JudikaturVwGH

Ra 2014/18/0063 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, geboren am 6. Oktober 1971, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, der gegen den Bescheid vom 29. April 2014, Zl. G310 1318227-1/31E, betreffend Asylangelegenheit, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/18/0063-1 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Das angefochtene Erkenntnis bewirkt somit keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er nur als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz Zugang zum Arbeitsmarkt finden könne, fehlt es im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber seinen Angaben zufolge in einem festen Beschäftigungsverhältnis steht, nicht nur an der gebotenen Konkretisierung eines den Revisionswerber treffenden unverhältnismäßigen Nachteil (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) , sondern geht diese Begründung auch deshalb ins Leere, weil gemäß § 13 AsylG 2005 das asylrechtliche Aufenthaltsrecht (unter anderem) bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung - eine solche liegt aber mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht vor -

besteht.

Wien, am 25. Juli 2014

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