Rückverweise
Das VwG ist gegenständlich den eingeholten ärztlichen Gutachten zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gefolgt, hat dazu aber andererseits auch keine zusätzlichen Gutachten, die sein Ergebnis stützen könnten, eingeholt. Vielmehr meinte es, allein aufgrund zusätzlich eingeholter (aus den Akten nicht ersichtlicher) Auskünfte, einer Empfehlung des Nationalen Impfgremiums sowie näher bezeichneter medizinischer Fachartikel die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejahen und damit die medizinische Beurteilung aus Eigenem - abweichend von den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - vornehmen zu können. Diese Vorgangsweise widerspricht nicht nur § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, sondern auch der Rechtsprechung des VwGH, nach der das VwG der Anforderung, seine Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht wird, wenn es dann, wenn es ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, seine fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist das VwG in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt seiner Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 14.10.2021, Ro 2020/11/0001, mwN).