Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des W M in W, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission
für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 10. Dezember 2013, Zl. 41.550/280-9/13, betreffend Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Revisionswerbers (Inhaber eines Behindertenpasses mit einem zuletzt festgestellten Grad der Behinderung von 50 %) auf Eintragung des Zusatzvermerks "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.
2 In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst - zusammengefasst - den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheids und der dagegen erhobenen Berufung (der Revisionswerber habe im Wesentlichen vorgebracht, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, bestehende Gesundheitsschädigungen seien unberücksichtigt geblieben; ein Zurücklegen von Fußwegen von mehr als 200 m sei ihm allein nicht möglich; er leide an Schmerzen und das Unfallrisiko sei erhöht) wieder und legte dar, dass in den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. K (Unfallchirurgie), Dr. S (Innere Medizin) sowie in der Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens Dris. L Folgendes festgestellt worden sei:
"Diagnosen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Revision (§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG) nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision bemängelt im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich mit den vom Revisionswerber geltend gemachten orthopädischen Beschwerden nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der Revisionswerber habe das im Rahmen eines Pflegegeldverfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien erstellte Gutachten des chirurgisch-orthopädischen Sachverständigen Dr. T vom 28. September 2012 vorgelegt, in dem näher beschriebene orthopädische Erkrankungen festgestellt seien und dargelegt worden sei, was der Revisionswerber nicht selbständig verrichten könne, wofür er vielmehr Hilfe benötige, darunter die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten und eine "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn". Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, die vom beigezogenen Sachverständigen Dr. S aus internistischer Sicht festgestellten Leiden in Verbindung mit den aus unfallchirurgischer Sicht vom Sachverständigen Dr. K genannten Leidenszuständen zu bringen und in ihrem Zusammenhang zu beurteilen; es fehle also an einem abschließenden zusammenfassenden Gutachten über die gegenseitige Leidensbeeinflussung. Durch Unterlassung der Beiziehung eines orthopädischen Sachverständigen sei die maßgebliche Sachfrage offen geblieben, ob der Revisionswerber derart an orthopädischen Beschwerden leide, dass er einer Begleitperson bedürfe.
8 Die Revision ist begründet.
9 Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Behinderten zulässig.
10 Was die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" anlangt, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass in einem derartigen Verfahren zu ermitteln ist, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung en auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem solchen Verfahren regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2006, Zl. 2006/11/0211, vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013 und Zl. Ro 2014/11/0030, und vom 27. Jänner 2015, Zl. 2012/11/0186).
11 Nicht entscheidend Anderes gilt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Notwendigkeit einer Begleitperson verfahrensgegenständlich ist: Auch hier sind also - regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen - die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen. Fallbezogen (der Revisionswerber hatte im Wesentlichen geltend gemacht, er leide an Bewegungseinschränkungen,
zudem bestehe ein "erhöhtes Unfallrisiko") wäre also festzustellen gewesen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Revisionswerber vorliegen, und ob diese dergestalt sind, dass sie - sei es schon zur Vermeidung von Eigengefährdung ("Sturzrisiko"), sei es wegen dadurch bedingter Bewegungseinschränkungen - die Hilfestellung einer Begleitperson zur (sicheren) Fortbewegung erfordern.
12 Die belangte Behörde hat zwar, wie ihre Ausführungen zum grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzungen für die in Rede stehende Zusatzeintragung annehmen lassen, dieses Erfordernis im Wesentlichen erkannt; sie ist aber den daraus resultierenden Anforderungen nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen:
13 Zunächst ist zu bemängeln, dass die angefochtene Entscheidung den iSd §§ 58, 60 AVG gebotenen klaren Aufbau (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. 2013/11/0244, mwN) ebenso vermissen lässt wie eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Beweisthema. Die belangte Behörde hat sich damit begnügt, im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachen teilweise wiederzugeben, es aber unterlassen, selbständige Feststellungen zu treffen. Die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts vermag aber durch die Wiedergabe von nur ein Beweismittel darstellenden Sachverständigengutachten nicht zu ersetzt werden (vgl. das eben zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 2015).
14 Schon insoweit ist der angefochtene Bescheid mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet.
15 Darüber hinaus zeigt die Revision mit dem Hinweis auf den Inhalt des schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens Dris. T (Sachverständiger für Unfallchirurgie) einen weiteren relevanten Verfahrensmangel auf: Vor dem Hintergrund der Ausführungen in diesem Gutachten, die nach einer Beschreibung der aus chirurgisch-orthopädischer Sicht beim Revisionswerber bestehenden Erkrankungen folgern, dass der Revisionswerber unter anderem hinsichtlich der "Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten" und einer "Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" nicht in der Lage sei, diese Tätigkeiten selbständig zu verrichten, vielmehr dazu Hilfe benötige, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Revisionswerber geforderte, im angefochtenen Bescheid aber unterbliebene Auseinandersetzung mit diesem Gutachten zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis geführt hätte.
16 Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken:
Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Beurteilung aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K, dass die "gezeigte Gangbildstörung nicht oder nur zu einem unwesentlichen Anteil auf die Hüftprothesen zurückzuführen" sei, lässt offen, ob tatsächlich - in welcher Art und in welchem Ausmaß - eine Gangbildstörung beim Revisionswerber besteht und welche Auswirkungen sie gegebenenfalls auf dessen Fähigkeit, Fußwege allein zurückzulegen (und damit auf das allfällige Erfordernis der Beiziehung einer Begleitperson) hat. Um beurteilen zu können, ob dies dem Revisionswerber auch zumutbar ist, wäre vor dem Hintergrund des Vorbringens des Revisionswerbers zudem auch zu klären, mit welchen Auswirkungen (insbesondere Schmerzen) beim Revisionswerber dies verbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. 2012/11/0186).
17 Zur Behebung der dargestellten Verfahrensmängel erscheint - insbesondere angesichts der divergierenden Sachverständigengutachten und der Notwendigkeit der Befragung des Revisionswerbers - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten (vgl. auch insoweit das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2013/11/0244).
18 Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
19 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer.
Wien, am 1. März 2016