Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des E S in L, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2021, Zl. W201 2236743 1/3E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen [Landesstelle Niederösterreich]), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber war bis 31. Jänner 2020 im Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
2 Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 wies die belangte Behörde einen Antrag des Revisionswerbers vom 7. November 2019 auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung ab. Am 13. Oktober 2020 stellte die belangte Behörde dem Revisionswerber einen unbefristeten Behindertenpass ohne Zusatzeintragung aus.
3 In seiner gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2020 erhobenen Beschwerde brachte der im Beschwerdeverfahren unvertretene Revisionswerber vor, seine atone Blasenentleerungsstörung, die der Grund für die im befristeten Behindertenpass enthaltene Zusatzeintragung gewesen sei, führe „immer öfter zu einem unwillkürlichen Abgang von Urin“. Da infolge des Leidens der Harnfluss nicht zurückgehalten werden könne, komme es „häufig zu vorzeitiger Miktion wo auch immer“. Laut dem Befund seines behandelnden Urologen vom 8. Juli 2020 sei nach dem langjährigen Verlauf insgesamt davon auszugehen, „dass wir keine Besserung des Befundes erwarten können“.
4 Mit dem angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde diese Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision, zu der die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
8 Die Revision ist aufgrund dieses Vorbringens zulässig und begründet.
9 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass, wie sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ergebe, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Revisionswerber zumutbar sei. Trotz der beim Revisionswerber bestehenden Blasenentleerungsstörung sei dem Revisionswerber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, da er marktübliche Inkontinenzprodukte wie Hygieneeinlagen verwenden könne.
10 Die Revision rügt das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und zeigt damit eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
11 Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist (vgl. VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0145; 28.6.2023, Ra 2022/11/0013, jeweils mwN).
12 Schon aufgrund des sachverhaltsbezogenen Beschwerdevorbringens, mit dem sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht weiter auseinandergesetzt hat, konnte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Für das Verwaltungsgericht bestand daher ungeachtet des Umstands, dass der Revisionswerber eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hatte, keine Grundlage, von einer solchen abzusehen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040, mwN).
13 Das angefochtene Erkenntnis, dem ein Verkennen der Rechtslage bezüglich des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugrunde liegt, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. November 2023