Ro 2014/06/0044 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Vorliegendenfalls sind 22 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant. Der VwGH hat das Vorliegen besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist (Hinweis E vom 24. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN). Im Hinblick auf die geplanten Stellplätze in einer Tiefgarage ist demnach im Revisionsfall das Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen. Es wäre somit erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze der Nachbarn festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.