Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. Juni 2015, Zl. LVwG-2014/19/3459-3, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Angerberg in 6320 Angerberg, Linden 5; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem mit der vorliegenden außerordentlichen Revision angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juni 2015 erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol - unter Abweisung einer Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers - der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer bestimmten Oberflächenentwässerung im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei.
Dieser Entscheidung liegen die - auf sachverständiger Grundlage gewonnenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zugrunde, dass bei der projektierten Oberflächenentwässerungsanlage die anfallenden Niederschlagswässer über insgesamt sieben Regenwasserkanäle gesammelt und zunächst in einem Sandfangbauwerk vorgereinigt würden; anschließend werde das Niederschlagswasser über eine Stahlbetonrohr in eine Sickermulde eingeleitet. Hinweise darauf, dass das Wasser im Zuge der Versickerung in das "Lindenmoos" gelange, hätten sich nicht ergeben.
Aufgrund des zugrunde liegenden Projektes erfolge keine direkte Ableitung der gereinigten Oberflächenwässer in das südlich gelegene "Lindenmoos" und damit auf im Eigentum des Revisionswerbers stehende Grundstücke. Die in Fällen von über einem zugrunde gelegten einjährlichen Bemessungsereignis liegenden Niederschlägen auftretenden Niederschlagswässer, welche dabei Richtung "Lindenmoos" abflössen, füllten zunächst den Freibord der vorhandenen Sickermulde aus, träten dann über und flössen dann dem "Lindenmoos" zu. Das in solchen Fällen dem "Lindenmoos" zufließende Oberflächenwasser stamme aus dem natürlichen Einzugsgebiet des "Lindenmooses". Die projektierte Anlage entspreche dem Stand der Technik.
Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellungen insbesondere auch darauf, dass der Revisionswerber den Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Siedlungswasserbautechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
2. In seinem mit der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Revisionswerber vor, es bestehe die Gefahr, dass es zu einer unwiederbringlichen Zerstörung des in seinem Eigentum stehenden Feuchtbiotopes "Lindenmoos" komme; durch die im bewilligten Projekt vorgesehenen Drainagerohre komme es zu direkten Zuflüssen des gesammelten Oberflächenwassers in das "Lindenmoos".
Im Weiteren führt der Aufschiebungsantrag an, dass es sich beim "Lindenmoos" um ein "äußerst schützenswertes Feuchtbiotop" handle, das schon bei geringfügigen Wasserstandsänderungen gefährdet werden könne, weil dadurch die "jahrhunderte alte, besonders schützenswerte Kulturzone und die darin befindlichen Pflanzenarten zerstört" würden. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG liege daher jedenfalls vor.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. etwa jüngst den hg. Beschluss vom 20. Juli 2015, Ra 2015/07/0067, mwN).
4. Von einer offenkundigen Mangelhaftigkeit der dem hier angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten, auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen ist allerdings auch mit Blick auf das Vorbringen des Revisionswerbers nicht auszugehen; entsprechende vom Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachte Einwände wurden vom Amtssachverständigen auf nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Weise entkräftet.
Angesichts der im Provisorialverfahren somit zugrunde zu legenden Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichtes kommt es auf die weiteren Ausführungen des Aufschiebungsantrages zur Schutzwürdigkeit des Feuchtbiotopes "Lindenmoos" nicht an.
Angemerkt sei allerdings, dass diesen Ausführungen nicht auf die erforderlich konkrete Weise entnommen werden kann, welcher Vermögensschaden dem Revisionswerber bei Verwirklichung des bewilligten Projektes drohe. Für die vorliegende Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist es schließlich auch ohne Belang, ob das bewilligte Projekt auf "anderen Flächen" verwirklicht hätte werden können.
5. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Wien, am 28. August 2015