Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Behörde - ebenso wie das Verwaltungsgericht unter Anwendung des § 17 VwGVG - ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, sind durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde wie Gericht sind verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhaltes in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörde wie Gericht sind zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürfen von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen. Eine Sache ist dann spruchreif, wenn es dem Entscheidungsorgan gelungen ist, den beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen das Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und das Entscheidungsorgan damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in einleuchtender Weise detailliert darzustellen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes I [2.Auflage], unter E 217 bis E 226 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Rückverweise