Ra 2016/07/0020 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Parteien des Verwaltungsverfahrens haben bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht, was allerdings deren verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht mindert, weil die betroffene Partei die Möglichkeit hat, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen, im Verfahren vorzutragen. Die Behörde hat ein diesbezügliches Vorbringen auf seine Berechtigung hin zu prüfen und ihre diesbezüglichen Erwägungen grundsätzlich in der Bescheidbegründung darzulegen.