwerdeführer dahingehend selbst nur Mutmaßungen anstellen habe können.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem wäre dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Syrien zumutbar, zumal nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat bestehe. Durch seinen unbedenklichen Gesundheitszustand und Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei insbesondere in Verbindung mit seinem familiären Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) so wie bisher aus Eigenem bestreiten werde können.
Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens ein. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.
6. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde in vollem Umfang.
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien erheblichen Gefahren ausgesetzt zu sein. Aufgrund offener Forderungen ehemaliger Gläubiger seines verstorbenen Vaters sehe er sich als Ziel von Verfolgung und Bedrohung. Die Gläubiger hätten bereits mehrfach seine Mutter aufgesucht, bedroht und zur Zahlung gedrängt, sodass sich diese gezwungen sah, mit seinen Brüdern Syrien zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Mutter seit August XXXX keinen Kontakt mehr, diese habe jedoch seine Telefonnummer an die Gläubiger weitergegeben, wodurch er Drohnachrichten erhalten und sein Mobiltelefon wechseln habe müssen. Da es in Syrien derzeit keine funktionierende Gerichtsbarkeit gebe, würden die Gläubiger den Beschwerdeführer als Erben und somit als zahlungspflichtig ansehen. Die Polizei bzw. der Staat verweigere Unterstützung, insbesondere gegenüber Personen, die während der Assad-Regierung Vermögen besessen hätten, da sie von der HTS als regimenahe eingestuft würden. In Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nachvollziehbar. Ihm drohe daher eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung sowie wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie.
Darüber hinaus würden die aktuellen Länderberichte zeigen, dass sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht gebessert, sondern tendenziell noch verschlechtert habe. Auch in den größeren Städten sei die Sicherheit nur eine relative. Die persönliche Sicherheit von Antragstellern im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert, sodass weiterhin (jedenfalls) die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Auch die humanitäre Lage habe sich in den letzten Monaten noch verschlechtert. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Seine Kernfamilie befinde sich nicht mehr in Syrien und verfüge über kein Vermögen mehr. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm ebenso wenig offen.
Zudem hätte in der Gesamtabwägung eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. Ihm sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.
7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
8. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom XXXX mehrere Bildschirmfotos vor und führte dazu aus, diese würden ihm übermittelte Drohnachrichten vom XXXX und XXXX zeigen, worin er zur Rückzahlung eines Geldbetrages aufgefordert werde.
9. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.
10. Am selben Tage wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen.
11. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.
12. Mit Stellungnahme vom XXXX legte der Beschwerdeführer zum Teil wiederholend dar, er wäre in der Stadt Hama geboren, sei dort aufgewachsen, habe die Matura gemacht und sein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen. Danach habe er als Tierarzt gearbeitet. Er habe Syrien aufgrund seiner drohenden Einziehung zum Militärdienst verlassen. Sein Vater wäre im Jahr XXXX vom Assad-Regime verhaftet worden und habe zwei Wochen nach seiner Freilassung im April XXXX einen Herzinfarkt erlitten, an dem dieser verstorben sei. Sein Vater wäre als Eisenhändler mit vielen Geschäftsbeziehungen durchaus wohlhabend gewesen, doch sei dieser während seiner Verhaftung enteignet worden und seien ihm keine finanziellen Ressourcen geblieben. Er (der Beschwerdeführer) habe aufgrund seiner Tätigkeit als Tierarzt die weitere Versorgung der Familie übernommen. Aufgrund seiner drohenden Einziehung zum Militär und eines nicht genehmigten Aufschubes habe er sich aber XXXX nicht mehr in der Lage gesehen, seinen Beruf auszuüben, habe sich versteckt und das Land verlassen. Nach Ende des Krieges sei seine in Syrien verbliebene Mutter wiederholt von maskierten Männern aufgesucht worden, die Investitionen zurückgefordert hätten, welche diese in die Geschäfte seines Vaters investiert hätten. In der Annahme, er hätte mit dem Geld das Land verlassen, hätten sie auch ihn telefonisch bedroht. Nachdem die Familie jedoch keine finanziellen Ressourcen mehr habe bzw. seine Mutter und sein jüngerer Bruder lediglich durch die Familien seiner unterstützt würden, wären sie nicht in der Lage, den Forderungen der Männer zu entsprechen. Nach wiederholten Drohungen und einem Einbruch in das Haus seiner Mutter, bei dem es auch zu Zerstörungen und Verwüstungen gekommen sei, habe sich die verbleibende Familie ebenfalls gezwungen gesehen, das Land zu verlassen, da sie den Übergriffen schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Hinzu käme, dass seine Familie in Hama in eine existentielle Notlage geraten sei. In Folge wurde in dieser Stellungnahme - ebenso wiederholend – spezifische Teile der Länderinformationen wiedergegeben.
13. Ebenso am XXXX legte der Beschwerdeführer den Nachweis einer Gewerbeanmeldung (Hausbesorgung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) mit Wirksamkeit XXXX und ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfänger:innen vom XXXX vor.
14. Am XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass beabsichtigt werden würde, der Entscheidung das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 mit Stand 28.02.2026, als Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde zu legen, weswegen den Parteien die Möglichkeit gegeben werden würde, vor der mündlichen Verhandlung am 10.03.2026, spätestens jedoch in dieser zum neuen Länderinformationsblatt Stellung zu beziehen.
15. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers – zusammengefasst - des Inhalts ein, die gegenständliche Stellungnahme stelle eine Ergänzung zu der bereits am XXXX eingebrachten Stellungnahme zu den Länderberichten dar, weswegen ausschließlich auf Veränderungen bzw. Ergänzungen, die sich aus neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 mit Stand 28.02.2026 ergeben würden, eingegangen werden würde. Insgesamt scheine sich seit dem letzten Länderinformationsblatt sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Syrien noch verschärft zu haben. Während die Übergangsregierung bisher einen weiteren Bürgerkrieg verhindern habe können, würden deren Erfolge jedoch von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen überschattet. Syrien stünde weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, wie Binnenflüchtlingskrisen, weitreichende Zerstörungen, sowohl an Wohngebäuden als auch kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch Minen und nicht explodierten Kampfmittel, Verstöße gegen das Recht auf Eigentum sowie einer schwachen Wirtschaft und einer anhaltenden humanitären Krise. Immer wieder käme es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und die Sicherheitslage in Syrien würde zunehmend schwieriger. Dabei sei eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten beobachtbar sowie eine Zunahme islamistische Angriffe und Formen der Selbstjustiz. Die Sicherheitsbedrohung am Land habe sich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „regulären“ kriminellen Gruppen verlagert. Durch weiter herrschenden Personalmangel sei es der neuen Regierung auch weiterhin nicht möglich, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zur gewährleisten. Selbstjustiz bleibe daher weit verbreitet in Syrien. Laut den Länderinformationsblatt sei Hama davon besonders betroffen. Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen würden weiterhin eine erhebliche Bedrohung für das Leben der Syrer:innen darstellen. Insbesondere Rückkehrer:innen wurden beim Versuch, in ihre Häuser zurückzukehren oder landwirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, getötet. Der Beschwerdeführer wäre hiervon besonders stark betroffen, da er sich als Tierarzt gerade in ländlichen Gegenden bewegen müsste, die durch versteckte Landminen kontaminiert seien. Auch die Gefahr durch den Islamischen Staat bleibe in Hama präsent. Vor allem am Land und in den Dörfern rund um Hama bleibe die Lage volatil. Nun sei Abu Amsha, gegen welchen US-Sanktionen aufgrund gravierender Verstöße gegen Menschenrechte, darunter Vergewaltigungen und Folter, Beteiligung an ethnischen Säuberungen und Massakern, verhängt worden seien, zum Leiter der Militärbrigade des Gouvernements Hama ernannt worden. Auch die humanitäre Situation habe sich angesichts des andauernden Wassermangels, Ernährungsunsicherheit, Umwelteinflüssen wie die schon Jahre andauernde Dürre, unzureichender Stromversorgung und mangelnder Gesundheitsversorgung nicht verbessert. In Hama sei die Lage für die Menschen existenzbedrohend. Auch auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes und im gegenständlichen Schriftsatz zitierten, aktuellen, Länderberichte ließe sich folglich festhalten, dass die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert sei, sodass aufgrund der drohenden Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorlägen.
16. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ihrerseits spätestens in der Beschwerdeverhandlung übermittelt.
17. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 10.03.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen, zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber bzw. der im Gouvernement Hama ansässigen Großfamilie XXXX an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am XXXX in der Stadt Hama im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebt bis zu seiner Ausreise aus Syrien in dieser Stadt. Am XXXX verließ der Beschwerdeführer seine Geburtsstadt und reiste in die Türkei aus.
1.1.3. Der Beschwerdeführer maturierte in Syrien nach zwölf Jahren Schulbesuch und absolvierte danach das Studium der Veterinärmedizin. Er war in weiterer Folge als Tierarzt berufstätig, wodurch er den Lebensunterhalt seiner Kernfamilie sicherte. Während seines Aufenthaltes in Syrien lebte der Beschwerdeführer in einem 120 m2 großen Wohnhaus, welches (bis zu dessen Tod) im Eigentum seines Vaters stand und nunmehr seiner Mutter gehört.
1.1.4. Der Vater des Beschwerdeführers war als Unternehmer im Eisenhandel tätig; dieser wurde vom Assad-Regime inhaftiert und starb nach seiner Enthaftung im April XXXX eines natürlichen Todes. Ein XXXX geborener Bruder des Beschwerdeführers wurde zudem im Jahr XXXX von Kräften des Assad-Regimes bei einer Demonstration erschossen.
Die Mutter des Beschwerdeführers und sein (minderjähriger) Bruder lebten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im familieneigenen Wohnhaus in Hama. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter und dieser Bruder Syrien zwischenzeitlich verlassen haben. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass seine zwei erwachsenen Schwestern samt Familien Syrien zwischenzeitlich verlassen haben; diese lebten jedenfalls bis August XXXX in seinem Herkunftsort, deren Ehemänner sind jeweils berufstätig und unterstützen die Angehörigen des Beschwerdeführers vor Ort. Darüber hinaus hat dieser einen Onkel väterlicherseits, welcher in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt und der Familie finanzielle Hilfe leistet.
1.1.5. Der Beschwerdeführer ist im Mai XXXX von Syrien in die Türkei ausgereist und hielt sich in weiterer Folge für zwei Monate in Griechenland auf, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei das dahingehende Verfahren von der zuständigen griechischen Behörde am XXXX wegen impliziter Antragszurücknahme eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstütz nach Österreich ein und stellte am XXXX einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein, steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig.
1.2. Feststellungen zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut.
1.2.2. Er ist ledig und hat keine Kinder. Gegenwärtig befindet es sich in losen Beziehung zu einer syrischen Staatsangehörigen, die sich ebenfalls in Österreich aufhält.
Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel mütterlicherseits sowie vier Cousins, zu denen er jedoch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Er ging bis XXXX keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig; am genannten Tag meldete er das Gewerbe der „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ an.
Er ist nicht Mitglied in einem Verein, hat bislang zwei Deutschkurse mit den Niveau A1++ und A1_A2 (Deutschkurs für Anfänger*innen mit leichten Vorkenntnissen) besucht, absolviert gerade einen A2 Deutschkurs und weist lediglich geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf; d.h. er kann rudimentäre Fragen, die mehrmals wiederholt werden, beantworten, respektive ist die Konversation auf Deutsch mit ihm auf einem sehr einfachen Niveau möglich.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Hama im gleichnamigen Gouvernement, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in seine Herkunftsregion einreisen.
1.3.1. Zur Asylrelevanz einer privaten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, physische bzw. psychische Gewalt seitens ehemaliger Gläubiger und Geschäftspartner seines Vaters zu erfahren. Das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter mehrfach aufgesucht und bedroht worden sei, hat sich nicht zugetragen.
Zudem unterliegt der Beschwerdeführer in Syrien keiner Gefährdung seiner Person aufgrund seiner Ausbildung, seines Berufes oder aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater.
1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Haiʾat Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, ausgesetzt. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihm im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung droht. Es ist keine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.
1.3.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit:
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, Gewalt aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seines sunnitisch-islamischen Glaubens zu erfahren.
1.3.4. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Der Beschwerdeführer würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen seiner Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.
1.3.5. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:
Der Beschwerdeführer wird nicht von Privatpersonen verfolgt und ist auch nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine in Syrien lebenden Angehörigen im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind.
1.4.2. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er ist gesund, arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über eine fundierte Ausbildung und war in seinem Herkunftsgebiet bereits mehrere Jahre berufstätig. Auch kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres Netzwerk vor Ort zurückgreifen. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung umfassend materiell, finanziell und immateriell unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.4.3. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er kann sein Herkunftsgebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
1.5.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

Quelle 1: ISW 17.2.2026
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von Oktober 2023 bis Jänner 2026:
ACLED 15.1.2026
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends (MVCR 8.2025). Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (UNSC 17.6.2025).
Homs
Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt (MVCR 8.2025). Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern. Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen (SOHR 24.11.2025b). Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel (DIS 9.12.2025b). Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen (MVCR 8.2025). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (SyrRev 9.2.2026).
Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025).
Hama
Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). In den Gouvernements Hama und Homs tragen mit der syrischen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025). Im Gouvernement Hama kommt es an den Kontrollpunkten in der Stadt Hama in der Regel nicht zu Schikanen, da die Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu sind die Bewohner der alawitischen Dörfer in Sahl al-Ghab (Gouvernement Hama) Berichten zufolge anhaltenden Verstößen ausgesetzt. Eine militärische Gruppierung hat die gesamte Dorfbevölkerung in diesem Gebiet gewaltsam vertrieben, damit die Angehörigen der Gruppierung sich dort niederlassen konnten, nachdem ihre ursprünglichen Häuser zerstört worden waren. In Gebieten wie dem Osten von Hama wird die Sicherheitslage dadurch beeinflusst, dass die ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiete im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen Regierung gehaltenen Gebieten nicht entwaffnet wurden. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen ihr Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Bewohner in entwaffneten Gebieten bleiben in der Regel nach 20:00 Uhr in ihren Häusern, während in Gebieten, in denen Waffen behalten wurden, das Leben bis in den Abend hinein draußen weitergeht (DIS 6.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
Ethnische und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung 2026-02-28 18:25
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a).
Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens dargestellt:
Quelle 5: FR24 26.12.2024
Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).
Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ist der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine Priorität. So wurden laut einer Quelle Kontrollposten außerhalb christlicher und alawitischer Städte und Dörfer im Gouvernement Hama errichtet, unter anderem um die lokalen Gemeinschaften vor möglichen Racheangriffen zu schützen (MBZ 31.5.2025). Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Wiederholte Gewaltausbrüche, an denen Minderheiten beteiligt sind, haben ernste Zweifel daran aufkommen lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. Die neue Führung Syriens hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind. Doch wiederkehrende Unruhen haben diese Zusicherungen untergraben und das Misstrauen gegenüber der Zentralregierung in Damaskus verstärkt (NYT 22.7.2025). Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a).
Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes, das Ehe, Scheidung, Erbschaft und Testamente regelt. Für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften gibt es spezifische Personenstandsgesetze, für Jesiden hingegen nicht. Darüber hinaus diskriminieren mehrere Bestimmungen religiöse Minderheiten. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbfolge, einschließlich der Erbfolge zwischen Ehegatten und ihren Kindern, wenn die Ehegatten nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind jenem Elternteil übertragen wird, das dem islamischen Glauben angehört (STJ 14.5.2025). In der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt (AC 13.5.2025). Sie bekräftigt einen mehrheitlich sunnitischen Rahmen und bietet keinen Rechtspluralismus oder durchsetzbaren Schutz für Minderheiten. Diese Architektur formt die staatliche Identität entlang konfessioneller Linien neu und vertieft sowohl die strukturelle als auch die wahrgenommene Marginalisierung nicht-sunnitischer Gemeinschaften (Etana 7.2025).
Im August wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vgl. AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen und behauptete, dass manche Teilnehmer sezessionistische Absichten haben (AP 14.8.2025).
Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und ihnen in Aussicht gestellt, dass der Sturz des Regimes unweigerlich zu einem Katastrophenszenario mit kämpfenden muslimischen Extremistengruppen führen würde. Diese Strategie trug dazu bei, weitere Spaltungen zwischen den Gemeinschaften herbeizuführen und Angst zu schüren (NLM 26.6.2025). Die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Herausforderungen für die neue Regierung erwiesen. Sie hat noch immer nicht die vollständige Kontrolle über alle Regionen. Seit dem Sturz al-Assads haben wiederholte Episoden von religiös motiviertem Blutvergießen Zweifel daran aufkommen lassen, ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen. Trotz öffentlicher Beteuerungen von Regierungsvertretern, dass sich Minderheiten sicher fühlen sollten, stehen viele Mitglieder dieser Gemeinschaften den neuen Behörden weiterhin misstrauisch gegenüber, die wiederholt darum bemüht waren, zu verhindern, dass konfessionelle Spannungen zu weit verbreiteten Blutvergießen eskalieren. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt. Im März 2025 eskalierte ein Hinterhalt von pro-Assad-Kämpfern auf Regierungssicherheitskräfte entlang der syrischen Küste zu einem religiös motivierten Massaker, bei dem mindestens 1.400 Menschen ums Leben kamen, die meisten davon Alawiten [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage]. Zwei Monate später forderte ein weiterer Ausbruch konfessioneller Gewalt vor den Toren von Damaskus mehr als 100 Todesopfer. Im Juli 2025 eskalierte ein Überfall bewaffneter Beduinen auf einer Autobahn in der Nähe der südlichen Stadt Suweida zu konfessioneller Gewalt, bei der laut Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) etwa 2.000 Menschen ums Leben kamen – viele davon Angehörige der religiösen Minderheit der Drusen [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage] (NYT 24.11.2025). Angesichts der umfassenden Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Es gibt in Syrien verschiedene Richtungen des Islams, die vom Übergangsregime toleriert werden. Allerdings haben die Massaker an überwiegend schiitischen Alawiten im März 2025 und der Gewaltausbruch gegen Alawiten in Homs im November 2025 gezeigt, dass es auf Ebene der Bevölkerung immer wieder zu Spannungen und teilweise auch Gewalt gegen Andersgläubige kommt (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde. Jedes Mal, wenn die Kirche mit der Regierung spreche, würde behauptet, dass es sich um einen Einzelfall handle (ACN 26.6.2025). Seit dem Sturz der Assad-Regierung sind bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen in ganz Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt. Laut SOHR sind normale Zivilisten im Allgemeinen nur einem begrenzten Risiko körperlicher Gewalt ausgesetzt. Alawiten, schiitische Muslime und in geringerem Maße auch Drusen sind jedoch der Gefahr ausgesetzt, angegriffen zu werden, wobei das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert (DIS 6.2025).
Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, gaben an, dass sie sich nicht ausreichend von der Regierung vertreten fühlen und 78 % kritisierten mangelnde Transparenz. In überwiegend von Sunniten bewohnten Gebieten, wie Idlib, Dar'aa, ar-Raqqa, Aleppo und Deir ez-Zour ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher. Diese Bedenken sind nicht abstrakt, sondern haben konkrete Konsequenzen. In Regionen wie Suweida und Deir ez-Zour wenden sich marginalisierte Gemeinschaften zunehmend informellen Machtstrukturen zu - darunter Stammesräte, lokale de facto Behörden und bewaffnete Gruppierungen - um Streit zu schlichten oder Dienstleistungen zu erhalten (Etana 7.2025).
Zu viele Tote unter den religiösen Minderheiten – Alawiten, Drusen, Christen – haben das Vertrauen zerstört. Die Führung in Damaskus streitet Verantwortung ab und scheint Angst vor den Radikalen in den eigenen Reihen zu haben, ohne die sie nicht an die Macht gekommen wäre (Standard 15.7.2025). Immer mehr Syrer, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußern ihre Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Der unmittelbare Auslöser ist das blutige Aufeinandertreffen verschiedener Glaubensgemeinschaften – und die unzureichende Reaktion des Staates darauf. Die Reaktion der Regierung auf die Vorfälle gegen Alawiten im März und gegen Drusen im Juli 2025 weckten kein Vertrauen. Im März 2025 reagierte sie nur zögerlich, um das Töten zu beenden. Im Juli 2025 wurden ihre eigenen Truppen beschuldigt, Gräueltaten begangen zu haben. Ein Ausschuss, der zur Untersuchung der Massaker an der Küste eingerichtet wurde, legte einen Bericht vor, der viele enttäuschte. Kritiker in Damaskus sagen, das Regime habe das syrische Militärkommando von jeder wirklichen Verantwortung für die Rolle seiner Truppen bei den Massakern an der Küste freigesprochen und ziehe es vor, die Schuld auf einzelne Täter abzuwälzen. Für die Minderheiten ist die Botschaft klar: Die neuen Machthaber in Syrien sprechen nicht für sie, hören ihnen nicht zu und können – oder wollen – sie nicht schützen (Economist 21.8.2025).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge forderte das Ministerium für religiöse Stiftungen (Awqaf) am 18.2.2025 aus Respekt vor den Fastenden, während der Fastenzeiten (Ramadan) auf öffentliches Essen und Trinken zu verzichten. Dabei wies das Ministerium darauf hin, dass Personen, die in der Öffentlichkeit aßen oder tranken, mit einer Geldstrafe und möglicherweise einer Freiheitsstrafe rechnen müssten. Den konsultierten Quellen waren keine Fälle bekannt, in denen Personen aus diesem Grund mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert worden wären. Soweit bekannt, wurden keine Sanktionen gegen Nichtmuslime verhängt (MBZ 31.5.2025). Allerdings dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der Stadt Hama die Festnahme von Personen, die der Blasphemie beschuldigt wurden, bzw. weil sie während des Ramadan öffentlich die Fastenzeit gebrochen haben (SNHR 4.7.2025a).
Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen schwierig sei, zu unterscheiden, ob Personen aus politischen Gründen – aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren. Laut Syria Direct kommt es zwar zu konfessionell motivierten Vorfällen, jedoch ist der Hauptgrund für die Angriffe eher die (tatsächliche oder vermeintliche) Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung als die konfessionelle Identität an sich. Eine internationale Organisation stellte jedoch fest, dass die konfessionelle Identität in einigen Fällen durchaus eine Rolle spielt (DIS 9.12.2025a). Laut einer vom tschechischen Innenministerium konsultierten Quelle ist es nicht möglich, in allen Fällen von einer Zunahme konfessioneller Gewalt zu sprechen. Die Vorfälle sind nicht in erster Linie religiös motiviert, sondern richten sich gegen Personen und Gruppierungen, die mit dem früheren Regime in Verbindung stehen. Diese Akteure gehören zwar häufig der alawitischen Gemeinschaft an, stammen jedoch auch aus anderen Gruppen. Die Quelle schreibt einen eher konfessionellen Charakter vor allem Vorfällen zu, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt ist (MVCR 8.2025).
Alawiten
Der Alawismus ist eine schiitische Sekte des Islam. Das Wort 'Alawi - علوي bedeutet "Anhänger von Ali", einem Cousin und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Alawiten sind seit dem 12. Jahrhundert n. Chr. in Syrien ansässig und leben vor allem an der Mittelmeerküste, in den Städten Latakia und Tartus. Sie stellen mit 10 % der Gesamtbevölkerung die größte religiöse Minderheit dar (BBC 12.12.2024) - das sind ca. 2-3 Millionen Menschen (AlMon 11.1.2025). Die Alawiten in Syrien unterscheiden sich hinsichtlich ihrer geschichtlichen Traditionslinien, Glaubensvorstellungen, Rituale und Sozialstrukturen von den in der Türkei lebenden Aleviten (ORF 10.12.2024). Sie wurden erst 1932 offiziell als Muslime anerkannt (TWI 31.12.2024).
In den langen Jahrzehnten der Unterdrückung unter al-Assad vollzog sich ein schrittweiser Prozess, in dessen Verlauf die sunnitischen Syrer zu einer unterdrückten Mehrheit wurden. Viele kamen zu der Überzeugung, dass das Land von Alawiten beherrscht wurde, die über die sunnitischen Muslime herrschten. Hierbei wurde allerdings ignoriert, dass auch den Kurden und Drusen - aber auch den Alawiten selbst - Unrecht zugefügt wurde (ACRPS 17.3.2025). Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. In vielen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass sie in früheren Kriegsjahren überproportional häufig vom Assad-Regime zur Wehrpflicht eingezogen wurden. Die Schätzungen gehen zwar auseinander, aber alle stimmen darin überein, dass in diesem Konflikt mindestens Zehntausende Alawiten getötet wurden (Independent 12.12.2024). Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Während des Bürgerkriegs erhielten die Frauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten öffentliche Jobs, um ihre Verluste auszugleichen, wodurch die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt dem Staat und der Familie al-Assad verdankten, noch weiter anstieg (TWI 31.12.2024).
Die derzeit am stärksten bedrohte Minderheit in Syrien sind die Alawiten (AIJAC 31.3.2025). Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 sahen sich die Alawiten Berichten zufolge sowohl seitens der neuen Behörden als auch seitens anderer Gemeinschaften, insbesondere der sunnitischen Muslime, mit weitverbreitetem Misstrauen und Ressentiments konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten Arbeit und Einkommen verloren. Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten. Da bei Eintritt in die Armee zudem häufig die zivilen Papiere eingezogen wurden, um sie durch einen Wehrpass zu ersetzen, stehen viele ehemalige Soldaten nun ohne Dokumente da (AA 30.5.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu einem Sicherheitsvakuum im Gebiet der Alawiten, das durch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden, gefüllt wurde, die sich mit Plünderungen und Entführungen gerächt haben. Dutzende Männer, darunter Studenten ohne Verbindungen zum alten Regime, wurden von solchen Gruppierungen festgenommen (Economist 8.1.2025). Es kam zu verschiedenen Übergriffen auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft (AA 30.5.2025). Seit al-Assads Sturz wurden Aktivisten und Beobachtern zufolge Dutzende Syrer bei Racheakten getötet, die überwiegende Mehrheit von ihnen aus der Minderheit der Alawiten (AP 26.12.2024). Immer wieder kommt es zu Tötungen von alawitischen Zivilisten in der Stadt Homs und Umgebung. Berichte deuten darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gezielt angegriffen werden. Im Gegensatz zu den anhaltenden Rachemorden an sunnitischen und alawitischen Personen, die verdächtigt werden, in al-Assads Armee oder dessen Geheimdienst involviert gewesen zu sein, steht der Tod dieser Zivilisten nicht in Zusammenhang mit ihrer direkten Beteiligung an früheren Gräueltaten, sondern mit ihrer konfessionellen Identität. Berichten zufolge konzentrieren sich diese Vorfälle auf bestimmte Gebiete. Zwar gab es ähnliche Vorfälle auch in Latakia und Hama, doch scheinen sie in mehreren Stadtvierteln von Homs und den angrenzenden Gebieten des Gouvernements Homs am häufigsten vorzukommen (SJAC 13.5.2025). Viele von der Übergangsregierung inhaftierte Alawiten wurden beschuldigt, unter der früheren Regierung Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Andere wurden Berichten zufolge von Bürgern getötet, die Rache für Verbrechen gegen sie oder ihre Angehörigen suchten. Eine beträchtliche Anzahl der wegen mutmaßlicher Verstöße Inhaftierten wurde später mangels Beweisen freigelassen, was wiederum Wut innerhalb der Opfergemeinschaften auslöste und Vergeltungsmaßnahmen gegen unbeteiligte Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft provozierte (DIS 9.12.2025a). Obwohl die neue Regierung es auf ehemalige Regierungsbeamte und Soldaten abgesehen hat, sind die alawitischen Stadtviertel von Angst erfüllt, aufgrund beunruhigender Berichte über Morde und Verschwindenlassen in diesen Gebieten (AlMon 11.1.2025).
HTS-Beamte zeigen mitunter Verständnis, geben sich aber hinsichtlich der Täter ahnungslos (Economist 8.1.2025). Die syrische Regierung hat Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt, noch fehlt es an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz (AA 30.5.2025). Zumindest in Homs wurden als Reaktion auf die zunehmenden religiösen Spannungen Straßensperren und Kontrollpunkte rund um die mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile errichtet. Obwohl in bestimmten Regionen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, konnten diese das Sicherheitsgefühl der alawitischen Bevölkerung nicht wiederherstellen. Das weitverbreitete Misstrauen zwischen den Gemeinschaften hält an, und viele Alawiten sehen sich weiterhin allein aufgrund ihrer religiösen Identität als Zielscheibe (DIS 9.12.2025a). Angesichts der anhaltenden Repressalien waren zahlreiche Alawiten, die in gemischten Gouvernements wie Homs und Hama lebten, gezwungen, sich in die relative Sicherheit der Küstendörfer zurückzuziehen (FR24 6.2.2025).
Syrians for Truth and Justice dokumentierte zwei Kampagnen, die sich überwiegend gegen alawitische Gemeinschaften richteten. Die erste fand Ende Dezember 2024 statt, während die zweite am 7.3.2025 durchgeführt wurde, zeitgleich mit dem Beginn eskalierender Gewalt in der Küstenregion Syriens. Die beiden Aktionen führten zum Verschwinden von Dutzenden von Einwohnern, wobei Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen vorliegen. Zeugenaussagen belegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, die während der beiden dokumentierten Kampagnen im Stadtteil al-Qadam von Damaskus begangen wurden. Dazu gehören willkürliche Verhaftungen ohne richterliche Haftbefehle und Freiheitsentzug außerhalb jeglicher Rechtsrahmen. Es wurden auch mehrere Fälle von Verschleppung dokumentiert, bei welchen die Behörden die Anwesenheit der Inhaftierten leugneten oder sich weigerten, Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Haftort zu geben. Einige Zeugen berichteten, dass Inhaftierte, darunter auch Minderjährige, physischer und psychischer Folter und Misshandlung ausgesetzt waren (STJ 6.2025a). Am Jahrestag des Massakers von Hama verzeichnete die SOHR die Hinrichtung von zehn Alawiten im Gouvernement Hama, als Täter wird die Gruppierung Ansar as-Sunna vermutet (SOHR 2.2.2025). Seit dem Sturz von al-Assad sind die Spannungen vor dem Hintergrund konfessioneller Angriffe auf die Alawiten eskaliert (SOHR 10.3.2025a). [Weitere Informationen zum Umgang mit Alawiten, Racheakten, Übergriffen etc. finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Rechtsschutz / Justizwesen. Informationen zu den Vorfällen im März 2025 finden sich darüber hinaus im Kapitel Sicherheitslage.]
An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025b; vgl. SOHR 10.3.2025a). Die meisten der Getöteten scheinen der alawitischen Gemeinschaft anzugehören (SOHR 10.3.2025a; vgl. TWI 10.3.2025). Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (SOHR 10.3.2025a). Nach anderen Angaben befanden sich unter den von Aufständischen des ehemaligen Regimes Getöteten neben Alawiten auch Sunniten und Christen (TWI 10.3.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 in Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der neuen syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an "systematischen ethnischen Säuberungsaktionen" und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen waren oder mit dem ehemaligen Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten massakriert wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Personen durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025c). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der SOHR geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, berichtet von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, sowie von schweren Misshandlungen während der Haft, von Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmung von Eigentum sowie von Delogierung von Familien aus staatlichen Wohnungen (AJ 13.2.2025).
Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte am 22.7.2025 ihre Ergebnisse zu den Morden an mehr als 1.400 Menschen im Rahmen religiös motivierter Gewalt im März 2025 (NYT 22.7.2025). Laut dem Bericht gibt es keine Beweise dafür, dass die syrische Militärführung die Angriffe angeordnet hat (ICCT 1.9.2025; vgl. NYT 22.7.2025). Demnach haben verschiedene Fraktionen gegen militärische Befehle verstoßen, indem sie Übergriffe auf Zivilisten begangen haben (ICCT 1.9.2025). Zudem werden die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als "weit verbreitet, aber nicht organisiert" beschrieben. Die Untersuchungskommission erklärte, dass die Morde in erster Linie aus Rache für die Angriffe von Assad-Anhängern begangen wurden und sich auf bestimmte alawitische Dörfer konzentrierten. Die Zahl der im Bericht dokumentierten 1.426 Toten, darunter vor allem Zivilisten, deckt sich mit denen unabhängiger Beobachtergruppen. Die New York Times konnte in mindestens einem Fall nachweisen, dass Regierungssoldaten eine Tötung in Latakia und Tartus durchgeführt haben (NYT 22.7.2025). 298 Verdächtige werden strafrechtlich verfolgt, 37 wurden festgenommen (ICCT 1.9.2025). Die Regierung kann die für die Gewalt an den Alawiten verantwortlichen Milizen nicht ohne Weiteres zur Rechenschaft ziehen, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen (ISW 3.4.2025).
Seit den Massakern im März kommt es an der Küste immer wieder zu Gewalt, zu religiös motivierten Morden und Entführungen, die sich gegen die alawitische Gemeinschaft richten. Eine Reihe von Guerilla-Angriffen hat sich unterdessen gegen die Sicherheitsdienste in Damaskus gerichtet. Die neue Regierung hat darauf mit einer Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen in der Region reagiert. Entlang der Hauptstraßen wurden in kurzen Abständen Kontrollpunkte eingerichtet, während die Bergdörfer an der Küste regelmäßig durchsucht und mobile Kontrollpunkte eingesetzt werden, um "Überbleibsel" des alten Regimes aufzuspüren (TNA 1.10.2025).
Im November 2025 ist die alawitische Minderheit in Syrien erneut zum Ziel gewalttätiger Ausschreitungen geworden (ORF 24.11.2025). Die Gewalt brach aus, nachdem ein Ehepaar aus einem bekannten Beduinenstamm in seinem Haus südlich von Homs tot aufgefunden worden war. Am Tatort waren konfessionell motivierte Parolen angebracht (AJ 24.11.2025). Staatliche Medien deuteten dies als Versuch, religiös motivierte Unruhen stiften zu wollen (SANA 23.11.2025), und Regierungsbehörden sahen keine Anzeichen für ein religiös motiviertes Verbrechen hinter den Morden (SANA 24.11.2025a). Trotzdem waren diese Morde Auslöser für "Vergeltungs"-Schläge durch bewaffnete Männer des Bani-Khalid-Stammes (AJ 24.11.2025) in überwiegend von Alawiten und Schiiten bewohnten Stadtteilen von Homs. Sie schossen direkt auf Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (SOHR 23.11.2025). In mehreren Stadtvierteln von Hums kam es zu Vandalismus und Brandstiftung, 19 Häuser, 29 Autos und 21 Geschäftsräume wurden beschädigt (SANA 24.11.2025b), 18 Personen verletzt und zwei getötet (SANA 24.11.2025c). Die Sicherheitskräfte entsandten Sicherheitskräfte von Damaskus nach Homs, um die Spannungen einzudämmen (SOHR 23.11.2025). Es wurden intensive Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und Ausgangssperren verhängt (SANA 23.11.2025), und mit lokalen Persönlichkeiten, wie Scheichs und Stammesführern, kommuniziert (SANA 24.11.2025b), um Spannungen einzudämmen (SANA 23.11.2025). Die Behörden haben bislang keine Festnahmen oder Verdächtige im Zusammenhang mit den Morden bekannt gegeben (NYT 24.11.2025). Die Ermittlungen dauern an (ORF 24.11.2025). Der Direktor der SOHR bezeichnet die aus den Morden resultierende Gewalt als konfessionell motiviert, weil Alawiten für den oben erwähnten Mord verantwortlich gemacht wurden, ohne dass die Täter identifiziert worden wären (SOHR 24.11.2025a).
Die Spannungen zwischen Alawiten und der sunnitischen Gemeinschaft haben sich auch in lokalen Konflikten manifestiert. Am 27.82025 stellte eine mit den Übergangsbehörden verbündete bewaffnete Gruppierung ein Ultimatum und forderte die Bewohner auf, das Gebiet Soumariya in Damaskus zu verlassen. Der Streit um Soumariya ist ein seit mehr als vier Jahrzehnten andauerndes Problem, das darauf zurückgeht, dass Land aus Muadamiya enteignet und an alawitische Regierungsangestellte umverteilt wurde. Die Behörden schritten ein, erließen ein Verbot der Vertreibung der alawitischen Bewohner und kündigten an, dass der Streit vor Gericht geklärt werden würde. Berichten zufolge führten jedoch Kräfte des Verteidigungsministeriums zusammen mit verbündeten Milizen Operationen durch, die zur Zwangsräumung der alawitischen Bewohner führten. Die Bewohner berichteten, dass offizielle Sicherheitskräfte tagsüber Kontrollen durchführten, bewaffnete Gruppen jedoch nachts zurückkehrten, um die verbliebenen Familien zu bedrohen. Hunderte von Männern wurden festgenommen und später freigelassen, nachdem sie eine Erklärung unterzeichnet hatten, ihre Häuser zu verlassen. Häuser wurden geplündert, mehrere Frauen wurden Berichten zufolge geschlagen, und den vertriebenen Familien wurde der Zugang zu anderen mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtvierteln in Damaskus verwehrt (DIS 9.12.2025a).
Anfang Februar wurde der Oberste Alawitische Islamische Rat in Syrien und der Diaspora gegründet. Sein Ziel umfasst die Sicherstellung, dass die alawitische Gemeinschaft ein authentischer Teil des syrischen Gefüges bleibt. Er soll bis zum Ende der Übergangsphase und der Errichtung eines verfassungsbasierten Staates bestehen. Der Rat soll vom Mufti von Latakia geleitet werden und sich aus 130 Scheichs aus verschiedenen Gouvernements zusammensetzen (Akhbar 4.2.2025).
Seit Februar 2025 hat Amnesty International glaubwürdige Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt worden sind (AI 28.7.2025). Am helllichten Tag werden Mädchen aus den Küstenstädten, Dörfern und ländlichen Gebieten in Homs und Hama entführt (Daraj 18.4.2025). Die syrische Regierung erklärte, sie habe keine Fälle von entführten alawitischen Mädchen oder Frauen in den Küstengebieten festgestellt (REU 15.9.2025). [Weitere Informationen zu diesen Entführungen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen]
Obwohl die alawitische Gemeinschaft Syriens unter Assad zu den ärmsten gehörte, sind sich Analysten einig, dass ihre zunehmende wirtschaftliche Entrechtung seit dem Sturz des Regimes wahrscheinlich ein Faktor ist, der Ressentiments und Militanz an der Küste schürt. Viele Alawiten befinden sich in einem Kampf ums wirtschaftliche Überleben, da Damaskus versucht hat, öffentliche Institutionen zu reformieren. Viele dieser Institutionen dienten einer klientelistischen Funktion, um der eigenen Sekte der Assad-Familie Arbeitsplätze und Einkommen zu verschaffen, wobei es üblich war, dass eine Person gleichzeitig mehrere Stellen in verschiedenen öffentlichen Institutionen innehatte. Viele ehemalige alawitische Kämpfer sind im Wesentlichen gezwungen, sich zu Hause zu verstecken, wo sie sich langweilen, verärgert sind bzw. nicht arbeiten können. Diese Marginalisierung birgt die Gefahr, dass sich noch mehr Männer den Aufständischen anschließen. Die meisten Analysten sind sich einig, dass die Gewalt auf niedrigem Niveau wahrscheinlich anhalten wird (TNA 1.10.2025).
Angesichts der Sicherheitsrisiken und des wirtschaftlichen Zusammenbruchs sind viele Alawiten in den Libanon und nach Zypern geflohen oder in sicherere Gebiete innerhalb Syriens, darunter auch Nordostsyrien, gezogen (DIS 9.12.2025a).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2026-02-28 18:25
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).
Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement und Bezirk:

Quelle 9: UNOCHA 24.7.2025
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (STDOK 2025a). Folgende Karte verdeutlicht das:

Quelle 10: STDOK 2025a
Von Elisa Omodei (Central European University) wurde ein zusammengesetzter Indikator für die sozioökonomischen Erhebungen entwickelt, um eine Gesamtquantifizierung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte in den untersuchten Gebieten zu ermöglichen. Der oben erwähnte Indikator ist ein praktisches Instrument, mit dem die Ergebnisse der Erhebung kategorisiert werden können. Zur Entwicklung des Indikators wurden die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Erstellung zusammengesetzter Indikatoren herangezogen. Der Index setzt sich aus den folgenden Dimensionen zusammen: Wohnen, Ernährung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt. Der Wert jedes der oben definierten Indikatoren (Frage-, Dimensions- und Gesamtebene) liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte nahe Null auf nicht nachhaltige sozioökonomische Standards und Werte nahe Eins auf nachhaltige sozioökonomische Standards hinweisen. Jeder Wertebereich ist mit einer bestimmten sozioökonomischen Situationskategorie und einem Farbcode verbunden (STDOK 2025b):

Quelle 11: STDOK 2025b

Quelle 12: STDOK 2025a
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla 18.3.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft (UltraSyr 16.11.2025).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien in den letzten drei Jahren im Städtevergleich:

Quelle 13: STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse&Bazaar 1.4.2025).
Das Gouvernement Suweida ist mit Ressourcenknappheit konfrontiert, was zu Unsicherheit und vereinzelten bewaffneten Konflikten beiträgt. Der drusische Scheich Hikmat al-Hijri sandte am 11.10.2025 eine Botschaft an die Vereinten Nationen und internationale Hilfsorganisationen, in der er erklärte, dass das Gouvernement Suweida seit Monaten einer "Belagerung" ausgesetzt sei, und es an ausreichenden Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und Treibstoff mangele. Medien aus Suweida berichteten, dass seit dem 22.9.2025 kein Benzin mehr verfügbar sei und dass der Treibstoffschmuggel aufgrund der verzweifelten Lage aufgrund der Treibstoffknappheit im Gouvernement zugenommen habe. Die Konfliktparteien beschuldigen sich gegenseitig, an der Ressourcenknappheit schuld zu haben (ISW 14.10.2025).
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller 21.10.2025).
1.5.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025 (inkl. Übersetzung):
„1. Recent developments in Syria
On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.
A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.
Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.
Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.
[…]
4.1.2. Former Assad government officials and other civilians who (are perceived to) have collaborated with the Assad regime
This profile covers the situation of civilians who (are perceived to) have collaborated with the Assad regime, such as government employees, doctors affiliated with military hospitals, media professionals formerly employed by state-run outlets, former Ba’ath Party members, and informants.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
In itself, the prosecution of persons responsible for serious human rights violations and criminal acts committed under the rule of the former Assad government does not amount to persecution.
However, some acts to which persons falling under this profile could be exposed are of such a severe nature that they would amount to persecution, such as execution, extrajudicial killing, revenge killing, arbitrary arrest and detention, incommunicado detention, physical assault, enforced disappearance.
More precisely, The Transitional Government has carried out sporadic arrests of individuals suspected of involvement in violations under the Assad regime, such as government employees, doctors affiliated with military hospitals linked to security services, and media professionals formerly employed by state-run outlets. Former Ba’ath Party membership alone does not appear to result in targeting. However, the arrest of former civilian officials is reported to be arbitrary. Prominent individuals who were publicly visible or made statements during the previous regime may be singled out, likely to demonstrate the authorities’ commitment to justice. In contrast, lesser-known individuals are generally not detained unless implicated in specific crimes or known to have ties to intelligence services.
Since April 2025, vigilante attacks against former regime collaborators have reportedly increased. Documented incidents include executions of Sunni collaborators and assaults on Alawites accused of supporting the former government or acting as informants. Between January and April 2025, at least 361 civilians were reportedly killed extrajudicially in Homs and Hama governorates, with most incidents occurring in Alawite-majority areas. In Homs, the targeting of Alawites appears to be sectarian in nature, driven by perceptions of collective complicity in regime crimes.
Additionally, The Syrian Democratic Forces (SDF) have reportedly carried out arbitrary detentions of civilians, including suspected Assad regime supporters. In response to escalating retaliatory violence, the Transitional Government issued a fatwa in June 2025 prohibiting revenge killings and extrajudicial retaliation, urging resolution through legal channels. The impact of this measure remains unverified.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The mere fact of having been a civilian affiliated to the Assad regime, including having been a former member of the Ba’ath party, would not in itself lead to the level of risk to establish well-founded fear of persecution.
Therefore, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for former Assad government officials and other civilians who (are perceived to) have collaborated with the Assad regime to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
Whether the applicant is alleged to have committed crimes under the Assad regime: individuals who have been alleged to have committed crimes while affiliated with the Assad regime, including former regime informants, face a higher risk.
Religious background: although persons of Sunni and other religious backgrounds have been targeted as well, individuals belonging to the Alawite minority face a higher risk, particularly from non-state actors.
Home area: the demographic composition of an area may also impact the risk. For example, individuals under this profile living in areas where Alawites make up a large part of the population may be at higher risk.
Step 3: Is there a ground for persecution?
Where well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion, as being a former Assad government official or another civilian who (is perceived to have) has collaborated with the Assad regime is seen as a political opinion.
[…]
4.9.1. Sunni Arabs
Sunni Arabs form the biggest ethno-religious group in Syria and live throughout the country. The Transitional Government is dominated by Ministers from Sunni Arab background and the leadership positions at the police, General Security Services (GSS) and army are largely filled with Sunni Arabs. The new Fatwa council is comprised entirely of Sunni members, and Islamic jurisprudence is the primary source of legislation. Sunni Arabs cannot be considered a homogenous group as they vary according to their political affiliation, practice and identity, as well as regional and tribal loyalties.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
There is no information on acts amounting to persecution committed against individuals for the mere fact of being Sunni Arab.
More precisely, reports describe attacks by Assad-aligned militias (see 3.6. Other actors) against Sunni communities in March 2025, and clashes between Sunni and Alawite communities in May 2025, without mentioning the reason of those events.
Should a Sunni Arab be targeted, it would be related to other circumstances than the mere fact of being a Sunni Arab.
The mere fact of being Sunni Arab would in general not substantiate a well-founded fear of persecution.
[…]
5.2.3. Criminal violence
Since December 2024, urban areas have seen rising criminality. Reportedly, personal security concerns, relevant to theft, harassment, kidnapping and revenge killing, persist across all governorates.
Criminality has been particularly reported in Damascus, Homs, Latakia, Sweida, and Tartous. Lawlessness is reported in Sweida governorate. Petty crime is reported in Tartous governorate. Criminal networks in Latakia have been targeted by security operations aiming at dismantling them. Kidnappings and criminality are reported in the Damascus suburbs and travel routes between Damascus to Dar’a, Sweida, Homs are not safe, especially at night. In Homs city, in March-April 2025 authorities have set up checkpoints across the city to clamp down on criminality. Despite the presence of security forces of The Transitional Government, including General Security Services (GSS) checkpoints at the city’s entrances, the attacks on civilians, particularly Alawites, continued according to reporting from May 2025. Some civilians have accused the authorities of condoning or even facilitating the murders.
[…]
5.3.3. Indiscriminate violence
Further impact on civilians
Syria’s services and infrastructure have been severely impacted by years of conflict, with estimates indicating that approximately 50 % of the country’s infrastructure has been destroyed or rendered non-functional. This includes housing, agricultural land, hospitals, sewage systems, and roads, leaving many areas uninhabitable. Access to basic services remains particularly difficult in and around Aleppo, Rural Damascus, Homs, and Dar’a.
Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), landmines, and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread, affecting residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes—especially in the governorates of Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Rural Damascus. Deir Ez-Zor is among the most heavily contaminated regions, accounting for roughly a quarter of all such incidents.
Between 8 December 2024 and 1 June 2025, 532 incidents involving explosive ordnance resulted in 1 052 casualties (428 killed and 624 injured) out of which 360 were children. The areas with the highest contamination of explosive ordnances were Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib and Hama. Deir Ez-Zor accounted for at least one quarter of all incidents recorded. Casualties have steadily increased in early 2025, especially in regions with intense conflict and limited access for humanitarian partners. Notable areas affected include Manbij, Ain al Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad, and the Deir Ez-Zor governorate.
[…]
(b) Assessment of indiscriminate violence per governorate
Hama
Hama governorate is largely under the control of the transitional government, though effective governance remains challenged by the presence of non-state armed groups. These include Saraya Ansar al-Sunnah, targeting former Assad affiliates, and pro-Assad factions such as the Coastal Shield Forces, involved in the March 2025 attacks. A small area bordering eastern Homs is designated as ‘Lost Regime Territory’. The Syrian Army’s 62nd Division, led by Abu Amsha, was also active in the governorate as of May 2025. Israeli airstrikes targeted military infrastructure, including the 47th Brigade headquarters and Hama’s military airport, causing civilian and military casualties.
In early March, pro-Assad groups launched attacks against transitional forces, prompting retaliatory operations marked by sectarian violence. These included extrajudicial killings, mass arrests of adult males, and the burning of homes, particularly in Alawite communities. Despite the General Security Forces securing Hama city, rural areas remained unstable. Sporadic violent incidents such as killings, kidnappings and abductions, mainly targeting Alawites, continued and contributed to a sense of persecution and eroded public trust.
ACLED recorded 229 security incidents (average of 9.3 security incidents per week) in Hama governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Most of these incidents were cases of violence against civilians, that peaked in January and March; they persisted however throughout the whole period. Explosions/remote violence were also reported consistently, with only a slight decrease in March and May. Incidents of battles were also recorded almost steadily, with a slight peak in February and a decline in May. In the period 1 June – 26 September 2025, 119 security incidents were recorded in Hama representing an average of 6.9 security incidents per week. From 9 December 2024 – 26 September 2025, ACLED recorded 348 security incidents, representing an average of 8.3 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 336 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 20 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. In June –September 2025, the SNHR recorded 87 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 5 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 423 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 25 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
Security incidents were recorded across all five districts, with Hama district most affected. UNHCR estimated 212 243 IDPs and 181 567 returnees from internal displacement as of June 2025. Additionally, 61 215 (15) individuals returned from abroad since early 2024, with most settling in Hama and As-Salamiyeh districts. As of 18 September 2025, UNHCR reported 194 395 IDPs and 300 481 recent returns. Additionally, 84 566 individuals returned from abroad since 8 December 2024.
Land seizures in northeastern rural Hama displaced around 2 000 families, mostly Alawite. War remnants continue to cause civilian casualties, particularly in farming areas. The March violence also led to infrastructure damage and destruction of agricultural assets, affecting livelihoods of returning populations.
Given that most civilian fatalities were recorded during the March 2025 events, with the number of civilian fatalities steadily declining afterwards, and the number of security incidents sharply declining after reaching a peak in December 2024, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Hama, however not at a high level.“
Übersetzung:
„1. Jüngste Entwicklungen in Syrien
Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Damit wurde ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle eingeführt, der Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle festgelegt und die Unabhängigkeit der Justiz sowie bestimmte Freiheiten bekräftigt, allerdings ohne detaillierte Garantien.
Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.
Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben völlig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.
Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.
[…]
4.1.2. Ehemalige Regierungsbeamte des Assad-Regimes und andere Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben
Dieses Profil umfasst die Situation von Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, wie Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern verbunden sind, Medienfachleute, die früher bei staatlichen Medien beschäftigt waren, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und Informanten.
Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?
An sich stellt die Strafverfolgung von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Straftaten unter der Herrschaft der ehemaligen Assad-Regierung verantwortlich sind, keine Verfolgung dar.
Einige Handlungen, denen Personen, die unter dieses Profil fallen, ausgesetzt sein könnten, sind jedoch so schwerwiegend, dass sie eine Verfolgung darstellen würden, wie beispielsweise Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Rachemorde, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Isolationshaft, körperliche Übergriffe und Verschleppungen.
Genauer gesagt hat die Übergangsregierung vereinzelt Personen festgenommen, die verdächtigt werden, unter dem Assad-Regime an Verstößen beteiligt gewesen zu sein, darunter Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern in Verbindung stehen, die wiederum mit den Sicherheitsdiensten verbunden sind, sowie Medienfachleute, die früher bei staatlichen Medien beschäftigt waren. Die bloße Mitgliedschaft in der Baath-Partei scheint nicht zu einer Verfolgung zu führen. Die Festnahme ehemaliger ziviler Beamter soll jedoch willkürlich erfolgen. Prominente Personen, die während des vorherigen Regimes öffentlich in Erscheinung traten oder Erklärungen abgaben, könnten gezielt ausgewählt werden, um das Engagement der Behörden für Gerechtigkeit zu demonstrieren. Im Gegensatz dazu werden weniger bekannte Personen in der Regel nicht festgenommen, es sei denn, sie sind in bestimmte Verbrechen verwickelt oder stehen bekanntermaßen in Verbindung mit den Geheimdiensten.
Seit April 2025 haben Berichten zufolge die Angriffe von Selbstjustizgruppen auf ehemalige Kollaborateure des Regimes zugenommen. Zu den dokumentierten Vorfällen gehören Hinrichtungen sunnitischer Kollaborateure und Übergriffe auf Alawiten, denen vorgeworfen wird, die ehemalige Regierung unterstützt oder als Informanten fungiert zu haben. Zwischen Januar und April 2025 wurden Berichten zufolge mindestens 361 Zivilisten in den Provinzen Homs und Hama außergerichtlich getötet, wobei die meisten Vorfälle in Gebieten mit alawitischer Mehrheit stattfanden. In Homs scheinen die Angriffe auf Alawiten sektiererischer Natur zu sein und durch die Wahrnehmung einer kollektiven Mitschuld an den Verbrechen des Regimes motiviert zu sein.
Darüber hinaus sollen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) willkürliche Verhaftungen von Zivilisten vorgenommen haben, darunter auch mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes. Als Reaktion auf die eskalierende Gewalt hat die Übergangsregierung im Juni 2025 eine Fatwa erlassen, die Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen verbietet und zur Lösung des Konflikts auf legalem Wege auffordert. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind noch nicht überprüft worden.
Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?
Die bloße Tatsache, dass jemand als Zivilist mit dem Assad-Regime verbunden war, einschließlich einer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, würde für sich genommen nicht zu einem Risiko führen, das eine begründete Furcht vor Verfolgung begründen würde.
Daher sollte bei der individuellen Beurteilung, ob für ehemalige Regierungsbeamte des Assad-Regimes und andere Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, ein angemessenes Maß an Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie verfolgt werden, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.:
Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben: Personen, denen vorgeworfen wird, während ihrer Zugehörigkeit zum Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben, darunter auch ehemalige Informanten des Regimes, sind einem höheren Risiko ausgesetzt.
Religiöser Hintergrund: Obwohl auch Personen sunnitischer und anderer religiöser Herkunft ins Visier genommen werden, sind Angehörige der alawitischen Minderheit einem höheren Risiko ausgesetzt, insbesondere durch nichtstaatliche Akteure.
Heimatregion: Auch die demografische Zusammensetzung einer Region kann sich auf das Risiko auswirken. So können beispielsweise Personen mit diesem Profil, die in Regionen leben, in denen Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen, einem höheren Risiko ausgesetzt sein.
Schritt 3: Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?
Wenn bei einem Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen ist, ist dies höchstwahrscheinlich auf (unterstellte) politische Meinungen zurückzuführen, da ehemalige Regierungsbeamte des Assad-Regimes oder andere Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, als politische Meinungsäußerung angesehen werden.
[…]
4.9.1. Sunnitische Araber
Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und die Führungspositionen bei der Polizei, den Allgemeinen Sicherheitsdiensten (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft ist die wichtigste Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer Praktiken und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden.
Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?
Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die eine Verfolgung von Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Gemeinschaft darstellen.
Genauer gesagt beschreiben Berichte Angriffe von Assad-nahen Milizen (siehe 3.6. Andere Akteure) gegen sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch die Gründe für diese Ereignisse zu nennen.
Sollte ein sunnitischer Araber angegriffen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als der bloßen Tatsache, sunnitischer Araber zu sein.
Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, würde im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung begründen.
[…]
5.2.3. Kriminelle Gewalt
Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Provinzen weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemorde.
Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Sweida und Tartus gemeldet. Aus der Provinz Sweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Aus der Provinz Tartus werden Kleinkriminalität gemeldet. Kriminelle Netzwerke in Latakia wurden Ziel von Sicherheitsoperationen, die auf ihre Zerschlagung abzielten. Entführungen und Kriminalität werden aus den Vororten von Damaskus gemeldet, und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar'a, Sweida und Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte der Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) an den Eingängen der Stadt, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten haben den Behörden vorgeworfen, die Morde zu dulden oder sogar zu begünstigen.
[…]
5.3.3. Willkürliche Gewalt
Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Die Dienstleistungen und die Infrastruktur Syriens sind durch den jahrelangen Konflikt stark beeinträchtigt worden. Schätzungen zufolge sind etwa 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder nicht mehr funktionsfähig. Dazu gehören Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist nach wie vor besonders schwierig in und um Aleppo, im Umland von Damaskus, in Homs und in Dar'a.
Unentschärfte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Landminen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege – insbesondere in den Provinzen Idlib, Deir Ez-Zor, Aleppo, Raqqa, Hasaka und im ländlichen Raum um Damaskus. Deir Ez-Zor gehört zu den am stärksten kontaminierten Regionen und macht etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle aus.
Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 führten 532 Vorfälle mit Sprengkörpern zu 1 052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch Sprengkörper waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereignete sich in Deir ez-Zor. Anfang 2025 stieg die Zahl der Opfer stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und die Provinz Deir ez-Zor.
[…]
(b) Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Provinz
Hama
Die Provinz Hama steht weitgehend unter der Kontrolle der Übergangsregierung, obwohl die effektive Regierungsführung durch die Präsenz nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen weiterhin erschwert wird. Dazu gehören Saraya Ansar al-Sunnah, die ehemalige Assad-Anhänger ins Visier nimmt, und pro-Assad-Fraktionen wie die Coastal Shield Forces, die an den Angriffen im März 2025 beteiligt waren. Ein kleines Gebiet an der Grenze zum östlichen Homs wird als „verlorenes Regime-Gebiet” bezeichnet. Die 62. Division der syrischen Armee unter der Führung von Abu Amsha war im Mai 2025 ebenfalls in der Provinz aktiv. Israelische Luftangriffe richteten sich gegen militärische Infrastrukturen, darunter das Hauptquartier der 47. Brigade und den Militärflughafen von Hama, und forderten zivile und militärische Opfer.
Anfang März starteten pro-Assad-Gruppen Angriffe gegen die Übergangskräfte, was zu Vergeltungsmaßnahmen führte, die von sektiererischer Gewalt geprägt waren. Dazu gehörten außergerichtliche Tötungen, Massenverhaftungen von erwachsenen Männern und das Niederbrennen von Häusern, insbesondere in alawitischen Gemeinden. Obwohl die Allgemeinen Sicherheitskräfte die Stadt Hama sicherten, blieben die ländlichen Gebiete instabil. Sporadische gewalttätige Vorfälle wie Morde, Entführungen und Verschleppungen, die sich hauptsächlich gegen Alawiten richteten, hielten an und trugen zu einem Gefühl der Verfolgung bei und untergruben das Vertrauen der Bevölkerung.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 229 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 9,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Hama. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die im Januar und März ihren Höhepunkt erreichte, jedoch während des gesamten Zeitraums anhielt. Auch Explosionen/Ferngewalt wurden durchgehend gemeldet, mit nur einem leichten Rückgang im März und Mai. Auch Kampfhandlungen wurden fast durchgehend registriert, mit einem leichten Höhepunkt im Februar und einem Rückgang im Mai. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Hama 119 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,9 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 348 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,3 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte die SNHR 336 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa 20 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 87 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 5 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 423 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 25 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.
Sicherheitsvorfälle wurden in allen fünf Distrikten verzeichnet, wobei der Distrikt Hama am stärksten betroffen war. Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen auf 212 243 und die Zahl der Rückkehrer aus der Binnenvertreibung auf 181 567 (Stand: Juni 2025). Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 61 215 (15) Personen aus dem Ausland zurück, von denen sich die meisten in den Distrikten Hama und As-Salamiyeh niederließen. Zum 18. September 2025 meldete das UNHCR 194 395 Binnenvertriebene und 300 481 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 84 566 Personen aus dem Ausland zurück.
Durch Landbeschlagnahmungen im nordöstlichen ländlichen Gebiet von Hama wurden rund 2 000 Familien, überwiegend Alawiten, vertrieben. Kriegsrückstände verursachen weiterhin zivile Opfer, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten. Die Gewalt im März führte auch zu Schäden an der Infrastruktur und zur Zerstörung landwirtschaftlicher Güter, was sich auf die Lebensgrundlage der zurückkehrenden Bevölkerung auswirkte.
Angesichts der Tatsache, dass die meisten zivilen Todesopfer während der Ereignisse im März 2025 zu verzeichnen waren, die Zahl der zivilen Todesopfer danach stetig zurückging und die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Dezember 2024 stark zurückging, kann der Schluss gezogen werden, dass es in der Provinz Hama zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht.“
1.5.3. Auszug aus dem Bericht der EUAA, SYRIA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 01.10.2025 (inkl. Übersetzung):
„4. Security situation
In a July 2025 report, the United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) assessed that since December 2024, urban areas have seen rising criminality, including more kidnappings and property-related disputes in return areas, while overall security across much of the country remains fragile.35 In the assessment of researcher Gregory Waters, current security challenges primarily stem from two issues. First, poor-performing local security officials are failing to enforce discipline within their ranks. Discussions Waters had with Ministry of Interior (MoI) officials and activists across regions indicated that these officials hold considerable sway over their forces’ conduct. While some have developed effective internal and civilian-engagement policies, consistent enforcement across all districts remains lacking. The second major driver of insecurity is inter-communal conflict, which has become the leading trigger of sectarian violence in Syria. Recent security incidents have often stemmed from unresolved local disputes, including housing and property claims or cycles of revenge, which civil peace mechanisms have failed to contain.
Central Syria
In June 2025, insecurity persisted in central and coastal Syria, fuelling sectarian tensions as the transitional government struggled to establish stability amid violence targeting minority communities. On 4 June, government forces killed six Alawite civilians at a checkpoint in Hama governorate, while on the same day unidentified assailants executed a man in Homs province. The following day, government forces reportedly killed three civilians, burned houses, and displaced residents from villages near Jableh city, Latakia governorate.
Sporadic violent incidents, such as killings, kidnappings, and infringements on individual liberties, persisted in Homs, Hama, the coastal areas, and other regions. According to the United Nations Special Envoy for Syria, some Syrians whom the Special Envoy met in Damascus expressed concern about ongoing attacks targeting specific communities and societal groups, including Alawites, Druze, and women. Although many interlocutors stressed that these incidents did not seem systematic or part of official policy, they highlighted the ongoing challenges the transitional authorities face in controlling certain groups, whether affiliated with them or operating independently.
In mid-August, Assadist remnants have reportedly intensified their attacks against Syrian transitional government forces on the Syrian coast. The MoD announced on 15 August that attacks on their forces in Latakia and Tartous governorates have increased over the past three days. An MoD vehicle was attacked on the al Burjan Bridge in Latakia on 14 August. In response, the MoD deployed significant reinforcements, including armoured units, to the coast on 15 August. Previously, on 6 August, transitional government forces arrested Assadist remnants who likely attempted a false flag attack on a church in Tartous governorate.“
Übersetzung:
„4. Sicherheitslage
In einem Bericht vom Juli 2025 kam das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) zu dem Schluss, dass seit Dezember 2024 in städtischen Gebieten eine steigende Kriminalität zu verzeichnen ist, darunter mehr Entführungen und Eigentumsstreitigkeiten in Rückkehrgebieten, während die Sicherheitslage in weiten Teilen des Landes insgesamt weiterhin fragil ist.35 Nach Einschätzung des Forschers Gregory Waters sind die aktuellen Sicherheitsprobleme in erster Linie auf zwei Faktoren zurückzuführen. Erstens versäumen es leistungsschwache lokale Sicherheitsbeamte, innerhalb ihrer Reihen für Disziplin zu sorgen. Gespräche, die Waters mit Beamten des Innenministeriums (MoI) und Aktivisten aus verschiedenen Regionen geführt hat, deuteten darauf hin, dass diese Beamten einen erheblichen Einfluss auf das Verhalten ihrer Kräfte haben. Zwar haben einige wirksame interne und zivile Maßnahmen entwickelt, doch mangelt es nach wie vor an einer konsequenten Durchsetzung in allen Bezirken. Der zweite wichtige Faktor für die Unsicherheit sind Konflikte zwischen verschiedenen Gemeinschaften, die zum Hauptauslöser für sektiererische Gewalt in Syrien geworden sind. Die jüngsten Sicherheitsvorfälle sind oft auf ungelöste lokale Streitigkeiten zurückzuführen, darunter Streitigkeiten um Wohnraum und Eigentumsansprüche oder Rachezyklen, die durch zivile Friedensmechanismen nicht eingedämmt werden konnten.
Zentral-Syrien
Im Juni 2025 herrschte in Zentral- und Küstengebieten Syriens weiterhin Unsicherheit, was die religiösen Spannungen weiter anheizte, während die Übergangsregierung angesichts der Gewalt gegen Minderheiten um Stabilität rang. Am 4. Juni töteten Regierungstruppen sechs alawitische Zivilisten an einem Kontrollpunkt in der Provinz Hama, während am selben Tag unbekannte Angreifer einen Mann in der Provinz Homs hinrichteten. Am folgenden Tag töteten Regierungstruppen Berichten zufolge drei Zivilisten, brannten Häuser nieder und vertrieben Bewohner aus Dörfern in der Nähe der Stadt Jableh in der Provinz Latakia.
In Homs, Hama, den Küstengebieten und anderen Regionen kam es weiterhin zu sporadischen gewalttätigen Vorfällen wie Morden, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten. Laut dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Syrien äußerten einige Syrer, mit denen der Sonderbeauftragte in Damaskus zusammentraf, ihre Besorgnis über anhaltende Angriffe auf bestimmte Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, darunter Alawiten, Drusen und Frauen. Obwohl viele Gesprächspartner betonten, dass diese Vorfälle nicht systematisch oder Teil der offiziellen Politik zu sein schienen, hoben sie die anhaltenden Herausforderungen hervor, denen die Übergangsbehörden bei der Kontrolle bestimmter Gruppen gegenüberstehen, unabhängig davon, ob diese mit ihnen verbunden sind oder unabhängig agieren.
Mitte August haben Assad-treue Restkräfte Berichten zufolge ihre Angriffe auf die syrischen Übergangsregierungstruppen an der syrischen Küste verstärkt. Das Verteidigungsministerium gab am 15. August bekannt, dass die Angriffe auf seine Truppen in den Provinzen Latakia und Tartus in den letzten drei Tagen zugenommen haben. Am 14. August wurde ein Fahrzeug des Verteidigungsministeriums auf der al-Burjan-Brücke in Latakia angegriffen. Als Reaktion darauf entsandte das Verteidigungsministerium am 15. August erhebliche Verstärkung, darunter gepanzerte Einheiten, an die Küste. Zuvor hatten die Streitkräfte der Übergangsregierung am 6. August Assad-Anhänger festgenommen, die vermutlich einen Angriff unter falscher Flagge auf eine Kirche in der Provinz Tartus geplant hatten.“
1.5.4. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country focus, Juli 2025 (inkl. Übersetzung):
„5.8. Security situation and conflict impact on civilians by governorate
5.8.3. Hama governorate
(a) Administrative division and population estimates
Hama governorate is divided into five administrative districts, namely As-Salamiyeh, As-Suqaylabiyah, Hama, Masyaf, and Muhradah, which are further divided into a total of 22 subdistricts. The governorate’s capital is Hama city. As of March 2025, IOM estimated the governorate’s population at 1 718 829, including residents, IDPs, and returnees from abroad. In comparison, the WHO estimated Hama’s population at 1 524 494 as of March 2025.
(b) Territorial control and main armed actors
As of 30 May 2025, a map by the ISW and CTP showed Hama governorate as being largely under control of the HTS-led transitional administration. A small part along the area bordering Homs governorate in the east was mapped as being ‘Lost Regime Territory’.
Non-state armed groups that were reportedly active in Hama governorate during the reporting period include Saraya Ansar Al Sunnah, a sectarian Sunni militia, that as of April 2025 claimed to have launched a campaign targeting members of the former Assad government. Other pro-Assad armed groups active in Hama governorate included the Syrian Popular Resistance around the Jabal Al-Alawiyin and Masyaf, the so-called Coastal Shield Forces − a splinter group of the Syrian Popular Resistance − headed by Miqdad Fatiha, a former commander of the Republican Guard, and the Military Council for the Liberation of Syria, headed by Ghayth Dallah, a former officer of the SAA’s Fourth Division led by the former president’s brother Maher Al-Assad. Following attacks by the Coastal Shield Forces (also: Coastal Shield Brigade) on military and security positions in the coastal regions in early March 2025, security forces, with the support of military forces, raided several villages in the area, including in Hama governorate, to track individuals involved in the attacks. The Syrian army’s 62nd Division was reportedly operating in Hama governorate as of May 2025, led by Abu Amsha, the former commander of the Sultan Suleiman Shah Division (also known as Amshat).
Israel carried out airstrikes targeting military facilities in Hama governorate in April and May 2025.
(c) Security trends
On 6 March 2025, armed groups linked to former president Assad and his government attacked security and military forces in the coastal region (see below, sections 5.8.4 Latakia governorate and 5.8.5 Tartous governorate) and Hama governorate. The security operations launched by government forces in response to these attacks escalated into violence, often of ‘retaliatory and sectarian nature’, mainly targeting Alawi communities. Violence included extrajudicial killings, random shooting at homes, mass arrests targeting men over the age of 18, and the raiding and burning down of houses in Homs (see below, section 5.8.6) and western rural Hama, including Al-Bustan, Jeb Ramla, and Al-Rasafa villages. In Al-Rasafa, pro-Assad ‘regime remnants’ had started with attacking a convoy outside the village, using spilt oil on the road to aggravate the steering of vehicles. In this village alone, 63 residents were killed, according to the Christian Science Monitor (CSM). SNHR recorded the killing of 49 persons by armed forces involved in military operations (irregular factions and organisations nominally affiliated with the MoD) in Hama governorate between 6 and 10 March 2025. Victims included 15 children, 10 women and one medical worker.
The International Crisis Group noted that General Security forces had quickly managed to extend their control over several parts of the country, including the capital Damascus and other central cities like Hama. However, unrest had been simmering in some areas since the fall of the Assad regime, where the transitional administration struggled to maintain control, including in rural Hama. Numerous revenge killings and abductions, predominantly targeting Alawites, and the authorities’ general inability to maintain public safety had contributed to a ‘sense of state persecution’ particularly among that group and further undermined public safety and trust.
In April 2025, Israel Defence Forces (IDF) carried out airstrikes targeting the military airport in the city of Hama, reportedly destroying the facility and injuring dozens of civilians and military personnel. According to the Associated Press (AP), the airstrikes targeted an airbase where Türkiye reportedly had ‘interests in having a military presence’. Further IDF airstrikes on Hama city in May 2025 targeted the headquarters of the 47th Brigade, a military base formerly linked to the ‘Ba'ath regime’, according to the Hawar News Agency (ANHA).
(d) Security incidents
Between 9 December 2024 and 31 May 2025, ACLED recorded 229 security incidents in Hama governorate (see Figure 13). For the period between 1 March and 31 May 2025, ACLED recorded 105 security incidents (defined as battles, explosions/remote violence, violence against civilians) in Hama governorate. Of these incidents, 7 were coded as battles, 30 as explosions/remote violence and 68 as violence against civilians.
During the reference period, security incidents were recorded in all five districts of the governorate. The highest number of such incidents was recorded in Hama (49 security incidents), followed by As-Suqaylabiyah (19 security incidents) and As-Salamiyeh (17 incidents). The fewest incidents were recorded in Muhradah district (7 security incidents). According to ACLED data, unidentified armed groups were involved as a main actor (coded as either ‘Actor 1’ or ‘Actor 2’) in almost 70 % of all security incidents recorded during the reference period, particularly in incidents coded as ‘violence against civilians’ and ‘explosions/remote violence’, where in most cases civilians were also involved. Military and police forces of Syria were involved in almost 27 % of all recorded incidents, particularly in incidents coded as violence against civilians and battles. Most incidents coded as violence against civilians were recorded in March 2025 and referred to incidents in the context of ‘sweeping operations’ against militias, according to sources used by ACLED.
(e) Civilian casualties
In March 2025, the SNHR recorded 153 civilian fatalities in Hama governorate. In 121 of these cases, SNHR recorded ‘armed forces involved in the Syrian Coast security crackdown’ as the perpetrators. The number of casualties decreased in April 2025, with 15 fatalities recorded across the governorate In May 2025, the number of civilian fatalities slightly increased to 19. For the period between March and May 2025, UCDP recorded 137 civilian fatalities in Hama governorate.
(f) Conflict-related infrastructure damage and explosive remnants of war
Relief Across Borders noted in April 2025 that in farming communities across Hama governorate ‘routing tasks’ such as agriculture-related work or playing outdoors had become ‘deadly gambles’. Several sources reported that civilians have been killed or injured by explosive devices left behind from the war, including in rural areas of northern, eastern and southern Hama. The Syrian Civil Defence reportedly observed that Hama was among the areas where most incidents involving war remnants occurred between 27 November 2024 and 14 March 2025.
The outbreak of violence in early March 2025 caused ‘severe’ damages to infrastructure in the affected regions, including in Hama governorate, according to UNOCHA. The Syria Report pointed to the destruction of agricultural land and cutting of trees by pro-Assad forces, particularly of trees owned by persons affiliated with former opposition groups, leaving many returning IDPs struggling to rebuild their livelihoods.
(g) Conflict-induced displacement and return
According to UNHCR estimates, as of 12 June 2025, there were 212 243 IDPs living in Hama governorate, as well as 181 567 individuals who had returned to areas of the governorate from internal displacement since 27 November 2024. UNHCR further estimated that a total of 616 215 returnees who had returned from abroad since the beginning of 2024 were living in the governorate by 15 May 2025, with the vast majority of them (44 971) returning to Hama district, followed by As-Salamiyeh (9 432). Since 8 December 2024, 37 274 individuals had returned to Hama governorate from abroad.
UNHCR pointed to reports of land seizures by local authorities of lands used by local families and presumed owners for cultivating olive and pistachio trees. The seizures reportedly affected 12 villages in north-eastern rural Hama, leading to the displacement of an estimated 2 000 (mostly Alawite) families to Hama and Homs. GPC mentioned reports by families returning from internal displacement or abroad on ‘forced evictions and retributive property seizures’ in several governorates, including Hama.“
Übersetzung:
„5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Provinzen
5.8.3. Provinz Hama
(a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Hama ist in fünf Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich As-Salamiyeh, As-Suqaylabiyah, Hama, Masyaf und Muhradah, die wiederum in insgesamt 22 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Hama. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1 718 829 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung von Hama im März 2025 auf 1 524 494 Einwohner.
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Am 30. Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und des CTP, dass die Provinz Hama weitgehend unter der Kontrolle der von der HTS geführten Übergangsverwaltung stand. Ein kleiner Teil entlang der Grenze zur Provinz Homs im Osten wurde als „verlorenes Gebiet des Regimes“ kartiert.
Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, die Berichten zufolge während des Berichtszeitraums in der Provinz Hama aktiv waren, gehört Saraya Ansar Al Sunnah, eine sunnitische Miliz, die im April 2025 behauptete, eine Kampagne gegen Mitglieder der ehemaligen Assad-Regierung gestartet zu haben. Weitere pro-Assad-bewaffnete Gruppen, die in der Provinz Hama aktiv waren, waren die Syrian Popular Resistance rund um Jabal Al-Alawiyin und Masyaf, die sogenannten Coastal Shield Forces – eine Splittergruppe der Syrian Popular Resistance – unter der Führung von Miqdad Fatiha, einem ehemaligen Kommandeur der Republikanischen Garde, und der Military Council for the Liberation of Syria unter der Führung von Ghayth Dallah, einem ehemaligen Offizier der 4. Division der SAA unter dem Kommando des Bruders des ehemaligen Präsidenten, Maher Al-Assad. Nach Angriffen der Küstenschutzkräfte (auch: Küstenschutzbrigade) auf Militär- und Sicherheitsstellungen in den Küstenregionen Anfang März 2025 durchsuchten Sicherheitskräfte mit Unterstützung des Militärs mehrere Dörfer in der Region, darunter auch in der Provinz Hama, um Personen aufzuspüren, die an den Angriffen beteiligt waren. Berichten zufolge war die 62. Division der syrischen Armee unter der Führung von Abu Amsha, dem ehemaligen Kommandeur der Sultan-Suleiman-Shah-Division (auch bekannt als Amshat), seit Mai 2025 in der Provinz Hama im Einsatz.
Israel führte im April und Mai 2025 Luftangriffe auf militärische Einrichtungen in der Provinz Hama durch.
(c) Sicherheitstrends
Am 6. März 2025 griffen bewaffnete Gruppen, die mit dem ehemaligen Präsidenten Assad und seiner Regierung in Verbindung stehen, Sicherheitskräfte und Militär in der Küstenregion (siehe unten, Abschnitte 5.8.4 Provinz Latakia und 5.8.5 Provinz Tartus) und in der Provinz Hama an. Die von den Regierungstruppen als Reaktion auf diese Angriffe eingeleiteten Sicherheitsoperationen eskalierten zu Gewaltakten, die oft „vergeltender und sektiererischer Natur“ waren und sich hauptsächlich gegen alawitische Gemeinschaften richteten. Zu den Gewalttaten gehörten außergerichtliche Tötungen, willkürliche Schüsse auf Häuser, Massenverhaftungen von Männern über 18 Jahren sowie die Plünderung und Brandstiftung von Häusern in Homs (siehe unten, Abschnitt 5.8.6) und im westlichen ländlichen Raum von Hama, darunter die Dörfer Al-Bustan, Jeb Ramla und Al-Rasafa. In Al-Rasafa hatten pro-Assad-„Regimegegner“ zunächst einen Konvoi außerhalb des Dorfes angegriffen und dabei Öl auf die Straße geschüttet, um die Lenkung der Fahrzeuge zu erschweren. Allein in diesem Dorf wurden laut Christian Science Monitor (CSM) 63 Einwohner getötet. SNHR verzeichnete zwischen dem 6. und 10. März 2025 die Tötung von 49 Personen durch Streitkräfte, die an Militäroperationen beteiligt waren (irreguläre Fraktionen und Organisationen, die nominell dem Verteidigungsministerium angehören) in der Provinz Hama. Unter den Opfern befanden sich 15 Kinder, 10 Frauen und ein medizinischer Mitarbeiter.
Die International Crisis Group stellte fest, dass es den Sicherheitskräften schnell gelungen war, ihre Kontrolle auf mehrere Teile des Landes auszudehnen, darunter die Hauptstadt Damaskus und andere zentrale Städte wie Hama. In einigen Gebieten brodelte jedoch seit dem Sturz des Assad-Regimes Unruhe, wo die Übergangsregierung Schwierigkeiten hatte, die Kontrolle aufrechtzuerhalten, darunter auch im ländlichen Hama. Zahlreiche Rachemorde und Entführungen, die sich vor allem gegen Alawiten richteten, sowie die allgemeine Unfähigkeit der Behörden, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, hatten insbesondere in dieser Gruppe zu einem „Gefühl der staatlichen Verfolgung” beigetragen und die öffentliche Sicherheit und das Vertrauen weiter untergraben.
Im April 2025 führten die israelischen Streitkräfte (IDF) Luftangriffe auf den Militärflughafen in der Stadt Hama durch, bei denen Berichten zufolge die Anlage zerstört und Dutzende Zivilisten und Militärangehörige verletzt wurden. Laut Associated Press (AP) galten die Luftangriffe einem Luftwaffenstützpunkt, an dem die Türkei Berichten zufolge „ein Interesse an einer militärischen Präsenz“ hatte. Weitere Luftangriffe der IDF auf die Stadt Hama im Mai 2025 galten laut der Nachrichtenagentur Hawar (ANHA) dem Hauptquartier der 47. Brigade, einer Militärbasis, die früher mit dem „Baath-Regime“ in Verbindung stand.
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 229 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Hama (siehe Abbildung 13). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 105 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Hama. Von diesen Vorfällen wurden 7 als Kämpfe, 30 als Explosionen/Ferngewalt und 68 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert.
Während des Referenzzeitraums wurden in allen fünf Bezirken der Provinz Sicherheitsvorfälle registriert. Die höchste Zahl solcher Vorfälle wurde in Hama (49 Sicherheitsvorfälle) verzeichnet, gefolgt von As-Suqaylabiyah (19 Sicherheitsvorfälle) und As-Salamiyeh (17 Vorfälle). Die wenigsten Vorfälle wurden im Bezirk Muhradah (7 Sicherheitsvorfälle) registriert. Laut ACLED-Daten waren unbekannte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an fast 70 % aller im Bezugszeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Explosionen/Ferngewalt“ codiert wurden, an denen in den meisten Fällen auch Zivilisten beteiligt waren. Das syrische Militär und die Polizei waren an fast 27 % aller registrierten Vorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten und Kämpfe kodiert wurden. Die meisten Vorfälle, die als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden, wurden im März 2025 registriert und bezogen sich laut den von ACLED verwendeten Quellen auf Vorfälle im Zusammenhang mit „Säuberungsaktionen“ gegen Milizen.
(e) Zivile Opfer
Im März 2025 verzeichnete die SNHR 153 zivile Todesopfer in der Provinz Hama. In 121 dieser Fälle gab die SNHR „an der Sicherheitsrazzia der syrischen Küstenwache beteiligte Streitkräfte” als Täter an. Im April 2025 sank die Zahl der Opfer auf 15 Todesfälle in der gesamten Provinz. Im Mai 2025 stieg die Zahl der zivilen Todesopfer leicht auf 19 an. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete das UCDP 137 zivile Todesopfer in der Provinz Hama.
(f) Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände
Relief Across Borders stellte im April 2025 fest, dass in den landwirtschaftlichen Gemeinden der Provinz Hama „alltägliche Aufgaben“ wie landwirtschaftliche Arbeiten oder das Spielen im Freien zu „tödlichen Glücksspielen“ geworden waren. Mehrere Quellen berichteten, dass Zivilisten durch explosive Kampfmittelrückstände getötet oder verletzt wurden, darunter auch in ländlichen Gebieten im Norden, Osten und Süden von Hama. Die syrische Zivilschutzorganisation stellte Berichten zufolge fest, dass Hama zu den Gebieten gehörte, in denen zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Vorfälle mit Kampfmittelrückständen zu verzeichnen waren.
Der Ausbruch der Gewalt Anfang März 2025 verursachte laut UNOCHA „schwere“ Schäden an der Infrastruktur in den betroffenen Regionen, einschließlich des Gouvernements Hama. The Syria Report wies darauf hin, dass die pro-Assad-Streitkräfte landwirtschaftliche Flächen zerstört und Bäume gefällt haben, insbesondere Bäume, die Personen gehören, die mit ehemaligen Oppositionsgruppen verbunden sind, was viele zurückkehrende Binnenvertriebene in Schwierigkeiten bringt, ihre Lebensgrundlage wieder aufzubauen.
(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 212.243 Binnenvertriebene im Gouvernement Hama, sowie 181.567 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertriebenheit in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren. Der UNHCR schätzte außerdem, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 616.215 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten, wobei die überwiegende Mehrheit von ihnen (44.971) in den Distrikt Hama zurückkehrte, gefolgt von As-Salamiyeh (9.432). Seit dem 8. Dezember 2024 sind 37.274 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Hama zurückgekehrt.
UNHCR wies auf Berichte über Landbeschlagnahmungen durch lokale Behörden von Land hin, das von lokalen Familien und mutmaßlichen Eigentümern für den Anbau von Oliven- und Pistazienbäumen genutzt wird. Die Beschlagnahmungen betrafen Berichten zufolge 12 Dörfer im Nordosten des ländlichen Hama, was zur Vertreibung von schätzungsweise 2.000 (meist alawitischen) Familien nach Hama und Homs führte. GPC erwähnte Berichte von Familien, die von einer internen Vertreibung oder aus dem Ausland zurückkehren, über "Zwangsräumungen und beschlagnahmte Eigentümer" in mehreren Gouvernements, einschließlich Hama.“
1.5.5. Auszug aus der UNHCR Position on returns to the syrian arab republic, December 2024: (inkl. Übersetzung):
„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.
Voluntary Returns
2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.
Moratorium on Forced Returns
4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“
Übersetzung:
„1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März 2021. 1 In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden.
Freiwillige Rückkehr
2. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen.
3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang.
Moratorium für erzwungene Rückführungen
4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.
5. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.
6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2026 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen-, Großfamilien- und Religionszugehörigkeit bzw. zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 17ff; S. 1, 4 der BFA-Einvernahme, VHNS 7ff). Zu seiner Großfamilie gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, diese würde „ XXXX “ heißen und sei das Siedlungsgebiet dieser Familie, welche aus „hunderten“ Mitgliedern stammen würde, im Gouvernement Hama (VHNS 7).
2.1.2. Seine Identität steht nicht fest, da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen Personaldokumente im Original aufweisen konnte (AS 25; S 3 der BFA-Einvernahme).
Die Feststellungen zu seinem Geburtsdatum und Aufenthaltsort in Syrien ergeben sich aus seinen diesbezüglich im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben (AS 17, 21; S 3 und 5 der BFA-Einvernahme, VHNS 7).
2.1.3. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsland, seiner Schulbildung samt Matura und seiner veterinärmedizinischen Ausbildung sowie seiner Berufstätigkeit in Syrien ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren in Verbindung mit den vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, welche er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte, respektive bestätigte (AS 19; S 4f und 7 der BFA-Einvernahme, VHNS 9).
2.1.4. Die Feststellungen zum Vater des Beschwerdeführers und seinem bereits verstorbenen Bruder folgen aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben im Verfahren (AS 21; S 5 der BFA-Einvernahme, VHNS 17ff).
Die (Nicht)Feststellungen zum Aufenthaltsort der Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers (seine Mutter, sein minderjähriger Bruder, seine zwei Schwestern samt Familien) folgen aus nachstehenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung sowie in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde übereinstimmend an, seine Mutter und sein Bruder würden sich weiterhin an seinem Herkunftsort bzw. in Syrien aufhalten (AS 21; S. 5 der BFA-Einvernahme). Auch hat er sowohl vor der Polizei als auch vor der belangten Behörde angegeben, seine zwei Schwestern samt Gatten würden in Hama leben und würden seine Schwäger als Verkäufer von Autoteilen und als Schweißer arbeiten (AS 21; S 5, 7, 8 der BFA-Einvernahme).
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, nach dem Tod seines Vaters seien dessen ehemalige Gläubiger an die Familie herangetreten und hätten Rückzahlungen für deren Investitionen in das Unternehmen seines Vaters gefordert. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mehrfach aufgesucht und bedroht worden, was sie und die Brüder zur Ausreise aus Syrien veranlasst habe; seit August XXXX habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter (Beschwerde S 2).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er in einer dritten Version, allerdings erst auf Nachfrage vor, nunmehr wären (auch) seine zwei Schwestern samt Familien seit September XXXX in der Türkei (VHNS 10).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellen diese immer weiter gesteigerten Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Aufenthaltsorten der Mitglieder seiner Kernfamilie unglaubhafte Steigerungen des Fluchtvorbringens dar, wobei dahingehend auf die Ausführungen unter Pkt. 2.3.1. verwiesen werden kann. Speziell zur behaupteten Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers gilt zudem festzuhalten, dass er in seiner Erstbefragung diesbezüglich von keinerlei Vorfällen berichtete und auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich angab, dass im „März und April 2025 drei maskierte Männer bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten“. Zum Grund hierfür konnte der Beschwerdeführer lediglich vage und unsubstantiierte Mutmaßungen anstellen und gab zudem an, „seine Mutter hätte diesen Männern seine Kontaktdaten nicht weitergegeben und wären diese dann einfach wieder gegangen“. In einer drastischen Kehrtwendung zu diesen Ausführungen gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, „nach dem Tod seines Vaters (im Jahr 2020) seien Gläubiger an die Familie herangetreten, hätten seine Mutter mehrfach aufgesucht und bedroht, wobei sich diese gezwungen gesehen habe, seine Telefonnummer weiterzugeben“. Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren es dann in der ersten Version „drei“ und bei fortgeschrittener Verhandlung (sogar) „vier“ Besuche dieser vermeintlichen Verfolger.
Bereits vor diesem Hintergrund war das dahingehende Beschwerdevorbringen als eklatante Steigerung der Fluchtgründe anzusehen, zumal kein nachvollziehbarer Grund hervorgetreten ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon vor der belangten Behörde von Gläubigerforderungen an seine Familie nach dem Tod seines Vaters sowie von einer unmittelbaren Bedrohung seiner Mutter berichten vermochte. Zudem gilt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren stets angab, über „einen“ (lebenden) Bruder zu verfügen, in der Beschwerde jedoch überraschend ausgeführt wurde, „seine Mutter und seine Brüder“ (Plural!) hätten Syrien verlassen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Ausreise der Mitglieder seiner Kernfamilie aus Syrien war sohin jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen; es ist davon auszugehen, dass seine komplette Kernfamilie nach wie vor vor Ort lebt.
Die Feststellungen zu der (finanziellen) Unterstützung durch seine Schwäger und einen Onkel in den Vereinigten Arabischen Emiraten folgen aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (AS 21; S 5 und 7 der BFA-Einvernahme).
2.1.5. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, seinem zweimonatigen Aufenthalt in Griechenland und der schlepperunterstützen Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen ursprünglichen Angaben im Verfahren bzw. vor der Polizei (AS 23ff), wobei der Ausreisemonat aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Mai XXXX festgelegt werden musste, da er dort angegeben hatte, am „ XXXX “ von Hama weggereist zu sein und habe die Reise bis zur Grenze „20 Tage“ gedauert (VHNS 9), sodass er Mitte/Ende Mai XXXX ausgereist sein musste.
Weiters liegen zwei EURODAC-Treffer zum Beschwerdeführer in Griechenland vor und bestätigte die zuständige griechische Behörde, dass er dort am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei dieses Verfahren am XXXX wegen impliziter Antragszurücknahme eingestellt worden sei (AS 27, 35, 41f).
Umso befremdlicher erschienen dann die aufgrund von Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. dessen Vorhalt aus dem Protokoll der Erstbefragung wiederholten Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, er habe „in Griechenland nicht um Asyl angesucht“ (VHNS 23ff) und konnte er auch nicht glaubhaft erklären, wie es dazu hätten kommen sollen, dass Folgendes seitens der Polizei protokolliert worden sei (AS 25):
„9.7. Haben Sie in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht:
Ja
9.7.1. Wenn ja, in welchem Stadium befand sich das Asylverfahren und wo sind die Unterlagen, die Sie im Laufe des Asylverfahrens erhalten haben?
Es wurde noch nicht entschieden.“
2.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren (S 3 der BFA-Einvernahme, VHNS 4). Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach seine Arbeitsfähigkeit in Zweifel gezogen werden könnte.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser in Syrien aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und in seinem Herkunftsland mehrere Jahre berufstätig war. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Zudem ist aufgrund der erst relativen kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weiterhin von einer kulturellen Verwurzelung und Bindung zu seinem Herkunftsland auszugehen, zumal er auch eine lose Beziehung mit einer syrischen Staatsangehörigen unterhält und auch hierdurch die ihm vertrauten Traditionen aufrecht hält (VHNS 11).
2.2.2. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers folgen aus seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 17, 21; S 5 der BFA-Einvernahme, VHNS 11).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Onkel mütterlicherseits sowie vier Cousins verfügt, resultieren aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (S 6 der BFA-Einvernahme, VHNS 13). Im Verfahren ist dahingehend nicht hervorgekommen, dass er zu diesen Personen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt. Weder brachte er vor, mit diesen Personen in einem Haushalt zu leben, sich gegenseitig zu unterstützen, noch einen besonders intensiven Kontakt zu pflegen; er trifft lediglich seine Cousins gelegentlich zum Weggehen (VHNS 13: “Kaffeehausbesuche, Museen, Spaziergang im Park”). Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung überhaupt noch an, über “keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat zu verfügen” (AS 21), was ebenso gegen eine enge Beziehung zu den im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten spricht.
2.2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise ergeben sich aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage (OZ 2). Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit bis XXXX ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (S 8 der BFA-Einvernahme). Die Feststellungen zum am XXXX seitens des Beschwerdeführers gemeldeten Gewerbes der „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ fußen auf seiner Vorlage vom XXXX (OZ 7). Auf Nachfrage elaborierte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er würde das Gewerbe alleine betreiben bzw. habe keine Angestellten und habe im XXXX € 400,- eingenommen (VHNS 12).
Die weiteren Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich – das Nichtvorliegen einer Vereinsmitgliedschaft und den abgeschlossenen Besuch zweier Deutschkurse und auch betreffend den gegenwärtigen – folgen aus seinen dahingehenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung mit den vorgelegten Sprachzertifikaten (S 8 der BFA-Einvernahme, OZ 7, VHNS 14). Eine Sprachprüfung in der Beschwerdeverhandlung zeigte das Bild, dass der Beschwerdeführer geringe Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist, er rudimentäre Fragen, die mehrmals wiederholt werden, beantworten kann bzw. eine Konversation mit ihm auf sehr einfachem Niveau möglich ist (VHNS 14f).
Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen sozialen oder anderen Bindungen des Beschwerdeführers in oder an Österreich hervorgekommen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (OZ 2).
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Hama im gleichnamigen Gouvernement, ergeben sich aus den herangezogenen Länderberichten sowie aus einer Nachschau auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Dass eine Änderung dieser Machtverhältnisse in naher Zukunft nicht erkennbar ist, ergibt sich aus fehlenden diesbezüglichen Indikatoren.
Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Auch aus dem UNHCR Regional Flash Update #61 vom 23.01.2026 geht hervor, dass eine Einreise nach Syrien über diese Länder problemlos möglich ist.
2.3.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich einer privaten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers:
Folgende Fluchtvorbringen gab die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens zu Protokoll:
2.3.1.1. In der Erstbefragung vor der Polizei am XXXX (AS 27):
„11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Ich habe meine Heimat wegen dem Krieg und den Militärdienst verlassen.
Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Eine Inhaftierung”
2.3.1.2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX (S 5 ff der BFA-Einvernahme):
„LA: Wie geht es Ihrer Familie, Ihrem Bruder und Mutter, wie ist derzeit die Lage in Hama?
VP: Die Sicherheitslage ist schlecht. Sie verlassen nicht die Wohnung. Es ist Chaos. Leute werden entführt. Es waren maskierte Leute, die nach mir gefragt haben. Mein Vater war ein großer Geschäftsmann und hat viele Geschäfte mit Leuten gemacht. Vlt. sind diese Leute wegen der Arbeit zu mir gekommen. Sie haben meine Mutter nach mir gefragt.
LA: Wann konkret war das?
VP: Im März und im April XXXX . Seit April XXXX waren keine Vorfälle mehr.
LA: Bitte schildern Sie konkret, was passiert ist. Was hat Ihnen Ihre Mutter erzählt, was waren das für Männer, wie viele, was wollten Sie? Was wollte man von Ihnen?
VP: Es waren maskierte Männer. Sie wollten meine Kontaktdaten. Meine Mutter hat gesagt, sie hat meine TelNr. nicht.
LA: Wiederholung der Frage?
VP: Meine Mutter hat mir am Telefon erzählt, dass eine Gruppe nach mir gefragt hat. Ich habe meine Mutter gefragt, wer das ist. Sie hat gesagt, dass Sie maskiert sind und lt. Dialekt aus Hama sind. Es waren 3 Männer.
LA: Sind die Männer in das Haus gegangen, etc.?
VP: Nein, meine Mutter hat die Tür nicht aufgemacht. Die Männer sind dann wieder gegangen und im April XXXX wieder gekommen. Es hat sich wieder so abgespielt. Ansonsten gab es keine Vorfälle.
[…]
LA: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.?
VP: Damals war mein Fluchtgrund das Militär. Das Assad-Regime wurde nun gestürzt. Jetzt ist die allgemeine Sicherheitslage schlecht. Das neue Regime hat Probleme mit allen Syrern. Ich stamme aus Hama . Ich kann die Dörfer im Umkreis nicht besuchen. Dort leben Schiiten und Aleviten. Dieser Bürgerkrieg hat das jetzige Regime gemacht. Der Grund ist das jetzige Regime. Das jetzige Regime geht auf alle los. Das dzt. Regime hat Krieg mit den Schiiten, Drusen, Kurden, Jesiden. Zur Zeit des Assad-Regimes gab es keinen Bürgerkrieg in diesem Sinne. Wir haben damals normal gelebt und gearbeitet. Ich habe in Dörfern von Schiiten, Aleviten, Kurden, etc. gearbeitet. Ich fahre in die Dörfer, um zu arbeiten. Es ist mir egal, ob Aleviten, Drusen, etc. dort arbeiten. Wenn ich in solche Dörfer jetzt gehe, komme ich nicht zurück. Ich habe einen Freund in Hama. Er wurde auf der Straße tot aufgefunden.
LA: Welchen persönlichen Bezug hat es zu Ihrem Fluchtgrund?
VP: Ich möchte nur sagen, dass die Sicherheitslage schlecht ist. Wir haben 14 Jahre Krieg gehabt. Der Krieg hat Armut und Rache erzeugt. Jetzt nimmt jeder das Recht in die Hand. Leute haben Waffen und sind unterwegs.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Das Leben eines Menschen hat keinen Wert. Vlt. könnten mir diese Leute, die nach mir gefragt haben, etwas antun. Es gibt keine Behörden in diesem Sinne. Mein Vater ist im Jahr 2020 gestorben. Ich habe Syrien XXXX verlassen. In diesen 4 Jahren habe ich keine Probleme in Syrien gehabt. Nach dem Sturz seit Dezember, gibt es niemanden, wo man eine Anzeige z.B. machen kann. Leute werden entführt und man verlangt Geld.
LA: Möchten 5ie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?
VP: Nein, ich habe alles bereits gesagt.
LA: Wurden Sie persönlich bedroht oderverfolgt in Syrien?
VP: Es wurde nach mir gefragt. Das habe ich bereits erzählt.
LA: Gab es sonst noch Vorfälle, wurden Sie konkret bedroht, inhaftier, gefolterter etc.?
VP: Nein.
[…]
LA: Haben Sie eine Erklärung, warum die Männer gegangen sind, ohne weitere Fragen zu stellen, bzw. ohne den Versuch ins Haus zu gelangen?
VP: Sie wussten, dass ich nicht daheim bin.”
2.3.1.3. In der Beschwerde vom XXXX :
„Der Vater des BF war ein erfolgreicher Geschäftsmann im Eisenhandel und unterhielt weitreichende geschäftliche Beziehungen. Mehrere Investoren hielten Anteile am Unternehmen des Vaters. Es kam jedoch zu finanziellen Unregelmäßigkeiten, da der Vater nicht alle Investitionen ordnungsgemäß auszahlte. Infolge zahlreicher Anzeigen und Feindschaften wurde der Vater auch inhaftiert und verstarb nach der Enthaftung später eines natürlichen Todes.
Nach dem Tod des Vaters traten ehemalige Gläubiger an die Familie des BF heran und forderten die Rückzahlung ihrer Investitionen. Die Mutter des KL wurde mehrfach aufgesucht und bedroht, was sie und die Brüder des BF dazu veranlasste, Syrien zu verlassen. Die letzte bekannte Kontaktaufnahme der Gläubiger bei der Mutter fand im August XXXX statt.
Da es in Syrien derzeit keine funktionierende Gerichtsbarkeit gibt, sehen die Gläubiger den BF als Erben und somit als zahlungspflichtig an. Die Polizei verweigert Unterstützung, insbesondere gegenüber Personen, die während der Assad-Regierung Vermögen besaßen, da sie von der HTS als regimenahe eingestuft werden.
Die Mutter sah sich gezwungen, die Telefonnummer des BF an die Gläubiger weiterzugeben. Seitdem erhält der Beschwerdeführer Drohnachrichten und war gezwungen, sein Mobiltelefon zu wechseln.
Der BF befürchtet im Falle einer Rückkehr nach Syrien erheblichen Gefahren ausgesetzt zu sein. Aufgrund der offenen Forderungen ehemaliger Gläubiger seines verstorbenen Vaters sieht sich der BF als Ziel von Verfolgung und Bedrohung. Die Gläubiger haben bereits mehrfach die Mutter des BF aufgesucht, bedroht und zur Zahlung gedrängt.”
2.3.1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (VHNS 6ff, tippfehlerbereinigt):
“R: Möchten Sie etwas im Verhältnis zu den Protokollen richtigstellen oder ergänzen, weil etwas, dass Sie gesagt haben, anders oder gar nicht aufgeschrieben wurde oder sind die Protokolle richtig?
BF: Es gibt noch einen Fehler, es wurde protokolliert, dass meine Mutter den Personen, die nach mir gesucht haben, meine Telefonnummer im April hergegeben hat. Das stimmt aber nicht, das war im August.
[…]
R: Wann haben Sie sich dazu entschlossen auszureisen aus Syrien?
BF: Ich habe den Entschluss gefasst, als ich keine Aufschübe mehr bekommen habe und als meine Ordination und ich beraubt wurden.
[…]
R: Wie lange vor der Ausreise haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?
BF: Das war als ich mich an die Behörde gewandt habe einen neuen Aufschub zu bekommen. Die Behörde hat das aber abgelehnt. Um genau zu sein das war am XXXX .
R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen (freie Erzählung, AS 27, EV BFA S 6ff):
BF: Ich habe das Land verlassen, weil ich der Gefahr ausgesetzt war zwangsweise rekrutiert zu werden. Ich kann jetzt nach Syrien nicht zurückkehren, weil ich persönlich bedroht wurde. Es gibt Personen, die mit meinem Vater zusammengearbeitet haben und diese Personen unterstellen meinem Vater, dass mein Vater ihnen Geld schuldet. Mein Vater hat mit Metall gehandelt und er hat Aufträge von verschiedenen Personen bekommen. Diese Personen sind mehrfach zu mir gekommen. Sie haben mich auch persönlich bedroht. Vor allem nach Sturz des Regimes haben sie uns mehrmals bedroht. Diese Personen kommen aus dem Gouvernement Hama.
R: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
BF: Ja.
[…]
R: Vor wem haben Sie aktuell Verfolgungsangst?
BF: Ich habe Angst vor diesen Personen. Sie sind von der Zivilbevölkerung.
R: Sie haben vorher gesagt, dass diese Personen mehrfach zu Ihnen gekommen seien. Bislang hieß es aber, dass diese Personen zu Ihrer Mutter gekommen sind. Können Sie das erklären?
BF: Ich habe damit gemeint, sie sind zu mir nach Hause gekommen. In diesem Haus habe ich gewohnt.
R: Waren Sie da schon ausgereist oder noch nicht?
BF: Ich war im Ausland.
R: Wann war der Vorfall in der Ordination?
BF: Zwei Monate vor der Ausreise.
R: Sie haben vorhin gesagt, Sie sind am XXXX ausgereist und Sie haben am XXXX den neuen Aufschub nicht mehr bekommen. Jetzt haben Sie ergänzt, dass Sie zu dem 2 Monate vor Ausreise, also Februar XXXX , besuch von Unbekannten hatten. Wie haben Sie vom Februar XXXX bis Ende April XXXX dort leben können, wenn Sie verfolgt werden?
BF: In dieser Phase hat man mich nicht verfolgt. Das Regime hatte noch die Macht.
R: Aber die zweite Verfolgung war ja der Überfall auf die Ordination nach Ihrem Vorbringen?
BF: Das war ein Nebengrund, aber der Hauptgrund war der Wehrdienst, die Zwangsrekrutierung.
R: Zu diesem Nebengrund habe ich noch eine Frage: Ihr Vater ist XXXX gestorben, Sie haben von XXXX bis Ende April XXXX offenbar unbeschadet in Syrien gelebt?!
BF: Mir ist nichts passiert.
R: Sind Sie je nachweislich und persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden?
BF: Ich habe Beweise. Man hat mir Nachrichten geschickt. Man hat mich auch angerufen und ich bin zur Polizei in Österreich gegangen und ich habe der Polizei die Nachrichten gezeigt und ich habe auch die Nummer und die Chatverläufe der Polizei übermittelt. Ich habe die Nachrichten auch an die BBU geschickt.
BFV: Die haben wir vorgelegt.
R: Wer kann mir versichern, dass die vorgelegten Chatverläufe tatsächlich von “richtigen” Verfolgern sind?
BF: Der Inhalt der Nachrichten zeigt und bestätigt was ich bereits angegeben habe. Mein Vater hat mit diesen Personen eine Geschäftsbeziehung. Diese Personen haben meinem Vater Geld gegeben. Mein Vater wurde verhaftet und das Regime hat ihm alles genommen. Nachdem mein Vater entlassen wurde, hat er nichts mehr gehabt. Aber als das Regime noch die Macht hatte, trauten sich diese Personen nicht meinen Vater zu bedrohen. Nach Sturz des Regimes sind diese Personen davon ausgegangen, dass ich Geld habe. Deshalb wollten sie auch das Geld von mir zurück.
R: Wer sagt mir, dass Ihre Chatverläufe wirklich von Verfolgern sind?
BF: Es handelt sich um dieselben Personen, die mich bedroht haben. Sie haben mich bedroht und sie haben zu mir gesagt „wir werden zu dir kommen, egal wo du dich gerade befindest“, das hat auch dazu geführt, dass ich eine Anzeige bei der Polizei in Österreich erstattet habe. Ich habe den Vorfall der Polizei gemeldet, ich habe sowohl die Telefonnummer als auch die Namen der Personen weitergeleitet.
R: Was hätte die österreichische Polizei damit machen sollen?
BF: Ich habe gehofft, dass die Polizei mir helfen könnte, das war aber nicht der Fall. Sie haben gesagt, dass sie mir nicht helfen können.
R: Gab es irgendeinen Vorfall, seitdem Sie in Österreich sind?
BF: Ich habe Nachrichten per WhatsApp bekommen, daraufhin habe ich die Nummer auf WhatsApp blockiert.
R: Sie haben in der Beschwerde angegeben, Sie hätten die Handynummer gewechselt (Beschwerde S 2); folglich sollten Sie keine Drohanrufe mehr bekommen haben – ist das korrekt?
BF: Ich habe meine Nummer nicht gewechselt. Ich habe dieselbe Nummer.
R: Das steht so in Ihrer Beschwerde S 2.
BFV: Das stimmt, das steht so in der Beschwerde. Das muss ein Missverständnis gewesen sein. Wir haben darüber auch in der Vorbereitung gesprochen. Ich kann es nicht sagen, wie das passiert ist, aber es kann auch sein, dass wir manchmal Sachen falsch verstehen.
R: Kriegen Sie nach wie vor weitere Drohungen auf Ihre Nummer?
BF: Ich habe die Nummer blockiert. Mein WhatsApp ist mit meiner syrischen Nummer verbunden. Ich habe jetzt aber die Nummer blockiert auf WhatsApp.
R: Seitdem kam nichts mehr?
BF: Als meine Mutter ihnen meine Telefonnummer gegeben hat, hat sie ihnen meine syrische Nummer weitergegeben.
R: Wie kam Ihre Mutter dazu, Ihre Telefonnummer weiterzugeben?
BF: Weil sie mehrmals nach Hause gekommen sind. Sie kamen insgesamt 3 Mal.
R: Dann gibt man die Nummer vom Sohn weiter?
BF: Sie hatte Angst vor diesen Personen. Weil sie in ständiger Angst war.
R: Wann sind diese Personen genau zu Ihrer Mutter gekommen?
BF: Im März XXXX , April XXXX und im August XXXX .
R: Ihre Mutter hat vom August bis Dezember vor Ort gelebt, wenn ich das richtig verstanden habe.
BF: Im September hat sie Syrien verlassen.
R: War noch etwas zwischen dem dritten Mal und dem Verlassen Syriens Ihrer Mutter?
BF: Nachdem letzten Vorfall im August XXXX haben diese Personen versucht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Sie haben mich mehrmals angerufen, aber ich habe die Anrufe nicht angenommen. Das hat dazu geführt, dass diese Personen das Haus stürmten. Zum Glück waren meine Mutter und Geschwister nicht zuhause. Daraufhin hat meine Familie entschieden das Land zu verlassen.
R: Das heißt sie waren noch ein viertes Mal da?
BF: Genau, aber das letzte Mal passierte als meine Familie nicht zuhause war.
R: Welche Personen sind das konkret?
BF: Ich kenne diese Personen nicht persönlich. Aber ich kenne ihren Nachnamen. Diese Personen hatten Kontakt mit meinem Vater.
R: Wer sind diese Personen konkret?
BF: Ich kenne, wie gesagt, diese Personen nicht persönlich, aber ich weiß wer diese Personen sind. Diese Personen hatten eine Geschäftsbeziehung mit meinem Vater und sie haben auch einmal gesagt zu meiner Familie, dass sie zusammen mit meinem Vater gearbeitet haben und mein Vater schuldet ihnen Geld. Das mag stimmen, aber wie ich bereits erwähnt habe, das Regime hat meinem Vater das Geld weggenommen und sie sind davon ausgegangen, dass ich das Geld gestohlen habe. Ich habe die Personaldaten von diesen Personen, also Telefonnummer und die Namen.
R: Hat Ihr Vater je davon erzählt bevor er verstarb?
BF: Nein.
[…]
R: Sie haben für sich Bedrohung bzw. Verfolgung im Verfahren in Österreich vorgebracht; wie kann es dann sein, dass Ihre Schwestern, Mutter und jüngere Bruder und anderen Verwandten bis zu deren Ausreise im September XXXX ohne Verfolgung in Syrien leben können?
BF: Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass meine Familie das Land verlassen hat als diese Personen beim vierten Mal das Haus stürmten. Wenn meine Familie zuhause gewesen wäre, dann hätten diese Personen meine Familienmitglieder getötet.
R: Das neue Regime ist am 08.12.2024 an die Macht gekommen. Haben Sie eine Erklärung dafür, dass “erst” im März XXXX der erste Vorfall war?
BF: Können Sie die Frage wiederholen?
Die Frage wird wiederholt.
BF: Ich habe keine Erklärung dafür.“
2.3.1.5. Zu den Steigerungen des Fluchtvorbringens:
Eingangs ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits vor der belangten Behörde betreffend die zweimalige Nachfrage nach ihm durch drei Männer bei seiner Mutter in Syrien als äußert vage und unsubstantiiert erweist. So gab der Beschwerdeführer dahingehend lediglich an, im März und April XXXX hätten drei maskierte Männer seine Mutter nach ihm befragt und seine Kontaktdaten haben wollen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er dann die Anzahl der vermeintlichen Besuche zuerst auf drei, schlussendlich auf vier Besuche – offenbar, um seinem Vorbringen Nachdruck zu verleihen, was jedoch die Glaubhaftigkeit desselben ein weiters Mal mehr in Mitleidenschaft zog. Weder konnte nämlich der Beschwerdeführer ausführen, was der Grund bzw. die Motivation dieser Männer hinsichtlich dieser – je nach Version: zwei bis vier behaupteten - Vorfälle gewesen wäre, noch, was der Inhalt des zwischen diesen Männern und seiner Mutter geführten Gespräches tatsächlich war. Dies ist besonders auffallend soweit der Beschwerdeführer selbst vor der belangten Behörde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, regelmäßig bzw. alle zwei bis drei Tage Kontakt zu seiner Mutter zu halten (S 5 der BFA-Einvernahme; VHNS 11). Bereits vor diesem Hintergrund wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer im Falle eines doch so gewichtigen Ereignisses nähere Nachforschungen und Nachfragen bei seiner Mutter anstellen würde, um diese Vorfälle einordnen und seine persönliche Betroffenheit erkunden zu können. Dem widersprechend erschöpften sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht auf detailarme Erzählungen und immer wiederkehrende Floskeln, wodurch die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ebenso in Zweifel zu ziehen ist. Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Grund dieser Vorfälle vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht lediglich vage Mutmaßungen anstellen konnte. So führte er gebetsmühlenartig aus, sein „Vater wäre ein großer Geschäftsmann gewesen und habe viele Geschäfte mit Leuten gemacht. Vielleicht seien diese Leute wegen der Arbeit zu ihm (Anm.: dem Beschwerdeführer) gekommen”. Er war sohin selbst nicht vollends überzeugt, dass diese Ereignisse im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit seines Vaters standen und stellte dahingehend nur freie Überlegungen ohne inhaltliches Substrat an, wenngleich er das, seinen Fehler im Vorverfahren erkennend, vor dem Bundesverwaltungsgericht etwas forcierter darbrachte, jedoch dort dennoch nicht mit Details aufwarten konnte.
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Übrigen in einer drastischen Steigerung der diesbezüglichen Vorfälle nunmehr an, dass bereits nach dem Tod seines Vaters (dieser verstarb XXXX ) dessen ehemalige Gläubiger an die Familie herangetreten wären und seine Mutter mehrfach aufgesucht und bedroht hätten. Die Mutter hätte sich gezwungen gesehen, die Telefonnummer des Beschwerdeführers an die Gläubiger weiterzugeben, wobei es in diesem Zusammenhang auch unterschiedliche Vorbringen gibt: stand in der Beschwerde, „der Beschwerdeführer habe seine Telefonnummer gewechselt“ (S 2), revidierte er das vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab dort an, „er habe nicht die Handynummer gewechselt“ und wird dem Erklärungsversuch, dass „es ein Missverständnis gewesen sein müsse; es könne nicht gesagt werden, wie diese Passage in die Beschwerde gekommen sei, es könne auch sein, dass die Rechtsvertretung manchmal Sachen falsch verstehe“ (VHNS 20), kein Glauben geschenkt, da es sich um ein derart dezidiertes materiell-inhaltliches Vorbringen handelt, welches nicht mit (bloßen) Übersetzungsfehlern erklärt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist zudem erneut hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde von zwei isolierten Vorfällen im „März und April XXXX “ berichtete und keine Rede davon war, dass bereits nach dem Tod seines Vaters im Jahr XXXX Gläubigerforderungen in vehementer Weise an die Familie herangetragen wurden. Auch wird in der Beschwerde erstmals vorgebracht, dass „seine Mutter mehrfach aufgesucht und bedroht worden sei“, wohingegen der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme lediglich angab, dass „nach ihm gefragt worden sei“ – ohne von in irgendeiner Form kommunizierten Drohungen zu berichten. Sollten gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers oder ihm selbst auf indirektem Wege tatsächlich Bedrohungen ausgestoßen worden sein, wäre aufgrund solch lebenseinschneidender und traumatisierender Erfahrungen vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er dies bereits spätestens vor der belangten Behörde zumindest erwähnt, zumal er am XXXX (S 2 der BFA-Einvernahme) - und somit acht Monate nach dem Regimewechsel am XXXX - befragt wurde.
Betreffend das Vorbringen, dass „bereits nach dem Tod seines Vaters im Jahr XXXX dessen ehemalige Gläubiger an die Familie herangetreten wären und seine Mutter mehrfach aufgesucht und bedroht hätten“, ist im Übrigen auf seine diametralen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, dass erst „nach Sturz des Regimes diese Personen davon ausgegangen seien, dass er (Anm.: der Beschwerdeführer) Geld habe, weswegen diese auch das Geld von ihm zurückhaben wollten“ (VHNS 19). Nach diesen Angaben habe es folglich erst Kontakt mit den vermeintlichen Gläubigern nach dem XXXX gegeben, weswegen dieser „Nebengrund“ (VHNS 18) definitiv nicht ursächlich für seine Ausreise aus Syrien gewesen sein kann und auch die Erzählung betreffend „den Einbruch in seine Ordination zwei Monate vor der Ausreise“ (VHNS 18) damit nicht einhergeht, da diese im Februar 2024 gewesen sein müssten.
Zudem ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wie bereits erwähnt, am XXXX stattgefunden hat und die gegenständliche Beschwerde am XXXX eingebracht wurde. Aufgrund des als relativ kurz zu beurteilenden Zeitraums zwischen der Einvernahme und Beschwerdeeinbringung ist nicht davon auszugehen, dass ehemaligen Gläubiger seines Vaters in wenigen Wochen derart eskalierendes Verhalten an den Tag legen würden, zumal der Beschwerdeführer selbst nur von zwei Ereignissen im März und April XXXX berichtete, wobei es in weiterer Folge zu keinen diesbezüglichen Vorfällen gekommen sein soll (S 6 der BFA-Einvernahme). Dass er die Anzahl der Vorfälle [sogar] im Laufe der Beschwerdeverhandlung weiter steigerte, wurde bereits erwähnt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass „nach dem Tod seines Vaters ehemalige Gläubiger an seine Familie herangetreten wären und die Rückzahlung ihrer Investitionen geforderten hätten“, ist weiters festzuhalten, dass er in seiner Erstbefragung derartige Vorfälle mit keinem Wort erwähnt hatte. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnet, seine Fluchtgründe in freier Erzählung zu schildern, wobei er die behaupteten Vorfälle mit den drei Männern im Rahmen dieser freien Erzählung nicht erwähnte (S 6 der BFA-Einvernahme). Aus diesem Umstand ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) diesen Ereignissen keine gewichtige Bedeutung zumaß.
Doch selbst bei Wahrunterstellung der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde oder vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht davon auszugehen, dass ihm hieraus im Falle einer Rückkehr Gewalt drohen würde. So gab er grundsätzlich gleichförmig dahingehend an, dass es zu – je nach Erzählart - zwei bis vier isolierten Vorfällen im März, April und zweimal August XXXX gekommen sei, die Männer, nachdem seine Mutter diesen die Türe nicht geöffnet habe, einfach wieder gegangen wären und es seitdem zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei und wird seiner diesbezüglich letzten massiven Steigerung, „diese Personen hätten das Familienhaus gestürmt“ (VHNS 21), kein Glauben geschenkt. Darüber hinaus erwähnte der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn ausgestoßenen Drohungen oder sonstige Einschüchterungsversuche. Sollten tatsächlich ehemalige Geschäftspartner seines Vaters ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben, wäre bei lebensnaher Betrachtungsweise vielmehr davon auszugehen, dass diese oftmals an seiner Wohnadresse im Herkunftsland nach ihm Nachschau halten und sich nicht einfach durch schlichtes Nichtöffnen der Türe abweisen lassen würden.
Soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX mehrere Bildschirmfotos vorlegte und dazu ausführte, „diese würden ihm übermittelte Drohnachrichten zeigen, worin er zur Rückzahlung eines Geldbetrages aufgefordert werde“, vermochte er es nicht, Zweifel an der Unglaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens nahezulegen. Besonders auffallend scheint es, dass der Beschwerdeführer diese Drohnachrichten am XXXX erhalten haben soll – sohin mehrere Monate nach den behaupteten - zu diesem Zeitpunkt nach seinen Angaben lediglich - zwei Vorfällen im März und April XXXX , jedoch nur zwei bzw. drei Tage nach seiner Einvernahme vor der belangten Behörde. Sollten Privatpersonen tatsächlich den Beschwerdeführer aufgesucht haben und seiner Person habhaft werden wollen, wäre es vielmehr naheliegend, dass diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Kontaktaufnahme gesucht hätten. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme noch an, „seine Mutter hätte seine Telefonnummer nicht weitergegeben“ (S 6 der BFA-Einvernahme). Auch vermochte er es nicht zu erklären, weshalb er diese Bildschirmfotos nicht bereits mit seiner Beschwerde vorlegen hätte können. Vor allem konnte er auf mehrmalige Nachfrage auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht erklären, um wen es sich bei diesen Personen tatsächlich handelt, gab er doch weiterhin detailarm an, „er kenne diese Personen nicht persönlich, er kenne nur ihren Nachnamen, doch habe sein Vater nie von diesen Personen und/oder der vorgebrachten Problematik erzählt“ (VHNS 21). Das letzte Vorbringen ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters bereits 24 Jahre alt war, insofern befremdlich, als sein Vater ihm als erwachsenen Sohn jedenfalls von einer derartigen Problematik erzählt hätte. Es ist folglich davon auszugehen, dass die vorgelegten Chats bzw. Screenshots fingiert wurden und ist somit evident, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter durch ehemalige Geschäftspartner seines Vaters nie stattgefunden hat. Seinem gesteigerten Fluchtvorbringen wurde daher kein Glauben geschenkt; dieses hätte ausschließlich dazu dienen sollen, dem Ansinnen des Beschwerdeführers, Asyl zu erlangen, zum Erfolg zu verhelfen, nachdem sein „Hauptgrund“ (VHNS 18) weggefallen war.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zudem vorbrachte, im Falle einer Rückkehr nach Syrien wäre „sein Leben als Tierarzt in Gefahr, Reiche und Hochgebildete würden entführt“ (S 8 der BFA-Einvernahme), ist festzuhalten, dass sich seine dahingehenden Ausführungen als zu unsubstantiiert erweisen, um eine konkrete Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die im aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Quellen, wonach es nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember XXXX zu einem dramatischen Kriminalitätsanstieg und einer Zunahme von Entführungen gekommen sei (eine Quelle aus Februar 2025 berichtet von 64 Entführungsfällen). Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel jedoch auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist. Als besonders gefährdete Gruppen, Opfer von Entführungen zu werden, werden ausdrücklich Journalisten, ethnische Minderheiten und ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes genannt (vgl. LIB, Version 13, S 111). Auch im Bericht der EUAA aus Dezember 2025 wird von einer Zunahme an Entführungen berichtet, jedoch haben die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung die Stadt Hama gesichert, während die Lage in den ländlichen Gebieten instabil sei (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 59 und 76).
Vor diesem Hintergrund ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der Person des Beschwerdeführers derart gefahrenerhöhende Umstände vorliegen, wonach er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Ausbildung, seines Berufes oder aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Weder ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Tierärzte oder Gebildete im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers dahingehend einem besonderen Risiko unterliegen, noch vermochte der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich vagen Angaben eine solche Gefährdung seiner Person glaubhaft zu machen.
2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch die Haiʾat Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, ausgesetzt war, folgen aus seinen dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde. Demnach sei er in Syrien nie konkret bedroht, inhaftiert oder gefoltert wurden sein (S 7 der BFA-Einvernahme).
Auch darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Dahingehend brachte der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren im Rahmen seiner Beschwerde vor, “der syrische Staat bzw. die Polizei könne ihn nicht vor Verfolgung schützen, da ihm aufgrund seines Vaters unterstellt werde, Unterstützer des früheren Assad-Regimes zu sein und die HTS alle Personen, die während der Assad-Regierung Vermögen besaßen, als regimenahe einstufen würde” (S 2 und 21 der Beschwerde). Dem ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren keinerlei substantiierten Hinweise bieten, wonach ihm durch die neue syrische Regierung eine Nähe zum Assad-Regime unterstellt wird. So brachte er in seiner Erstbefragung, vor der belangten Behörde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, aufgrund des ihm seitens des Assad-Regimes drohenden Militärdienstes Syrien verlassen zu haben (AS 27; S 4 der BFA-Einvernahme; VHNS 17). Zudem gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde und vor dem Bundeverwaltungsgericht an, sein Vater sei vom Regime inhaftiert und ihm alles weggenommen worden sowie einer seiner Brüder bei einer Demonstration im Jahr 2014 vom Regime erschossen worden (S 5 der BFA-Einvernahme, VHNS 19). Bereits angesichts dieser Angaben besteht kein Grund anzunehmen, die neue syrische Regierung könnte dem Beschwerdeführer unterstellen, ein Anhänger des gestürzten Assad-Regimes zu sein, da seine Familie in der Vergangenheit bereits – vermeintlichen - Repressionen durch dieses ausgesetzt war.
Darüber hinaus ist den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten nicht zu entnehmen, dass vermögenden Personen und Familien im Allgemeinen schon allein aufgrund dieses Umstandes seitens der neuen Machthaber eine Nähe zum Assad-Regime unterstellt wird. So geht aus dem aktuellen EUAA-Bericht aus Dezember 2025 hervor, nicht einmal die bloße Tatsache, dass jemand als Zivilist mit dem Assad-Regime verbunden war, einschließlich einer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, würde für sich genommen zu einem Risiko führen, das eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigt. Im Sinne einer individuelle Beurteilung sollten jedoch risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden. Personen, denen vorgeworfen wird, während ihrer Zugehörigkeit zum Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben, darunter auch ehemalige Informanten des Regimes, sind einem höheren Risiko ausgesetzt. Auch sind Angehörige der alawitischen Minderheit und Personen, die in Regionen leben, in denen Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen, einem höheren Risiko ausgesetzt (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 31). In der Person des Beschwerdeführers haben sich jedoch keine dahingehenden, gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.
Zudem sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. er oder seine Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben. So gab der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde richtigerweise an, dass niemand in seiner Familie politisch aktiv gewesen sei, auch er nicht und bestätigte das vor dem Bundesverwaltungsgericht (S 4 der BFA-Einvernahme; VHNS 21). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien aus religiösen oder ethnischen Gründen wurde von diesem jeweils ebenso verneint (S 4 der BFA-Einvernahme).
2.3.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er „zur Zeit des Assad-Regimes in Dörfern von Schiiten, Aleviten (korrekt wohl: Alawiten), Kurden, etc. gearbeitet habe und nicht zurückkehren würde, wenn er jetzt in solche Dörfer gehe“ (S 6 der BFA-Einvernahme; siehe auch sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht: „In dieser Stadt leben viele Minderheiten, wie (korrekt:) Alawiten, Drusen, Kurden und Jesiden und Schiiten und eine Tätigkeit in der Umgebung der Stadt ist nicht mehr möglich, weil diese Minderheiten von den neuen Machthabern diskriminiert werden. Die neuen Machthaber sind Sunniten“ (VHNS 22)), ist auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er als Angehöriger der arabischen Volksgruppe oder aufgrund seines sunnitisch-islamischen Glaubens in seinem Herkunftsgebiet von Gewalt betroffen wäre, referierte er doch selbst über völlig andere Ethnien oder Angehörige von anderen Glaubensrichtungen und erklärte er sich auch nicht, was er damit meinte, dass eine Tätigkeit in der Umgebung von Hama nicht mehr möglich sei, weswegen auch dieses undifferenzierte und nicht nachvollziehbare Vorbringen des Beschwerdeführers verworfen wird, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus den Länderinformationen hervorgehenden Berichte von gewaltsamen Auseinandersetzungen im März 2025 zwischen der neuen syrischen Regierung nahestehenden bewaffneten Gruppierungen einerseits und mehrheitlich aus der alawitischen Gemeinschaft stammenden Loyalisten und Überbleibsel des Assad Regimes andererseits verkennt, wobei es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, jedoch kann aus diesen Länderinformationen nicht geschlossen werden, dass alle Angehörigen der arabischen Volksgruppe oder des sunnitisch-islamischen Glaubens systematisch von Gewalt durch Assad-nahe alawitischen Gruppierungen betroffen wären. Auch sind im Verfahren keine in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen, gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen, zumal den Länderberichten eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage nach diesen Auseinandersetzungen im März 2025 zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Einschätzung der EUAA aus Dezember 2025 hinzuweisen, wonach es keine Informationen über Handlungen gibt, die einer Verfolgung gleichkommen und gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitisch-arabischen Bevölkerungsgruppe begangen wurden. Sollte ein sunnitischer Araber angegriffen werden, würde dies mit anderen Umständen zusammenhängen als der bloßen Tatsache, dass er sunnitischer Araber ist (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 40f).
2.3.4. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.
2.3.5. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr bestehen würde, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte (geduldeter) physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu eine seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, erstattete, resultiert aus seinen Angaben im Verfahren.
So gab er in seiner Erstbefragung an, “Syrien aufgrund des Krieges und des ihm drohenden Militärdienstes verlassen zu haben”. Zudem verneinte er konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er in seinem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte (AS 27). In der Einvernahme vor der belangte Behörde brachte er allgemein gehalten vor, dass “es in Syrien keine Sicherheit gebe bzw. die Sicherheitslage schlecht sei und Chaos herrsche. Das jetzige Regime gehe auf alle los und sei im Krieg mit den Schiiten, Alawiten, Kurden, etc. Ein Freund von ihm sei tot auf der Straße aufgefunden worden. Der Krieg habe Armut und Rache erzeugt und Leute wären mit Waffen unterwegs. Es gebe Entführungen und Kriminelle auf der Straße, in seine Ordination sei eingeboren worden” (S 4, 6f und 8 der BFA-Einvernahme). In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer abermals auf die „schlechte Sicherheitslage, wobei auch in den größeren Städten die Sicherheit nur eine relative sei. Die persönliche Sicherheit von Antragstellern aus Syrien im Falle einer Rückkehr sei auch nach dem Sturz des Assad-Regimes in keinem Landesteil garantiert, in vielen Landesteilen herrsche Gewalt. Eine Rückkehr sei unabhängig von seinem persönlichen Profil nicht möglich“ (S 5, 10, 17 und 18 der Beschwerde). Und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er die „Sicherheitslage und die Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Volksgruppen“ (VHNS 22).
Eine die Person des Beschwerdeführers betreffende extreme Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, kann jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Ausführungen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend weitestgehend auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Bezug, ohne ihn konkret treffende besondere Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen. Soweit er vor der belangten Behörde die „allgemeine Kriminalität und Entführungsfälle“ anführte, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen worden, wonach in seiner Person keine gefahrenerhöhenden Umstände vorliegen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer solcher Verbrechen zu werden. Wenn er zudem (einmalig im Verfahren) vorbringt, „ein Freund sei tot auf der Straße aufgefunden worden“ – ohne nähere Details hierzu zu nennen – ist nicht ersichtlich, inwieweit eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers (oder seiner nahen Angehörigen) vor Ort gegeben wäre. Zudem ist hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, „wonach er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe“ (AS 27), noch festzuhalten, dass er dahingehend ebenso keine aktuelle konkrete Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie von Kampfhandlungen angab und diese Ausführungen auch nicht auf eine im Herkunftsstaat aktuell bestehende extreme Gefährdungslage schließen lassen. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer – der lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage verweist – somit keine, seine persönliche Sicherheit betreffenden Vorfälle oder Gründe, die auf eine extreme Gefährdungslage seiner Person in seiner Herkunftsregion hinweisen, substantiiert dargelegt.
Der Beschwerdeführer gab zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, dass er oder Mitglieder seiner nach wie vor in Syrien lebenden Großfamilie (VHNS 7) im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden sind. Hierbei wird nicht verkannt, dass er in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorbrachte, “einer seiner Brüder sei im Jahr 2014 bei Demonstrationen von Kräften des syrischen Regimes erschossen worden” (S 5 der BFA-Einvernahme). Aufgrund dieses mehr als zehn Jahre zurückliegenden Vorfalls können jedoch auch im Kontext des Machtwechsels in Syrien im Dezember 2024 keine Rückschlüsse auf eine aktuelle persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers oder seiner Familienmitglieder gezogen werden.
2.4.2. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die sich aus den aktuellen, in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergebene schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch in seiner Herkunftsregion.
Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dennoch davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse wird decken können und er in keine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Wie bereits festgestellt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der zudem über eine umfassende Ausbildung verfügt. Der Beschwerdeführer war darüber hinaus in Syrien mehrere Jahre als Tierarzt tätig und wäre es ihm im Falle einer Rückkehr sohin möglich, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Tierarzt oder unter Rückgriff auf seine umfassende Ausbildung seine Existenz zu sichern.
Bereits vor seiner Ausreise aus Syrien konnte der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit nicht nur seinen eigenen Unterhalt sichern, sondern auch nach dem Tod seines Vaters seine Mutter und seinen jüngeren Bruder versorgen, wobei im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in der Vergangenheit existenzbedrohenden Notlagen ausgesetzt sah. Vielmehr ist den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu entnehmen, dass sein Vater ein wohlhabender Unternehmer gewesen sei und die Familie ein 120m2 großes Wohnhaus im Zentrum seiner Herkunftsstadt ihr Eigen nennt. Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren im Rahmen seiner Beschwerde vorbringt, “seit dem Tod seines Vaters (im Jahr 2020) und dem Machtwechsel in Syrien (im Dezember 2024) hätten seine Mutter und die Brüder nur mit Hilfe des in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebenden Onkel des Beschwerdeführers überleben können und würden diese über keine Vermögensgegenstände mehr verfügen” (S 18 der Beschwerde), gab der Beschwerdeführer dahingehend in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, dass “er bis zu seiner Ausreise aus Syrien seine Familie finanziert habe und das Familienhaus nach wie vor im Eigentum seiner Mutter stünde” (S 5 und 7 der BFA-Einvernahme). Wie bereits zum Aufenthaltsort seiner Mutter, Schwestern usw. ausgeführt, handelt es sich bei den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers um unglaubhafte Steigerungen seines Vorbringens und sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Familie des Beschwerdeführer mittlerweile mittelos wäre.
Der Beschwerdeführer kann in seiner Herkunftsregion in Syrien sohin auf ein umfassendes familiäres Netzwerk seiner Großfamilie im Gouvernement Hama zurückgreifen. Wie bereits ausgeführt konnte nicht festgestellt werden, dass die Mutter, Schwestern usw. Syrien verlassen bzw. ihr Vermögen verloren hätten. Auch gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass “seine Familie in seinem Herkunftsort alle fünf Stunden für eine Stunde über Strom verfügt, jeden zweiten Tag Wasser erhält und Zugang zu Lebensmittel hat” (S 7 der BFA-Einvernahme). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort über zwei erwachsene Schwestern, deren Ehemänner jeweils berufstätig sind und seine Mutter und seinen Bruder vor Ort unterstützen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer einen Onkel väterlicherseits, welcher in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt und der Familie finanzielle Hilfe leistet. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht die finanzielle, materielle und immaterielle Unterstützung seiner Familienangehörigen – diese können, wie bereits festgestellt, ihre eignen Grundbedürfnisse nach Unterkunft und Nahrung decken – in Anspruch nehmen könnte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Mit seiner (Groß)Familie hat der Beschwerdeführer ein immenses Unterstützungsnetzwerk vor Ort, welches ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und mit einer Unterkunft, Nahrung sowie durch finanzielle Leistungen eine Wiederansiedelung erleichtern kann. Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe u.a. einen finanzielle Starthilfe in Anspruch nehmen und an einem Reintegrationsprogramm teilnehmen kann (vgl. LIB, Version 13, S 266ff).
2.4.3. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, folgt aus den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten.
Grundsätzlich werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die aus dem Länderinformationsblatt zu entnehmenden Berichte verkannt, wonach sich die Sicherheitslage in Syrien als fragil und instabil darstelle und es beispielsweise immer wieder zu kämpferischen Auseinandersetzungen gekommen sei. Bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde dahingehend zusammengefasst festgehalten, dass in der Stadt Homs relative Stabilität herrsche, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs. Ähnlich wie Homs sei auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stünden noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen würden, doch hat den Vereinten Nationen zufolge die Gewalt zwar deutlich abgenommen (vgl. LIB, Version 13, S 22ff).
Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist die aktuelle Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Hama) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrsche, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen sei. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, bestehe (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 71f). Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es ausgehend von der vormals in Syrien und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation, in den letzten Monaten zu einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist.
Zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in diesem aktuellen EUAA-Bericht zudem näher ausgeführt, dass die Provinz Hama weitgehend unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehe, obwohl eine effektive Regierungsführung durch die Präsenz nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen weiterhin erschwert werde und es insbesondere im März 2025 zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der neuen Regierung und alawitischen Pro-Assad-Gruppierungen kam. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 insgesamt 229 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 9,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Hama. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die im Januar und März ihren Höhepunkt erreichte, jedoch während des gesamten Zeitraums anhielt. Auch Explosionen/Ferngewalt wurden durchgehend gemeldet, mit nur einem leichten Rückgang im März und Mai. Auch Kampfhandlungen wurden fast durchgehend registriert, mit einem leichten Höhepunkt im Februar und einem Rückgang im Mai. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 423 Todesopfer, dies entspricht 25 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR dahingegen 87 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 5 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Angesichts der Tatsache, dass die meisten zivilen Todesopfer während der Ereignisse im März 2025 zu verzeichnen waren, die Zahl der zivilen Todesopfer danach stetig zurückging und die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Dezember 2024 stark zurückging, kann geschlossen werden, dass es in der Provinz Hama zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 76f; vgl. auch EUAA, Syria: Country Focus, July 2025, 117ff).
Dem Bericht der EUAA aus Oktober 2025 ist dahingehend zu entnehmen, dass in Zentralsyrien Unsicherheit hinsichtlich religiöser und ethnischer Konflikte herrscht und die Übergangsregierung darum kämpfte, angesichts der Gewalt gegen Minderheiten Stabilität herzustellen. Am 04.06.2025 töteten Regierungstruppen sechs alawitische Zivilisten an einem Kontrollpunkt in der Provinz Hama, während am selben Tag unbekannte Angreifer einen Mann in der Provinz Homs hinrichteten. In Homs, Hama, den Küstengebieten und anderen Regionen kam es weiterhin zu sporadischen gewalttätigen Vorfällen wie Morden, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten. Laut dem Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Syrien äußerten einige Syrer, mit denen der Sonderbeauftragte in Damaskus zusammentraf, ihre Besorgnis über anhaltende Angriffe auf bestimmte Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, darunter Alawiten, Drusen und Frauen. Obwohl viele Gesprächspartner betonten, dass diese Vorfälle nicht systematisch oder Teil der offiziellen Politik zu sein schienen, hoben sie die anhaltenden Herausforderungen hervor, denen die Übergangsbehörden bei der Kontrolle bestimmter Gruppen gegenüberstehen, unabhängig davon, ob diese mit ihnen verbunden sind oder unabhängig agieren (vgl. EUAA, SYRIA, Major human rights, security, and socio-economic developments, 1 October 2025, S. 8).
Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei – neben Blindgängern, wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch verschärft. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.02.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden. Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät (vgl. das alte LIB, Version 12, S. 50ff). Zwischen dem 08.12.2024 und dem 01.06.2025 führten 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln zu 1.052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte), darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S 70). In Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das, wenn auch stark belastete, Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine dahingehende Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien ausgesetzt wäre. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, sind insbesondere Bauern, Landarbeiter und Kinder hiervon besonders betroffen und liegen in der Person des Beschwerdeführers keine dahingehend gefahrenerhöhenden Umstände vor.
Auch aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. So sind zwischen dem 08.12.2024 und 23.01.2026 bereits 1.365.540 syrische Flüchtlinge in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt (vgl. UNHCR Regional Flash Update #61 vom 23.01.2026). Bezog auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Gouvernement Hama, kehrten seit Anfang 2024 61.215 Personen aus dem Ausland zurück. Am 18.09.2025 meldete das UNHCR 194.395 Binnenvertriebene und 300.481 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 08.12.2024 84.566 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 76).
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 als volatil darstellte und sich die neue syrische Regierung anfangs erheblichen Herausforderungen bei der Kontrolle dieser Region ausgesetzt sah. Insbesondere hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die gewaltsamen Kampfhandlungen im März 2025 mit alawitischen Gruppierungen, die dem Assad-Regime nahestanden. In diesem Zeitraum kam es auch zu einer Vielzahl an Gewalthandlungen gegen Zivilpersonen, die sich jedoch überwiegenden gegen Angehörige der alawitischen Minderheit richteten. Angesicht der aus den aktuellen Länderberichten jedoch zu entnehmenden Tatsache, dass es darauf folgend du einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage kam und die verzeichneten Sicherheitsvorfälle und die Zahl ziviler Opfer stetig zurückgegangen sind, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher zudem keiner ethnischen oder religiösen Minderheit angehört und dem auch keine Nähe zum Assad-Regime unterstellt wird, im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen.
Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie oben bereits dargelegt, stellt sich die Sicherheitslage in den zentralsyrischen Gouvernements (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.
Im Ergebnis war sohin festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er dieses Gebiet auch ohne Gefahr für Leib und Leben erreichen kann.
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location&Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.
Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Berichten nicht substantiiert entgegentreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Zum Flüchtlingsbegriff allgemein:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Zur Asylrelevanz einer privaten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, physische bzw. psychische Gewalt seitens ehemaliger Gläubiger und Geschäftspartner seines Vaters zu erfahren. Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt, war das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat durch Privatpersonen war demnach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
Zudem unterliegt der Beschwerdeführer in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Ausbildung, seines Berufes oder aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Vater.
3.2.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Hama im gleichnamigen Gouvernement, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer vermochte es mit seinem Vorbringen, aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Vater oder aufgrund des Familienvermögens, nicht glaubhaft zu machen, dass ihm seitens der neuen syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers waren unsubstantiierten und mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer weist zudem keine verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber den neuen syrischen Machthabern auf.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinem Herkunftsgebiet eine Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen droht. Weder ist er im Falle einer Rückkehr von physischer bzw. psychischer Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung betroffen, noch wird ihm eine oppositionelle Gesinnung aufgrund in seiner Person gelegener Umstände unterstellt.
3.2.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit:
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsgebiet nicht der Gefahr von Verfolgungshandlungen aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seines sunnitisch-islamischen Glaubens ausgesetzt. Dahingehend verwies der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde lediglich vage auf die Sicherheitslage in seinem Herkunftsgebiet, ohne eine konkrete, auf seine Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit bezogene Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Auch aus den im Verfahren herangezogenen aktuellen Länderberichten habe sich keine diesbezügliche Gefährdungsmomente ergeben.
3.2.5. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die neue syrische Regierung oder sonstige Akteure in Syrien Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden.
3.2.6. Conclusio hinsichtlich der Asylrelevanz:
Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).
Im Ergebnis haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.
Mangels Vorliegens einer dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Er hat eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ist daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Zu den Voraussetzungen für subsidiären Schutz:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit dem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung der Frage der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingewiesen. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I v. Schweden, Appl. 61204/09, mwH).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.3.2. Zum konkreten Fall:
Zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie in den Feststellungen dargelegt, stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt Hama im gleichnamigen Gouvernement. Dieses Gebiet, welches sohin als seine Herkunftsregion anzusehen ist, wird von der neuen syrischen Regierung kontrolliert und kann legal auf dem ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg erreicht werden.
Ein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht aufzuzeigen:
Was die Sicherheitslage anbelangt, so ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Erneut ist in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Einschätzung der EUAA in ihrem Bericht aus Dezember 2025 hinzuweisen, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Hama) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrscht, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen ist. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, besteht. Den rezenten Berichten der EUAA aus Oktober und Dezember 2025 ist zwar zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 als fragil darstellte und im März 2025 Kampfhandlungen eskalierten, wodurch auch Zivilisten zu Schaden kamen. Jedoch geht aus diesen aktuellen Länderberichten auch hervor, dass es darauffolgend zu einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage kam und die verzeichneten Sicherheitsvorfälle und die Zahl ziviler Opfer stetig zurückgegangen sind. Den Länderberichten zufolge ereignen sich die schwereren Verbrechen in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha – das sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen – befindet, während die Lage in den Städten als stabiler anzusehen ist. Abgesehen davon stellen nicht explodierte Kampfmittelrückstände zwar eine große Gefahr dar, wie aber bereits ausgeführt, ist die dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher keine Risikogruppe angehört, als nicht derart hoch einzuschätzen, dass er in seiner Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin einer realen Gefahr für sein Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände ausgesetzt ist.
Auf Grundlage der eben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Hama kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass für Zivilistinnen und Zivilisten allein aufgrund der Anwesenheit im Gouvernement das reale Risiko besteht, einer Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder Opfer eines Aktes willkürlicher Gewalt zu werden. Die angeführte Häufigkeit von sicherheitsrelevanten Vorfällen (insgesamt 229 Ereignisse im Zeitraum zwischen 09.12.2024. und 31.05.2025) sowie die gemeldeten zivilen Todesopfer (87 von Juni bis September 2025) lassen in Verbindung mit der sich aus den Länderberichten ableitbaren Entspannung der Sicherheitslage gerade nicht den Schluss zu, dass jede im Gouvernement anwesende Zivilperson dem realen Risiko unterliefe, getötet oder verletzt zu werden. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass im Gouvernement Hama laut Schätzungen aus März 2025 über 1.700.000 Menschen auf 8.883 km2 leben und die aktuellen Länderberichte beginnend nach März 2025 eine klare Deeskalation der vormals fragilen Sicherheitslage erkennen lassen.
Es ist angesichts dieser Umstände sohin auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens geraten würde. Zumal liegen in seiner Person auch keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, bei einer Rückkehr in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt zu werden. Weder war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Syrien Opfer von physischer oder psychischer Gewalt, noch berichtete er von dahingehenden Vorfällen betreffend seine im Herkunftsgebiet lebenden Angehörigen. Zudem gehören weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen einer in den aktuellen Länderberichten angeführten Gruppe an, die in Syrien in seinem Herkunftsgebiet einer besonderen Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unterliegt.
Darüber hinaus verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in Syrien – unabhängig von einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch sicherheitsrelevante Vorfälle und Kampfmittelrückstände – weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure kommt. So geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen sowohl vor als auch nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2025 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren. Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr ist dabei jedoch entscheidend, wie eine Person von den seine Rückkehrregion kontrollierenden Akteuren wahrgenommen wird. Fallbezogen erstattete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei substantiierte Vorbringen zu einer möglichen Bedrohung seiner Person oder seiner Familienangehörigen durch die seine Herkunftsregion kontrollierende neue syrische Regierung. Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren letztlich keine die Person des Beschwerdeführers individuell treffenden gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht auch kein erhöhtes Risiko, aufgrund seiner Ausbildung, seines Berufes oder der Verwandtschaft zu seinem Vater Opfer eines Verbrechens oder als Anhänger des Assad-Regimes angesehen zu werden. Eine besondere Gefährdung von Rückkehrern ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zudem nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Länderinformationen ergibt sich sohin keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwindenlassen zum Opfer fallen würde.
Zur allgemeinen Versorgungslage ist den aktuellen Länderinformationen nach festzuhalten, dass sich die humanitäre und wirtschaftliche Situation in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht wesentlich gebessert hat und weiterhin als angespannt betrachtet werden kann. So waren mit Februar 2025 noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen; insbesondere im Nordwesten Syrien benötigen mehrere Millionen Menschen für ihr Überleben die Unterstützung der Vereinten Nationen. Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag landesweit 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken. Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.
Wie festgestellt ist trotz dieser zweifellos schwierigen Lage aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen sowie wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut und kann auf eine fundierte Berufsausbildung zurückgreifen. Auch verfügt der Beschwerdeführer über ein großes verwandtschaftliches Netzwerk vor Ort, gab er doch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass seine Großfamilie hunderte Mitglieder habe, die allesamt im Gouvernement Homs leben würden. Seine Angehörigen sind mit Unterkunft, Nahrung, Wasser und Strom versorgt und können den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei der Wiederansiedelung umfassend materiell, finanziell und immateriell unterstützen. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr daher nicht Gefahr laufen, in eine ausweglose Situation zu geraten und könnte seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung befriedigen. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass diese zumindest im Durchschnitt der im Gouvernement lebenden Bevölkerung liegt. So nennt seine Kernfamilie ein 120 m2 großes Wohnhaus im Zentrum seiner Geburtsstadt ihr Eigen und verfügt über Zugang zu Wasser, Strom und Lebensmittel. Der (volljährige männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit. Er leidet auch an keiner Erkrankung.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatregion Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass UNHCR – noch ausgehend von der (nicht mehr) aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen sei und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten habe. In diesem Zusammenhang ist vom erkennenden Gericht darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen im angeführten UNHCR-Positionspapier aus Dezember 2024 im Kontext der Ende des Jahres 2024 gestarteten militärischen Offensive, die zum Sturz des Assad-Regimes und zu einer weitgehenden Neuordnung der politischen und Sicherheitslage des syrischen Staates geführt hat, zu betrachten sind. So wird am Beginn des Positionspapieres von UNHCR ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „angesichts der sich ständig ändernden Situation diese Leitlinien frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden“. Die sich aus den im Verfahren herangezogenen, aktuellen Länderberichten ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage in Syrien ab dem Frühjahr 2025 fand demnach keine Berücksichtigung bei der (rechtlich nicht bindenden) Empfehlung von UNHCR und liegen im Entscheidungszeitpunkt auch – entgegen der Ankündigung im vorliegenden UNHCR-Positionspapier – keine aktualisierten und die im Vergleich zur Lage im Dezember 2024 weitestgehend geänderte Sicherheitslage berücksichtigenden Leitlinien von UNHCR vor. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes zudem darauf hinzuweisen, dass UNHCR die – wenn auch freiwillige – Rückkehr von syrischen Bürgern aus dem Ausland in ihr Herkunftsgebiet aktiv durch beispielsweise Transport-, Finanz- und Sachgüterleistungen unterstützt (vgl. UNHCR, Regional Flash Update #61).
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Status-RL zu erleiden.
Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) […]“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen die Nichterteilung dieser Aufenthaltsberechtigung ist somit abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 52 FPG lautet auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) [...]“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) […]“
Es ist daher zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung seines Privat und Familienlebens bedeuten würde, wobei insbesondere die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen sind:
Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es also nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Onkel mütterlicherseits sowie vier Cousins. Weder brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, zu diesen Personen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu pflegen, noch haben sich dahingehend Anhaltspunkte ergeben, führte er doch vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er würde mit einem Freund und nicht seinen Verwandten zusammenwohnen und treffe seine Cousins gelegentlich für Spaziergänge im Park oder Kaffeehausbesuche.
Somit liegt keine schützenswerte familiäre Verbindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Eine aufenthaltsbeendende Entscheidung greift somit nicht in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens ein.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift daher maximal lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers ein:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. v. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).
Der Beschwerdeführer hält sich seit dem XXXX (S 6 der BFA-Einvernahme) im Bundesgebiet auf und verfügte, abgesehen von dem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines Asylverfahrens, nie über ein Aufenthaltsrecht. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwies. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dauerte auch nicht unverhältnismäßig lang.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nur schwach bis gar nicht integriert. Er hat zwei Deutschkurse bis zum Niveau A1++ besucht, absolviert gegenwärtig einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, verfügt aber nur über geringfügige Deutschkenntnisse. Er ging bis XXXX keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. Seit XXXX hat er ein Gewerbe iZm Hausreinigung angemeldet, er verfügt über keine Angestellte und seine Einnahme beliefen sich im XXXX auf € 400,-. Des Weiteren absolviert er aktuell keine weiteren Kurse oder Ausbildungen in Österreich und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Besondere soziale Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich wurden von diesem weder substantiell behauptet, noch sind solche im Rahmen einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen, zumal er auch lediglich eine lose Beziehung zu einer syrischen Staatsbürgerin unterhält. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die arabische Sprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass eine gut zweijährige Abwesenheit eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens verhindern würde.
Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen sind zum Entscheidungszeitpunkt die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich im Gegensatz zu den weiterhin vorhandenen und ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat insgesamt betrachtet nur schwach ausgeprägt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Außerdem vermag das Bundesverwaltungsgericht keine „außergewöhnliche Konstellation“ im Sinne der eingangs genannten Judikatur zu erkennen, in der die soziale Integration des Beschwerdeführers dermaßen ausgeprägt wäre, dass er die öffentlichen Interessen nach seinem noch nicht übermäßig langen Aufenthalt in Österreich jedenfalls überwiegen würde: So ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und übte auch noch keine beruflichen Beschäftigungen im Bundesgebiet aus.
Angesichts dieser Erwägungen wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin zwar einen Eingriff, aber keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
§ 50 FPG lautet:
„Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu bemessen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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