JudikaturVwGH

Ra 2018/01/0457 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2019

Den von UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien und den darin enthaltenen Ausführungen zur allgemeinen Lage kommt vor allem für die Feststellung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Asylwerbers als wesentliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Bestehens einer tatsächlichen Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Bedeutung zu. In dieser Hinsicht haben die Asylbehörden die Richtlinien von UNHCR und EASO in ihren Entscheidungen zu beachten (vgl. zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit den UNHCR-Richtlinien VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 20, bzw. jüngst 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden (vgl. wiederum VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 20, bzw. jüngst 7.6.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9).

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