Fallgegenständlich liegt zwar ein negativer UVP-Feststellungsbescheid vor, die Revisionswerber hatten aber nach § 3 Abs. 7 und 7a UVPG 2000 in der damals maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 77/2012 weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch ein Beschwerderecht im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides (vgl. VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 3 Abs. 7 und 7a UVPG 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013). Daher ist davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber den Revisionswerbern im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren keine Bindungswirkung hat (vgl. VwGH 4.8.2015, Ra 2014/06/0044, mwN). In einem solchen Fall steht den Nachbarn die Möglichkeit offen, im Rahmen ihrer Parteistellung ihr subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit vorzubringen. In diesem Rahmen können die Nachbarn in einem materienrechtlichen Verfahren - wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren - den Einwand der sich aus einer UVP-Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0009, mwN). Außerhalb der Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten besteht kein subjektives Recht des Nachbarn auf Durchführung einer Einzelfallprüfung nach § 3 UVPG 2000 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
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