JudikaturVwGH

Ra 2018/18/0533 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. November 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1994), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2018, Zl. W200 2173532-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber hinreichend dargetan, dass ihm im Falle der Abschiebung nach Afghanistan ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 13. November 2018

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