Ra 2023/11/0140 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VfGH erachtet das in § 46 dritter Satz BBG festgelegte Neuerungsverbot, durch das verhindert werden soll, dass der Behindertenpasswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas vorbringt bzw. vorlegt, das nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens war, im Sinne einer Strukturierung des Verfahrens und der Verfahrensökonomie sowohl im Lichte des Rechtsstaatprinzips als auch des Art. 136 Abs. 2 B-VG als gerechtfertigt bzw. erforderlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 5.9.2023, Ra 2022/11/0204). Dabei ging der VfGH vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) davon aus, dass das in § 46 BBG normierte Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, erst ab der Vorlage der Beschwerde an das BVwG gilt (VfSlg. 20.515/2021). Dieser Auslegung schließt sich der VwGH an.