I425 2300488-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , whft. in XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Lucas TSCHOL, Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 03.09.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2025 und am 15.01.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit dem 04.02.2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.
Am 29.02.2024 langte beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Behindertenausweises sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass ein.
Infolge dessen wurde seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Sachverständigengutachten einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin eingeholt. Im Gutachten vom 23.04.2024, vidiert am 29.04.2024, gelangte die Sachverständige nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 10.04.2024 sowie auf Grundlage sämtlicher aktenkundiger medizinischer Befunde zu dem Ergebnis, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließen, auch liege kein Immundefekt vor, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten würden.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.04.2024 gemäß § 45 AVG zum Parteiengehör übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt zu äußern.
Mit Schreiben vom 14.05.2024 monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, weil ihre Erkrankung es ihr nicht möglich mache, die Gehstrecke zu Haltestellen, eventuelle Stehzeiten, Umsteigen, den Gang zum Termin und retour zu bewältigen. Zudem gehe ihre Erkrankung mit Muskelabbau einher, da sie die letzten drei Jahre fast ausschließlich sitzend oder liegend verbracht habe. Die Beschwerdeführerin legte mit diesem Schreiben zahlreiche Befunde vor.
Daraufhin beauftragte die belangte Behörde die Sachverständige erneut mit der Beurteilung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Gutachten vom 04.07.2024, vidiert am 26.08.2024, gelangte die Sachverständige auf Grundlage sämtlicher aktenkundiger medizinischer Befunde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich deutlich beeinträchtigt sei, Reha-Geld und Pflegegeld der Stufe 1 beziehe, jedoch davon auszugehen sei, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei. Es liege kein Immundefekt vor, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten würden. Die neu vorgelegten Befunde würden keine Änderung bei der Beurteilung der "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" ergeben. Die Funktionseinschränkungen ME/CFS mit der Belastungsintoleranz PEM, POTS und die breit gefächerte autoimmune Dysregulation seien in der Einschätzung unter Punkt 1, Positionsnummer 04.07.02, "analog" eingeschätzt worden.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung ausweislich des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht vorlägen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt worden und sei darin erneut festgestellt worden, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde mittels Schriftsatzes vom 07.10.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgebracht wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine dauernde starke Gehbehinderung im Sinne des § 29b StVO vorliege und es ihr nicht möglich (bzw. nicht zumutbar) sei, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden. Das vorliegende Gutachten der Behörde sei nicht schlüssig. Wenn der Beschwerdeführerin "normale kognitive Funktionen" unterstellt werden, widerspreche dies diametral dem Befund auf ME/CFS, PEM und POTS, als auch insbesondere dem attestierten brain fog. Gleiches gelte für den als "gut" bezeichneten Allgemeinzustand, welcher der durch eine Vielzahl medizinischer Unterlagen untermauerten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin widerspreche. Die Gutachten seien auch nicht darauf eingegangen, dass es laut dem Arztbrief vom 08.04.2024 der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, den Weg, der bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen sei, sowie Wartezeiten und teils Umsteigen körperlich zu bewältigen. Die Ausstellung einer Parkkarte sei dringend notwendig, um die (ohnedies schon spärliche) Energie der Beschwerdeführerin zu wahren.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.04.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I425 am 16.05.2025 neu zugewiesen.
Am 18.11.2025 erstattete ein vom Bundesverwaltungsgericht bestellter Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2025 ein Gutachten, gemäß welchem derzeit eine Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, diese solle aber auf maximal ein Jahr beschränkt sein. Dann solle eine Evaluierung des Gesamtzustandes und der Resultate adäquater psychiatrischer und somatischer Rehabilitationsmaßnahmen erfolgen.
Am 10.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie des gerichtlichen Sachverständigen Dr. XXXX statt.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung einen Befangenheitsantrag gegen den Amtssachverständigen Dr. XXXX , da dieser im Rahmen der Verhandlung am 10.12.2025 ausgesagt habe, die Beschwerdeführerin sei alleine in seinem Untersuchungszimmer gewesen und verschwiegen habe, dass diese mit einer Betreuerin des XXXX Mobilen Hilfsdienstes beim Begutachtungstermin gewesen sei. Außerdem habe er weitere Unterlagen, die die Beschwerdeführerin bereits einem vorherigen Sachverständigen vorgelegt habe, nicht angenommen. Zugleich wurde unter Anschluss weiterer Befunde und einer schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Verhandlungsprotokoll der Tagsatzung am 10.12.2025 eine weitere Tagsatzung samt Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie einer Sozialarbeiterin von XXXX als Zeugin beantragt.
Nachdem für den 15.01.2026 eine weitere Tagsatzung anberaumt worden war, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.01.2026 eine weitere schriftliche Stellungnahme samt Beweisanbot sowie einem Konvolut an medizinischen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein und kündigte überdies an, ihren Lebensgefährten ebenfalls als Zeugen stellig zu machen. Diese Unterlagen wurden wie auch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin allesamt dem Sachverständigen Dr. XXXX zur Vorbereitung auf die zweite Tagsatzung am 15.01.2026 übermittelt.
Am 09.01.2026 übermittelte die ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung bezüglich einer seitens der Beschwerdeführerin durch eine vorgelegte Verpflichtungserklärung bescheinigte Rollstuhlleihgabe vom Februar 2025.
Am 15.01.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung, des Sachverständigen Dr. XXXX sowie zweier seitens der Beschwerdeführerin beantragter bzw. stellig gemachter Zeug:innen eine zweite mündliche Verhandlung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
Am 23.01.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme, in der sie ihren bisherigen Standpunkt wiederholte, ein Vorbringen gegen die fachlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX erstattete und verschiedene Unterlagen vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die in XXXX wohnhafte Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.
Folgende Diagnosen liegen bei ihr vor:
Die Beschwerdeführerin leidet nach einer Covid-19-lmpfung im Mai 2021 und einer Covid-19 Infektion im Oktober und November 2022 an einem chronifizierten Syndrom körperlicher Schwäche, Ermüdbarkeit, Schwindelgefühl, gedämpfter Wahrnehmung, gestörter Klarheit des Denkens, Muskelschwäche, resultierend in beruflichem und sozialem Rückzug und zunehmender Hilfsbedürftigkeit. Das komplexe Beschwerdebild wurde von Internisten, Neurologen sowie Ärzten für Allgemeinmedizin als Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome (ME/CFS) bezeichnet.
Gegenwärtig bestehen bei der Beschwerdeführerin keine für ein ME-Syndrom diagnosetypischen Schmerzen (bei internationalvariablen diagnostischen Kriterien). Eine Muskelerkrankung liegt nicht vor. Die Diagnose ME, sofern überhaupt wissenschaftlich anerkannt, trifft nicht zu. Es bestehen am Konzept der ME wissenschaftliche Zweifel, weil bis dato entgegen der Terminologie entzündliche Veränderungen des Nervensystems und der Muskulatur nicht nachgewiesen werden konnten. Diese "Diagnose" wird von kleineren medizinischen Interessengruppen häufig, auch öffentlichkeitswirksam, kolportiert und von Patient:innen aufgenommen, v.a. im deutschsprachigen Raum, obwohl dafür die wissenschaftliche Evidenz anzuzweifeln ist.
Die chronische Müdigkeit / Erschöpfung ("chronic fatigue") der Beschwerdeführerin dürfte ursächlich mit den Diagnosen 2 bis 5 zusammenhängen. Der bei der gutachterlichen Untersuchung durchgeführte Schellongtest unter einer Therapie mit Inderal (Propranolol) ergab einen Grenzbefund eines POTS, in Übereinstimmung mit dem positiven Ergebnis einer an der Univ. Klinik f. Neurologie XXXX durchgeführten Kipptischuntersuchung.
Es handelt sich im Falle der Beschwerdeführerin um ein Mischbild einer organischen (körperlichen) Störung und einem psychosomatischen Syndrom, letzteres vorübergehend in der Pandemiezeit in Form einer körperlichen Belastungsstörung (gesteigerte Wahrnehmung körperlicher Beschwerden ohne ausreichende somatische Erklärungen mit Angst und wiederholten somatischen Untersuchungen), v.a. aber diagnostischen Aspekten einer dissoziativen (Konversions-)Störung. Bei der letzteren Diagnose handelt es sich um eine Entkoppelung somatischer und kognitiver Funktionen vom Willensakt, konkret Schwierigkeiten an und für sich somatisch gesunde Funktionen anzusteuern, wie z.B. Bewegungen, Handlungen ("Ich will, aber kann nicht"), am ehesten als Folge einer diesbezüglichen seelischen Prädisposition, eines bis dato ungeklärten, in tieferen Bewusstseinsebenen abgespeicherten Auslösefaktors, und die Störung unterhaltender Faktoren, wie z.B. das persönliche, apparative und auch teilweise finanzielle Hilfsangebot an die Beschwerdeführerin mit andauernd an Hilfsbedürftigkeit erinnerndem Verhalten von Betreuungspersonen.
Die Beschwerdeführerin hat einen Maturaabschluss an einem Gymnasium erworben, Zusatzausbildungen (v.a. im Bereich Sprachen) absolviert und war früher in der Verwaltung bei einer Fluglinie sowie in der Administration einer Reha-Einrichtung tätig. Seit 01.09.2023 bezieht sie Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1.
Seit Anfang des Jahres 2023 wird der Beschwerdeführerin infolge eines entsprechenden Antrags mobile Begleitung nach dem XXXX Teilhabegesetz durch die XXXX XXXX GmbH im Ausmaß von drei Terminen à drei Stunden wöchentlich zuteil und wird sie im Zuge dessen von Sozialarbeiter:innen im Haushalt, bei Einkäufen, durch Begleitung zu Arzt- und sonstigen Terminen als auch durch entlastende Gespräche unterstützt. Per Februar 2025 wurde ihr auf Antrag seitens der ÖGK leihweise noch ein Standardrollstuhl samt Standardsitzkissen überlassen. Hierbei handelt es sich um einen solide ausgeführten Krankenfahrstuhl, welcher grundsätzlich für eine passive Nutzung vorgesehen ist und auf welchem nur kurze Strecken, vorwiegend auf barrierefreien Flächen, vom Nutzer durch Eigenantrieb mittels der Arme oder beispielsweise durch trippeln selbständig zurückgelegt werden können. Der Rollstuhl wird seitens der Beschwerdeführerin und ihren Begleitpersonen lediglich selten in außergewöhnlichen Bedarfsfällen, jedoch nicht regelmäßig verwendet.
Durch Verlust der Berufsfähigkeit, die Gewöhnung an eine anhaltende Fürsorge von Hilfspersonen inkl. des Lebensgefährten und die Gewährung apparativer, sozialer und finanzieller Unterstützung über mehrere Jahre kann eine rasche Besserung bei der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden. Ein inzwischen eingetretener sekundärer Krankheitsgewinn (persönliche Vorteile aufgrund von Erkrankungsfolgen) kann letztlich auch nicht ausgeschlossen werden.
Es ist umgehend (bei Verzögerung besteht die Gefahr einer weiterhin anhaltenden Chronifizierung und Verschlechterung) eine hochkompetente, am besten universitäre psychosomatische Untersuchung der Beschwerdeführerin erforderlich. Es ist außerdem eine nähere diagnostische Einordnung und eine ambitionierte kombinierte somatische und psychosomatische Therapie und Rehabilitation notwendig, um die Beschwerdeführerin aus ihrem gegenwärtigen Zustand herauszuführen. Eine psychiatrische Analyse allfälliger seelischer Belastungen der Beschwerdeführerin und eine intensive, gemischt somatische und psychiatrische Rehabilitation können zu einer wesentlichen Besserung ihrer Symptome führen.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen sind, zu überwinden und kann sicher in einem öffentlichen Transportmittel befördert werden.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahmen und Beweismittel.
Ergänzend wurde ein Sachverständigenbeweis durch den medizinischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. XXXX , einem ausgewiesenen Fachmann der Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie, aufgenommen. Sein Gutachten legte dieser dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2025 vor (OZ 11). Es wurde in den mündlichen Verhandlungen am 10.12.2025 und am 15.01.2026 ausführlich erörtert und ergänzt.
Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung zweier mündlicher Verhandlungen am 10.12.2025 sowie am 15.01.2026.
Dass die Beschwerdeführerin in XXXX wohnhaft ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, ebenso wie die Feststellungen zu ihrer Ausbildung und Berufserfahrung. Dass sie seit 01.09.2023 Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 bezieht, ist ebenfalls im Akt – insbesondere anhand eines entsprechenden Bescheides der PVA LSt. XXXX vom 22.02.2024 – dokumentiert. Zuletzt wurde von ihr noch ein Schreiben der PVA vom 11.06.2025 nachgereicht, wonach keine kalkülsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei und daher weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege (OZ 23).
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Betreuung der Beschwerdeführerin durch die XXXX GmbH gründen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Protokoll der ersten Verhandlung (OZ 19) sowie aus ihren Angaben sowie den Angaben der Zeugin - einer Betreuerin des XXXX – im Rahmen der zweiten Verhandlung (OZ 25).
Die Rollstuhlleihgabe an die Beschwerdeführerin durch die ÖGK per Februar 2025 wurde zunächst durch Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung bescheinigt (OZ 19 + 23) und hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch noch eine Anfrage an die ÖGK gestellt, die via Eingabe vom 09.01.2026 mitteilte, dass es sich hierbei um einen solide ausgeführten Krankenfahrstuhl handle, welcher grundsätzlich für eine passive Nutzung vorgesehen sei und auf welchem nur kurze Strecken, vorwiegend auf barrierefreien Flächen, vom Nutzer durch Eigenantrieb mittels der Arme oder beispielsweise durch trippeln selbständig zurückgelegt werden könnten (OZ 24). Die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin und der Zeuge wurden zur Rollstuhlnutzung im Rahmen der zweiten Verhandlung befragt und ist aus deren Angaben letztlich zu schließen, dass der Rollstuhl seitens der Beschwerdeführerin und ihren Begleitpersonen lediglich selten in außergewöhnlichen Bedarfsfällen, jedoch nicht regelmäßig verwendet wird. Aus den im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Gutachten vom 15.08.2022, 23.04.2024 und 04.07.2024, den im Verwaltungsakt einliegenden Befundberichten eines Facharztes für Orthopädie und den weiter vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf ein körperliches Gebrechen der unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin, das einen Rollstuhl erforderlich machen würde, ebensowenig liegen andere Leiden vor, die eine dauernde Notwendigkeit der Nutzung eines Rollstuhls belegen würden. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass dieser Rollstuhl nur ganz selten zur Benützung gelangt. So gab die Zeugin zu Protokoll, die Beschwerdeführerin nunmehr seit Ende Oktober 2025 wiederum regelmäßig zu betreuen und hierbei noch nie den Rollstuhl verwendet zu haben, wobei der Begutachtungstermin beim Sachverständigen am 17.11.2025 bislang ohnedies der einzige "Außentermin" gewesen sei (Protokoll vom 15.01.2026, S. 18). Der als Zeuge befragte Lebensgefährte gab indessen an, dass der Rollstuhl lediglich „einige Male im Jahr” in Verwendung sei, „wenn wir wirklich wissen, dass es eine längere Gehstrecke ist”. Auf Nachfrage gab er an, dieser sei wohl zuletzt im Herbst, schätzungsweise September letzten Jahres, im Einsatz gewesen, wo er und die Beschwerdeführerin in einem Möbelhaus einkaufen gewesen seien (Protokoll vom 15.01.2026, S. 21). Auch erschien die Beschwerdeführerin zur zweiten Verhandlung ohne Rollstuhl oder sonstige Gehhilfe, mit festem, sicheren Schritt, ohne zu hinken, zu schlingern oder in irgendeiner Weise unsicher zu wirken und ohne aus Sicht eines medizinischen Laien erkenntlich in ihrer Mobilität eingeschränkt zu sein, weswegen die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen (gesundheitlichen Einschränkungen) fußen auf dem Inhalt des eingeholten Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX aus den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie vom 24.11.2025 (OZ 11), samt dessen hierzu erläuternden Ausführungen im Rahmen der beiden Beschwerdeverhandlungen am 10.12.2025 (OZ 17) sowie am 15.01.2026 (OZ 25). Die vorliegenden Diagnosen und deren Folgen wurden vom Sachverständigen auf Grundlage einer persönlichen, etwa eindreiviertelstündigen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 17.11.2025 sowie sämtlicher aktenkundiger medizinischer Befunde erhoben und in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen, insbesondere am 15.01.2026, erläuterte der Amtssachverständige eingehend, wie er zu seiner Hauptdiagnose gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund des in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie ihrer Aussagen davon überzeugt, dass die führende Diagnose zutreffend ist und dass der Amtssachverständige alle gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vollständig erfasst hat. Die Beschwerdeführerin verneint zwar die führende Diagnose eines psychiatrischen Leidens und besteht darauf, ME/CFS zu haben, setzt den sachverständigen Ausführungen jedoch keine auf gleichem fachlichen Niveau erstatteten Einwendungen entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die führende Verdachtsdiagnose eines psychischen Leidens, die der Amtssachverständige als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie kompetent stellen konnte, den Tatsachen entspricht und ist davon überzeugt, dass die vehemente Ablehnung dieser Diagnose Teil dieses Krankheitsbildes ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen vermögen das Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu widerlegen, zumal diese nicht auf demselben fachlichen Niveau wie der Sachverständige vorgebracht wurden. Zudem widerlegte der Amtssachverständige im Rahmen der Erörterungen des Sachverständigenbeweises in den mündlichen Verhandlungen am 10.12.2025 und am 15.01.2026 eindrücklich diese Einwände, indem er darlegte, dass allein schon der Begriff ME/CFS fachlich eigentlich unrichtig sei und ausführte, dass es hierfür keine einheitlichen Diagnosekriterien gebe, wissenschaftlich zweifelhaft sei und die Diagnose ME/CFS von einer kleineren medizinischen Interessensgruppe häufig und öffentlichkeitswirksam kolportiert und von Patient:innen aufgenommen werde, obwohl die wissenschaftliche Evidenz anzuzweifeln sei (Gutachten vom 18.11.2025, S 7). Der Amtssachverständige, ein anerkannter Universitätsprofessor und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, erklärt die chronische Müdigkeit und Erschöpfung der Beschwerdeführerin mit den Diagnosen 2 bis 5 und kommt zusammengefasst zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Mischbild einer organischen (körperlichen) Störung und einem psychosomatischen Syndrom, letzteres in der Pandemiezeit in Form einer körperlichen Belastungsstörung, v.a. aber diagnostischen Aspekten einer dissoziativen (Konversions-)Störung vorliegt. Die Beschwerdeführerin sprach sich vehement gegen diese Beurteilung des Sachverständigen aus, ohne freilich fachlich hierzu befähigt zu sein. Einen (privaten) Sachverständigen zog sie dem Verfahren nicht bei, um auf demselben fachlichen Niveau zum Gutachten und im Rahmen der beiden Erörterungen des Sachverständigenbeweises in den mündlichen Verhandlungen Stellung zu nehmen. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Schlussfolgerungen und Ausführungen des Amtssachverständigen zu widerlegen oder auch nur zu relativieren.
Bezüglich des Vorhalts im Befangenheitsantrag, wonach der Sachverständige bei der Begutachtung weitere relevante Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht angenommen habe (OZ 19), ist zunächst festzuhalten, dass ungeachtet des Umstandes, dass nach § 46 BBG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel grundsätzlich ohnedies nicht mehr vorgebracht werden dürfen, wodurch verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140, mwN), dem Sachverständigen Dr. XXXX im Vorfeld der zweiten Verhandlung am 15.01.2026 dennoch sämtliche seitens der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 09.12.2025 (OZ 15), vom 15.12.2025 (OZ 19) sowie vom 09.01.2026 (OZ 23) nachgereichte Stellungnahmen und Befunde weitergeleitet wurden. So räumte der Sachverständige im Rahmen der zweiten Verhandlung auch ausdrücklich ein, dass seine im Gutachten geäußerte Einschätzung, wonach bemerkenswert sei, dass die Beschwerdeführerin noch nie grundlegend psychiatrisch untersucht worden sei, in Ansehung ihres nachgereichten ärztlichen Entlassungsbriefs der Universitätsklinik für Psychiatrie II vom 25.11.2022 (OZ 15), aus welchem hervorgehe, dass sie von 22.09.2022 bis 25.11.2022 aufgrund ihrer Long-Covid-Symptomatik stationär auf der Station für psychosomatische Medizin aufhältig gewesen und währenddessen diversen Tests und Untersuchungen unterzogen worden sei, insoweit unzutreffend gewesen sei. Sofern die Beschwerdeführerin in der zweiten Verhandlung betonte, dass exakt bei jenem stationären Aufenthalt auch das POTS an ihr diagnostiziert worden sei, wies der Sachverständige jedoch zutreffend darauf hin, dass er die Diagnose POTS niemals in Frage gestellt habe (Protokoll vom 15.01.2026, S. 7) und findet sich diese auch bereits in seinem Gutachten vom 24.11.2025 (OZ 11). Es wurde – abgesehen von der angeblichen Diagnose ME/CFS - auch weder seitens der Beschwerdeführerin noch ihrer Rechtsvertretung je geltend gemacht, dass aus den nachgereichten Befunden etwaige Diagnosen hervorgehen würden, die seitens des Sachverständigen Dr. XXXX in seinem Gutachten nicht berücksichtigt wurden (vgl. insbesondere Protokoll vom 15.01.2026, S. 5 und S. 14). Der Sachverständige kam zu insgesamt zehn Diagnosen, die er im Rahmen seiner erörternden Ausführungen in den beiden Verhandlungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu begründen und ebenfalls darzulegen vermochte, dass letztlich auch die nachgereichten Befunde an seiner gutachterlichen Einschätzung – insbesondere im Hinblick auf die zentrale Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Störung (ICD 11 6B60) - nichts zu ändern vermögen.
Sofern die Beschwerdeführerin in der zweiten Verhandlung vorbrachte, dass die nachgereichten Unterlagen die Diagnose ME/CFS gestützt hätten (Protokoll vom 15.01.2026, S. 5) und zudem die entsprechenden Diagnosekriterien enthielten (Protokoll vom 15.01.2026, S. 14), wobei ihre Rechtsvertretung in der zweiten Verhandlung auch noch einen Bericht einer Internistin vom 08.01.2026 bezüglich der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit bei ME in Vorlage brachte (Anlage A), ist zu betonen, dass sich bereits im Behördenakt diverse Befunde der Beschwerdeführerin aus den vergangenen Jahren mit der (Verdachts-)Diagnose ME/CFS fanden. Weshalb der Sachverständige jedoch auch unter Berücksichtigung sämtlicher nachgereichter Befunde und Stellungnahmen unverändert bei seiner Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Störung bleibt und nicht von der – nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft prinzipiell anzuzweifelnden – Diagnose ME/CFS ausgeht, vermochte er im Rahmen der beiden Verhandlungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen und wurde den entsprechenden gutachterlichen Ausführungen weder seitens der Beschwerdeführerin noch ihrer Rechtsvertretung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Hierzu sind insbesondere die gutachterlichen Ausführungen in der ersten Verhandlung hervorzuheben, wonach es seit mehr als 20 Jahren keine einheitlichen Diagnosekriterien für ME/CFS gebe und es zwar – wie auch bei der Beschwerdeführerin – die Symptomatik, jedoch keine organische Erklärung dafür gebe (Protokoll vom 10.12.2025, S. 4).
Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der zweiten Verhandlung, wonach sie seit geraumer Zeit gar nicht mehr den Versucht unternommen habe, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen und bereits à priori abwinkend zu Protokoll gab, dass sie das nicht schaffen würde und ihr das zu viel sei und sie immer Auto gefahren sei (Protokoll vom 15.01.2026, S. 17), deckt sich insoweit auch mit den vorangegangenen gutachterlichen Ausführungen, wonach sich funktionelle neurologische Störungen erhärten und verschlechtern, solange man nicht eine intensive und umfassende somatische Therapie einleitet und konsequent verfolgt, wobei sich betroffene Personen bedauerlicherweise oft in eine Sackgasse bewegen, nachdem eine Verbesserung oder Heilung aufgrund der schon eingetretenen beruflichen und sozialen Folgen sowie Belastungen für die Familie und angefallenen Kosten eine Rückbewegung in ein normales Leben nahezu verunmöglichen. Hierzu ist auch auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen zu verweisen, wonach das Alter, das Geschlecht sowie die vormalige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem medizinischen bzw. sozialen Umfeld allesamt Risikofaktoren für psychiatrische Diagnosen darstellen (Protokoll vom 15.01.2026, S. 10).
Auch der seitens des Gerichts von der Beschwerdeführerin im Rahmen der zweiten Verhandlung persönlich gewonnene Eindruck deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführerin basierend auf objektivierbaren Befunden sowie ihrem Auftreten und Erscheinungsbild sehr gering ausgeprägt sind in Relation zum Umfang der von ihr mittlerweile in Anspruch genommenen persönlichen und apparativen Betreuung sowie teilweise finanziellen Unterstützung, wobei es bei psychiatrischen Diagnosen ausweislich der schlüssigen gutachterlichen Ausführungen sehr häufig einen sekundären Krankheitsgewinn gibt und die Verweigerung einer Rückkehr in ein normales Leben, ob bewusst oder unbewusst, leider ein häufiges medizinisches Phänomen darstellt und das Anbieten noch weiterer und zusätzlicher Unterstützung einer Heilung entgegenwirkt (Protokoll vom 15.01.2026, S. 13). Bemerkenswert erscheint im gegebenen Zusammenhang insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal auf explizite Nachfrage des Gerichts ihren Zustand im Rahmen der von ihr im Verfahren immer wieder ins Treffen geführten "Crashes" konkret zu spezifizieren vermochte und auch nur allgemein auf Kernmerkmale der Diagnose ME/CFS verwies, ohne eigene Erlebnisse näher auszuführen oder einen "Crash" aus ihrer Sicht zu beschreiben (Protokoll vom 15.01.2026, S. 17).
Die Beschwerdeführerin ist den gutachterlichen Ausführungen somit letztlich weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist, nicht zuletzt aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon überzeugt, dass der aufgenommene Sachverständigenbeweis den Tatsachen entspricht, vollständig die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wiedergibt und auch zutreffend diese fachlich einordnet. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu den diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen zu treffen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung kategorisch ausschließt und an der - wissenschaftlich zweifelhaften – "Diagnose" MR/CFS festhält. Sie wurde auch nicht wegen eines psychischen Leidens behandelt. Nach eigener Angabe sei sie einmal auf der psychosomatischen Station der Klinik in XXXX behandelt worden und habe die Behandlung psychologische Gespräche inkludiert (Protokoll vom 15.01.2026, S 6 f); Hinweise auf eine zielgerichtete Abklärung und Behandlung einer dissoziativen Störung liegen hingegen nicht vor. Der Amtssachverständige konnte im Rahmen einer eindreiviertel Stunden dauernden persönlichen Untersuchung am 17.11.2025 alle organischen (sohin körperlichen) Diagnosen feststellen und damit diagnostizieren. Hingegen konnte er nicht mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geschilderten dramatischen Müdigkeit (CFS) vor dem Hintergrund des festgestellten klinischen Bildes, aber auch angesichts der Hartnäckigkeit, mit der die Beschwerdeführerin diese verfolgt, übereinstimmen (Protokoll vom 15.01.2026, S 8). Im Lichte des nachgereichten Befundes erachtete der Amtssachverständige seinen Verdacht einer dissoziativen Störung als verstärkt und wies darauf hin, dass Personen, die im Rahmen von Covid-Infektionen oder Impfungen gesundheitliche Störungen erlitten haben, aufgrund der damaligen medizinischen Unsicherheit und Unwissenheit eine wesentliche psychologische Belastung erfahren haben. Zudem hatte die Beschwerdeführerin nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 auch organische Vordiagnosen, die möglicherweise als psychologische Belastung zu bezeichnen wären. Im Weiteren führte der Amtssachverständige aus, dass er bei der Untersuchung eine vitale, präzise argumentierende, intelligente Person vorgefunden habe, die für ihn folgende bemerkenswerte Aussagen tätigte: "Die Muskeln bekommen nicht mehr die notwendig Versorgung. Sinngemäß: Ich habe starken Willen, kann die Muskeln jedoch nicht ansteuern. Der Muskel schafft die Leistung nicht mehr." Hierzu führte der Amtssachverständige aus, dass in diesem Zusammenhang, wenn jemand, der psychologisch und allgemein medizinisch nahezu unauffällig sei, die Verdachtsdiagnose einer funktionellen neurologischen Störung aufkomme. Im weiteren erklärte er, dass eine betroffene Person neurologische Symptome empfinde und bestimmte basale Funktionen nicht ausreichend oder richtig durchführen könne, wie z.B. die Ansteuerung von Gliedmaßen. Innerhalb des Spektrums neurologischer Störungen gebe es folgende Differenzialdiagnosen und führte der Amtssachverständige in der Reihenfolge der zunehmenden Bedeutung für seine Argumentation an: Erstens, Simulation, was der Amtssachverständige bei der Beschwerdeführerin nicht vermutete, zweitens, eine faktische Störung, das heißt eine Ausgestaltung von relativ geringen Beschwerden und einer Dramatisierung derselben, drittens, körperliche Belastungsstörung, wobei es sich hierbei um chronisch körperliche Beschwerden verschiedenster Art handle, betroffene Personen laufend verschiedenste Ärzte aufsuchten, Angst und Panik sich oft breitmachten. Hierbei beschäftigten die körperlichen Beschwerden diese Personen viele Stunden des Tages und diese glaubten an einer organischen Erkrankung zu leiden, die möglicherweise noch nicht entdeckt wurde, wobei sie sich häufig als Experten ihrer eigenen Erkrankung fühlten; viertens: Die dissoziative Störung, wobei der Sachverständige erklärte, dass Personen aus verschiedenen Gründen zumeist psychologische Belastungsfaktoren, die ihnen nicht vollinhaltlich bewusst seien, in körperliche Symptome umwälzten. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen gebe es zu diesem Spektrum der Erkrankung laufend naturwissenschaftliche sowie psychiatrische Forschung und ließen sich derartige "psychiatrische Diagnosen" nicht eindeutig von Funktionsstörungen des Gehirns abgrenzen (Protokoll vom 15.01.2026, S 9). Diesen Ausführungen setzte die Beschwerdeführerin keine Einwände auf gleichem fachlichem Niveau entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Erläuterungen für einleuchtend und nachvollzierbar. Die diesbezüglichen Erklärungen zur dissoziativen Störung stimmen mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindruck überein, welche einen niedergeschlagenen, psychisch belasteten Eindruck machte; es war allgemein ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin psychisch unter ihrer Situation leidet. Allerdings verneinte die Beschwerdeführerin jede Art von psychiatrischer Störung gegenüber dem Amtssachverständigen (Protokoll vom 15.01.2026, S 9) und reagierte in der mündlichen Verhandlung nahezu aggressiv, wenn sie den Amtssachverständigen fragte, wie er dazu komme, ME/CFS nicht anzuerkennen und stattdessen eine psychische Erkrankung annehme (Protokoll vom 15.01.2026, S 5). Auch negierte sie, jemals psychiatrisch untersucht worden zu sein, wiewohl sie eine solche durch einen nachgereichten Befund belegte (Protokoll, aaO, S 5 f). Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass sie beharrlich auf die – medizinisch nach den Erläuterungen des Amtssachverständigen zweifelhafte – Diagnose ME/CFS besteht und jegliche psychische Erkrankung für sich ausschließt. Damit ergibt sich freilich auch, dass die festgestellte Verdachtsdiagnose der dissoziativen Störung nicht einmal im Ansatz einer Behandlung zugeführt wurde und auch keineswegs feststeht, dass im Falle einer längeren Behandlung dieses Leidens nicht eine wesentliche Besserung des gesundheitlichen Zustandes eintreten könnte. Insgesamt ist damit das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Ausführungen des Amtssachverständigen, jener der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 sowie des in dieser Verhandlung von ihr erhaltenen persönlichen Eindrucks, kein Interesse an einer Therapie dieser psychischen Erkrankung zu haben, sondern diese zu negieren, zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat und sich auch keiner Behandlung ihres psychischen Leidens unterzogen hat. Der Amtssachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass eine auf maximal ein Jahr beschränkte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorläge (Gutachten vom 18.11.2025, S. 9). An diese Schlussfolgerung des Sachverständigen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (vgl. die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbare Judikatur zum Verwaltungsverfahren, z.B. VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210; 25.05.2004, 2002/11/0167). Vielmehr ist der Sachverständigenbeweis in freier Beweiswürdigung zu würdigen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Amtssachverständige seine Schlussfolgerung im Rahmen der Erörterung seines Gutachtens am 15.01.2026 relativiert, indem er ausführte, dass er bei dem Vorliegen geringgradiger bis mäßiger organischer Befunde keine ausreichende Erklärung für das so deutlich schlechte Befinden der Beschwerdeführerin feststellen konnte inkl. Rollstuhlbedürftigkeit und daher zu dieser Diagnose gekommen sei (Protokoll vom 15.01.2026, S 9). Die im Rahmen des Verfahrens vorgebrachte Rollstuhlbedürftigkeit der Beschwerdeführerin erwies sich zweifelsfrei als nicht gegeben. Wie bereits oben angeführt (auf die diesbezüglichen Ausführungen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen), ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin als auch der Zeugin und des Zeugen zweifelsfrei, dass der Rollstuhl seitens der Beschwerdeführerin und ihren Begleitpersonen lediglich selten in außergewöhnlichen Bedarfsfällen, jedenfalls nicht regelmäßig verwendet wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 erschien die Beschwerdeführerin ohne Rollstuhl oder sonstige Gehhilfe, mit festem, sicheren Schritt, ohne zu hinken, zu schlingern oder in irgendeiner Weise unsicher zu wirken und ohne aus Sicht eines medizinischen Laien erkenntlich in ihrer Mobilität eingeschränkt zu sein. Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aufgenommenen Beweise davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin körperlich keine Einschränkungen aufweist, die eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätte. Es liegen keine körperlichen Gebrechen der unteren Extremitäten oder sonstige körperliche Funktionseinschränkungen vor. Es liegen freilich, hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse des außergewöhnlich aufwändigen Ermittlungsverfahrens überzeugt, auch keine sonstigen Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vor, die es ihr verunmöglichten, aus eigener Kraft eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel überwunden werden müssen, zu bewältigen und in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher transportiert zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet auch an keinem Krankheitsbild wie Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörungen, das nahelegen würde, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Zu der von der Beschwerdeführerin angegebenen großen Erschöpfung bzw. Müdigkeit hält der Amtssachverständige im Rahmen der Erörterung und Ergänzung des Sachverständigenbeweises am 15.01.2026 fest, dass er die dramatische Erschöpfung bzw. Müdigkeit nicht nachvollziehen könne (Protokoll S 8). Im Ergebnis kommt der Amtssachverständige zur Diagnose einer dissoziativen Störung, bei der psychische Belastungen letztendlich in körperliche Symptome umgewälzt werden können (vgl. dazu seine Ausführungen im Protokoll vom 15.01.2026, S 9). Diese seelische Funktionseinschränkung wurde bislang wegen gänzlicher Ablehnung eines psychischen Leidens seitens der Beschwerdeführerin in keiner Weise behandelt und ist auch nicht austherapiert. Auch ergeben sich aus den geschilderten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und aufgrund des aufgenommenen Sachverständigenbeweises keine belastbaren Anhaltspunkte, dass diese Funktionseinschränkung die Beschwerdeführerin daran hindern würde, aus eigener Kraft eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede zu bewältigen, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht aus den vorangeführten Gründen davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin trotz der festgestellten Diagnosen in der Lage ist, aus eigener Kraft eine kurze Wegstrecke zurückzulegen und Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, zu bewältigen und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zum Befangenheitsantrag gegen den Amtssachverständigen (OZ 19):
Den Parteien des Verfahrens kommt bezüglich der Amtssachverständigen ein formelles Ablehnungsrecht nicht zu, allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen. Die Behörde bzw. das VwG hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und die diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidungsbegründung darzulegen, sofern eine Befangenheit nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0117, mwN).
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2020/04/0017, mwN).
Mit dem Vorwurf, das vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten sei widersprüchlich, wird eine Befangenheit nicht dargelegt; selbst ein tatsächlich bestehender Mangel an Fachkunde kann nicht als Befangenheit des Amtssachverständigen gewertet werden (vgl. VwGH 31.03.2016, Ra 2016/07/0020, mwN).
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2020/14/0407, mwN).
Die Beschwerdeführerin begründete den verfahrensgegenständlichen Befangenheitsantrag gegen den Amtssachverständigen Dr. XXXX einerseits damit, dass dieser im Rahmen der ersten Verhandlung am 10.12.2025 auf die Frage des Gerichts, ob die Beschwerdeführerin zum Begutachtungstermin am 17.11.2025 eine Begleitung dabeigehabt hätte, geantwortet habe, dass diese alleine im Untersuchungszimmer gewesen sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin jedoch von einer Begleitperson der XXXX zum Begutachtungstermin begleitet worden und hätte Dr. XXXX auch ausdrücklich mit dieser interagiert und etwa gesagt, diese solle mit der Beschwerdeführerin einen Kaffee trinken gehen (OZ 19). Mit dem entsprechenden Vorhalt konfrontiert, entgegnete der Sachverständige in der zweiten Verhandlung glaubhaft, dass er sich mit Sicherheit daran erinnern könne, dass im Untersuchungsraum bei der Begutachtung keine Begleitperson dabei gewesen sei. Weitere Details seien ihm indessen nicht erinnerlich. Gespräche mit unterschiedlichen Personen im Wartebereich seiner Ordination seien jedoch häufig und könne er sich auf eine konkrete Interaktion mit einer Begleitperson der Beschwerdeführerin nicht erinnern (Protokoll vom 15.01.2026, S. 3).
Der zweite Vorwurf, der in dem Ablehnungsantrag erhoben wird, ist, dass der Sachverständige beim Begutachtungstermin keine neuen Unterlagen der Beschwerdeführerin angenommen hätte bzw. erklärt hätte, keine weiteren Unterlagen zu benötigen (OZ 19). Diesem Vorhalt entgegnete der Sachverständige in der zweiten Verhandlung zusammengefasst, dass er sich zwar vage an eine Konversation mit der Beschwerdeführerin bezüglich ergänzender Befunde erinnern könne, er jedoch ausreichend Befunde aus dem Behördenakt vorliegen gehabt hätte, um dem Gutachtensauftrag in Zusammenschau mit einer persönlichen Befundaufnahme mit der Beschwerdeführerin nachkommen zu können (Protokoll vom 15.01.2026, S. 4).
In den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Befangenheitsantrag vom 15.12.2025 vermag das Gericht letztlich keine Anhaltspunkte zu finden, die auf eine Mentalreservation des Amtssachverständigen Dr. XXXX schließen ließen.
Die Aussage des Sachverständigen in der ersten Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin alleine bei ihm im Untersuchungszimmer gewesen sei, entspricht unbestritten den Tatsachen. In der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 teilte die dazu befragte Zeugin mit, dass sie die Beschwerdeführerin begleitet habe, aber nur ganz kurz, vor oder nach dem Termin mit dem Sachverständigen Kontakt gehabt hätte (Protokoll vom 15.01.2026, S 18), womit keine Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sachverständigen alleine im Untersuchungszimmer war. Angesichts der vorerwähnten Aussage der Zeugin erscheint es nachvollziehbar und lebensnah, dass dem Sachverständigen eine beiläufige Konversation in seinem Wartezimmer an jenem Tag, wie sie laut seiner Aussage überaus häufig stattfindet, zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht mehr konkret erinnerlich war bzw. er diese nicht in einen Konnex mit der Beschwerdeführerin zu setzen vermochte. Durch den entsprechenden Vorwurf einer mangelnden Erinnerung daran wird die Objektivität des Amtssachverständigen nach Ansicht des Gerichts nicht in Zweifel gezogen.
In Bezug auf den zweiten Vorwurf, wonach der Sachverständige beim Begutachtungstermin keine weiteren Befunde der Beschwerdeführerin mehr entgegengenommen hätte, ist zunächst auf das in § 46 BBG verankerte Neuerungsverbot zu verweisen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel grundsätzlich ohnedies nicht mehr vorgebracht werden dürfen, wodurch verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2023/11/0140, mwN). Damit ist der Sachverständige nicht verpflichtet, neue Befunde und Unterlagen entgegenzunehmen oder zu berücksichtigen. Eine Mentalreservation oder Voreingenommenheit des Sachverständigen, bloß weil er neue Unterlagen nicht entgegengenommen oder nicht berücksichtigt haben mag, ist angesichts der klaren Rechtslage aus diesem Grund nicht anzunehmen. Dessen ungeachtet wurden dem Sachverständigen im Vorfeld der zweiten Verhandlung am 15.01.2026 dennoch sämtliche seitens der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 09.12.2025 (OZ 15), vom 15.12.2025 (OZ 19) sowie vom 09.01.2026 (OZ 23) nachgereichte Stellungnahmen und Befunde weitergeleitet und setzte sich dieser mit diesen detailliert auseinander und vermochte in der zweiten Verhandlung schließlich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass letztlich auch die nachgereichten Befunde an seiner gutachterlichen Einschätzung – insbesondere im Hinblick auf die zentrale Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Störung (ICD 11 6B60) - nichts zu ändern vermögen (vgl. Punkt II.2.). Auch aus dem zweiten Vorwurf sind sohin keine Hinweise abzuleiten, die nahelegen würden, dass der Amtssachverständige nicht dazu bereit gewesen wäre, seine Meinung nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern.
Mangels eines Anhaltspunktes für eine Mentalreservation beim Amtssachverständigen Dr. XXXX liegt somit keine Befangenheit vor. Der Vorwurf der Befangenheit steht vielmehr nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang damit, dass der aufgenommene Sachverständigenbeweis nicht das gewünschte Ergebnis erbracht hat, was jedoch keine Befangenheit zu begründen vermag (siehe dazu etwa VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, betreffend den Befangenheitsvorwurf iZm bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten, für die Partei ungünstigen Gutachten). Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen ist, muss schon deswegen über einen Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden (vgl. VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050, mwN).
Zum am 23.01.2026 eingelangten Schriftsatz samt Beilagen (OZ 27):
In der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026 erklärte das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG für geschlossen (Protokoll vom 15.01.2026, S 22). Am 23.01.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, in dem sie ihren bisherigen Standpunkt vortrug, ein Vorbringen zu "ME/CFS" zur Widerlegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX erstattete und verschiedene Unterlagen betreffend ME/CFS und hierauf spezialisierte Beratungsstellen vorlegte. Der Schriftsatz wird damit eingeleitet, dass die Beschwerdeführerin darauf verweist, „dass der Schluss der Beweisaufnahme nicht die Berücksichtigung allfällig späterer, sich noch ergebender Beweise hindert“.
Die mit BGBl I Nr 57/2018 erfolgte Neufassung des § 39 Abs 3 AVG verfolgte explizit das Ziel, durch die Möglichkeit das Verfahren zu schließen, "Verfahrensverschleppungen" durch die Parteien zu vermeiden (193 BlgNR, 26. GP S 4). Das Schließen des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur zu berücksichtigen sind, wenn sie eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten (193 BlgNR, 26. GP S 4). Ein späteres Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln durch eine Partei ist damit nur mehr unter besonderen, an die Wiederaufnahme wegen "nova reperta" angelehnten Voraussetzungen möglich und muss derart beschaffen sein, dass es "voraussichtlich" (iS eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit, Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 45) zu einem anderen Spruch führen könnte (Leeb, ZVG 2019, 110). Bereits hieran mangelt es dem nach Schließung des Ermittlungsverfahrens erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal diese lediglich den bereits bisher vertretenen Prozessstandpunkt wiederholt und fachlich – nicht auf demselben fachlichen Niveau wie der Amtssachverständige – gegen den aufgenommenen Sachverständigenbeweis argumentiert, womit diesem Vorbringen keine Relevanz zukommt. Zudem reicht die oben angeführte Ergebnisrelevanz des neuen Vorbringens nicht hin (und ist damit auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen), da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machte, dass die nachträglich vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht vor der Schlusserklärung geltend gemacht wurden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 46). Nachdem der Beschwerdeführerin bereits nach der ersten mündlichen Verhandlung im 10.12.2025 bekannt war, zu welchem Ergebnis der Amtssachverständige gekommen ist, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die nach Schließen des Ermittlungsverfahrens eingelangten Unterlagen und das damit verbundene Vorbringen spätestens in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026 zu erstatten. Damit trifft die Beschwerdeführerin ein Verschulden, diese mit Schriftsatz vom 23.01.2026 übermittelten Beweismittel und Tatsachen nicht vor Schließen des Ermittlungsverfahrens am 15.01.2026 geltend gemacht zu haben. Daher war auf das nachher am 23.01.2026 eingelangte Vorbringen und die damit übermittelten Beweismittel nicht einzugehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel, kommt es beispielsweise gerade nicht an (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystems als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. etwa VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Sofern ein Betroffener eine Wegstrecke von 300 - 400 m ohne Fremdhilfe zurücklegen kann und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist, ist diesem (typischer Weise) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
Die Beschwerdeführerin leidet, wie im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, weder an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist, noch an einer solchen Gesundheitseinschränkung, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar erscheinen ließe.
Ausweislich des aufgenommenen Sachverständigenbeweises leidet die Beschwerdeführerin an keiner solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die es ihr dauernd verunmöglichen würde, aus eigener Kraft eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen sind, zu überwinden oder sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Es liegen keine körperlichen Gebrechen der unteren Extremitäten vor, noch bestehen sonst medizinisch nachweisbare Hinweise auf eine Unfähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die zuletzt ins Treffen geführte Rollstuhlbedürftigkeit konnte durch medizinische Unterlagen nicht nachgewiesen werden und steht auch im Widerspruch zur der Beschwerdeführerin gewährten Pflegestufe 1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen des Sachverständigen, trat diesen aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Es wäre der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freigestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Dieser Möglichkeit ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Laienhafte, nicht auf demselben fachlichen Niveau erstattete Ausführungen zum aufgenommenen Gutachten sind nach der Rechtsprechung nicht beachtlich, da ein – wie im vorliegenden Fall – durch einen tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten, das mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216, 10.09.2019, Ra 2017/11/0039).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständlich beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; 27.11.2023, Ra 2021/11/0044 [mwN]; 28.02.2024, Ro 2021/11/0012) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, vermag die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage fallbezogen vertretbar gelöst hat (vgl. zum Ganzen VwGH 16.11.2022, Ra 2022/06/0126, mwN; VwGH 27.10.2023, Ra 2021/05/0218).
Die Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung begründet als Beurteilung des Einzelfalls in der Regel keine Rechtsfrage von Bedeutung und kann nur in Ausnahmefällen reversibel sein (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2022/18/0094; 26.06.2019, Ra 2019/04/0036).
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