Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart Mutzl und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der A A, 2. der E A, 3. des S A, 4. der E B, 5. der H B, 7. des J B, 8. des G B, 9. der M B, 10. des J D, 11. des H D, 12. der N D, 13. des H F, 14. des M G, 15. des M H, 16. der M H, 17. der B H, 18. des M K, 19. des C K, 20. der S K, 21. des W M, 23. des J N, 24. der S N, 25. des J P, 26. der R P, 27. der D P, 28. der A R, 29. der C R, 30. der G R, 31. des J R, 32. der C R, 33. der M R, 34. des P R, 35. des W R, 36. des T S, 37. des M S, 38. der M S, 39. des F W, 40. der J W, 41. des M W, 42. der S W und 43. des J Z, alle in T, sowie 6. des K B in P und 22. der A M in K, alle vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. April 2022, LVwG 50.14 2318/2021 60, betreffend eine Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Tillmitsch; mitbeteiligte Partei: P Z in T, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Eingabe vom 17. Mai 2011 beantragte E. Z. bei der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalls für die Haltung von maximal 896 Ferkeln, eines Mastschweinestalls für die Haltung von maximal 1344 Mastschweinen, für den Neubau von vier Silos, einer Güllegrube und einer Vorgrube, sowie für die Errichtung einer Einfriedung auf einem näher bezeichneten Grundstück (im Folgenden: Bauvorhaben).
2 Auf Antrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark führte die Steiermärkische Landesregierung ein Feststellungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP G 2000) durch und stellte mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 fest, dass für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes um die Haltung von 1344 Mastschweinen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
3 In der Folge erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. August 2014 die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen.
4 Mit dem nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde in dem nun in Revision gezogenen Spruchpunkt II. den Berufungen der Revisionswerber gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2014 insoweit Folge gegeben, als die Baubewilligung in der Fassung der Projektänderungen des Bauvorhabens vom 14. Mai 2020 und vom 7. Februar 2022 unter Auflagen erteilt wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht basierend auf dem eingeholten immissionstechnischen Gutachten dazu aus, die nach der Projektänderung durch Einbau eines biologischen Abluftwäschers im Ferkel und Mastschweinestall zu erwartenden Geruchsemissionen (Ferkelstall und Mastschweinestall) kumulierten nicht mit den schon aktuell vorhandenen Gerüchen aus den bestehenden Schweinemastbetrieben. Aufgrund des Fehlens eines räumlichen Zusammenhangs mit gleichartigen Gerüchen aus den bestehenden Tierhaltungsbetrieben sei das Neubauvorhaben nicht UVP pflichtig. Das Verwaltungsgericht sei daher zur Entscheidung in der Bausache zuständig. In Folge kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich die örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb des projektierten Stallneubaus nicht wesentlich änderten und keine unzumutbaren Belästigungen oder eine Gesundheitsgefährdung der Revisionswerber zu erwarten sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob in Gebieten, wo durch die Vorbelastung durch bestehende Tiermastbetriebe die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bereits deutlich überschritten seien und eine weitere Erhöhung der Immissionskenngrößen durch Kumulation zu befürchten sei, nicht in Form einer Einzelfallprüfung zu klären sei, ob „ein zusätzlicher Betrag von 0,02“ noch toleriert werden könne und für den Fall der Verneinung die zu erwartende Zusatzbelastung iZm der neuen Anlage nicht „größer als 0,004“ sein dürfe („Kleine Irrelevanz“). Darüber hinaus stelle sich im Hinblick auf die Abweisung der Beweisanträge der Revisionswerber die Rechtsfrage, ob dies sowohl für die Beurteilung der UVP Pflicht im Rahmen der Einzelfallprüfung, als auch für die Frage der Baubewilligungsfähigkeit rechtmäßig gewesen sei, weil diese hinsichtlich der Klärung des Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung seien. Es stelle sich die Frage, ob sich die Einzelfallprüfung gemäß § 3 UVP G 2000 bei Tierhaltungsanlagen auf die Prüfung belastender, schädigender Auswirkungen aufgrund Kumulierung mit anderen Vorhaben auf die Geruchsimmissionsbelastung zu beschränken habe, oder ob im Rahmen der Kriterien des § 3 Abs. 5 UVP G 2000 jedenfalls eine umfassende Einzelfallprüfung betreffend sämtlicher immissionsgefährdeter Schutzgüter zu erfolgen habe. Dies betreffe die rechtswidrige Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens betreffend die Schutzgüter Luft, Wasser und Gesundheit der Nachbarn. Das immissionstechnische Gutachten und das darin befindliche Ausbreitungsmodell beruhe zudem auf Windmessdaten aus dem Jahr 2015. Insbesondere aus Klimaschutzgründen wäre ein Ergänzungsgutachten aufzutragen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof werde sich daher mit der Frage befassen müssen, ob die Abweisung des Beweisantrags bei Bestehen eines sieben Jahre alten Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. Weiters sei das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 zu hören. Der Verwaltungsgerichtshof werde darauf einzugehen haben, ob die verpflichtende Stellungnahme auch einzuholen sei, wenn das Verwaltungsgericht selbst das UVP Feststellungsverfahren durchzuführen und eine UVP-Pflicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung neu zu prüfen habe. Überdies werde der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage zu klären haben, ob eine Stellungnahme des örtlichen Raumplaners zu der Konformität des projektierten Bauvorhabens mit dem derzeitigen örtlichen Entwicklungskonzept, welches einen nachbarrechtlichen Immissionsschutz vorsehe, einzuholen sei. Er werde zu der Frage Stellung beziehen müssen, inwiefern aufgrund von Widersprüchen zwischen einem örtlichen Entwicklungskonzept und einem Bauvorhaben diesem die Bewilligungsfähigkeit zu versagen sei. Weiters gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine unterstützende Tätigkeit des Amtssachverständigen im Rahmen der Gutachtenserstellung sowie in der mündlichen Verhandlung und eine (allenfalls implizite) beratende, die Interessen des Bauwerbers unterstützende Funktion, die zur Bewilligung des Bauvorhabens geführt habe, auf eine relative Befangenheit des Amtssachverständigen schließen lasse. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung weitere gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und diese den Parteien nicht zugestellt und den Parteien nicht die Möglichkeit gegeben, diesen Stellungnahmen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
10 Vorauszuschicken ist, dass fallgegenständlich zwar ein negativer UVP Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 2012 vorliegt, die Revisionswerber aber nach § 3 Abs. 7 und 7a UVP G 2000 in der damals maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 77/2012 weder ein Antragsrecht noch Parteistellung noch ein Beschwerderecht im Verfahren zur Erlassung des UVP Feststellungsbescheides hatten (vgl. VwGH 29.11.2016, Ro 2016/06/0013, mwN, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 3 Abs. 7 und 7a UVP G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013). Daher ist wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte davon auszugehen, dass der UVP Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung gegenüber den Revisionswerbern im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren keine Bindungswirkung hat (vgl. VwGH 4.8.2015, Ra 2014/06/0044, mwN). In einem solchen Fall steht den Nachbarn die Möglichkeit offen, im Rahmen ihrer Parteistellung ihr subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit vorzubringen. In diesem Rahmen können die Nachbarn in einem materienrechtlichen Verfahren wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren den Einwand der sich aus einer UVP Pflicht ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben und somit im Genehmigungsverfahren die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0009, mwN). Das Verwaltungsgericht ging vom Fehlen einer UVP-Pflicht und seiner Zuständigkeit im baurechtlichen Verfahren aus. Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Zuständigkeit im baurechtlichen Verfahren und zeigt daher einen konkreten, die UVP Pflicht auslösenden Tatbestand (nach dem UVP G 2000) und somit eine Verletzung der Revisionswerber in ihrem ihren im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung als Nachbarn zukommenden subjektiven Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten nicht auf (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2020/04/0179).
11 Darüber hinaus ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/06/0092, mwN).
12 Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 11/2020 (Stmk. BauG) lauten:
„ § 26 Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
2. die Abstände (§ 13);
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).“
13 Soweit die Revisionswerber als Verfahrensfehler die Nichteinholung weiterer Gutachten zur Prüfung näher bezeichneter öffentlicher Interessen (Raumordnung, Wasserreinhaltung, Klima- und Naturschutz) rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die subjektiven öffentlichen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in erster Linie aus § 26 Abs. 1 Stmk. BauG ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die dortige Aufzählung taxativ (vgl. VwGH 22.6.2004, 2002/06/0197, mwN). Außerhalb der oben dargestellten Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten besteht entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerber kein subjektives Recht des Nachbarn auf Durchführung einer Einzelfallprüfung nach § 3 UVP G 2000 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und somit kein Mitspracherecht der Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der im Zulässigkeitsvorbringen genannten öffentlichen Interessen.
14 Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN).
15 Soweit die Revisionswerber gegen das eingeholte immissionstechnische Sachverständigengutachten vorbringen, das darin befindliche Ausbreitungsmodell beruhe auf Windmessdaten von 2015 und der Amtssachverständige habe in der Verhandlung angegeben, es sei per se nicht auszuschließen, dass Veränderungen stattgefunden hätten, geben sie die Aussage des immissionstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 15. März 2022 nur verkürzt wieder. Tatsächlich legte der Amtssachverständige dar, es sei zwar per se nicht auszuschließen, dass Veränderungen stattfänden, wenn aber, seien sie marginal. Man dürfe sich nicht erwarten, dass sich die Windverhältnisse innerhalb von fünf Jahren grundsätzlich änderten, die Hauptwindrichtungen blieben immer gleich.
16 Im Übrigen wurde das immissionstechnische Gutachten am 7. September 2021 erstattet, zuletzt ergänzt am 10. Februar 2022 und in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2022 mit den Parteien erörtert. Das Revisionsvorbringen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts basierten auf einem sieben Jahre alten Gutachten, gehen somit ins Leere.
17 Wenn die Revision überdies vorbringt, es hätte eine „kleine Irrelevanzprüfung“ durchgeführt werden müssen, vermag sie damit keine Unschlüssigkeit des eingeholten Gutachtens aufzuzeigen, das seinen Schlussfolgerungen den Stand der Technik nach dem Bericht Nr. LU 01 2021: „Geruchsemissionen aus Tierhaltungsanlagen“ und dem Bericht Nr. LU 02 2021: „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen“, herausgegeben vom Land Steiermark und weiteren Bundesländern sowie der medizinischen Universität Wien, zugrunde legte, die Emissionsfaktoren für Gerüche der VDI Richtlinie 3894 (2009): „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde“ entnahm und ergänzend dazu die Emissionsfaktoren für Gerüche aus dem Bericht Nr. LU 01 2021 berücksichtigte. Die Revision ist dem schlüssigen Sachverständigengutachten mit ihren bloßen Behauptungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten.
18 Die Revision legt daher in ihren Zulässigkeitsgründen nicht dar, inwieweit die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, und zeigt damit weder einen vom Verwaltungsgerichthof aufzugreifenden Verfahrensmangel, noch eine diesbezügliche Relevanz auf (vgl. für viele VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0067, oder auch 24.3.2015, Ra 2015/05/0010, jeweils mwN).
19 Soweit die Revision eine Befangenheit des Amtssachverständigen in den Raum stellt und eine unterstützende Tätigkeit für den Bauwerber im Rahmen der Gutachtenserstellung behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich sei. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, vermag die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage fallbezogen vertretbar gelöst hat (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2021, Ra 2021/03/0167, mwN). Die Revision legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine sachlichen Bedenken gegen die Erledigungen des Sachverständigen, insbesondere des von ihm erstatteten Gutachtens, dar und zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach keine Befangenheit des Sachverständigen vorliege, unvertretbar sei.
20 Wenn die Revisionswerber eine Verletzung des Parteiengehörs ins Treffen führen, weil das Verwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung weitere gutachterliche Stellungnahmen eingeholt und den Revisionswerbern nicht zugestellt habe, machen sie damit einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2017/06/0120). Die Revisionswerber haben nicht konkret dargetan, welches Vorbringen sie infolge der nicht zugestellten Stellungnahmen nicht erstatten hätten können und zu welchem anderen Ergebnis das Verwaltungsgericht diesfalls hätte gelangen können, und damit die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargelegt.
21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
22 Ergänzend ist anzumerken, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt. Die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen nur dann aufzugreifen, wenn der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung aufwirft (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, mwN).
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. November 2022
Rückverweise