Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des A A in S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2016, W196 2120352-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A. III., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, brachte am 24. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Rahmen der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag durchgeführten Erstbefragung aus, von seinen Schwiegereltern mit dem Tod bedroht worden zu sein, weil er seine Frau gegen deren Willen geheiratet und mit ihr ein Kind gezeugt habe. Aus diesem Grund habe er Somalia verlassen müssen.
2 Am 23. November 2015 erhob der Revisionswerber eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
3 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21. April 2016 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Revisionswerber anknüpfend an seine anlässlich der Erstbefragung erstatteten Fluchtgründe im Wesentlichen ausführte, in Mogadischu geboren und in Boosaaso (Puntland) aufgewachsen zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe. Weiters sei er ein uneheliches Kind und gehöre einem Minderheitenclan (Sheikhal) an. Seinen Vater habe er nie kennengelernt, seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Als uneheliches Kind sei er von anderen Somaliern immer diskriminiert worden, wobei er damit gelebt habe. Ungeachtet dieser Probleme habe sich seine Ehefrau, die dem Clan der Majeerteen angehöre, in ihn verliebt. Anfang 2013 hätten sie heimlich geheiratet. Die Ehefrau sei nach einiger Zeit schwanger geworden, wodurch ihre Familie von der heimlichen Hochzeit erfahren habe. Ihre Familie habe ihn auf Grund seines Status als uneheliches Kind nicht akzeptiert und ihre Brüder hätten beschlossen, ihn umzubringen. Der Revisionswerber sei daraufhin geflüchtet. In weiterer Folge sei seine Ehefrau von ihrer Familie verstoßen worden und lebe nun auch in einem Flüchtlingslager in Äthiopien.
4 Mit Stellungnahme vom 28. April 2016 äußerte sich der Revisionswerber zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderfeststellungen zu Somalia. Er führte unter Hinweis auf diese sowie auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung im Wesentlichen aus, von dem nicht-somalischen Minderheitsclan der Sheikhal abzustammen, der traditionell mit dem Clan der Hawiye assoziiert und von diesem beschützt werde. Der Clan sei hauptsächlich in Zentral- und Südsomalia beheimatet. Auch die Familie des Revisionswerbers stamme ursprünglich aus dieser Region, er selbst sei in Mogadischu geboren. Seine Familie sei aber bereits vor 20 Jahren in den Norden nach Boosaaso (Puntland) gezogen, wo hauptsächlich der Clan der Majeerteen lebe. Diesem Mehrheitsclan gehöre auch seine Ehefrau an. Eheschließungen zwischen Somalis (wie etwa der Majeerteen) und nicht-somalischen Minderheitengruppen (wie etwa den Sheikhal) seien traditionell nicht erlaubt. Zu diesem Umstand komme hinzu, dass der Revisionswerber-als unehelich geborenes Kind-keine Verbindung zu einem Clan habe und zudem auf die Unterstützung eines (assoziierten) Clans, wie jenem der Hawiye, nicht zurückgreifen könne, weil dieser in Boosaaso nicht präsent sei. Er könne daher im Fall einer Rückkehr weder auf eine familiäre noch auf eine soziale Unterstützung zurückgreifen und sei daher völlig auf sich alleine gestellt. Angesichts der zusätzlich unverändert prekären Sicherheitslage in Somalia bestehe für den Revisionswerber im Fall einer Rückkehr daher die ernsthafte Gefahr, in eine ausweglose Lage zu geraten.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Juni 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt A.I. und II.), erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt A.III.). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
6 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger von Somalia und in Mogadischu geboren sei sowie dem Clan der Sheikhal angehöre. Vor seiner Ausreise habe er in Boosaaso gelebt. Eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität habe-mangels Glaubhaftmachung eines entsprechenden Vorbringens-ebenso wie die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Rückkehr des Revisionswerbers nach Somalia nicht festgestellt werden können. Selbst bei Wahrunterstellung der Verfolgung des Revisionswerbers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen festzuhalten, dass es dem Revisionswerber in seinem Heimatland durchaus möglich gewesen wäre, in ein anderes Gebiet zu ziehen. Im Übrigen stehe die lapidare Behauptung des Revisionswerbers, es herrsche in ganz Somalia die gleiche Situation vor, auch mit den Länderfeststellungen in Widerspruch, wonach mit Sicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative sowie die Bewegungs-und Reisefreiheit grundsätzlich gegeben sei.
7 Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass sich aus den Gesamtangaben des Revisionswerbers eine glaubwürdige Verfolgung nicht ergeben habe. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia habe eine dem Revisionswerber im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Verfolgung nicht erkannt werden können. In Hinblick auf die Versagung des subsidiären Schutzes stellte das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass weder aus den Angaben des Revisionswerbers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ersichtlich sei, dass solche exzeptionellen Umstände vorliegen würden, die eine Außerlandesschaffung im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden. Auch habe nicht angenommen werden können, dass dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in Somalia die Lebensgrundlage entzogen sei. So sei den Länderfeststellungen zufolge ein „normaler Zivilist“ (keine Verbindung zur Regierung, zu Sicherheitskräften, zu Behörden, zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu auf Grund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt habe, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, das „einen Schutz nach Art. 3 EMRK erforderlich machen“ würde.
8 Schließlich legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb dem Revisionswerber auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens-Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet-erwogen:
9 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall zu Unrecht über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen. Das Erkenntnis weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliege.
Die Revision ist in diesem Punkt zulässig und auch berechtigt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen-wie hier-eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (siehe dazu näher Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Das angefochtene im Säumnisweg ergangene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
10 Was die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision betrifft, wird hingegen keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vom Revisionswerber vorgebrachten Fluchtgründe wendet, legt sie nicht dar, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0107, mwN).
12 Die Revision bringt zudem vor, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen den Angaben des Revisionswerbers, wonach seine Familie in Äthiopien lebe, keine weiteren Feststellungen dazu getroffen, inwiefern der Revisionswerber auch in Mogadischu Angehörige habe; dies auch vor dem Hintergrund, dass die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte auf die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Kernfamilie für eine Rückkehr nach Mogadischu verweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft abseits familiärer Strukturen nicht finden könne. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz widerspreche demnach den im Erkenntnis angeführten aktuellen Länderfeststellungen.
13 In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es-abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde-grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036).
14 Im vorliegenden Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber ein gesunder Mann sei und im Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, wonach im Fall einer Rückkehr nach Mogadischu die reale Gefahr einer Verletzung der dem Revisionswerber aus Art. 3 EMRK entspringenden Rechte drohe. Eine diesbezügliche krasse Fehlbeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wird durch die Revision nicht aufgezeigt, zumal sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen-entgegen dem Revisionsvorbringen-ergibt, dass Rückkehrer „nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben“ können.
15 Wenn der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung abschließend meint, der Verwaltungsgerichtshof dürfe eine Revision gegen eine im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zurückweisen, weil dem Revisionswerber damit ein wirksamer Rechtsbehelf (im Sinn der Art. 13 EMRK bzw. Art. 47 GRC) gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genommen werde, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
16 Mit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) stand dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht im Sinn des Art. 47 GRC offen, das über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der EMRK, als auch der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher auch über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcherart gewährter Rechtsschutz steht mit Art. 13 EMRK und Art. 47 GRC nicht im Widerspruch (vgl. etwa EGMR vom 10. Mai 2012, A.L. gegen Österreich, Nr. 7788/11, RNr. 73; VfSlg. 18.222/2007, EuGH vom 28. Juli 2011, C-69/10, Samba Diouf , RNr. 54 mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. September 2003, C-13/01, Safalero ).
Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Säumnisbeschwerdeverfahren angerufen worden ist und entschieden hat, hindert die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis somit nicht, wenn-wie im vorliegenden Fall-von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. in diesem Sinn auch die hg. Beschlüsse vom 4. August 2016, Ra 2016/18/0123, und vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0081 bis 0082).
17 Die Revision war daher im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Oktober 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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