Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1977), vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Februar 2017, LVwG-AV-1162/001-2015, betreffend Aufenthaltstitel, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich betreffend die Abweisung seines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" als unbegründet abgewiesen.
Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. März 2012, AW 2012/22/0010) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Wie in § 21 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag (ohne Zulassung der Inlandsantragstellung) der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten. Folglich würde auch eine Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/22/0026, uva.).
Der Aufschiebungsantrag war schon deshalb abzuweisen. Wien, am 6. April 2017
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