W615 2308667-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „BP“) – ein iranischer Staatsangehöriger – stellte am 30.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die BP an, dass sie Mitglied der kurdischen Partei namens „Kohmelehe Zagros“ im Iran und aktiv gegen das iranische Regime gewesen sei. Sie hätten für ihre Rechte gekämpft und seien vom iranischen Regime verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die BP, dass sie zu der Minderheit im Iran gehöre.
2. Am 10.07.2024 und 10.12.2024 wurde die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
Die BP gab in ihren Einvernahmen vor dem BFA als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie am 23.08.1401 (iranischer Kalender; Anm.) an einer Demonstration teilgenommen hätten. Am 25.08.1401 hätten zwei Mitglieder der Partei an Demonstrationen am Hauptplatz von XXXX teilgenommen. In dieser Nacht seien die beiden Personen mittels Schüssen getötet worden. Am 26.08.1401 habe deswegen in XXXX ein Trauermarsch stattgefunden. Dieser Trauermarsch sei mit Gewalt aufgelöst worden. Als sie noch bei der Demonstration gewesen seien, habe die Mutter eines Freundes von ihr, XXXX , die BP angerufen und ihr gesagt, dass XXXX vor seinem Haus von Beamten angeschossen worden sei, sie ihn jetzt ins Krankenhaus bringen würden und sie auch dorthin kommen sollten. Ein paar Stunden später sei er ums Leben gekommen. Dessen Bruder XXXX und die BP hätten versucht, die Leiter des Leichenhauses zu holen. Sie seien dann von den Behörden angegriffen worden und sei auf sie geschossen worden. Am nächsten Tag, am 29.08.1401, sei XXXX nur in Anwesenheit seiner Mutter an einem unbekannten Ort begraben worden. Zwei Tage später habe die Partei die BP angerufen. Ihr sei gesagt worden, dass ihr Leben in Gefahr sei und sie sofort an die Grenze kommen solle, damit sie ins Ausland geschleppt werden könne. Die BP sei dann in die Stadt XXXX an der irakischen Grenze gefahren und drei Tage dortgeblieben, bevor sie in den Irak geschleppt worden sei.
Die BP sei im Iran an Demonstrationen beteiligt gewesen und habe Flyer verteilt sowie auch im Irak die Videos von Demonstrationen im Iran veröffentlicht. Sie hätten auch die kurdische Fahne auf öffentlichen Plätzen aufgehängt. Sie sei auf Instagram noch immer aktiv für die Partei und habe auch an allen Demonstrationen in Österreich teilgenommen. Einmal in XXXX und zweimal in XXXX .
3. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde der BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die BP zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld der iranischen Behörden gerückt sei, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie von selbigen aktuell überwacht würde. Auch ihre dreimalige Demonstrationsteilnahme in Österreich hätte die BP einerseits weder belegen können noch sei sie bei selbiger aus der breiten Masse herausgestochen. Sie wäre gemäß ihren eigenen Angaben lediglich einfacher Teilnehmer gewesen. In einer Gesamtschau gehe die Behörde nicht von einer tatsächlichen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ihrer Person im Heimatstaat aus. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BP im Falle ihrer Rückkehr in den Iran in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden im vorliegenden Fall schwerer als ihre Interessen am Verbleib in Österreich wiegen. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
4. Mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 07.02.2025 erhob die BP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2025 (zugestellt am 13.01.2025).
Darin brachte die BP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die BP der verbotenen kurdischen Partei „Hesbe Komaleh Samatkashane Kurdistan Iran“ angehöre. Sie sei im Iran ein aktiver Unterstützer/Sympathisant dieser Partei gewesen. Sie habe das Land illegal verlassen müssen, weil der iranische Geheimdienst nach ihr gesucht habe. Im Falle einer Rückkehr sei sie wegen ihrer politischen Aktivitäten für diese Partei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zudem bekenne sie sich zu keiner Religion. Sie sei konfessionslos. Den iranischen Behörden sei sohin bekannt, dass sie mit der Komala-Partei sympathisiere. Die BP befürchte im Falle einer Rückkehr, verhaftet zu werden bzw. mit dem Tod bestraft zu werden. Die BP sei auf dem Account „ XXXX “ politisch aktiv.
5. Am 05.03.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 14.04.2025 legte die BP durch ihre bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eine Urkunde vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2025 in Anwesenheit der BP und ihrer Rechtsvertreterin im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge XXXX einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu ihrem Privat- und Familienleben:
Die BP trägt den im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die BP ist Staatsangehöriger des Iran und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie wurde als sunnitischer Moslem geboren und übt die Religion derzeit nicht aus. Die BP spricht Kurdisch und Farsi als Muttersprachen. Ferner spricht sie Türkisch. Sie verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Die BP ist gesund.
Die BP ist in XXXX in der Provinz West-Aserbaidschan geboren und aufgewachsen. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und erlangte den Schulabschluss. Danach war sie als Bauzeichner tätig. Später arbeitete sie ca. zwei Jahre lang als Friseur. Die BP lebte bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran in XXXX .
Die BP ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat keine Geschwister. Die Eltern der BP sind geschieden. Der Vater der BP sowie ihre Familienangehörigen väterlicherseits leben im Iran. Die Mutter der BP sowie ihre Familienangehörigen mütterlicherseits (mit Ausnahme ihrer im Iran aufhältigen Großeltern) leben im Irak. Die im Iran lebenden Familienangehörigen der BP gehören der Mittelschicht an. Die Familie des Vaters der BP ist im Stoffgeschäft (Stoffimporte) tätig. Die BP steht mit ihren Familienangehörigen väterlicherseits selten in Kontakt. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie weiterhin in Kontakt steht.
Die BP reiste ca. Ende des Jahres 2022 aus dem Iran aus. Sie ist seit spätestens 30.08.2023 in Österreich aufhältig.
Die BP hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die BP wohnt seit ca. Anfang des Jahres 2025 in Österreich bei einem Freund namens XXXX , wobei sie aber seit dem 02.05.2025 beim Unterkunftgeber XXXX als obdachlos gemeldet ist. Die BP lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die BP unterstützt ihren Freund im Alltag, z.B. beim Einkaufen, Reinigen der Wohnung oder durch Pflegetätigkeiten. Sie gehen auch gemeinsam spazieren. Ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BP und ihrem Freund besteht nicht. Abgesehen davon verfügt der BP über keine engeren freundschaftlichen oder sozialen Kontakte in Österreich.
Die BP hat in Österreich keine Deutschkurse absolviert oder Deutschprüfungen abgelegt.
Die BP war von Dezember 2024 bis zumindest Jänner 2025 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger für XXXX tätig. Derzeit geht die BP keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund ihres Umzuges nach XXXX wurde sie aus der Grundversorgung entlassen und steht seit November 2024 nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Die BP wird von ihrer Familie finanziell unterstützt.
Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft XXXX trat wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG von der Verfolgung (vorläufig) zurück.
Die BP hat ihre Unterkunftnahme in der Wohnung des XXXX nicht bei der Meldebehörde gemeldet.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran:
Die BP war im Iran nicht Mitglied der Komala-Partei oder einer sonstigen politischen Partei. Sie war im Iran auch nicht auf sonstige Weise politisch aktiv. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BP aufgrund ihrer politischen Gesinnung von den iranischen Behörden verfolgt wurde.
Die BP nahm in Österreich insgesamt zweimal – am 16.09.2023 in XXXX und am 26.04.2024 in XXXX – an einer Demonstration gegen das iranische Regime bzw. zum Thema „Frau, Leben, Freiheit“ teil. Der BP kam bei den Protesten in Österreich keine hervorgehobene Rolle zu.
Die BP verfügt sowohl über einen Facebook-Account als auch über einen Instagram-Account, auf denen sie seit dem Jahr 2022 unter anderem auch politische Inhalte postet. Die Profile der BP sind öffentlich. Die Profilnamen lauten jeweils „ XXXX “. Das Instagram-Profil der BP weist insgesamt XXXX Postings und XXXX Follower auf; ferner sind auf dem Profil auch „Stories“ unter den „Highlights“ abrufbar. Das Instagram-Profil der BP wird bei Eingabe des (echten) Namens der BP im Suchfeld auf Instagram nicht angezeigt. Das Facebook-Profil der BP weist XXXX Freund auf; auf diesem Profil sind derzeit keine politischen Postings abrufbar.
Die BP würde im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Teilnahme an den Protesten in Österreich und ihrer politischen Online-Aktivitäten aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt werden.
Ferner hätte die BP im Falle ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten.
Eine gegen die ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung, sodass jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte, liegt im Falle der kurdischen Minderheit im Iran nicht vor.
Die BP war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Weiters bedeutet eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen.
1.3. Länderfeststellungen:
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS, Version 10, Datum der Veröffentlichung: 2025-07-17:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-07-10 07:49
Anmerkung zur israelischen Operation "Rising Lion" und dem anschließenden militärischen Konflikt zwischen Iran und Israel (13.-24.6.2025)
Die gegenständlichen Länderinformationen wurden kurz vor, während und in den ersten Tagen nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzung zwischen Israel und Iran im Juni 2025 verfasst. Neue Entwicklungen wurden nach Möglichkeit berücksichtigt, allerdings wird darauf aufmerksam gemacht, dass es gegenwärtig zu vergleichsweise kurzfristigen Lageänderungen kommen kann (betrifft v. a. jene Themenbereiche, die von den Handlungen unterschiedlicher Entscheidungsträger abhängen) und die Auswirkungen der militärischen Angriffe noch nicht in allen Bereichen abschätzbar sind (betrifft z. B. wirtschaftliche Schäden). Die Staatendokumentation beobachtet die Lage laufend und wird die Länderinformationen, so die Notwendigkeit erkannt wird, im Rahmen vorhandener Kapazitäten bei Lageänderungen entsprechend aktualisieren. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit, bei Bedarf Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen, aufmerksam gemacht. Bei der gegenständlichen Aktualisierung der Länderinformationen wurden in den Kapiteln "Politische Lage" und "Sicherheitslage" Änderungen bis zum 3.7.2025 eingearbeitet, die übrigen Kapitel wurden im Zeitraum davor bearbeitet, mit Ausnahme des Kapitels Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden, das zuletzt am 4.7.2025 bearbeitet wurde.
Im Einklang mit dem gesetzlich festgeschriebenen Auftrag der Staatendokumentation werden nachstehend asylrelevante Tatsachen aufgearbeitet. Informationen zur völkerrechtlichen Einordnung der Operation "Rising Lion", der US-amerikanischen Operation "Midnight Hammer" und Irans militärischer Antwort auf die Operationen werden daher nicht wiedergegeben.
Anmerkungen zu verwendeten Begriffen
"Iran" ist ein sehr alter Ländername, der von Rezā Schāh zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, "Iran" mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in den vorliegenden Länderinformationen Folge geleistet.
In diesen Länderinformationen wird der Begriff "Regime" als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. "Regime" umfasst dabei - im Gegensatz zu "Regierung" im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. "Regime" wird dem Begriff "Regierung" im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise nachstehend daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind.
Anmerkung zu Währungsumrechnungen
In Iran gibt es verschiedene Wechselkurse für die Landeswährung Rial (IRR), die mitunter beträchtlich variieren und mit unterschiedlichen Berechtigungen zugänglich sind. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse in Iran können dem im Dezember 2024 veröffentlichten Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Bei Währungsumrechnungen von IRR in EUR oder USD wird nachstehend auf den Kurs auf dem freien Markt Bezug genommen, so nicht anders angegeben. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie die Währungsrechner https://www.bonbast.com/ und https://alanchand.com/en/currencies-price/eur verwendet.
Anmerkung zur Datenlage
Iran zählt zu den repressivsten Staaten für Journalisten weltweit (s. Kap. Meinungs- und Pressefreiheit). Hinzu kommt, dass es sich bei der jüngst auch militärisch eskalierten Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel (und in weiterer Folge den USA) auch um einen Konflikt um Narrative handelt. So sind sowohl bestimmte Angaben über Vorfälle in Iran - oder ihrer Anzahl - als auch Aussagen von Regierungsvertretern, die sich auf nachrichtendienstliche Informationen berufen, nicht verifizierbar. Nachstehend wurde versucht, mittels Triangulation und unter Rückgriff auf Wissen von externen Experten sowie dem in der Staatendokumentation vorhandenen Amtswissen dem gesetzlich festgelegten Auftrag der Staatendokumentation nachzukommen, Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten. Es wird in diesem Zusammenhang jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei den bereitgestellten Informationen immer nur um eine vorläufige Annäherung an die Wirklichkeit handeln kann und insbesondere quantitative Angaben eher als ungefähre Richtwerte, denn als absolute Größen gesehen werden sollten.
Die im Kapitel Sicherheitslage zitierte Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer mittels Medienbeobachtung sowie unter Rückgriff auf lokale Partnerorganisationen und diverse Berichte, d. h. es werden öffentlich verfügbare Meldungen über sicherheitsrelevante Vorfälle gesammelt und die relevanten Ereignisse anhand eines vorgegebenen Codierschemas und vorgegebener Definitionen in den Vorfallsdatensatz aufgenommen. ACLED erfasst dabei verschiedene Arten von gewaltsamen Vorfällen, wobei in den vorliegenden Länderinformationen aufgrund der Art des beschriebenen Konflikts nur die Kategorien "battles" (Kämpfe) und "explosions/remote violence" (Explosionen/Gewalt ohne die physische Anwesenheit des Gewaltausübenden, z. B. Luftanschläge/Drohnenangriffe, Raketenangriffe etc.) berücksichtigt wurden. ACLED verwendet bei der Zählung der Todesopfer die kleinste in den Quellen zu findende Anzahl an Todesopfern. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z. B. "zahlreiche", "einige", "mehrere") oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt. Die Angaben zu den Todesopfern sind somit Schätzungen von ACLED (s. das Codebuch von ACLED, zuletzt aktualisiert am 3.10.2024, für weitergehende Informationen).
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2025-07-15 08:39
Erläuterung
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformationen wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse "wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind", berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegenden mit vorhergehenden Länderinformationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung eines entsprechenden Themenberichts der Staatendokumentation zur betroffenen Thematik.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024).
Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).
Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).
BPB 10.1.2020
Jüngste Wahlen
Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben gekommen ist (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024).
Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (AA 19.3.2025) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).
Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).
Demokratische Teilhabe und Proteste
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024).
Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Während Frauen bei Präsidentschaftswahlen bis jetzt noch nie als Kandidatinnen antreten durften (FH 2025), gehört dem Kabinett von Pezeshkian mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).
Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024).
Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" auf Iran (13.6.-24.6.2025) [Stand 3.7.2025]
Mit der Operation "Rising Lion", die Israel am 13.6.2025 startete, erlebte Iran den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings griffen die israelischen Streitkräfte darüber hinaus ein breites Spektrum an unterschiedlichen Zielen an [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage dazu] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), darunter beispielsweise den staatlichen Rundfunksender IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem auch den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Weiters schloss er auch eine Ermordung des Obersten Führers Ali Khamenei nicht aus (Monde 18.6.2025), wobei der israelische Verteidigungsminister dieses letztlich nicht durchgeführte Vorhaben später bestätigt hat (TIS 27.6.2025; vgl. RFE/RL 27.6.2025). Khamenei schottete sich im Verlauf des Konflikts weitgehend von der Außenwelt ab und legte dem Expertenrat, der für die Auswahl seines Nachfolgers zuständig ist, einen Dreiervorschlag vor, aus dem der nächste Oberste Führer im Falle von Khameneis Ableben gewählt werden sollte. Dies sollte angesichts des Kriegs einen schnellen und geordneten Übergang garantieren (NYT 23.6.2025b). Khamenei überlebte den Krieg allerdings, auch besteht die Islamische Republik weiterhin (NYT 29.6.2025b).
Angesichts des Umfangs und Musters der Angriffe auf zivile Ziele haben iranische Analysten von einer Strategie der "Vergesellschaftung" von Krieg gesprochen, nämlich der gezielten Anstrengung, durch Angriffe auf symbolträchtige und zivile Infrastruktur öffentlichen Druck auf das Regime auszuüben (MECGA 18.6.2025). Die Handlungen haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025) noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gibt keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte, doch Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Die beispiellose Art der Anschläge und die Intensität der israelischen Geheimdienstinfiltration, die durch Bombenanschläge und Sabotageakte in Teheran offenbar geworden sind (MECGA 18.6.2025; vgl. RFE/RL 25.6.2025), haben den Fokus der Regierung teils auf die Verhinderung innerer Unruhen verlagert (MECGA 18.6.2025; vgl. REU 26.6.2025a). Es wurde u. a. von umfangreichen Verhaftungen seit Beginn der israelischen Angriffe am 13.6.2025 berichtet (REU 26.6.2025a), nach Angaben regimenaher Medien auch aufgrund von Spionagevorwürfen (RFE/RL 25.6.2025; vgl. KP 2.7.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen betrifft das Vorgehen der Behörden ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionsfiguren und ausländische Staatsbürger derzeit überproportional stark (NYT 28.6.2025).
Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (Tagesschau 2.7.2025; vgl. AlMon 2.7.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Gemäß dem "Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community", einem gemeinsamen Bericht von 18 US-amerikanischen Nachrichtendiensten, der im März 2025 vom Director of National Intelligence (DNI) gegenüber dem US-Kongress vorgetragen wurde [Anm.: und mit Stand Ende Juni 2025 von diversen Quellen zitiert wird, da es sich um die derzeit aktuellste öffentlich verfügbare nachrichtendienstliche Einschätzung handelt, während öffentliche Primärquellen zu diesem Thema nicht existieren], gehen die an diesem Bericht beteiligten Nachrichtendienste weiterhin davon aus, dass Iran derzeit keine Atomwaffen baut, und dass der Oberste Führer Khamenei das 2003 ausgesetzte Atomwaffenprogramm nicht wieder aufgenommen hat. Gleichzeitig ist dem Bericht jedoch auch zu entnehmen, dass im vergangenen Jahr eine "Erosion des jahrzehntelangen Tabus" in Iran, über Atomwaffen öffentlich zu diskutieren, wahrzunehmen war, was die Befürworter von Atomwaffen innerhalb des iranischen Entscheidungsapparats stärken könnte. Darüber hinaus verfügt Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau", was für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025; vgl. WoR 20.6.2025, BBC 19.6.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025).
Wie sehr das iranische Atomprogramm durch die Angriffe Israels und der USA im Juni 2025 beschädigt wurde, ist derzeit unklar. Die Einschätzungen reichen von einer Verzögerung von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren (HB 3.7.2025). Momentan wird erwartet, dass die USA und Iran Verhandlungen rund um das iranische Atomprogramm in naher Zukunft wiederaufnehmen könnten (ISW 26.6.2025; vgl. HB 3.7.2025). Die Positionen bleiben allerdings verhärtet. Iran will weiterhin nicht auf die Urananreicherung verzichten, angeblich für zivile Zwecke. Die USA fordern, wie schon vor dem Krieg, dass es in Iran zu keiner Anreicherung kommt (Tagesschau 3.7.2025; vgl. ISW 26.6.2025). Das Gesetz, mit dem Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA ausgesetzt hat, fordert neben einem Recht auf Urananreicherung auch Garantien, dass Iran nicht erneut angegriffen wird. Dabei beruft sich das Regime auf den Atomwaffensperrvertrag. Erst wenn es diese Sicherheiten erhält, will es wieder mit der IAEA kooperieren (HB 3.7.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.3.2025): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 3.7.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AJ - Al Jazeera (17.6.2025): What is the NPT, and why has Iran threatened to pull out of the treaty?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/17/what-is-the-npt-and-why-has-iran-threatened-to-pull-out-of-the-treaty, Zugriff 2.7.2025
AlMon - Al Monitor (2.7.2025): Iran ends cooperation with UN nuclear watchdog after Israel, US strikes, https://www.al-monitor.com/originals/2025/07/iran-ends-cooperation-un-nuclear-watchdog-after-israel-us-strikes, Zugriff 2.7.2025
Axios - Axios (17.6.2025): Regime change emerges as unstated goal of Israel's war in Iran, https://www.axios.com/2025/06/17/iran-regime-change-israel-war-trump, Zugriff 3.7.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24, https://www.ecoi.net/en/document/2110781.html, Zugriff 13.6.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52).pdf, Zugriff 16.3.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (19.6.2025): Was Iran months away from producing a nuclear bomb?, https://www.bbc.com/news/articles/cn840275p5yo, Zugriff 3.7.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (1.7.2024): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 3.7.2025
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020a): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
Chatham - Chatham House (8.7.2024): Iran under Masoud Pezeshkian: Aiming for change without rocking the boat, https://www.chathamhouse.org/2024/07/iran-under-masoud-pezeshkian-aiming-change-without-rocking-boat, Zugriff 25.7.2024
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (3.6.2024): How to complete the revolution? Khamenei´s vision and its disruption after Raisi´s death, https://www.clingendael.org/publication/how-complete-revolution-khameneis-vision-and-its-disruption-after-raisis-death, Zugriff 26.7.2024
DW - Deutsche Welle (20.6.2025): Iran's complex political and military power structure, https://www.dw.com/en/irans-complex-political-and-military-power-structure/a-72976165, Zugriff 3.7.2025
DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erklärt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023
EPC - Emirates Policy Center (15.7.2024): Return of Reformists: Consequences on Iran’s Political Landscape, https://www.epc.ae/en/details/brief/return-of-reformists-consequences-on-iran-s-political-landscape, Zugriff 25.7.2024
FA - Foreign Affairs (16.7.2024): Why Iran’s New President Won’t Change His Country, https://www.foreignaffairs.com/iran/why-irans-new-president-wont-change-his-country?utm_medium=newsletters utm_source=twofa utm_campaign=The Imperial Presidency Unleashed utm_content=20240719 utm_term=FA This Week - 112017, Zugriff 25.7.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (3.2024): Iran: Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21130/2024-iran.pdf, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives Is Here, https://foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/?utm_source=Sailthru utm_medium=email utm_campaign=Must-Read - 03072024 utm_term=oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024
FR24 - France 24 (17.6.2025): What does Israel really want in Iran?, https://www.france24.com/en/middle-east/20250617-what-israel-really-wants-in-iran, Zugriff 1.7.2025
FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte Staat, https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023
Guardian - The Guardian (11.6.2024): Iranian presidential vote: lone reformist candidate faces uphill struggle, https://www.theguardian.com/world/article/2024/jun/11/iranian-presidential-vote-lone-reformist-candidate-faces-uphill-struggle-masoud-pezeshkian, Zugriff 13.6.2024
HB - Handelsblatt [Deutschland] (3.7.2025): Diese Männer sollen neue Eskalation im Nahen Osten verhindern, https://www.handelsblatt.com/politik/international/nahost-diese-maenner-sollen-neue-eskalation-im-nahen-osten-verhindern/100137391.html, Zugriff 3.7.2025
ICG - International Crisis Group (26.6.2024): Iran’s Presidential Election: A Preview, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iran/irans-presidential-election-preview, Zugriff 25.7.2024
IRINTL - Iran International (17.7.2024): Pezeshkian and the last stand of Iran's 'reformists', https://www.iranintl.com/en/202407175112, Zugriff 25.7.2024
IRINTL - Iran International (23.1.2024): Iran’s Regime Effectively Ends Election Weeks Before Voting Day, https://iranintl.com/en/202401232762, Zugriff 5.3.2024
IRJ - Iran Journal (11.8.2024): Präsident Pezeshkian stellt neues Kabinett vor: Reformisten unzufrieden, https://iranjournal.org/news/praesident-pezeshkian-stellt-neues-kabinett-vor-reformisten-unzufrieden, Zugriff 13.8.2024
ISPI - Italian Institute for International Political Studies (27.6.2024): Who Will Be Iran’s Next President?, https://www.ispionline.it/en/publication/who-will-be-irans-next-president-178658, Zugriff 25.7.2024
ISW - Institute for the Study of War (26.6.2025): Iran Update, June 26, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-june-26-2025, Zugriff 3.7.2025
KP - Khaama Press (2.7.2025): Iran arrests 50 in Sistan-Balochistan over alleged links to Israel and Terrorist Groups, https://www.khaama.com/iran-arrests-50-in-sistan-balochistan-over-alleged-links-to-israel-and-terrorist-groups/, Zugriff 2.7.2025
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (18.6.2025): How Iran Is Calculating Its War With Israel, https://mecouncil.org/blog_posts/how-iran-is-calculating-its-war-with-israel/, Zugriff 1.7.2025
Monde - Le Monde (18.6.2025): Netanyahu suggests killing Iran's supreme leader would end conflict, https://www.lemonde.fr/en/international/article/2025/06/16/netanyahu-suggests-killing-iran-s-supreme-leader-would-end-conflict_6742402_4.html, Zugriff 3.7.2025
NYT - New York Times, The (29.6.2025b): After War With Israel and U.S., Iran Rests on a Knife Edge, https://www.nytimes.com/2025/06/29/world/middleeast/iran-israel-war-future.html, Zugriff 3.7.2025
NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html, Zugriff 30.6.2025
NYT - New York Times, The (23.6.2025b): Sheltering in a Bunker, Iran’s Supreme Leader Prepares for the Worst, https://www.nytimes.com/2025/06/21/world/middleeast/iran-ayatollah-israel-war.html, Zugriff 3.7.2025
NYT - New York Times, The (28.2.2024): Iran’s Parliament Election 2024: What You Need to Know, https://www.nytimes.com/2024/02/28/world/middleeast/iran-election-parliament.html, Zugriff 5.3.2024
ÖAW - Österreichische Akademie der Wissenschaften (18.6.2025): Vom Uran zur Atomwaffe: Irans nukleare Ambitionen im Faktencheck, https://www.oeaw.ac.at/news/vom-uran-zur-atomwaffe-irans-nukleare-ambitionen-im-faktencheck, Zugriff 7.7.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
ODNI - Office of the Director of National Intelligence [USA] (25.3.2025): DNI Gabbard Opening Statement for the SSCI As Prepared on the 2025 Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community, https://www.dni.gov/index.php/newsroom/congressional-testimonies/congressional-testimonies-2025/4059-ata-opening-statement-as-prepared, Zugriff 7.7.2025
Orient XXI - Orient XXI (11.7.2024): Iran. La division des conservateurs facilite l’élection d’un président plus ouvert, https://orientxxi.info/magazine/iran-la-division-des-conservateurs-facilite-l-election-d-un-president-plus,7478, Zugriff 25.7.2024
Posch/Chatham - Posch, Walter (Autor), Chatham House (Herausgeber) (5.5.2023): The Mahsa Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mahsa-jina-amini-case-security-and-ethnic-dimensions/, Zugriff 5.1.2024
Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
REU - Reuters (4.3.2024): Iran election turnout hits record low, hardliners maintain grip on parliament, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-election-turnout-hits-record-low-hardliners-maintain-grip-parliament-2024-03-04/, Zugriff 5.3.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.6.2025): Khamenei's Bunker Leadership: What Does It Mean For Iran's Future?, https://www.rferl.org/a/khamenei-leadership-iran-irgc-military-takeover/33456933.html, Zugriff 3.7.2025
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.6.2025): Iran Detains Hundreds On Suspicion Of Spying For Israel, https://www.rferl.org/a/iran-detains-spying-israel-arrests/33454445.html?utm_source=The Farda Briefing utm_campaign=8a8da8b6d9-EMAIL_CAMPAIGN_2025_06_27_07_24 utm_medium=email utm_term=0_-8a8da8b6d9-528651643, Zugriff 2.7.2025
RUSI - Royal United Services Institute (16.6.2025): Operation Rising Lion: The First 72 Hours, https://www.rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/operation-rising-lion-first-72-hours, Zugriff 1.7.2025
Soufan - Soufan Center, The (8.7.2024): Iranian Voters Rally to Elect a Reformist as President, https://mailchi.mp/thesoufancenter/iranian-voters-rally-to-elect-a-reformist-as-president?e=af98ccc3ac, Zugriff 25.7.2024
Standard - Standard, Der (12.8.2024): Irans Vizepräsident Zarif tritt nach nur elf Tagen zurück, https://www.derstandard.at/story/3000000232071/irans-vizepraesident-zarif-tritt-nach-nur-elf-tagen-zurueck?ref=rss, Zugriff 13.8.2024
Standard - Standard, Der (20.5.2024): Irans Präsident Raisi und Außenminister Amirabdollahian bei Hubschrauberabsturz gestorben, https://www.derstandard.at/story/3000000220763/irans-pr228sident-raisi-bei-hubschrauber-absturz-get246tet, Zugriff 13.6.2024
Standard - Standard, Der (4.3.2024): Irans Regimeanhänger blieben bei Wahlen unter sich, https://www.derstandard.at/story/3000000210094/irans-regimeanhaenger-blieben-bei-wahlen-unter-sich, Zugriff 5.3.2024
Stimson - Stimson Center (1.7.2025): Why Israeli Attacks Brought Fear But Not Regime Change to Iran, https://www.stimson.org/2025/why-israeli-attacks-brought-fear-but-not-regime-change-to-iran/, Zugriff 3.7.2025
Tagesschau - Tagesschau (3.7.2025): Weggebombte Gesprächsbereitschaft, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-atomprogramm-110.html, Zugriff 3.7.2025
Tagesschau - Tagesschau (2.7.2025): Iran setzt Zusammenarbeit mit IAEA offiziell aus, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-iaea-kooperation-100.html, Zugriff 2.7.2025
Tagesschau - Tagesschau (22.6.2025b): Wie es zur Eskalation um Irans Atomprogramm kam, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-atomprogramm-israel-usa-100.html, Zugriff 3.7.2025
Tagesschau - Tagesschau (9.6.2024): Sechs Kandidaten für Präsidentenwahl zugelassen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-praesidentenwahl-100.html, Zugriff 13.6.2024
Tagesschau - Tagesschau (11.2.2024): Irans Mullahs sehen schwierigen Zeiten entgegen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-nationalfeiertag-102.html?utm_source=pocket-newtab-de-de, Zugriff 5.3.2024
TIS - Times of Israel, The (27.6.2025): Katz says Israel sought to kill Khamenei, but didn’t find an opportunity, https://www.timesofisrael.com/katz-says-israel-sought-to-kill-khamenei-but-didnt-find-an-opportunity/, Zugriff 3.7.2025
TIS - Times of Israel, The (14.6.2025): Netanyahu to Iranian people: We hope our operation will clear path to your freedom, https://www.timesofisrael.com/netanyahu-to-iranian-people-we-hope-our-operation-will-clear-path-to-your-freedom/, Zugriff 3.7.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (18.7.2024): Opportunities and Risks with Iran's New Government, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/opportunities-and-risks-irans-new-government, Zugriff 25.7.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023a): Female Protests in Iran: Tools of Resistance, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-resistance-hijab, Zugriff 13.12.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023b): Female Protests in Iran: One Year Later, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-one-year-later, Zugriff 7.3.2024
WoR - War on the Rocks (20.6.2025): Intelligence, Strategy, and the Israeli-Iranian War, https://warontherocks.com/2025/06/intelligence-strategy-and-the-israeli-iranian-war/, Zugriff 3.7.2025
Zamirirad/SWP - Zamirirad, Azadeh, Stiftung Wissenschaft und Politik (19.4.2023): Iran im Umbruch, https://www.swp-berlin.org/publikation/iran-im-umbruch#fn-d21586e857, Zugriff 5.1.2024
Zeit Online - Zeit Online (20.5.2024): Präsidentenwahl im Iran für Ende Juni angesetzt, https://zeit.de/politik/ausland/2024-05/iran-staatspraesident-ebrahim-raisi-wahl-nachfolger, Zugriff 13.6.2024
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024).
Israelisch-iranischer Krieg (13.-24.6.2025)
Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" ("Am KeLavi" auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).
Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vgl. Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a).
Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Eine Menschenrechtsorganisation bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst [Anm.: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden](ACLED 27.6.2025).
Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).
Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: Befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte [Anm.: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden.] (AJ 25.6.2025):
AJ 25.6.2025
Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025a).
International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).
Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).
Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).
Nachdem angenommen wird, dass die israelische Operation nur aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war, gehen die Behörden verstärkt gegen Personen vor, die verdächtigt werden, mit ausländischen Geheimdiensten zusammenzuarbeiten. Sie begründen dies mit der nationalen Sicherheit [Anm.: s. u. a. das Kap. Relevante Bevölkerungsgruppen / Personen, die der Zusammenarbeit mit feindlichen Mächten bezichtigt werden für weitere Informationen.] (BBC 26.6.2025; vgl. NYT 28.6.2025).
Bedrohungen durch unterschiedliche Gruppierungen in Iran
Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024).
Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 26.6.2025; vgl. TWI 31.10.2022), zuletzt beispielsweise Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).
Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024).
In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 26.6.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 26.6.2025). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 10.3.2025; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Auch 2025 hat die Organisation Anschläge durchgeführt bzw. kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den iranischen Sicherheitskräften (ACLED 20.6.2025). Letztere führen Operationen gegen die JAA durch (ISW 18.4.2025, ISW 10.3.2025, ISW 25.2.2025).
Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 26.6.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Und dies, obwohl viele der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2025): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 2.7.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (27.6.2025): ACLED Data [Stand 27.6.2025], https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 2.7.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (20.6.2025): ACLED Data [Stand 20.6.2025], https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 27.6.2025
AJ - Al Jazeera (25.6.2025): Mapping Israel’s expanding battlefronts across the Middle East, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/25/mapping-israels-expanding-battlefronts-across-the-middle-east, Zugriff 2.7.2025
AJ - Al Jazeera (13.6.2025): Israel kills nuclear scientists, strikes sites in Iran: Who did it target?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/13/israel-kills-nuclear-scientists-strikes-sites-in-iran-who-did-it-target, Zugriff 1.7.2025
AlMon - Al Monitor (4.6.2025): Iran says 13 ISIS affiliates arrested for planning suicide attacks, https://www.al-monitor.com/originals/2025/06/iran-says-13-isis-affiliates-arrested-planning-suicide-attacks, Zugriff 2.7.2025
AlMon - Al Monitor (14.4.2024): Iran has a Baluchistan problem on restive Pakistan border, https://www.al-monitor.com/originals/2024/04/iran-has-baluchistan-problem-restive-pakistan-border, Zugriff 12.6.2024
Amwaj - Amwaj Media (22.6.2025): Exclusive: Iran given advance notice as US insisted attack on nuclear sites is ‘one-off’, https://amwaj.media/en/media-monitor/exclusive-iran-given-advance-notice-as-us-insisted-attack-on-nuclear-sites-is-one, Zugriff 2.7.2025
AP - Associated Press (30.6.2025): Iran raises death toll from war with Israel to more than 900, https://apnews.com/article/iran-israel-war-nuclear-06-30-2025-db2a5537b2d19813b7054f00b006827a, Zugriff 1.7.2025
AP - Associated Press (4.1.2024): Bombings hit event for Iran’s Gen. Qassem Soleimani, a shadowy figure slain in 2020 US drone strike, https://apnews.com/article/iran-qassem-soleimani-profile-kerman-bomb-attack-57cbc9adff1914e5047c0104b311cced, Zugriff 17.1.2024
APA - Austria Presse Agentur (25.6.2025): Israel gesteht erstmals Einsatz von Bodentruppen im Iran ein, https://apa.at/news/israel-gesteht-erstmals-einsatz-von-bodentruppen-im-iran-ein/, Zugriff 1.7.2025
Arabiya - Al Arabiya News (17.1.2024): Iran says IRGC officer shot dead in southeast, a day after strikes in Pakistan, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2024/01/17/Iran-says-IRGC-officer-killed-in-terrorist-attack-in-southeast, Zugriff 18.1.2024
Axios - Axios (13.6.2025): Israel's strike on Iran was 8 months in the making, https://www.axios.com/2025/06/13/how-israel-executed-strike-iran-nuclear, Zugriff 1.7.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes KW 28, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile v=4, Zugriff 17.1.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (23.6.2025): What we know about Iran's attack on US base in Qatar, https://www.bbc.com/news/articles/cdjxdgjpd48o, Zugriff 1.7.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (18.6.2025): Your questions answered on the Israel-Iran conflict, https://www.bbc.com/news/articles/clyn3jx2nxqo, Zugriff 4.7.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (5.1.2024): Analysis: What to make of IS bombings in Iran, https://monitoring.bbc.co.uk/api/product-pdf/public/c204w42z, Zugriff 14.6.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (4.1.2024): Iran leader vows harsh response to deadly bombings that killed 84, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67872281, Zugriff 17.1.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
Caspian - Caspian News (1.5.2024): Iran Starts Sealing Borders with Afghanistan, https://caspiannews.com/news-detail/iran-starts-sealing-borders-with-afghanistan-2024-5-1-3/, Zugriff 13.6.2024
CFR - Council on Foreign Relations (25.6.2025): U.S., Israel Attack Iranian Nuclear Targets—Assessing the Damage, https://www.cfr.org/article/us-israel-attack-iranian-nuclear-targets-assessing-damage, Zugriff 1.7.2025
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (3.7.2024): The Kurdish struggle in Iran: Power dynamics and the quest for autonomy, https://www.clingendael.org/publication/kurdish-struggle-iran-power-dynamics-and-quest-autonomy, Zugriff 3.10.2024
CRS - Congressional Research Service [USA] (26.6.2025): Israel-Iran Conflict, U.S. Strikes, and Ceasefire, https://www.congress.gov/crs-product/IF13032?q={"search":"iran"} s=2 r=7, Zugriff 1.7.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (12.1.2024): Das sind die mutmaßlichen Attentäter von Kerman, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/islamischer-staat-mutmasslichen-attentaeter-von-kerman-soll-dem-is-angehoeren-19444624.html, Zugriff 17.1.2024
FR24 - France 24 (17.6.2025): What does Israel really want in Iran?, https://www.france24.com/en/middle-east/20250617-what-israel-really-wants-in-iran, Zugriff 1.7.2025
Guardian - The Guardian (15.6.2025): ‘There’s a smell of death in the air’: chaos in Tehran as residents try to flee or find shelter, https://www.theguardian.com/world/2025/jun/15/theres-a-smell-of-death-in-the-air-chaos-in-tehran-as-residents-try-to-flee-or-find-shelter, Zugriff 4.7.2025
Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (1.8.2024): Juli 2024: 26 getötete und verletzte kurdische Kolbars an den Grenzen des Iran, https://hengaw.net/de/berichte-und-statistiken-1/2024/08/article-1, Zugriff 4.10.2024
HRANA - Human Rights Activists News Agency (28.6.2025): Twelve Days Under Fire: A Comprehensive Report on the Iran-Israel War, https://www.en-hrana.org/twelve-days-under-fire-a-comprehensive-report-on-the-iran-israel-war/, Zugriff 1.7.2025
HRW - Human Rights Watch (8.7.2024): Iran: Security Forces Killing Kurdish Border Couriers, https://www.hrw.org/news/2024/07/08/iran-security-forces-killing-kurdish-border-couriers, Zugriff 4.10.2024
i24 - i24 News (23.6.2025): 'IDF is now attacks regime targets and government bodies in the heart of Tehran', https://www.i24news.tv/en/news/israel/defense/artc-idf-is-now-attacks-regime-targets-and-government-bodies-in-the-heart-of-tehran, Zugriff 1.7.2025
INSS - Institute for National Security Studies (o.D.): Interactive Map: Iran - Real-Time Updates, https://www.inss.org.il/publication/iran-assets-map/#map, Zugriff 2.7.2025
IRINTL - Iran International (25.4.2024): Five Iranian Border Guards Arrested By Taliban In Afghan Territory, https://www.iranintl.com/en/202404259833, Zugriff 13.6.2024
IRINTL - Iran International (3.1.2024): 95 Killed In Blasts Near Soleimani's Tomb, https://www.iranintl.com/en/202401039549, Zugriff 16.1.2024
IRJ - Iran Journal (22.6.2025): Kein Zivilschutz, keine Informationen, https://iranjournal.org/politik/kein-zivilschutz-keine-informationen, Zugriff 1.7.2025
IRWIRE - IranWire (29.6.2025b): Kurdish Kolbar Killed by Iranian Border Forces Near Iraq, https://iranwire.com/en/news/142796-kurdish-kolbar-killed-by-iranian-border-forces-near-iraq/, Zugriff 2.7.2025
ISPI - Italian Institute for International Political Studies (26.2.2024): The Roots and Ramifications of Terrorism in Iran, https://www.ispionline.it/en/publication/the-roots-and-ramifications-of-terrorism-in-iran-165017, Zugriff 14.6.2024
ISW - Institute for the Study of War (15.6.2025): Iran Update Special Report, June 15, 2025, Evening Edition, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-special-report-june-15-2025-evening-edition, Zugriff 1.7.2025
ISW - Institute for the Study of War (18.4.2025): Iran Update, April 18, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-april-18-2025, Zugriff 27.6.2025
ISW - Institute for the Study of War (10.3.2025): Iran Update, 10 March, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-march-10-2025, Zugriff 27.6.2025
ISW - Institute for the Study of War (25.2.2025): Iran Update, February 25, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-february-25-2025, Zugriff 27.6.2025
Izady/Gulf 2000 - Izady, Michael (Autor), Gulf/2000 Project (Herausgeber) (o.D.): Iran: Ethnic composition (summary), https://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Iran_Ethnic_lg.png, Zugriff 14.3.2023
LWJ - Long War Journal (16.6.2025): Israel widens air campaign, hits Iran’s critical infrastructure, propaganda hubs (June 15–16 updates), https://www.longwarjournal.org/archives/2025/06/israel-widens-air-campaign-hits-irans-critical-infrastructure-propaganda-hubs-june-15-16-updates.php, Zugriff 1.7.2025
LWJ - Long War Journal (1.10.2024): Jaish al-Adl claims responsibility for twin attacks in Iran’s Sistan and Baluchistan province, https://www.longwarjournal.org/archives/2024/10/jaish-al-adl-claims-responsibility-for-twin-attacks-in-irans-sistan-and-baluchistan-province.php, Zugriff 3.10.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
MECGA - Middle East Council on Global Affairs (18.6.2025): How Iran Is Calculating Its War With Israel, https://mecouncil.org/blog_posts/how-iran-is-calculating-its-war-with-israel/, Zugriff 1.7.2025
NYT - New York Times, The (29.6.2025a): Israel’s Attack on Evin Prison Killed 71, Iranian State Media Report, https://www.nytimes.com/2025/06/29/world/middleeast/evin-prison-iran.html, Zugriff 2.7.2025
NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html, Zugriff 30.6.2025
NYT - New York Times, The (25.6.2025): Iranians and Israelis Begin Tense Return to Normal Life, https://www.nytimes.com/2025/06/25/world/middleeast/iran-israel-cease-fire.html, Zugriff 2.7.2025
NYT - New York Times, The (24.6.2025a): Strike Set Back Iran’s Nuclear Program by Only a Few Months, U.S. Report Says, https://www.nytimes.com/2025/06/24/us/politics/iran-nuclear-sites.html, Zugriff 1.7.2025
NYT - New York Times, The (24.6.2025b): Did Iran or Israel Violate the Cease-Fire Overnight?, https://www.nytimes.com/2025/06/24/world/middleeast/israel-iran-ceasefire-timeline.html, Zugriff 2.7.2025
NYT - New York Times, The (23.6.2025a): What to Know About Iran’s Notorious Evin Prison, https://www.nytimes.com/2025/06/23/world/middleeast/evin-prison-iran.html, Zugriff 2.7.2025
ORF - Österreichischer Rundfunk (24.6.2025): Israel und Iran beschuldigen einander, https://orf.at/stories/3397645/, Zugriff 2.7.2025
ORF - Österreichischer Rundfunk (19.6.2025): Israel und Iran verstärkten Angriffe, https://orf.at/stories/3397208/, Zugriff 1.7.2025
RAND - National Defense Research Institut (16.6.2025): The Israel-Iran Conflict: Q A with RAND Experts, https://www.rand.org/pubs/commentary/2025/06/the-israel-iran-conflict-qa-with-rand-experts.html, Zugriff 1.7.2025
REU - Reuters (29.6.2025): Iran says 71 killed in Israeli strike on Evin Prison, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-says-71-killed-israeli-strike-evin-prison-2025-06-29/, Zugriff 2.7.2025
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
REU - Reuters (26.6.2025b): Damaged unit of Iran's South Pars refinery back operating, Nour News says, https://www.reuters.com/world/middle-east/damaged-unit-irans-south-pars-refinery-back-operating-nour-news-says-2025-06-26/, Zugriff 27.6.2025
REU - Reuters (14.6.2025): Iran strikes back at Israel with missiles over Jerusalem, Tel Aviv, https://www.reuters.com/world/middle-east/israel-says-it-strikes-iran-amid-nuclear-tensions-2025-06-13/, Zugriff 1.7.2025
REU - Reuters (5.1.2024): Exclusive: US intelligence confirms Islamic State's Afghanistan branch behind Iran blasts, https://www.reuters.com/world/middle-east/us-intelligence-confirms-islamic-states-afghanistan-branch-behind-iran-blasts-2024-01-05/, Zugriff 17.1.2024
RUSI - Royal United Services Institute (16.6.2025): Operation Rising Lion: The First 72 Hours, https://www.rusi.org/explore-our-research/publications/commentary/operation-rising-lion-first-72-hours, Zugriff 1.7.2025
Soufan - Soufan Center, The (23.6.2025): U.S. Strike on Iran Might Begin Not End, Conflict With Islamic Republic, https://mailchi.mp/thesoufancenter/us-diplomatic-posture-toward-iran-shifts-amid-rising-tensions-10310131?e=af98ccc3ac, Zugriff 1.7.2025
Soufan - Soufan Center, The (4.1.2024): IntelBrief: Middle East on Edge as Conflict in Gaza Expands Throughout the Region, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2024-january-4/, Zugriff 17.1.2024
Standard - Standard, Der (23.6.2025): Symbolträchtige Angriffe: Israel bombardierte Tore des iranischen Foltergefängnisses Evin, https://www.derstandard.at/story/3000000275032/uhr-in-teheran-zeigte-countdown-zur-zerstoerung-israels-israel-zerstoerte-sie-via-luftangriff, Zugriff 1.7.2025
Standard - Standard, Der (16.6.2025): Die blutigste Nacht in Israel seit Beginn der Iran-Offensive, https://www.derstandard.at/story/3000000274239/die-blutigste-nacht-in-israel-seit-beginn-der-iran-offensive, Zugriff 1.7.2025
Standard - Standard, Der (15.6.2025): Raffinerien und Gasdepots als Kriegsziele: Was für Iran, Israel und die Welt auf dem Spiel steht, https://www.derstandard.at/story/3000000274054/raffinerien-und-gasdepots-als-kriegsziele-was-fuer-iran-israel-und-die-welt-auf-dem-spiel-steht, Zugriff 27.6.2025
Stimson - Stimson Center (16.6.2025): The Dawn of Operation ‘Rising Lion’: Unity and Fragility in Iran, https://www.stimson.org/2025/the-dawn-of-operation-rising-lion-unity-and-fragility-in-iran/, Zugriff 1.7.2025
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (9.3.2024): Der Nexus zwischen al-Qaida und Iran, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2024A09_al_qaida_iran.pdf, Zugriff 14.6.2024
Tagesschau - Tagesschau (22.6.2025a): Viele Verletzte durch iranische Raketen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-iran-angriffe-114.html, Zugriff 1.7.2025
TIS - Times of Israel, The (29.6.2025): These are the 28 victims killed in Iranian missile attacks during the 12-day conflict, https://www.timesofisrael.com/these-are-the-28-victims-killed-in-iranian-missile-attacks-during-the-12-day-conflict/, Zugriff 2.7.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023
Zenith - Zenith (26.1.2024): Das steckt hinter "Jaisch Al-Adl", https://magazin.zenith.me/de/politik/milizen-belutschistan-zwischen-iran-und-pakistan, Zugriff 23.5.2024
Verbotene Organisationen
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen (Clingendael 27.10.2023).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 20.2.2025). Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025a), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023).
In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).
Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 15.7.2024), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).
Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022). In einzelnen Fällen kam es auch zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (USIP 5.4.2023).
Aktivitäten kurdischer exilpolitischer Gruppen werden genau beobachtet und sanktioniert (AA 15.7.2024). Insbesondere in der Kurdistan Region Irak (KRI) im Nordirak gibt es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024) und Beschuss von Zentren kurdischer Exiloppositioneller mit Raketen und Drohnen durch Kräfte der iranischen Revolutionsgarden (AA 15.7.2024; vgl. TWI 13.9.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.3.2024): Briefing Notes KW 12, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105676.html, Zugriff 9.4.2024
BMP - Berliner Morgenpost (7.10.2022): Gewalt im Iran: Innenminister wollen Abschiebestopp prüfen, https://www.morgenpost.de/politik/article236619987/iran-proteste-innenministerium-abschiebestopp-asyl.html, Zugriff 14.3.2023
Bob/Evyatar - Bob, Yonah Jeremy, Evyatar, Ilian (2023): Target Tehran. New York, u.a.: Simon Schuster.
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (27.10.2023): Oppsition Politics of the Iranian Diaspora: Out of Many, One - But Not Just Yet, https://www.clingendael.org/publication/opposition-politics-iranian-diaspora-out-many-one-not-just-yet, Zugriff 31.5.2024
IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (13.9.2023): Iran’s Pressure Campaign on Iranian Kurds Continues, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/irans-pressure-campaign-iranian-kurds-continues, Zugriff 18.9.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (5.4.2023): Profiles: Iran’s Intelligence Agencies, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/apr/05/profiles-iran’s-intelligence-agencies, Zugriff 11.4.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (2.7.2020): Profiles: Iranian Opposition Groups, https://iranprimer.usip.org/blog/2020/jul/02/profiles-iranian-opposition-groups, Zugriff 16.3.2023
Kurdische separatistische Gruppierungen
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische[n] Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 15.7.2024), sowie die Kurdistan Freedom Party (PAK) [Parti Azadiye Kurdistan] (Amwaj 13.3.2024; vgl. Medium 3.1.2024). Die KDPI ist die größte und älteste Partei. Sie zieht eher traditionalistische Kader an. Komala ist eine linke Partei, die vor allem mit ihren progressiven Einstellungen, insbesondere gegenüber Frauen, punkten kann. Die PAK ist die kleinste der vier Parteien und hat außerhalb ihrer Kader in der Region Kurdistan, wo sie enge Verbindungen zur in Erbil ansässigen Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) unterhält, kaum Präsenz (TNA 17.6.2025). Etwas abseits davon steht die PJAK, der iranische Ableger der PKK, die Teil dieser transnationalen ideologischen Bewegung ist. Für einige Beobachter gibt es kaum einen Unterschied zwischen den beiden (TNA 17.6.2025; vgl. Amwaj 21.5.2025). Im Mai 2025 kündigte die PKK ihre Auflösung und ein Ende des bewaffneten Widerstands an. Es ist unklar, wie sich dies konkret auf die PJAK auswirken wird. Die Organisation begrüßte den Schritt der PKK zwar, betonte aber auch, dass sie selbst nicht die Waffen niederlegen oder den bewaffneten Kampf aufgeben würde (Amwaj 21.5.2025; vgl. TNA 17.6.2025).
Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vgl. Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (TNA 6.5.2024). Sie verfolgen diese Gruppierungen (AA 15.7.2024). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vgl. Rudaw 2.5.2024).
Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 hat dazu geführt, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen gegen die interne Opposition noch weiter verstärkt haben - insbesondere in der kurdischen Region (REU 26.6.2025a). Manche kurdischen Gruppen standen in den letzten Jahrzehnten mit Israel in Kontakt (Newsweek 16.6.2025), und nach Beginn der israelischen Militäroperation riefen die KDPI, Komala, PAK und PJAK die kurdische Bevölkerung dazu auf, das iranische Regime zu stürzen (TNA 17.6.2025). Vertreter großer separatistischer Gruppierungen mit Sitz im Irak haben berichtet, dass eine Anzahl ihrer Aktivisten und Kämpfer in Iran verhaftet worden sind. Ein Vertreter der KDPI gab an, dass die Revolutionsgarden in den kurdischen Gebieten unter anderem von Haus zu Haus gingen, um nach Verdächtigen und Waffen zu suchen. Gemäß einem Vertreter der Komala wurden in der kurdischen Region weitere Checkpoints errichtet und sowohl Personendurchsuchungen als auch Durchsuchungen von Mobiltelefonen durchgeführt (REU 26.6.2025a).
Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung deren Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks, können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienstmitarbeiter ab (DIS 7.2.2020). Auffallend sind im Zusammenhang mit der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK oder der kommunistischen Komala-Partei[en] – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021).
Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrollen, mit welchen sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren (IRWIRE 30.1.2024; vgl. Rudaw 30.1.2024).
In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der KRI kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z. B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium (MOIS/VAJA) als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden haben ein Netzwerk aus Informanten, das die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der KRI verfolgt und über sie berichtet. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und nach Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto größer ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020).
Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020), wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden (TWI 13.9.2023). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).
Als im September 2022 Proteste in Iran ausbrachen, konzentrierte sich die staatliche Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen. Die kurdischen Parteien haben die Anschuldigungen entschieden zurückgewiesen (Amwaj 1.9.2023; vgl. TNA 6.5.2024). Die Regierung hat Militärkräfte in die kurdischen Gebiete in Iran entsandt (Amwaj 1.9.2023) und mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen angegriffen (Amwaj 1.9.2023; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022) sowie den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil erhöht, gegen diese Oppositionsgruppen vorzugehen (Amwaj 13.3.2024). Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran (TWI 13.9.2023), in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtet hat, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken (Amwaj 13.3.2024; vgl. TNA 9.10.2023). Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor (Medium 3.1.2024). Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird (Amwaj 1.9.2023). Von Landinfo befragte Vertreter der KDPI und einer Komala-Fraktion sowie ein Mitglied einer Menschenrechtsorganisation haben im November 2023 angegeben, dass manche Lager der KDPI geräumt worden sind, während die Komala weiterhin an ihren Stützpunkten festhält. Lager der PAK wurden ebenfalls geräumt und die Mitglieder der Gruppierung entwaffnet. Landinfo konnte dagegen keine Hinweise finden, wonach die PJAK entwaffnet worden ist oder sie ihre Stellungen geräumt hat (Landinfo 4.12.2023). Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen (ANF 11.9.2023).
Während die Angriffe zurückgingen, nachdem die iranischen Proteste im Jänner 2023 nach einer massiven Niederschlagung weitgehend abgeklungen waren, hat Iran weiterhin Attentate auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der Region Kurdistan verübt (TWI 13.9.2023; vgl. Amwaj 1.9.2023). Beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 (TWI 13.9.2023; vgl. Hengaw 7.7.2023) und eines Komala-Mitglieds im März 2024 zugeschrieben (BAMF 18.3.2024).
Obwohl die genannten Parteien militärische Flügel haben und Aktionen gegen die iranischen Sicherheitskräfte durchführen, wird die Bedeutung der kurdisch-iranischen Oppositionsgruppen in der KRI gemäß einer Expertin vom iranischen Regime übertrieben - vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen, aber auch, um an Nachbarländer zu signalisieren, dass die Oppositionsgruppen der eigentliche Grund für die Instabilität im Land sind (Media Line 8.9.2023). Sowohl die KDPI als auch Komala, PAK und PJAK haben zeitweise bewaffnete Kämpfe gegen den iranischen Staat geführt (TNA 17.6.2025). Beispielsweise im Oktober 2024 und Juni 2023 kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der PJAK und iranischen Sicherheitsbehörden im Nordwesten Irans (BAMF 28.10.2024, ACLED 6.7.2023). Keine der Parteien war allerdings vor Beginn des Krieges mit Israel Mitte Juni 2025 in aktive Kampfhandlungen verwickelt (TNA 17.6.2025).
Anm.: Detaillierte Informationen zu einigen der beschriebenen Gruppierungen können u.a. dem Bericht von ACCORD "Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP- Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi) [a-11979]" vom 24.11.2022 entnommen werden.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (6.7.2023): Regional Overview Middle East June 2023, https://acleddata.com/2023/07/06/regional-overview-middle-east-june-2023/?utm_source=rss utm_medium=rss utm_campaign=regional-overview-middle-east-june-2023, Zugriff 9.4.2024
AGSIW - Arab Gulf States Institute in Washington, The (14.10.2022): Iran Protests: Reform, Revolution, or Status Quo?, https://agsiw.org/iran-protests-reform-revolution-or-status-quo/, Zugriff 14.3.2023
Amwaj - Amwaj Media (21.5.2025): Kurdish militancy in Iran uncertain as armed struggle recedes in Turkey, https://amwaj.media/en/article/kurdish-militancy-in-iran-uncertain-as-armed-struggle-recedes-in-turkey, Zugriff 26.6.2025
Amwaj - Amwaj Media (13.3.2024): Spotlight on Iran-Iraq security deal as border fence erected, https://amwaj.media/media-monitor/spotlight-on-iran-iraq-security-deal-as-border-fence-erected, Zugriff 9.4.2024
Amwaj - Amwaj Media (1.9.2023): Iran-Iraq deal on Iranian Kurds puts Iraqi Kurds between rock and hard place, https://amwaj.media/article/iran-iraq-deal-on-iranian-kurds-puts-iraqi-kurds-between-rock-and-hard-place, Zugriff 15.1.2024
ANF - Firat News Agency (11.9.2023): PJAK lehnt Entwaffnung entschieden ab, https://anfdeutsch.com/kurdistan/pjak-lehnt-entwaffnung-entschieden-ab-38961, Zugriff 9.4.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.10.2024): Briefing Notes KW 44, https://www.ecoi.net/en/document/2117227.html, Zugriff 26.6.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.3.2024): Briefing Notes KW 12, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105676.html, Zugriff 9.4.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023
Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (7.7.2023): Hengaw’s Investigation into the Assassination of Two Members of the KDPI in the Kurdistan Region of Iraq, https://hengaw.net/en/news/2023/07/hengaws-investigation-into-the-assassination-of-two-members-of-the-kdpi-in-the-kurdistan-region-of-iraq, Zugriff 15.1.2024
IRWIRE - IranWire (30.1.2024): Labor Strike Hits Iran’s Kurdistan After Executions, https://iranwire.com/en/news/124826-labor-strike-hits-irans-kurdistan-after-executions/, Zugriff 16.5.2024
K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.12.2023): Iran: Iransk-kurdiske partier med baser i Nord-Irak – Endret situasjon høsten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101847.html, Zugriff 9.4.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (18.12.2020): Det iransk-kurdiske partiet PJAK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043154/Iran-temanotat-PJAK-18122020.pdf, Zugriff 6.4.2023
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (19.5.2020): Iran Kurdistan Democratic Party – Iran (KDP-I), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030161/Temanotat-Iran-KDP-I-19052020.pdf, Zugriff 7.4.2023
Media Line - Media Line, The (8.9.2023): Iraq Caught in Crossfire Between Turkey’s and Iran’s Kurdish Agendas, https://themedialine.org/top-stories/iraq-caught-in-crossfire-between-turkeys-and-irans-kurdish-agendas/, Zugriff 15.1.2024
Medium - Medium (3.1.2024): The Iranian opposition in Iraq… Learn about the parties and attempts to undermine them, https://momenalzrzor.medium.com/the-iranian-opposition-in-iraq-learn-about-the-parties-and-attempts-to-undermine-them-76ef3cd77124, Zugriff 15.1.2024
Newsweek - Newsweek (16.6.2025): As Israel Eyes Regime Change, Iran's Opposition Is Divisive and Divided, https://www.newsweek.com/israel-eyes-regime-change-irans-opposition-divisive-divided-2086253, Zugriff 26.6.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
Rudaw - Rudaw Media Network (2.5.2024): Iran border guard killed near Kurdistan Region, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iran/02052024, Zugriff 16.5.2024
Rudaw - Rudaw Media Network (30.1.2024): Rojhelat cities strike in protest over execution of Kurdish prisoners by Iran, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iran/300120241, Zugriff 16.5.2024
Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023
TNA - New Arab, The (17.6.2025): How Kurdish groups in Iran are reacting to Israel's war, https://www.newarab.com/analysis/how-kurdish-groups-iran-are-reacting-israels-war, Zugriff 27.6.2025
TNA - New Arab, The (6.5.2024): Iraqi Kurdistan's president visits Iran to discuss security and regional politics, ease tensions, https://www.newarab.com/news/iraqi-kurdistans-president-visits-tehran-ease-tensions, Zugriff 16.5.2024
TNA - New Arab, The (9.10.2023): Can Baghdad disarm Iranian Kurdish parties in northern Iraq?, https://www.newarab.com/analysis/can-baghdad-disarm-iranian-kurdish-parties-northern-iraq#:~:text=Last month, Tehran said that,from the borders with Iran., Zugriff 12.1.2024
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (13.9.2023): Iran’s Pressure Campaign on Iranian Kurds Continues, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/irans-pressure-campaign-iranian-kurds-continues, Zugriff 18.9.2023
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-07-16 08:01
Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).
Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024).
Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).
Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).
In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).
Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (1.12.2022): Amirsalar Davoudi, https://iranhr.net/en/people/5530/, Zugriff 28.11.2023
Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (22.11.2015): Between Law and Sharīʿa: Hudūd and the Principle of Legality (Part II), https://islamiclaw.blog/2015/11/22/between-law-and-shariʿa-hudud-and-the-principle-of-legality-part-ii/, Zugriff 15.12.2023
LTO - Legal Tribune Online (26.10.2022): Ein Wächterrat voller Macht, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/iran-staat-proteste-islam-rahbar-pflicht-frau-hejab/, Zugriff 15.12.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
Soltani/Shooshinasab - Soltani, Mohammad, Shooshinasab, Nafiseh (8.2022): UPDATE: An Overview of the Iranian Legal System, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran_Legal_System_Research1.html, Zugriff 15.12.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Gerichte
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).
Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Revolutionsgerichte
Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):
Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);
Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);
Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);
Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).
Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
FIDH - International Federation for Human Rights (9.2023): The Iran Notes, https://www.fidh.org/IMG/pdf/iran_notes_-_1_-_judiciary_-_september_2023.pdf, Zugriff 3.5.2024
IRWIRE - IranWire (9.9.2020): Injustice Behind Closed Doors: Iran's Special and Revolutionary Courts, https://iranwire.com/en/features/67558/, Zugriff 30.3.2023
JIS - Journal for Iranian Studies (8.9.2018): THE REVOLUTIONARY COURTS IN IRAN: LEGALITY AND POLITICAL MANIPULATION, https://rasanah-iiis.org/english/wp-content/uploads/sites/2/2020/02/THE-REVOLUTIONARY-COURTS-IN-IRAN.pdf, Zugriff 30.3.2023
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
Soltani/Shooshinasab - Soltani, Mohammad, Shooshinasab, Nafiseh (8.2022): UPDATE: An Overview of the Iranian Legal System, https://www.nyulawglobal.org/globalex/Iran_Legal_System_Research1.html, Zugriff 15.12.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
USIP - United States Institute of Peace [USA] (1.8.2015): The Islamic Judiciary, https://iranprimer.usip.org/resource/islamic-judiciary, Zugriff 30.3.2023
Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis
Letzte Änderung 2025-07-16 08:20
Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021).
Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).
Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e qāzī bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e qāzī dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e qāzī bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).
Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (IHRNGO 20.2.2025).
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vgl. TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).
Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport 35 Iran Aktuelle Lage vor den Präsidentschaftswahlen: Die hybride Staatsordnung, Strafrecht, Menschenrechtslage und Ausblick, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-35-Iran.pdf?__blob=publicationFile v=2#[{"num":17,"gen":0},{"name":"FitH"},766], Zugriff 30.3.2023
IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
TST - The Straits Times (10.6.2025): Iran amputates hands of two convicted thieves, https://www.straitstimes.com/world/middle-east/iran-amputates-hands-of-two-convicted-thieves, Zugriff 12.6.2025
Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit
Letzte Änderung 2025-07-16 08:42
Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023).
Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 15.7.2024). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 15.7.2024).
Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (Posch/LVAk 7.2024).
Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA] (CIA 14.5.2025). Der volle Name der Organisation lautet Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, je nach Übersetzung Informations- oder Geheimdienstministerium der Islamischen Republik Iran, auf Englisch ist auch die Bezeichnung Ministry of Intelligence/Information and Security bzw. das Akronym MOIS weit verbreitet (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (Posch/LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).
Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).
Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).
Quellen
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (28.6.2025): Iran holds funeral for military commanders and scientists killed in Israel war, https://www.abc.net.au/news/2025-06-28/iran-holds-funeral-for-military-commanders-and-scientists-killed/105473120, Zugriff 30.6.2025
AJ - Al Jazeera (15.6.2025): What is Iran’s IRGC and who has Israel killed?, https://www.aljazeera.com/news/2025/6/15/what-is-irans-irgc-and-who-has-israel-killed, Zugriff 30.6.2025
Alma - Alma Research and Education Center, the (17.6.2025): Iran’s Khatam al-Anbiya Leaders Eliminated in June 2025, https://israel-alma.org/irans-khatam-al-anbiya-leaders-eliminated-in-june-2025/, Zugriff 30.6.2025
Amwaj - Amwaj Media (30.6.2025): Iran honors victims of Israeli attacks as MPs want harsher espionage sentences, https://amwaj.media/en/media-monitor/iran-honors-victims-of-israeli-attacks-as-mps-want-harsher-espionage-sentences, Zugriff 30.6.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025
CRS - Congressional Research Service [USA] (30.12.2024): Iran: Background and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 9.4.2025
DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023
IRJ - Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde/2, Zugriff 28.3.2023
IRWIRE - IranWire (25.9.2022): Explainer: The Islamic Republic of Iran's Architecture of Suppression, https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-suppression/, Zugriff 13.5.2024
JPOST - Jerusalem Post, The (23.6.2025): Israel kills hundreds of IRGC members in strikes on Tehran's Basij, Alborz forces, https://www.jpost.com/middle-east/iran-news/article-858648, Zugriff 30.6.2025
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
NYT - New York Times, The (18.6.2025): See What Strategic Infrastructure Israel Has Damaged in Iran, https://www.nytimes.com/interactive/2025/06/18/world/middleeast/israel-iran-strikes-facilities-map.html, Zugriff 30.6.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
ORF - Österreichischer Rundfunk (13.1.2025): Israels schwerer Schlag gegen Iran, https://orf.at/stories/3396646/, Zugriff 30.6.2025
Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
REU - Reuters (27.6.2025): Israel killed 30 Iranian security chiefs and 11 nuclear scientists, Israeli official says, https://www.reuters.com/business/aerospace-defense/israel-killed-30-iranian-security-chiefs-11-nuclear-scientists-israeli-official-2025-06-27/, Zugriff 30.6.2025
t-online - t-online (13.6.2025): So schaltete Israel die iranische Flugabwehr aus, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100766050/mossad-operation-rising-lion-so-sabotierte-israel-irans-luftabwehr.html, Zugriff 30.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran's Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: Georgetown University Press.
YNET - Ynet News (23.6.2025): Among the targets in Tehran: Basij headquarters, prison for regime opponents and 'Israel destruction' clock, https://www.ynetnews.com/article/yql7p5ozw, Zugriff 30.6.2025
Zenith - Zenith (21.9.2022): Die unverhüllte Wahrheit über Irans Regime, https://magazin.zenith.me/de/politik/die-islamische-republik-und-der-tod-von-mahsa-amini-iran, Zugriff 27.3.2023
Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.
Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (Posch/LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).
Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. Posch/LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (Posch/LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).
Sittenpolizei
Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen (USIP 6.9.2023a). Anfang Dezember 2022 berichteten Medien, dass sie aufgelöst werden soll (DW 4.12.2022; vgl. Tagesschau 11.3.2023), was als Zugeständnis an die Protestbewegung gewertet wurde (Tagesschau 11.3.2023). Tatsächlich wurde die Sittenpolizei jedoch nie aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024).
Quellen
AI - Amnesty International (6.3.2024): Iran: Testimonies Provide a Frightening Glimpse Into the Daily Reality of Women and Girls, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2024/03/MDE1377702024ENGLISH.pdf, Zugriff 13.5.2024
AJ - Al Jazeera (30.3.2025): Iran police disperse pro-hijab protest amid security concerns, https://www.aljazeera.com/news/2025/3/30/irans-police-disperses-pro-hijab-protest-amid-security-concerns, Zugriff 6.6.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025
DW - Deutsche Welle (4.12.2022): Iran to disband 'morality police,' says attorney general, https://www.dw.com/en/iran-to-disband-morality-police-says-attorney-general/a-63979224, Zugriff 28.3.2023
FR24 - France 24 (13.8.2024): Hopes dashed as Iran's new president stays silent on morality police arrest, https://observers.france24.com/en/middle-east/20240813-hopes-dashed-as-iran-s-new-president-stays-silent-on-new-morality-police-arrest, Zugriff 6.6.2025
IRWIRE - IranWire (25.9.2022): Explainer: The Islamic Republic of Iran's Architecture of Suppression, https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-suppression/, Zugriff 13.5.2024
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.7.2023): Return Of 'Morality Police' To Iranian Streets Leaves Women Fearful But Defiant, https://www.rferl.org/a/iran-morality-police-women-fearful-defiant-hijab/32512049.html, Zugriff 13.12.2023
Tagesschau - Tagesschau (11.3.2023): "Im Iran glaubt kaum jemand den Staatsmedien", https://www.tagesschau.de/faktenfinder/iran-desinformation-101.html, Zugriff 28.3.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023a): Female Protests in Iran: Tools of Resistance, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-resistance-hijab, Zugriff 13.12.2023
Revolutionsgarden und Basij
Letzte Änderung 2025-07-16 09:10
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden im Rahmen kommender Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.
Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (Shapira/INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024).
Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (Golkar 6.2020).
Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (Shapira/INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (Posch/LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (Posch/LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).
Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (Shapira/INSS 11.2023; vgl. CFR 13.6.2025). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (Posch/LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (Posch/LVAk 7.2024).
Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 13.6.2025) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das [im Dezember 2024 gestürzte] Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 13.6.2025). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure in der gesamten Region wurden durch die israelischen Streitkräfte getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).
Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Sie spielen eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft (FH 2025). Ihre Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt, darunter das Bankwesen, die Schifffahrt, die verarbeitende Industrie und Konsumgüterimporte (CFR 13.6.2025) und die Telekommunikationsbranche (FA 15.8.2024). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle (CFR 13.6.2025). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der zentralen Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Die Revolutionsgarden kontrollieren die Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen Irans und entscheiden damit, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Wie groß der Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, den die Revolutionsgarden inzwischen kontrollieren, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).
Basij
Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. Golkar 6.2020).
Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. Golkar 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).
Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Dennoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij in Zivil für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind. Sie spielten bei der Unterdrückung der Protestaktionen [ab September 2022] eine Schlüsselrolle (DW 7.3.2023). In Teheran wurde während der Proteste 2022-2023 die Basij-Sondereinheit Fatehin eingesetzt (Posch/LVAk 1.2.2024). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Basij. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (Posch/LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Jedoch war auch die Studenten-Basij in die gewaltsame Niederschlagung der Proteste an den Universitäten ab September 2022 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (Posch/LVAk 7.2024).
Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (Golkar 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind, erhalten die aktiven und Spezial-Basij-Mitglieder (DIA 2019), wie auch die Kader-Basij (Golkar 6.2020), neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (Golkar 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).
Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (Posch/LVAk 7.2024). In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (Zamirirad/SWP 19.4.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (13.10.2022): What we know about the Basij, the paramilitary volunteer group cracking down on protesters in Iran, https://www.abc.net.au/news/2022-10-13/what-we-know-about-the-basij-in-iran/101534184, Zugriff 29.3.2023
AlMon - Al Monitor (5.1.2025): Iran's Quds Force struggling for relevance 5 years after Soleimani's death, https://www.al-monitor.com/originals/2025/01/irans-quds-force-struggling-relevance-5-years-after-soleimanis-death, Zugriff 6.6.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (3.1.2020): Profile: Iran's Revolutionary Guards, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47852262, Zugriff 14.5.2024
CFR - Council on Foreign Relations (13.6.2025): The Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC), https://www.cfr.org/backgrounder/irans-revolutionary-guards, Zugriff 30.6.2025
DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024
DW - Deutsche Welle (7.3.2023): Was ist Irans Revolutionsgarde?, https://www.dw.com/de/was-ist-irans-revolutionsgarde/a-64453930, Zugriff 28.3.2023
DW - Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, https://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 28.3.2023
FA - Foreign Affairs (15.8.2024): The Indomitable IRGC, https://www.foreignaffairs.com/iran/indomitable-irgc?utm_medium=newsletters utm_source=twofa utm_campaign=China Is in Denial About the War in Ukraine utm_content=20240816 utm_term=FA This Week - 112017, Zugriff 16.8.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
FP - Foreign Policy (30.1.2023): Conscription Is Not an Excuse for Iran’s Revolutionary Guard, https://foreignpolicy.com/2023/01/30/iran-revolutionary-guard-terrorism-military-conscription/, Zugriff 28.3.2023
Golkar - Golkar, Saeid (6.2020): Taking Back the Neighborhood: The IRGC Provincial Guard's Mission to Re- Islamize Iran, https://www.researchgate.net/publication/341941328_TAKING_BACK_THE_NEIGHBORHOOD_The_IRGC_Provincial_Guard's_Mission_to_Re-Islamize_Iran, Zugriff 11.4.2025
IRINTL - Iran International (22.5.2023): EU Slaps More Sanctions On Iran After G7 Warning, https://www.iranintl.com/en/202305226513, Zugriff 12.12.2023
IRINTL - Iran International (1.7.2022): Iran Aims To Set Up Basij Paramilitary Bases In 11,000 Neighborhood, https://www.iranintl.com/en/202201071284, Zugriff 29.3.2023
IRJ - Iran Journal (1.2.2021): Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revoltuionsgarde/2, Zugriff 28.3.2023
Kayhan - Kayhan Life (14.10.2022): ANALYSIS: Who Are the Men Serving in Iran’s IRGC, Basij, and Police Forces?, https://kayhanlife.com/news/kayhan/analysis-who-are-the-men-serving-in-irans-irgc-basij-and-police-forces/, Zugriff 28.3.2023
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (10.4.2025): Spotlight on Iran, https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-iran-and-the-shiite-axis-april-2-9-2025/, Zugriff 11.4.2025
NLM - New Lines Magazine (20.4.2023): A Shadowy Paramilitary Group Leads the Bloody Crackdown on Iran’s College Campuses, https://newlinesmag.com/argument/a-shadowy-paramilitary-group-leads-the-bloody-crackdown-on-irans-college-campuses/, Zugriff 12.12.2023
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
Posch/LVAk - Posch, Walter, Landesverteidigungsakademie [Österreich] (1.2.2024): Irans Rolle im Nahen Osten, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/ifk_kontext_02_irans_rolle_im_nahen_osten_posch_feb_24_web.pdf, Zugriff 2.4.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.6.2018): Tehran’s Airport Expansion Plans Facing Systematic Delays, https://en.radiofarda.com/a/iran-tehran-airport-capacity-delays/29273260.html, Zugriff 13.5.2024
Shafaq - Shafaq News (12.5.2025): Iran–Syria ties after al-Assad: Realignment or retreat?, https://shafaq.com/en/Report/Iran-Syria-ties-after-al-Assad-Realignment-or-retreat, Zugriff 6.6.2025
Shapira/INSS - Institute for National Security Studies (Herausgeber), Shapira, Anat (Autor) (11.2023): Putting the Revolutionary Guard on the EU List of Terrorist Organizations, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2024/02/Adkan26.3_Eng_4.pdf, Zugriff 2.4.2024
Tagesschau - Tagesschau (8.6.2017): Krise am Golf: Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben-5497978.html, Zugriff 28.3.2023
TNA - New Arab, The (7.1.2025): Iran pulls most military forces from Syria as regional influence weakens, https://www.newarab.com/news/iran-withdraws-most-military-forces-syria-amid-hts-takeover, Zugriff 11.4.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (5.1.2018): Iran's Coercive Apparatus: Capacity and Desire, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/irans-coercive-apparatus-capacity-and-desire, Zugriff 5.1.2024
USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.10.2010): The Basij Resistance Force, https://iranprimer.usip.org/resource/basij-resistance-force, Zugriff 29.3.2023
WFP - World Food Programme (1.2024): Logistics Capacity Assessment: Iran, Islamic Republic of, https://dlca.logcluster.org/iran-islamic-republic, Zugriff 13.5.2024
Zamirirad/SWP - Zamirirad, Azadeh, Stiftung Wissenschaft und Politik (19.4.2023): Iran im Umbruch, https://www.swp-berlin.org/publikation/iran-im-umbruch#fn-d21586e857, Zugriff 5.1.2024
Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.
Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [Sāzmān-e Ettelā’āt-e Sepāh-e Pāsdārān-e Enqelāb-e Eslāmī] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [englischsprach. Akronym: IRGC-CIO] (Posch/LVAk 7.2024).
Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Posch/Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).
Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation, die Informationssicherheit usw. Das Verantwortungsgebiet der SHKK erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben der SHKK sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst usw. (Posch/LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt die SHKK darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreibt die SHKK verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Die SHKK ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (Posch/LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der SHKK nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch SHKK-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).
In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).
In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islamischen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (26.5.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025_VSB_2024_V20250528_Web_BF.pdf, Zugriff 6.6.2025
BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile v=3, Zugriff 17.6.2025
DIA - Defense Intelligence Agency (2019): Iran Military Power, https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf, Zugriff 3.4.2024
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
LWJ - Long War Journal (6.2.2025): Analysis: Unpacking Iran’s counterintelligence apparatus, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/02/analysis-unpacking-irans-counterintelligence-apparatus.php, Zugriff 6.6.2025
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
Posch/Chatham - Posch, Walter (Autor), Chatham House (Herausgeber) (5.5.2023): The Mahsa Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mahsa-jina-amini-case-security-and-ethnic-dimensions/, Zugriff 5.1.2024
Posch/LVAk - Posch, Walter (Autor), Landesverteidigungsakademie [Österreich] (Herausgeber) (7.2024): Der iranische Sicherheitsapparat, https://www.bmlv.gv.at/pdf_pool/publikationen/buch_der_iranische_sicherheitsapparat_posch_web.pdf, Zugriff 13.8.2024
Soufan - Soufan Center, The (1.11.2024): Hidden Warfare: Iran's Growing Dependence on Criminal Networks, https://mailchi.mp/thesoufancenter/hidden-warfare-irans-growing-dependence-on-criminal-networks?e=af98ccc3ac, Zugriff 6.6.2025
USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.2.2023): Explainer: How Iran's Intelligence Agencies Work, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/feb/17/explainer-how-iran’s-intelligence-agencies-work, Zugriff 27.3.2023
Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran's Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: Georgetown University Press.
WP - Washington Post, The (1.12.2022): Rise in Iranian assassination, kidnapping plots alarms Western officials, https://www.washingtonpost.com/world/2022/12/01/iran-kidnapping-assassination-plots/, Zugriff 12.1.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Anm.: Im Rahmen der 12-tägigen israelischen Militäroperation "Rising Lion" ab dem 13.6.2025 haben die israelischen Streitkräfte Einrichtungen diverser Sicherheitsbehörden angegriffen (s. das Überkapitel für allgemeine Informationen). Die Auswirkungen auf die Organisationsstrukturen der Sicherheitsbehörden können zum gegenwärtigen Zeitpunkt [Stand 30.6.2025] noch nicht sinnvoll abgeschätzt werden und finden daher nachstehend noch keine Berücksichtigung. Die Staatendokumentation beobachtet die Lage weiterhin, Informationen werden bei kommenden Aktualisierungen ergänzt. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, ggf. Anfragen an die Staatendokumentation zu stellen.
Das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sind die wichtigsten Regulierungsbehörden für Internetinhalte und -systeme und üben eine umfassende Kontrolle über den in das Land ein- und ausgehenden Internetverkehr aus. Das Büro des Obersten Führers, zu dem auch der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]) gehört, ist für die Regulierung von Inhalten und Systemen zuständig (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).
Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Polīs-e Fazā-ye Toulīd va Tabādol-e Ettelā’āt - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).
Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
DlF - Deutschlandfunk (26.9.2022): Wie wir die Internetzensur umgehen, https://www.deutschlandfunk.de/iran-internetsperre-umgehen-faq-100.html, Zugriff 28.3.2023
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://library.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025
FR24 - France 24 (6.3.2024): Iran cyber police target 'un-Islamic' stores on Instagram, https://observers.france24.com/en/middle-east/20240306-iran-cyber-police-target-un-islamic-stores-on-instagram, Zugriff 14.8.2024
INSS - Institute for National Security Studies (1.2024): The Iranian Cyber Threat, https://www.inss.org.il/wp-content/uploads/2024/02/Memo230_IranianCyberThreat_ENG_digital.pdf, Zugriff 17.6.2025
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023
Landinfo/CEDOCA/SEM - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023
Medium - Medium (18.2.2019): Iran’s Cyber Police — ‘Society-Based Policing’ and the Rise of Peer Surveillance, https://medium.com/filterwatch/irans-cyber-police-society-based-policing-and-the-rise-of-peer-surveillance-6f0bb3744893, Zugriff 11.7.2023 [Login erforderlich]
OFAC - Office of Foreign Assets Control [USA] (12.1.2018): Treasury Sanctions Individuals and Entities for Human Rights Abuses and Censorship in Iran, and Support to Sanctioned Weapons Proliferators, https://home.treasury.gov/news/press-releases/sm0250, Zugriff 17.6.2025
OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (24.12.2024): Iran : Les médias d’opposition, 1980-2024, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2412_irn_medias_opposition_153593_web.pdf, Zugriff 17.6.2025
RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.a): Hoher Rat für den Cyberspace, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aktivitaeten/feinde-des-internets/hoher-rat-fuer-den-cyberspace, Zugriff 28.3.2023
Ward - Ward, Steven R. (2024): Iran's Ministry of Intelligence. A Concise History. Washington, D.C.: Georgetown University Press.
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).
Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2024): Länderkurzinformation Iran: Die Todesstrafe in der Islamischen Republik, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-iran-12-24.pdf?__blob=publicationFile v=2, Zugriff 30.1.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IRINTL - Iran International (12.9.2024): Amputations in Iran hit record high, stoking international criticism, https://www.iranintl.com/en/202412080939, Zugriff 29.1.2025
IRINTL - Iran International (14.1.2023): Iranian Politician Defends Death By Stoning ‘As Good Islamic Law’, https://www.iranintl.com/en/202301144423, Zugriff 30.1.2025
IRWIRE - IranWire (2.12.2024): Iranian Woman Released After Flogging for Confronting Harasser, https://iranwire.com/en/women/136672-iranian-woman-released-after-flogging-for-confronting-harasser/, Zugriff 29.1.2025
IRWIRE - IranWire (28.10.2024): Iranian Civil Rights Activist Flogged in Prison, https://iranwire.com/en/prisoners/135484-iranian-civil-rights-activist-flogged-in-prison/, Zugriff 29.1.2025
IRWIRE - IranWire (17.2.2023): Death is My Business: A Look at the Death of Citizens in the Custody of the Islamic Republic, https://iranwire.com/en/politics/113911-death-is-my-business-a-look-at-the-death-of-citizens-in-the-custody-of-the-islamic-republic/, Zugriff 22.3.2023
KHRN - Kurdistan Human Rights Network (16.1.2025): Kurdistan Human Rights Network’s Annual Report – 2024, https://kurdistanhumanrights.org/en/publications/annual-report/2025/01/16/kurdistan-human-rights-networks-annual-report-2024, Zugriff 29.1.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (10.4.2025): Iran: UN experts call for immediate halt to imminent amputation sentences for theft, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/04/iran-un-experts-call-immediate-halt-imminent-amputation-sentences-theft, Zugriff 22.5.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.2.2024): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran* , **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105262/g2401259.pdf, Zugriff 8.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Korruption
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Transparency International führt Iran in seinem Korruptionswahrnehmungsindex von 2024 mit 23 (von 100) Punkten (0="highly corrupt", 100="very clean") auf Platz 151 von 180 untersuchten Ländern [2023: Platz 149 von 180] (TI 11.2.2025). Es gibt zahlreiche Berichte zu Korruption durch staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Korruption ist nach wie vor auf allen Ebenen der Bürokratie weit verbreitet, obwohl die Behörden regelmäßig dazu aufrufen, das Problem zu bekämpfen (FH 2025). Sie ist auch innerhalb der politischen Elite ausgedehnt. Angehörige der politischen Elite werden selten strafrechtlich verfolgt, und wenn, dann vor allem aufgrund politischer Rivalitäten (BS 19.3.2024). Auch ist Nepotismus oder Vetternwirtschaft ein bedeutsamer Faktor im iranischen politischen System [Anm.: Dies ist nicht mit Korruption gleichzusetzen, begünstigt sie allerdings u. U.]. In vielen Ländern, insbesondere in autoritären und patrimonialen Staaten, werden formelle Regierungsstrukturen durch informelle soziale Beziehungen untermauert, die den Zugang zu Macht- und Einflusspositionen bestimmen. Iran bildet hier keine Ausnahme. Familienbande, revolutionäre Verdienste und eine klerikale Abstammung sind wichtige Eintrittskarten für den iranischen Regierungsapparat und die damit verbundenen Privilegien (Clingendael 19.12.2024).
Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter bei entsprechender Gegenleistung teils zu einem Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024). Es wird sowohl von "großer" Korruption durch hochrangige Vertreter der Sicherheits- und Strafvollzugsbehörden berichtet (FP 28.2.2023; vgl. IRWIRE 4.6.2021) als auch von der Zahlung von Bestechungsgeldern ("Teegeld") an Polizeibeamte, beispielsweise zur Vermeidung von Strafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen oder Drogenbesitzes. Manchmal werden auch Mitglieder der Revolutionsgarden und Basij oder Richter bestochen, um Strafen wegen schwerwiegenderer Taten zu verhindern, oder um Gerichtsprozesse zu beeinflussen. Umgekehrt zahlen auch Einbruchsopfer manchmal Bestechungsgelder an Polizisten, um die "Chancen auf die Fassung des Diebes zu erhöhen" (IRWIRE 28.4.2021). Die Bestechung von Militärangehörigen, Polizeibeamten und anderen Mitgliedern der Strafvollzugsbehörden in Iran wurde als "systemisch" bezeichnet. Begünstigende Faktoren sind unter anderem die Anwerbung von Personen mit Vorstrafen als Polizeibeamte. Auch Ungleichheiten und Lohndiskriminierung spielen eine Rolle, ebenso wie das Fehlen einer angemessenen Aufsicht durch verantwortliche Beamte. Die Polizei leidet zudem an "ineffizienter Organisation" (IRWIRE 6.9.2021).
1979 leitete die Islamische Republik eine wirtschaftliche Umstrukturierung ein, um die Interessen der Armen zu schützen. Dazu gehörten die Zentralisierung und Verstaatlichung von Banken und Industrien, die sich zuvor in Privatbesitz befanden, sowie die Einrichtung von "Wohltätigkeitsstiftungen", die Investitionen verwalten und Ressourcen zum Nutzen der Gesellschaft verteilen sollten. Dieses System erwies sich jedoch als sehr anfällig für Korruption (BS 19.3.2024). Die Wohltätigkeitsstiftungen oder Bonyads leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes. Sie erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen die Bonyads regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen, die der Regierung nahestehen, wie z. B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit. Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel von Medikamenten, Drogen, Rohstoffen und Waffen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert dies nur willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder politische Opponenten vorgebracht (USDOS 23.4.2024). Es gibt institutionelle Vorkehrungen zur Bekämpfung der Korruption, deren Wirksamkeit und Umsetzung jedoch kritisiert werden. Irans Oberster Rechnungshof (Divân-e Mohâsebât-e Keshvar, SAC), der formell vom Parlament überwacht wird, ist für die Prüfung der Staatsausgaben zuständig. Es wurden Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit und Wirksamkeit geäußert, da er de facto unter der Aufsicht der Justiz arbeitet, die von politischen und religiösen Behörden beeinflusst wird. So ist es dem SAC beispielsweise nicht gestattet, die Finanzen der Revolutionsgarden zu prüfen, von denen man annimmt, dass sie den größten Teil der Korruption im Lande verursacht hat (BS 19.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (19.12.2024): Nepotism in the Islamic Republic of Iran, https://www.clingendael.org/publication/nepotism-islamic-republic-iran, Zugriff 22.5.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
FP - Foreign Policy (28.2.2023): Corruption Is the Iranian Regime’s Achilles’ Heel, https://foreignpolicy.com/2023/02/28/iran-protests-corruption-khamenei-wealth-ghalibaf-soleimani/, Zugriff 28.3.2023
IRWIRE - IranWire (6.9.2021): Iranian Police Study: Shame Officers Who Take Bribes on TV, https://iranwire.com/en/features/70288/, Zugriff 28.3.2023
IRWIRE - IranWire (4.6.2021): Official Report: Iran’s Military is Riddled with Corruption, https://iranwire.com/en/features/69671/, Zugriff 28.3.2023
IRWIRE - IranWire (28.4.2021): "Tea Money" for Contracts: New Study Lifts Lid on Iran's Bribery Culture, https://iranwire.com/en/features/69432/, Zugriff 28.3.2023
TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index - Iran, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/irn, Zugriff 22.5.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2025). Die Regierung schränkt die Tätigkeit derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusammen. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Politische Dissidenten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in den letzten Jahren zugenommen (FH 2025). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen (AA 15.7.2024). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, um ausländische Subventionen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Ein Rückgriff auf ausländische Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe nach sich ziehen (AA 15.7.2024).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätzen, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion. Nach Angaben eines Aktivisten wird befürchtet, dass das Regime die Situation für ein Vorgehen gegen Aktivisten ausnutzen könnte. Eine Anzahl an Personen wurde von den Behörden einbestellt und entweder verhaftet, oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses gewarnt (REU 26.6.2025a).
Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsverteidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivisten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Arbeitnehmerrechtsaktivisten und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft befinden sich hinter Gittern (HRW 16.1.2025).
NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreuung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umweltschutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf [zuvor] "unpolitische" Themen konzentrieren (FH 2025). Beispielsweise wurde von der Schließung mehrerer NGOs, die karitative Arbeit verrichteten, berichtet, wobei sich darunter auch NGOs zur Unterstützung von Frauen befanden (IRINTL 30.4.2024).
Die Bemühungen der iranischen Behörden, kritische Stimmen zu unterdrücken und ziviles Engagement einzuschränken, reichen über die Landesgrenzen hinaus und betreffen iranische Gemeinschaften weltweit. Durch Repressionsmuster und Kontrollmechanismen in anderen Ländern haben sie die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Diaspora wirksam eingeschränkt und in extremen Fällen die Ermordung von Iranern im Ausland orchestriert (UNHRC 12.3.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Historisch gesehen war die finanzielle Unterstützung von Kritikern der Islamischen Republik durch die US-Regierung eine Quelle von Spannungen zwischen Teheran und Washington, wobei Iran den USA häufig vorwarf, mit solchen Maßnahmen einen Regimewechsel anzustreben. Anfang 2025 hat die US-Regierung von Präsident Donald Trump Gelder für Dutzende von Organisationen, die sich die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Iran zum Ziel gesetzt haben, vorläufig eingefroren. Während dies Auswirkungen auf die Arbeit der Menschenrechtsgruppen und Dissidenten hat, wurde der Schritt von regimenahen iranischen Medien begrüßt (Amwaj 3.2.2025).
Anmerkung: Zur Behandlung von Aktivisten bei einer Rückkehr nach Iran sowie zu transnationaler Verfolgung s. auch das Kapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr. Dem Kapitel sind auch Informationen zur Behandlung von in Iran lebenden Familienmitgliedern exiliranischer Aktivisten zu entnehmen.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
Amwaj - Amwaj Media (3.2.2025): Iranian media rejoice as US funding freeze jolts exiled dissidents, https://amwaj.media/en/media-monitor/iranian-media-rejoice-as-us-funding-freeze-jolts-exiled-dissidents, Zugriff 22.5.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IRINTL - Iran International (30.4.2024): Iran's Government Continues Crackdown On Charity NGOs, https://www.iranintl.com/en/202404307452, Zugriff 22.5.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Wehrdienst
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Der Wehrdienst ist verpflichtend und gilt für alle Männer zwischen 18 und ca. 40 Jahren (DFAT 24.7.2023; vgl. CIA 14.5.2025). Die Länge betrug bis zum Oktober 2023 18 bis 24 Monate, inzwischen wurde sie auf mindestens 14 und höchstens 21 Monate verkürzt (AA 15.7.2024; vgl. e-estekhdam o.D.). Die geänderten Dienstzeiten gelten für alle Wehrpflichtigen und werden auf der Grundlage des spezifischen Dienstortes und der Art der zugewiesenen Aufgaben festgelegt (IRNA 22.10.2023). Es gibt keinen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen (DFAT 24.7.2023).
Es gibt Befreiungen vom Wehrdienst aus unterschiedlichen Gründen, darunter z. B. wegen gesundheitlicher Probleme oder u. U. der Stellung als einziger Sohn, sowie auch zeitweise Befreiungen zur Erlangung einer höheren Ausbildung (Amwaj 26.2.2025, TABNAK 13.8.2024). Transgender, homosexuelle und bisexuelle Männer können aus medizinischen Gründen freigestellt werden, wenn ihre sexuelle Orientierung oder Identität als medizinischer Zustand eingestuft wird. In den Befreiungskarten wird der Artikel und der entsprechende Abschnitt, unter dem die Befreiung laut Militärgesetz gewährt wird, aufgeführt. Der Eintrag in den Befreiungskarten setzt die betroffenen Personen damit einem erhöhten Risiko körperlicher Misshandlung und Diskriminierung im Alltag aus (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023).
Eine Befreiung vom Wehrdienst konnte bis 2019 erkauft werden. Im Januar 2022 wurde eine kostenpflichtige Freistellungsregelung angekündigt, die jedoch nach einer öffentlichen Gegenreaktion schnell wieder zurückgezogen wurde (DFAT 24.7.2023). Auch der Budgetentwurf für das Jahr 2025/2026 sieht keine entsprechende Regelung vor (Namnak 17.11.2024), ein Freikauf vom Wehrdienst ist nicht möglich (e-estekhdam o.D.). In der Vergangenheit konnte man Geldstrafen für das Fernbleiben vom Dienst zahlen, was es wohlhabenden Menschen ermöglichte, sich dem Dienst zu entziehen. Jetzt versuchen wohlhabende Iraner mitunter, sich durch Migration der Einberufung zu entziehen, oder durch die Bezahlung eines Bestechungsgelds (DFAT 24.7.2023).
Laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums besteht für Auslandsiraner die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen (MBZ 9.2023). Gemäß der Website des iranischen Generalkonsulats in München wurde dazu allerdings bislang keine Durchführungsbestimmung erlassen (Generalkonsulat München o.D.), während das Generalkonsulat in Frankfurt angibt, dass ein Freikauf vom Wehrdienst verboten sei (Generalkonsulat Frankfurt o.D.). Kurzbesuche von Auslandsiranern, welche die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind in Iran unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ohne sofort zum Militärdienst eingezogen zu werden (MBZ 9.2023; vgl. DFAT 24.7.2023, Generalkonsulat Frankfurt o.D.).
Wehrpflichtige werden nicht individuell per Brief einberufen, sondern müssen sich selbst bei den Militärbehörden melden. Die Einberufung zum Dienst erfolgt mit Vollendung des 18. Lebensjahres und ist eine bekannte gesetzliche Verpflichtung. Der Einzelne ist verpflichtet, sich unaufgefordert bei seiner örtlichen Einberufungsstelle zum Dienst zu melden (SFH 17.5.2022), bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Einberufung (TABNAK 13.8.2024), wobei die Ankündigungen zur Einberufung laut einer älteren Quelle über die Medien veröffentlicht werden (SFH 17.5.2022). Im März 2025 war mehreren Websites beispielsweise eine Ankündigung der FARAJA (Polizei) zu entnehmen, in der zwischen 1976 und 2007 Geborene aufgerufen wurden, "ihren Wehrdienststatus zu bestimmen" (IREST 26.3.2025, Tasnim 25.3.2025).
Wehrpflichtige erhalten nach Ableistung ihres Militärdienstes eine Bescheinigungskarte "über das Ende des Wehrdienstes" (kart-e payan-e khetmat) (FP 30.1.2023; vgl. USDOS o.D.), die grundsätzlich alle Männer in Iran besitzen müssen (FP 30.1.2023). Dieser Ausweis ist im täglichen Leben bedeutsam, er wird beispielsweise bei der Arbeitssuche, zur Beantragung eines Reisepasses oder sogar beim Kauf eines Motorrads benötigt (WP 27.2.2021) und sorgt dafür, dass die Mehrheit der jungen Männer den Wehrdienst erfüllt (SFH 17.5.2022).
Männer, die von der Wehrpflicht ausgenommen sind, erhalten eine Befreiungskarte (kart-e mo’afiyat az khedmate doreye zaroorat). Bei Massenbefreiungen von der Wehrpflicht kann anstelle dieses Ausweises auch eine Kopie des Befreiungsbescheides und der Geburtsurkunde (Nachweis des Zustandes) vorgelegt werden. Vorübergehende Studentenbefreiungen können auch durch ein Schreiben der Wehrpflichtbehörde und einen Nachweis über die Kautionszahlung des Studenten für eine Ausreise aus Iran belegt werden (USDOS o.D.).
Wehrdienstpflichtige, d. h. männliche Staatsangehörige über 18 Jahren, die nicht etwa aufgrund eines Studiums vorübergehend von der Wehrdienstpflicht befreit sind, dürfen mit wenigen Ausnahmen vor Ableistung ihres Wehrdienstes das Land nicht verlassen (d. h. sie erhalten erst danach einen Reisepass) bzw. müssen eine größere Kaution hinterlegen (ÖB Teheran 11.2021). Studenten, die als Touristen oder zu Forschungszwecken ins Ausland reisen möchten, können bei der Wehrpflichtbehörde (Polizei) eine Kaution zur Ausreise hinterlegen. Die Höhe der Kaution wird von der Wehrpflichtbehörde bestimmt und soll zwischen 60 EUR (z. B. bei Pilgerreisen) und 900 EUR (Studium) variieren (AA 15.7.2024). Angehörige der Streitkräfte und der Polizei dürfen das Land nur mit Zustimmung ihres Dienstgebers verlassen (ÖB Teheran 11.2021).
Die Bedingungen beim iranischen Militär können sehr hart sein, vor allem in abgelegenen Gebieten, wobei die Erfahrungen der Wehrpflichtigen variieren, je nachdem, wo sie eingesetzt werden und welche Art von Arbeit sie verrichten (DFAT 24.7.2023).
Wehrdienst bei den Revolutionsgarden
Der Wehrdienst kann u. a. bei den folgenden Organisationen abgeleistet werden: reguläre Streitkräfte (Artesh), Revolutionsgarden (IRGC), Polizei, Verteidigungsministerium, Sicherheitsgarde der Justizbehörden, aber auch bei Naturschutzbehörden und Stadtverwaltungen (AA 15.7.2024). Die Wehrpflichtigen können sich weder die Art des Dienstes noch den Ort aussuchen, an dem sie eingesetzt werden (DFAT 24.7.2023), und somit nicht, ob sie den Wehrdienst bei der regulären Armee oder bei den Revolutionsgarden ableisten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie schon zuvor für eine bestimmte Organisation gearbeitet haben (ACCORD 7.2015).
Von den rund 400.000 jährlichen Rekruten leisten ca. 50.000 ihren Wehrdienst bei den Revolutionsgarden ab (FP 30.1.2023). Es bestehen grundsätzlich zwei unterschiedliche Wege, wie Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufgenommen werden. Einerseits weist die Wehrdienstbehörde der Organisation, so wie auch den anderen Dienstorten für Wehrpflichtige, Rekruten nach dem Zufallsprinzip zu. Andererseits besteht - im Gegensatz zu Dienstorten wie den Artesh - auch die Möglichkeit, sich für den Wehrdienst bei den Revolutionsgarden aktiv zu bewerben (IRTAHSIL 12.3.2024).
Seit 2010 gibt es Bestrebungen, vornehmlich aktive Mitglieder der Basij-Freiwilligenmiliz als Wehrpflichtige in die Revolutionsgarden aufzunehmen. Eine Mehrheit der Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden rekrutiert sich seitdem aus Basij-Freiwilligen, die mit den Revolutionsgarden ideologisch verbunden sind (FP 30.1.2023; vgl. IRTAHSIL 12.3.2024), wobei es beispielsweise auch Basij-Angehörige gibt, die sich zu dieser Miliz gemeldet haben, um die Dauer ihres Wehrdienstes zu verkürzen oder diesen nach Möglichkeit in einem Behördenbüro statt auf einem Militärstützpunkt zu absolvieren, und die keine glühenden Verfechter des Regimes sind (Kayhan 14.10.2022). Der restliche Anteil an Wehrpflichtigen in den Revolutionsgarden setzt sich einerseits aus Universitätsabsolventen zusammen, die sich aufgrund ihrer fachlichen Spezialisierungen mittels Direktiven (Amriyeh) für Schreibtischjobs in mit den Revolutionsgarden verbundenen Organisationen (kulturellen, politischen, wirtschaftlichen) bewerben können. Jeder dieser Wehrpflichtigen muss persönlich und proaktiv eine Entscheidung treffen, wo er seinen Amriyeh beantragen möchte. Andererseits teilt die Behörde für Wehrpflicht den Revolutionsgarden in jenen Gebieten, in denen es zu wenige Basij-Mitglieder für den Wehrdienst gibt, auch Wehrpflichtige zu (FP 30.1.2023). Eine andere Quelle schildert die auf Einzelfällen beruhende Beobachtung, dass gut ausgebildete wehrpflichtige Männer Mitte oder Ende 20, die ihre Möglichkeiten zum Aufschub des Wehrdienstes voll ausgenutzt haben, zum Wehrdienst in den Revolutionsgarden eingezogen werden, während 18- oder 19-jährige, weniger gebildete oder aus ländlichen Gebieten stammende Rekruten eher in den regulären Streitkräften zur Sicherung der Grenzen eingesetzt werden, wobei über den konkreten Selektionsprozess nichts bekannt ist (Jezebel 8.10.2024). Auch wenn sich viele freiwillig zu den Revolutionsgarden melden, trifft dies nicht auf alle dort tätigen Rekruten zu (Posch 5.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https://www.ecoi.net/en/file/local/1138103/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 29.3.2023
Amwaj - Amwaj Media (26.2.2025): Will Iran extend mandatory military service to women?, https://amwaj.media/en/media-monitor/will-iran-extend-mandatory-military-service-to-women, Zugriff 7.4.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
e-estekhdam - e-estekhdam (o.D.): سربازی [Soldat], https://www.e-estekhdam.com/سربازی, Zugriff 7.4.2025
FP - Foreign Policy (30.1.2023): Conscription Is Not an Excuse for Iran’s Revolutionary Guard, https://foreignpolicy.com/2023/01/30/iran-revolutionary-guard-terrorism-military-conscription/, Zugriff 28.3.2023
Generalkonsulat Frankfurt - Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran Frankfurt (o.D.): خرید خدمت سربازی [Erwerb des Militärdienstes], https://frankfurt.mfa.gov.ir/portal/GeneralCategoryServices/11165, Zugriff 7.4.2025 [Login erforderlich]
Generalkonsulat München - Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran München (o.D.): خرید خدمت سربازی [Erwerb des Militärdienstes], https://munich.mfa.ir/portal/GeneralCategoryServices/11110, Zugriff 7.4.2025
IREST - Iran Estekhdam (26.3.2025): فراخوان تعیین تکلیف وضعیت خدمتی متولدین سالهای ۱۳۵۵ تا ۱۳۸۶ [Aufruf zur Feststellung des Dienststatus der zwischen 1976 und 2007 Geborenen], https://shorturl.at/qeWcK, Zugriff 3.6.2025
IRNA - Islamic Republic News Agency, the (22.10.2023): Iran cuts military service for all conscripts by 3 months, https://en.irna.ir/news/85267269/Iran-cuts-military-service-for-all-conscripts-by-3-months, Zugriff 28.3.2024
IRTAHSIL - Iran Tahsil (12.3.2024): سربازی در سپاه چگونه است؟ + آموزشی، مزایا و معایب [Wie ist es, Soldat in der Sepah zu sein? + Pädagogisch, Vor- und Nachteile], https://irantahsil.org/سربازی-در-سپاه/#:~:text=۱) پذیرش سربازی,صورت می گیرد., Zugriff 21.5.2025
Jezebel - Jezebel (8.10.2024): Conscripts in Iran’s ‘Elite’ Military Arm Say They Aren’t Trained To Be West-Fearing Woman-Haters, https://www.jezebel.com/conscripts-in-irans-elite-military-arm-say-they-arent-trained-to-be-west-fearing-woman-haters, Zugriff 7.4.2025 [Login erforderlich]
Kayhan - Kayhan Life (14.10.2022): ANALYSIS: Who Are the Men Serving in Iran’s IRGC, Basij, and Police Forces?, https://kayhanlife.com/news/kayhan/analysis-who-are-the-men-serving-in-irans-irgc-basij-and-police-forces/, Zugriff 28.3.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
Namnak - Namnak (17.11.2024): خرید خدمت سربازی در سال 1404 انجام می شود؟ [Wird der Militärdienst im Jahr 1404 käuflich erworben?], https://namnak.com/purchase-of-military-service.p102109, Zugriff 9.4.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024
TABNAK - TABNAK (13.8.2024): سئوالات متداول درباره خدمت سربازی؛ چه کسانی مشمول معافیت یا خدمت هستند؟ [Häufig gestellte Fragen zum Militärdienst; Wer unterliegt der Befreiung oder Zustellung?], https://www.tabnak.ir/fa/news/1253553/سئوالات-متداول-درباره-خدمت-سربازی-چه-کسانی-مشمول-معافیت-یا-خدمت-هستند, Zugriff 7.4.2025
Tasnim - Tasnim News (25.3.2025): فراخوان مشمولان متولد سال ۱۳۸۶ برای تعیین تکلیف وضعیت سربازی [Aufruf an die im Jahr 2007 Geborenen, ihren Militärstatus zu bestimmen], https://www.tasnimnews.com/fa/news/1404/01/05/3280909/فراخوان-مشمولان-متولد-سال-1386-برای-تعیین-تکلیف-وضعیت-سربازی, Zugriff 3.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (o.D.): Iran Islamic Republic of Iran Reciprocity Schedule, https://travel.state.gov/content/travel/en/us-visas/Visa-Reciprocity-and-Civil-Documents-by-Country/IranIslamicRepublicof.html, Zugriff 7.4.2025
WP - Washington Post, The (27.2.2021): They dream of reaching America. Their forced service in Iran’s Revolutionary Guard locks them out., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/iran-sanctions-irgc-immigration/2021/02/27/b1540fde-7617-11eb-9489-8f7dacd51e75_story.html, Zugriff 29.3.2023
Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2025-07-17 11:42
Wehrpflichtige, die es nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres versäumen, sich bei der Einberufungsstelle zum Dienst zu melden, gelten als Wehrdienstverweigerer (SFH 17.5.2022). Wehrdienstverweigerer machen sich strafbar (AA 15.7.2024). Zu den strafrechtlichen Sanktionen gehören Geld- oder Gefängnisstrafen oder der Entzug des Führerscheins, des Reisepasses oder der Erlaubnis, das Land zu verlassen (DFAT 24.7.2023). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt verfolgen die iranischen Strafbehörden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten allerdings nicht sonderlich intensiv (AA 15.7.2024). Die Delinquenten haben vielmehr Nachteile bei der Arbeitsaufnahme bei staatlichen Institutionen und sie werden an der Ausreise aus Iran gehindert (keine Ausstellung eines Reisepasses) (AA 15.7.2024; vgl. DFAT 24.7.2023). Zudem kann, je nach Abwesenheit, die Zeit des Wehrdienstes verlängert werden. Über weitere Repressalien ist laut dem Auswärtigen Amt aktuell nichts bekannt. Begnadigungen bei hohen iranischen Feiertagen betreffen regelmäßig wegen Wehrdienstverweigerung Verurteilte (AA 15.7.2024). Das australische Außenministerium berichtet darüber hinaus, dass diejenigen, die das Land verlassen und zurückkehren, bevor sie 40 Jahre alt sind, eingezogen werden [Anm.: bei einer Aufenthaltsdauer von über drei Monaten, s. Überkapitel]. Diejenigen, die älter als 40 Jahre sind, werden wahrscheinlich eine Geldstrafe erhalten (DFAT 24.7.2023). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nicht anerkannt (CPTI 8.2022; vgl. ACCORD 7.2015).
Die Strafe für Fahnenflucht in Friedenszeiten unterscheidet sich von jener in Kriegszeiten (ISNA 15.1.2022). Gemäß Artikel 59 des Militärstrafgesetzbuchs gilt ein Soldat, der in Friedenszeiten länger als fünfzehn aufeinanderfolgende Tage ohne triftigen Grund abwesend ist, als Deserteur und wird im Falle einer Festnahme zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder zu einer zusätzlichen Dienstpflicht von drei Monaten bis zu einem Jahr verurteilt. Wer sich innerhalb von 60 Tagen von selbst zurückmeldet, ohne dass der Fall den Justizbehörden gemeldet wurde, muss laut Artikel 60 bis zu drei Monate zusätzlichen Dienst ableisten. Sind mehr als 60 Tage verstrichen, so droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Monaten (Bonyad Vokala 10.12.2024; vgl. ISNA 15.1.2022). Richter können bei der Verhängung von Strafen auch besondere Umstände, unter denen die Desertion stattfand, wie z. B. familiäre Probleme oder große finanzielle Not berücksichtigen. Auch kann z. B. Reue und ein guter Ruf dazu führen, dass eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird (Bonyad Vokala 10.12.2024).
Eine im Voraus geplante Flucht von mehr als zwei Personen gilt als "Flucht mit Verschwörung". Wenn die Beteiligten dabei als Kombattanten gelten, ist es laut einer staatsnahen iranischen Nachrichtenagentur wahrscheinlich, dass die Todesstrafe verhängt wird, oder andernfalls in Kriegszeiten drei bis 15 Jahre Gefängnis und in Friedenszeiten zwei bis fünf Jahre (ISNA 15.1.2022). Die einzige Erwähnung von Vergehen in Bezug auf Angehörige der Streitkräfte im iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) findet sich in Artikel 504 (FIDH 2020), der besagt: "Wer Kämpfer oder Angehörige der Streitkräfte in der Absicht, die Regierung zu stürzen oder die nationalen Streitkräfte gegen den Feind zu besiegen, wirksam zur Rebellion, zur Flucht, zur Kapitulation oder zum Ungehorsam gegen militärische Befehle auffordert, wird als mohareb betrachtet; andernfalls (wenn er nicht mit Vorsatz handelt) wird er, wenn seine Handlungen wirksam sind, zu zwei bis zehn Jahren, andernfalls zu sechs Monaten bis drei Jahren Haft verurteilt" [Anm.: bzgl. "mohareb" bzw. "mohārebeh ba khoda" s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IStGB 15.7.2013). Darüber hinaus wird Desertion im Militärstrafgesetzbuch von 2003 geregelt [s.o.] (FIDH 2020).
Wehrdienstverweigerung, d. h. wenn sich jemand nicht zum Wehrdienst meldet, wird vor der General- und Revolutionsstaatsanwaltschaft und dann dem Zweiten Strafgericht verhandelt. Desertion, d. h. wenn sich jemand zum Wehrdienst gemeldet hat und dann längere Zeit abwesend ist, wird zunächst von der Militärstaatsanwaltschaft und dann vom Zweiten Militärgericht verhandelt (Bonyad Vokala 10.12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.2015): Iran: Political Opposition Groups, Security Forces, Selected Human Rights Issues, Rule of Law, https://www.ecoi.net/en/file/local/1138103/4543_1436510544_accord-iran-coi-compilation-july-2015.pdf, Zugriff 29.3.2023
Bonyad Vokala - Bonyad Vokala (10.12.2024): فرار از سربازی و مجازات آن [Desertion vom Militärdienst und ihre Bestrafung], https://www.bonyadvokala.com/blog/فرار-از-سربازی-و-مجازات-آن/, Zugriff 8.4.2025
CPTI - Conscience and Peace Tax International (8.2022): Submission to the 136th Session of the Human Rights Committee for the attention of the Country Report Task Force on: IRAN, https://www.ecoi.net/en/document/2082928.html, Zugriff 29.3.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
FIDH - International Federation for Human Rights (2020): No One is Spared, https://www.fidh.org/IMG/pdf/iranpdm758ang.pdf, Zugriff 8.4.2025
ISNA - Iranian Student's News Agency (15.1.2022): مجازات فرار از سربازی چیست؟ [Was ist die Strafe für Fahnenflucht?], https://www.isna.ir/news/1400102518313/مجازات-فرار-از-سربازی-چیست, Zugriff 8.4.2025
IStGB - Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (15.7.2013): Islamic Penal Code of the Islamic Republic of Iran – Book Five [Übersetzung bereitgestellt von IRANHRDC], https://iranhrdc.org/islamic-penal-code-of-the-islamic-republic-of-iran-book-five/#1, Zugriff 2.4.2024
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.5.2022): Iran: Zugang zur Liste mit Wehrdienstleistenden und Sperrung des Bankkontos nach Desertion, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078377/220517_IRN_Liste_Wehrdienstleistende_Sperrung_Bankkonto.pdf, Zugriff 28.3.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-07-17 06:41
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte Staat, https://web.archive.org/web/20210214213551/https:/www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019a).
Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
MLDSC - Media Landscapes (2019a): Iran: Media Legislation, https://medialandscapes.org/country/iran/policies/media-legislation, Zugriff 16.1.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)
Letzte Änderung 2025-07-17 10:44
Entsprechend dem Pressegesetz können Zeitungen und andere Publikationen nur unter Aufsicht der Behörden operieren (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Zeitungen müssen vor Veröffentlichung lt. Art. 21 des Mediengesetzes durch das Ministerium für Kultur und islamische Führung freigegeben werden. Geprägt wird die Presse ohnehin von einer Vielzahl höchst wandelbarer, da nicht schriftlich fixierter, "roter Linien" des Revolutionsführers, die in erheblichem Maß zu Selbstzensur führen. Bei Verstößen drohen Sanktionen bis hin zum Verbot von Zeitungen (AA 15.7.2024), wobei unabhängige Zeitungen ohnehin selten zu finden sind (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Die iranische Presselandschaft spiegelt allerdings eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Positionen innerhalb des bestehenden politischen Spektrums wider (AA 15.7.2024; vgl. IRINTL 29.9.2024).
Für Rundfunkanstalten besteht ein staatliches Monopol (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022) und der Leiter der staatlichen Rundfunkgesellschaft (auf Farsi: Seda va Sima, auf Englisch: Islamic Republik of Iran Broadcasting, IRIB) wird vom Revolutionsführer ernannt (MLDSC 2019b; vgl. GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Der staatliche Rundfunk wird von Hardlinern streng kontrolliert und vom Sicherheitsapparat beeinflusst. Nachrichten und Analysen werden stark zensiert, wobei das staatliche Fernsehen für die iranische Bevölkerung eine wichtige Informationsquelle ist (FH 2025). Der Empfang ausländischer Satellitenprogramme ist ohne spezielle Genehmigung untersagt, wenngleich weit verbreitet (AA 15.7.2024). Satellitenschüsseln sind verboten und farsisprachige Übertragungen aus dem Ausland werden regelmäßig gestört (sogenanntes Jamming). Die Polizei führt zeitweise Razzien in Privathäusern durch und beschlagnahmt Satellitenschüsseln (FH 2025).
Zugang zum Internet, National Information Network (NIN/SHOMA)
Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), wobei schon 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet liefen (RSF 5.10.2022). Seit 2009 haben die Behörden erhebliche Mittel in den Ausbau der Infrastruktur, aber auch in die Kontrolle ihrer Nutzung investiert (Landinfo 9.11.2022). Die Investitionen der Regierung in die IKT-Infrastruktur haben die Internetanbindung und -geschwindigkeit erhöht. Der Ausbau der nationalen Internetarchitektur des Landes, des National Information Network (NIN) [auf Farsi: SHOMA], ermöglicht es der Regierung jedoch auch, den Internetzugang willentlich einzuschränken (FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).
Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt. Behördenangaben zum Entwicklungsstand des NIN waren in der Vergangenheit umstritten, jedoch fördert das Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie (IKT-Ministerium) die iranische Bevölkerung dabei, auf die inländische Internetinfrastruktur umzusteigen, indem es die Bandbreite verringert und die Preise für internationale Internetdienste erhöht. Anfang 2024 erhielt das IKT-Ministerium eine Budgeterhöhung um 25 %, um den Ausbau des NIN weiter voranzutreiben, und um die Abhängigkeit vom globalen Internet zu minimieren (FH 16.10.2024).
Die Regierung versucht also unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Beispielsweise sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die Youtube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Diese Apps und Dienste sind anfälliger für staatliche Kontrolle, sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).
Das NIN wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024). Darüber hinaus verpflichten die Behörden alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Hierbei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (u/TSMWorldChampions 24.9.2022; vgl. Geneva 18.3.2020).
Ausländische Plattformen wie Facebook, SnapChat, TikTok, X, YouTube - und seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten auch Instagram - werden blockiert oder gefiltert, ebenso wie die Messaging-Apps Viber, Telegram und Signal (FH 16.10.2024). Beschränkungen für WhatsApp, das bis zu den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten in Iran zugänglich war (FH 16.10.2024), wurden laut Ankündigung des Hohen Rats für den Cyberspace im Dezember 2024 wieder aufgehoben, ebenso wie der Zugang zum App-Store Google Play (IRINTL 24.12.2024; vgl. Heise 27.12.2024). Die Social-Media-Plattformen, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen, um sie abzurufen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).
Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).
Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst, gemeinsam mit seinen relativ hohen Kosten, zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Nach Angaben eines Mitglieds des iranischen Verbands für E-Handel hat der (unlizenzierte, FES 6.2024) Satelliteninternetanbieter Starlink in Iran mit Stand Jänner 2025 trotzdem 100.000 Nutzer (IRINTL 6.1.2025).
Punktuelle Internetabschaltungen werden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden. Beispielsweise wurden die massiven Proteste gegen die Regierung ab September 2022, von zahlreichen örtlich begrenzten Internet- und Mobilfunkabschaltungen begleitet (FH 16.10.2024). Auch kam es zu Drosselungen der Internetgeschwindigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. NatGeo 17.10.2022). Angesichts der israelischen Militäroperation in Iran Mitte 2025 wurde von landesweiten, umfangreichen Internetausfällen berichtet, wobei die Verbindungen teils vollständig ausfielen und teils nur inkonsistent vorhanden waren, was die Kommunikation erschwerte. Ein von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), befragter Experte vermutet, dass die Behörden das Internet gedrosselt hätten, um einen Aufstand zu verhindern (RFE/RL 19.6.2025). Abseits der sicherheitszentrierten Politik der Regierung werden Internetausfälle auch mit wirtschaftlichen und technischen Gründen in Verbindung gebracht (Filterwatch 16.4.2025; vgl. Filterwatch 30.5.2025).
Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang von Bewohnern Irans zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen. Dadurch wurden mehrere Plattformen und Dienste für Iraner zugänglich (FH 16.10.2024).
Durch sogenanntes Geoblocking des iranischen Regimes ist in den letzten Jahren auch die Anzahl der iranischen Websites gestiegen, die aus dem Ausland [bzw. mit einer ausländischen IP-Adresse] nicht mehr abgerufen werden können. Dies erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten (CIRA 30.4.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AJ - Al Jazeera (24.2.2024): Iran unveils plan for tighter internet rules to promote local platforms, https://www.aljazeera.com/news/2024/2/24/iran-unveils-plan-for-tighter-internet-rules-to-promote-local-platforms, Zugriff 3.5.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2024): Länderkurzinformation Iran: Netzaktivitäten und Netzüberwachung, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-iran-netzaktivitaeten-12-24.pdf?__blob=publicationFile v=2, Zugriff 15.1.2025
CIRA - Center for Intelligence, Research and Analysis (30.4.2023): Iran Blocks Access to Domestic Websites, Decreasing Transparency to International Community, https://cira.exovera.com/research-analysis/iran/iran-blocks-access-to-domestic-websites/, Zugriff 22.1.2025
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://library.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116549.html, Zugriff 15.1.2025
Filterwatch - Filterwatch (30.5.2025): اینترنت نابرابر در لباس جدید: ۹۰ اختلال شدید و بازتعریف اینترنت طبقاتی با «منطقه آزاد سایبری» [Das ungleiche Internet im neuen Gewand: 90 extreme Störungen und die Neudefinition des klassenbasierten Internets mit der "Cyber-freien Zone"], https://filter.watch/2025/05/30/network-and-policy-monitoring-may-2025-irans-unequal-internet/, Zugriff 3.6.2025
Filterwatch - Filterwatch (16.4.2025): Network Disruptions and Restrictive Policymaking in Iran, https://filter.watch/english/2025/04/16/network-and-policy-monitoring-march-2025-network-disruptions-and-restrictive-policymaking-in-iran/, Zugriff 3.6.2025
Filterwatch - Filterwatch (27.1.2023): Woman, Life, Freedom: A Roundup of the State of Digital Rights in Iran During the Protests, https://filter.watch/en/2023/01/27/women-life-freedom-the-state-of-digital-rights-during-the-protests/, Zugriff 8.1.2024
Geneva - Geneva: Evolving Censorship Evasion (18.3.2020): Iran: A New Model for Censorship, https://geneva.cs.umd.edu/posts/iran-whitelister/, Zugriff 22.1.2025
GEOPQ/Shahadha/et al. - Geopolitics Quarterly (Herausgeber), Shahadha, Nibras Azeez (Autor), et al. (Autor) (2Q.2023): Press Legal Regime in Iran: Flexibility and Adaptability with New Communication Technologies. In: Geopolitics Qarterly, Vol. 19, S. 189-205, https://journal.iag.ir/article_175323_2d3d6d409343859a9f062c29cc82fd7d.pdf, Zugriff 16.1.2025
Heise - Heise Online (27.12.2024): "Ein erster Schritt": Iran gibt WhatsApp und Play Store wieder frei, https://www.heise.de/news/Ein-erster-Schritt-Iran-gibt-WhatsApp-und-Play-Store-wieder-frei-10220603.html, Zugriff 23.5.2025
IRINTL - Iran International (6.1.2025): 100,000 Iranians use Starlink to defy internet curbs, https://www.iranintl.com/en/202501060034, Zugriff 15.1.2025
IRINTL - Iran International (24.12.2024): Iran frees WhatsApp and Google Play, keeps tight grip on others, https://www.iranintl.com/en/202412247722, Zugriff 16.1.2025
IRINTL - Iran International (29.9.2024): Iranian dailies clash over reaction to Nasrallah’s death, https://www.iranintl.com/en/202409298519, Zugriff 24.1.2025
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023
Manafi - Alireza Manafi (1.12.2022): وضعیت اینترنت ایران؛ گمشده در سیاهچالهها [Internetsituation im Iran; Verloren in schwarzen Löchern], https://alirezamanafi.com/1401/09/10/وضعیت-اینترنت-ایران؛-گمشده-در-سیاهچال/, Zugriff 22.1.2025
MLDSC - Media Landscapes (2019b): Iran: Radio, https://medialandscapes.org/country/iran/media/radio, Zugriff 16.1.2025
NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-proteste-iran-geschichte-frauenrechte, Zugriff 14.3.2023
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.6.2025): A Day Later, Watchdog Says Iranians Still Largely Cut Off From Internet By Authorities, https://www.rferl.org/a/netblocks-iranians-outage-internet/33448841.html, Zugriff 27.6.2025
RSF - Reporter ohne Grenzen (5.10.2022): How the Islamic Republic has enslaved Iran’s Internet, https://www.ecoi.net/de/dokument/2080602.html, Zugriff 23.3.2023
Stimson - Stimson Center (9.9.2024): The VPN Epidemic in Iran: A Digital Plague Amid Global Isolation, https://www.stimson.org/2024/the-vpn-epidemic-in-iran-a-digital-plague-amid-global-isolation/, Zugriff 15.1.2025
u/TSMWorldChampions - Thefinalmovement, Reddit (24.9.2022): Iranian here responding to the signal post: clarifying the internet situation in Iran [nutzergenerierter Inhalt], https://www.reddit.com/r/privacy/comments/xmdm5p/iranian_here_responding_to_the_signal_post/?rdt=55911, Zugriff 22.1.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Meinungsfreiheit und Zensur im Internet
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (FH 2025).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025a). Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien berichtet (FR24 24.6.2025).
Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes "content management" wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).
Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).
Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).
Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).
Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).
Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).
Anmerkung: Informationen zu jenen iranischen Sicherheitsbehörden, welche mit der Überwachung des Internets betraut wurden, können dem Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten entnommen werden. Informationen dazu, welche Arten von Online-Aktivitäten von im Ausland lebenden Iranern u. U. die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen, finden sich im Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr / Online-Aktivitäten.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (6.2024): The Internet in the Women, Life, Freedom Era, https://library.fes.de/pdf-files/international/21296.pdf, Zugriff 15.1.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116549.html, Zugriff 15.1.2025
Filterwatch - Filterwatch (16.5.2025): Digital Repression in Bandar Abbas: Explosions, Crackdowns, and Connectivity Blackouts, https://filter.watch/english/2025/05/16/network-and-policy-monitoring-april-2025-digital-silence-imposed-in-bandar-abbas/, Zugriff 3.6.2025
Filterwatch - Filterwatch (27.11.2023): The Rising Wave Of Impersonation, https://filter.watch/en/wp-content/uploads/sites/2/2023/11/Hacker-Watch-Jan-Nov-2023.pdf, Zugriff 8.1.2024
FR24 - France 24 (24.6.2025): How Iran is using the war with Israel to ramp up repression by arresting ‘spies’, https://www.france24.com/en/asia-pacific/20250624-how-iran-using-war-with-israel-ramp-up-repression-arresting-spies, Zugriff 25.6.2025
IRINTL - Iran International (6.1.2024): Iran Unleashes Cyber Campaign To Expose Dissident Accounts, https://www.iranintl.com/en/202401053844, Zugriff 8.1.2024
IRWIRE - IranWire (5.6.2023): Islamic Republic’s Cyber Army: Cheerleaders, Zombies and Trolls, https://iranwire.com/en/technology/117218-islamic-republics-cyber-army-cheerleaders-zombies-and-trolls/, Zugriff 8.1.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2022): Iran: Internett og sosiale medier, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083376/Temanotat-Iran-Internett-og-sosiale-medier-09112022.pdf, Zugriff 23.3.2023
MIAAN - Miaan Group (25.2.2025): Iran Cyber Threat Intelligence Report: The Silent War Against Ethnic Minorities and Civil Society, https://miaan.org/2024-iran-cyber-threat-intelligence-report/, Zugriff 3.6.2025
NLM - New Lines Magazine (5.9.2023): Tweeting Is Banned in Iran, but Not for the Regime’s Supporters, https://newlinesmag.com/spotlight/tweeting-is-banned-in-iran-but-not-for-the-regimes-supporters/, Zugriff 8.1.2024
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
Wired - Wired (21.3.2023): The Scorched-Earth Tactics of Iran’s Cyber Army, https://www.wired.com/story/iran-cyber-army-protests-disinformation/#intcid=_wired-bottom-recirc_e84fe6dd-23cf-4ca1-a3de-79815af6fc93_entity-topic-similarity-v2-reranked-by-vidi, Zugriff 8.1.2024
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren. Sie wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Gewalt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).
Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im Februar (IRINTL 12.2.2025 vgl. IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Februar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousavi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vgl. BAMF 17.2.2025). Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen zu verhindern (REU 26.6.2025a).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).
Weiters wird von lokalen Unterbrechungen (Filterwatch 16.4.2025, FH 16.10.2024, HRW 22.11.2023) und Geschwindigkeitsdrosselungen des Internets im Zusammenhang mit Protesten berichtet (NatGeo 17.10.2022), wobei das Projekt Filterwatch, das sich auf die Analyse von Internetausfällen in Iran spezialisiert hat, beispielsweise 10 % aller im März 2025 registrierten Internetausfälle mit Protesten in Verbindung brachte (Filterwatch 16.4.2025).
Anmerkung: Ausführliche Informationen zu den umfangreichen "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten zwischen September 2022 und Frühling/Sommer 2023 können dem Unterkapitel "Protestwelle 2022/2023" der Version 9 der Länderinformationen zu Iran der Staatendokumentation vom 17.10.2024 entnommen werden.
Gewerkschaftliche Aktivitäten
In Iran gibt es ausführliche Vorschriften zur Arbeitnehmerorganisation und -vereinigung. Diese rechtlichen Grundlagen institutionalisieren ein schwaches System der Arbeitnehmervertretung, das geltende Arbeitsrecht schränkt die Vereinigungsfreiheit stark ein. Jede Firma oder Berufsgruppe darf nur eine einzige Gewerkschaft bilden. Diese Organisationen sind schwach und existieren hauptsächlich auf lokaler Betriebs- oder Bezirksebene. Formelle Gewerkschaftsorganisationen bleiben mit marginalisierten reformistischen Fraktionen in der iranischen Politik verbunden, die unter [dem im Mai 2024 verstorbenen] Präsident Raisi von der politischen Einflussnahme weitgehend ausgeschlossen waren. Neben den formellen Gewerkschaftsorganisationen bestehen in Iran auch zahlreiche unabhängige Gewerkschaftsinitiativen. Aufgrund staatlicher Repression sind diese Initiativen jedoch oft lokal begrenzt und nur von kurzer Dauer (FES 3.2024). Es gibt keine Betätigungsmöglichkeit für unabhängige Gewerkschaften (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025), nur staatlich geförderte Arbeitsräte sind erlaubt. Arbeitnehmerrechtsgruppen sind in den letzten Jahren unter Druck geraten (FH 2025). Führende Vertreter und Aktivisten wurden aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit zu Haftstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024).
Zusätzlich zu den oben genannten Beschränkungen bei der Gewerkschaftsbildung bestehen klare de-jure-Beschränkungen für das Streikrecht und das Recht auf kollektive Verhandlungen. Obwohl beides formell erlaubt ist, machen umfangreiche Anforderungen an Schlichtung und Streikverfahren diese Rechte in der Praxis unpraktikabel. Gleichzeitig toleriert die Regierung informell Streiks und stellt sich während der Streikaktionen oft auf die Seite der Arbeitnehmer. Diese werden wegen ihrer Beteiligung an Streiks nur selten rechtlich verfolgt. Im Gegensatz dazu sehen sich unabhängige Formen der Arbeitnehmerorganisation, längerfristige und "nicht spontane" Formen des Streiks sowie Proteste mit politischen Forderungen einer systematischen staatlichen Unterdrückung gegenüber (FES 3.2024). Streikende Arbeitnehmer können von Entlassung und Verhaftung bedroht sein. Trotz solcher Repressalien haben die Arbeiterproteste in den letzten Jahren aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Not zugenommen (AA 15.7.2024). Ende Mai 2025 wurde von über eine Woche andauernden Streiks von LKW-Fahrern in mehr als 130 iranischen Städten berichtet, die sich gegen deutliche Erhöhungen von Versicherungsprämien und Subventionskürzungen für Diesel richteten. Dies ist einer der umfangreichsten Streiks der letzten Jahre (RFE/RL 30.5.2025; vgl. BBC 30.5.2025). Er wird von der Gewerkschaft der LKW-Fahrer getragen. Die Behörden reagierten Ende Mai mit Ankündigungen, auf die Forderungen der Gewerkschaft einzugehen. Gleichzeitig wurde allerdings auch von Verhaftungen von Protestierenden berichtet (BBC 30.5.2025).
Politische Parteien und Opposition
Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).
Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Fraktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Fraktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).
An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.2.2025): Briefing Notes KW 8, https://www.ecoi.net/de/dokument/2121758.html, Zugriff 17.3.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (30.5.2025): رانندگان کامیون چرا اعتصاب کردند و خواستهشان چیست؟ [Warum haben die Lkw-Fahrer gestreikt und was sind ihre Forderungen?], https://www.bbc.com/persian/articles/cgleg7p4l60o, Zugriff 4.6.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2018): Iran protests: Why is there unrest?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-42544618, Zugriff 17.3.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (1.7.2020): Iran: November 2019 Protests, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033026/COI_brief_report_iran_nov_2019_protest_july_2020.pdf, Zugriff 23.3.2023
DW - Deutsche Welle (6.3.2025): Fearing new protests, Iran regime starts wave of arrests, https://www.dw.com/en/fearing-new-protests-iran-regime-starts-wave-of-arrests/a-71848842, Zugriff 17.3.2025
DW - Deutsche Welle (13.3.2023): Iran: Khamenei's regime pardons 22,000 protesters, https://www.dw.com/en/iran-khameneis-regime-pardons-22000-protesters/a-64967754, Zugriff 23.3.2023
EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (3.2024): Iran: Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21130/2024-iran.pdf, Zugriff 10.5.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116549.html, Zugriff 15.1.2025
Filterwatch - Filterwatch (16.4.2025): Network Disruptions and Restrictive Policymaking in Iran, https://filter.watch/english/2025/04/16/network-and-policy-monitoring-march-2025-network-disruptions-and-restrictive-policymaking-in-iran/, Zugriff 3.6.2025
FP - Foreign Policy (7.3.2024): Iran’s New Wave of Political Conservatives Is Here, https://foreignpolicy.com/2024/03/07/iran-election-parliament-assembly-experts-conservatives-hardliners/?utm_source=Sailthru utm_medium=email utm_campaign=Must-Read - 03072024 utm_term=oneoff_iran_elections_03072024, Zugriff 8.3.2024
Guardian - The Guardian (17.2.2023): Iran protests flare in several cities amid continuing unrest, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/17/iran-protests-flare-in-several-cities-amid-continuing-unrest, Zugriff 23.3.2023
HRW - Human Rights Watch (22.11.2023): Iran: Security Forces Violently Repress Anniversary Protest, https://www.hrw.org/news/2023/11/22/iran-security-forces-violently-repress-anniversary-protest, Zugriff 7.3.2024
HRW - Human Rights Watch (22.7.2021): Iran: Deadly Response to Water Protests, https://www.hrw.org/news/2021/07/22/iran-deadly-response-water-protests, Zugriff 23.3.2023
Intel471 - Intel471 (8.7.2020): Iran’s domestic espionage: Lessons from recent data leaks, https://intel471.com/blog/irans-domestic-espionage, Zugriff 4.4.2024
Intercept - Intercept, The (28.10.2022): HACKED DOCUMENTS: HOW IRAN CAN TRACK AND CONTROL PROTESTERS’ PHONES, https://theintercept.com/2022/10/28/iran-protests-phone-surveillance/?mc_cid=1909e734fc mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023
IRINTL - Iran International (12.2.2025): Sporadic anti-government protests continue in Iran for fourth day, https://www.iranintl.com/en/202502126755, Zugriff 4.6.2025
IRWIRE - IranWire (10.2.2025): Anti-Government Protests Erupt Across Tehran as Residents Chant Against Khamenei, https://iranwire.com/en/news/138921-anti-government-protests-erupt-across-tehran-as-residents-chant-against-khamenei/, Zugriff 4.6.2025
Media Line - Media Line, The (19.3.2025): Chaharshanbe Suri Celebrations in Iran Turn Deadly, Spark Protests, https://themedialine.org/mideast-daily-news/chaharshanbe-suri-celebrations-in-iran-turn-deadly-spark-protests/, Zugriff 4.6.2025
MEHR - Mehr News Agency (10.2.2024): What role political parties, minorities play in Iran's votes, https://en.mehrnews.com/news/211803/What-role-political-parties-minorities-play-in-Iran-s-votes, Zugriff 29.3.2024
NatGeo - National Geographic (17.10.2022): „Frau, Leben, Freiheit”: Die Proteste in Iran und ihre Geschichte, https://www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/10/frau-leben-freiheit-proteste-iran-geschichte-frauenrechte, Zugriff 14.3.2023
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.5.2025): Truckers' Strike Sparks Supply Shortages And Public Support Across Iran, https://www.rferl.org/a/farda-briefing-iran-truckers-strike-economy/33428649.html, Zugriff 4.6.2025
Stimson - Stimson Center (10.3.2025): Iran’s Crisis Deepens as Informal Networks Flourish, https://www.stimson.org/2025/irans-crisis-deepens-as-informal-networks-flourish/, Zugriff 12.3.2025
Stimson - Stimson Center (30.7.2024): Iran’s New President is A Compendium of Contradictions, https://www.stimson.org/2024/irans-new-president-is-a-compendium-of-contradictions/?fbclid=IwY2xjawI0cWFleHRuA2FlbQIxMQABHbyWLYcQfkFZpcFMBAslZ08ux9WrG3ig19z3DvNhhyjC54NF6LELH7F9Rw_aem_vGFzD7bo49fXUNTG2tthMw, Zugriff 12.3.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (28.9.2022): How Iran’s Protests Differ from Past Movements, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-irans-protests-differ-past-movements, Zugriff 23.3.2023
TWI/Khorrami - Washington Institute for Near East Policy, The (Herausgeber), Nima Khorrami (Autor) (29.3.2024): Navigating Cybersecurity and Surveillance: Iran's Dual Strategy for National Security, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/navigating-cybersecurity-and-surveillance-irans-dual-strategy-national-security, Zugriff 4.4.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.1.2022): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068145/A_HRC_49_75_E.pdf, Zugriff 10.2.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (6.9.2023b): Female Protests in Iran: One Year Later, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-one-year-later, Zugriff 7.3.2024
Wired - Wired (10.1.2023): Iran Says Face Recognition Will ID Women Breaking Hijab Laws, https://www.wired.com/story/iran-says-face-recognition-will-id-women-breaking-hijab-laws/?mc_cid=476a7f16e9 mc_eid=3e61af82a4, Zugriff 23.3.2023
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-07-17 07:00
Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024, S. 171f.).
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).
Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).
Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-07-17 11:20
Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).
IHRNGO 20.2.2025
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).
Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen:
IHRNGO 20.2.2025
Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).
2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).
Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).
Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).
Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).
Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025).
Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025).
Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).
Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).
Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).
Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AI - Amnesty International (7.4.2025): Executions of persons who were children at the time of the offence 1990 – 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/9239/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AI - Amnesty International (4.4.2024): "Don't Let Them Kill Us" Iran's Relentless Execution Crisis Since the 2022 Uprising, https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/iran/dok/2024/massive-zunahme-der-hinrichtungen-amnesty-fordert-moratorium-fuer-todesstrafe/mde-13-7869-2024-dont-let-them-kill-us-irans-relentless-execution-crisis-since-the-2022-uprising.pdf, Zugriff 4.4.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (26.6.2025): Iran carries out wave of arrests and executions in wake of Israel conflict, https://www.bbc.com/news/articles/ce8zv8j563po, Zugriff 30.6.2025
CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-crackdown-hundreds-detained-executions-underway/, Zugriff 30.6.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
HRW - Human Rights Watch (20.11.2024): Iran: Flurry of New Death Sentences, https://www.hrw.org/news/2024/11/20/iran-flurry-new-death-sentences, Zugriff 11.3.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (6.1.2025): Women and the Death Penalty in Iran: a Gendered Perspective, https://iranhr.net/media/files/En_Gender_Perspective_of_the_Death_Penalty_in_Iran_EN.pdf, Zugriff 21.5.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (5.3.2024): 2023 Annual Report on the Death Penalty in Iran: at Least 834 Executions, https://iranhr.net/media/files/Iran_Human_Rights-Annual_Report_2023.pdf, Zugriff 8.3.2024
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (7.1.2025): Iran: Rise in executions deeply troubling - UN Human Rights Chief, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/01/iran-rise-executions-deeply-troubling-un-human-rights-chief, Zugriff 21.5.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (9.2.2024): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran* , **, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105262/g2401259.pdf, Zugriff 8.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich gemäß staatlichen Angaben auf Baha'i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).
Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha'i, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).
BMI/BMLVS 2017
Legende:
Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024).
Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).
Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).
Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024).
Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).
Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).
Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).
Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).
Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).
Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023
Amwaj - Amwaj Media (3.4.2024): Clash over mosque project in uptown Tehran highlights polarization, https://amwaj.media/media-monitor/clash-over-mosque-project-in-uptown-tehran-highlights-polarization, Zugriff 11.6.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52).pdf, Zugriff 16.3.2023
BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East North Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408000/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 27.8.2024
CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-crackdown-hundreds-detained-executions-underway/, Zugriff 30.6.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.5.2025): The World Factbook: Iran, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 21.5.2025
CNEN - Christian Network Europe News (4.2.2023): Iran sees Christian as threat to national security, https://cne.news/article/2509-iran-sees-christian-as-threat-to-national-security, Zugriff 16.3.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
GAMAAN - Group for Analyzing and Measuring Attitudes in Iran, The (25.8.2020): IRANIANS’ ATTITUDES TOWARD RELIGION: A 2020 SURVEY REPORT, https://gamaan.org/wp-content/uploads/2020/09/GAMAAN-Iran-Religion-Survey-2020-English.pdf, Zugriff 31.5.2023
HRW - Human Rights Watch (4.2024): "The Boot on My Neck" Iranian Authorities’ Crime of Persecution Against Baha’is in Iran, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2024/03/iran0424 web.pdf, Zugriff 10.6.2024
INSS - Institute for National Security Studies (18.5.2023): Growing Public Hostility toward Iranian Clerics, https://www.inss.org.il/publication/iran-religion/, Zugriff 3.1.2024
IRINTL - Iran International (5.3.2025): Iranians decry intensified Ramadan enforcement amid economic hardships, https://www.iranintl.com/en/202503040841, Zugriff 16.6.2025
IRINTL - Iran International (13.3.2024): Iran Eases Ramadan Restrictions, As It Coincides With Persian New Year, https://www.iranintl.com/en/202403132261, Zugriff 10.6.2024
IRINTL - Iran International (25.1.2022): Iran’s Christian Converts Demand Right To Education, https://www.iranintl.com/en/202201255406, Zugriff 3.1.2024
IRJ - Iran Journal (27.6.2025): Sündenböcke des Regimes: wie die Baha’i erneut ins Visier geraten, https://iranjournal.org/politik/suendenboecke-des-regimes-wie-die-bahai-erneut-ins-visier-geraten, Zugriff 1.7.2025
IRWIRE - IranWire (4.3.2024): Iran's Minority Rights: Constitutional Guarantees vs. Discriminatory Realities, https://iranwire.com/en/features/126045-irans-minority-rights-constitutional-guarantees-vs-discriminatory-realities/, Zugriff 11.6.2024
Media Line - Media Line, The (27.6.2025): Iran Arrests Jewish Leaders Over Alleged Ties to Israel, Rights Group Says, https://themedialine.org/headlines/iran-arrests-jewish-leaders-over-alleged-ties-to-israel-rights-group-says/, Zugriff 1.7.2025
Moaddel/FTJ - Moaddel, Mansoor (Autor), Freedom of Thought Journal (Herausgeber) (2022): Secular Shift Among Iranians: Findings from Cross-national Longitudinal Surveys, https://journals.iranacademia.com/plugins/generic/pdfJsViewer/pdf.js/web/viewer.html?file=https://journals.iranacademia.com/public/journals/1/issues/12/12-moaddel-art.pdf, Zugriff 4.1.2024
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail
MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CORRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023
NLM - New Lines Magazine (23.2.2023): How Two Months at an Iranian Seminary Changed My Life, https://newlinesmag.com/first-person/how-two-months-at-an-iranian-seminary-changed-my-life/, Zugriff 16.3.2023
NYMAG - New York Magazine, the (21.10.2022): FIRST PERSON OCT. 21, 2022 Why Is Iran’s Secular Shift So Hard to Believe? How two researchers got to the heart of a polling problem: the skewing effect of fear., https://nymag.com/intelligencer/article/iran-secular-shift-gamaan.html, Zugriff 31.5.2023
NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html, Zugriff 30.6.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025
Qantara - Qantara.de (16.5.2023): Rettet den Islam – oder nur die Mullahs?, https://qantara.de/artikel/schiitische-kleriker-im-iran-rettet-den-islam-–-oder-nur-die-mullahs, Zugriff 3.1.2024
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.11.2023): Iranian Yoga Instructor Dies During Trial Where He Faced Possible Death Sentence For 'Propaganda', https://www.rferl.org/a/iran-yoga-instructor-trial-khadeemi-dies/32675079.html, Zugriff 3.1.2024
Standard - Standard, Der (1.3.2024): Wahlen im Iran: Umfragen zeigen massive Unzufriedenheit mit Führung, https://www.derstandard.at/story/3000000209012/umfragen-zeigen-massive-unzufriedenheit-mit-iranischer-fuehrung, Zugriff 11.6.2024
TEHT - Tehran Times, The (27.6.2025): Iranian Jewish community express support for Leader and Armed Forces, https://www.tehrantimes.com/news/514992/Iranian-Jewish-community-express-support-for-Leader-and-Armed, Zugriff 1.7.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.3.2025): Annual Report USCIRF–Recommended for Countries of particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124278/Iran 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 16.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Zeit Online - Zeit Online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023
Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Rechtliche Rahmenbedingungen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).
Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).
Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).
Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und das Propagieren der "evangelikalen zionistischen Sekte" nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktuelle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten frei, denen "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" vorgeworfen worden waren. Einer von ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nachdem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen "Propaganda gegen den Staat" angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen "Propaganda gegen den Staat" gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).
Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und Art. 513 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).
Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).
Behandlung von Konvertiten
Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt (USDOS 26.6.2024; vgl. AA 15.7.2024). Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 26.6.2024). Im Jahr 2024 wurden laut der NGO Article 18 insgesamt 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet, 96 wurden zu zusammengerechnet 263 Jahren Haft, 37 Jahren Exil im Inland und beinahe 800.000 USD an Geldstrafen verurteilt (ARTICLE18 1.2025). Gegenüber dem Vorjahr sind die verhängten Haftzeiten um das Sechsfache gestiegen (IRINTL 2.4.2025). In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 kam es zu einer neuen Entwicklung, bei der die Finanztransaktionen von Christen und ihren Anwälten überprüft wurden, um Gelder aufzudecken, die sie von Freunden, Familienangehörigen oder Christen im Ausland erhalten hatten. Über einen Zeitraum von zwei Monaten wurden Christen in mindestens fünf Städten festgenommen oder zu langwierigen Verhören durch Beamte der Revolutionsgarden vorgeladen, weil sie verdächtigt wurden, Gelder aus dem Ausland erhalten zu haben. Ihnen wurde mit Anklagen nach dem geänderten Artikel 500 bis IStGB gedroht, der eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für Personen vorsieht, die "Propaganda gegen die heilige Religion des Islam" betreiben und gleichzeitig finanzielle oder organisatorische Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Über 70 % der Anklagen gegen Christen im Jahr 2024 wurden laut Article 18 unter Artikel 500 bis erhoben (ARTICLE18 1.2025).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Viele vor allem jüngere Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 15.7.2024). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 2025). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022; vgl. taz 19.2.2024). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt worden sind (OpD 2025). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Hauskirchen
Da es den anerkannten christlichen Gemeinden untersagt ist, anderen Iranern zu predigen oder sie in ihre Kirchen zu lassen, können diejenigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, ihren Glauben nur im Geheimen, z. B. in sogenannten Hauskirchen (BBC 1.4.2024) oder alleine über christliche Satellitenkanäle und das Internet ausüben (Landinfo 20.10.2023). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023). Während Treffen in größeren Gruppen früher üblicher waren, gibt es inzwischen viele kleine Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern (Landinfo 20.10.2023).
Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 15.7.2024; vgl. Landinfo 20.10.2023). Es ist unklar, inwieweit die iranischen Sicherheitsdienste einen Überblick über die Konvertitengemeinden in Iran haben. Ein von Landinfo befragter Interviewpartner gab an, dass es die mittlerweile kleinere Größe der Hauskirchen für die Sicherheitsbehörden schwieriger mache, den Überblick zu behalten. Ein anderer Interviewpartner war der Ansicht, dass die Sicherheitsbehörden vermutlich über die meisten Hauskirchen im Land Bescheid wüssten, allerdings nicht die Kapazitäten hätten, gegen alle vorzugehen. Die Behörden gehen nicht notwendigerweise gegen alle ihnen bekannte Konvertitengemeinschaften vor. Gemäß einem von Landinfo befragten Konvertiten täten sie dies insbesondere, wenn die Gemeinschaften aktiv an der Verbreitung des Christentums beteiligt seien und die Gemeinschaft wächst. Unabhängig davon, ob Razzien gegen Hauskirchen durchgeführt werden oder nicht, können Konvertiten manchmal auch zur Befragung vorgeladen werden. Ziel ist es, das Umfeld zu erfassen, dem die Person angehört. Wenn der Konvertit bei der Befragung die Namen anderer Konvertiten angibt, können diese ebenfalls zur Befragung vorgeladen werden (Landinfo 20.10.2023). Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat (DIS 23.2.2018). Wenn die Sicherheitsdienste eine Hauskirche entdeckt haben, überwachen sie diese in der Regel eine Zeit lang und sammeln weitere Informationen. Dazu gehören die Beschattung der Konvertiten, die Analyse ihrer Bewegungen sowie Online-Aktivitäten, auch in den sozialen Medien (Landinfo 20.10.2023).
Die Sicherheitsdienste setzen Drohungen als eines von mehreren Mitteln ein, mit denen sie versuchen, das Wachstum konvertierter Gemeinschaften zu stoppen. Drohungen werden häufig im Zusammenhang mit Verhören ausgesprochen und umfassen beispielsweise eine in Aussicht gestellte Strafverfolgung, oder auch Drohungen, einem Familienmitglied eines Priesters könnte ein "Unfall" passieren. Laut einem von Landinfo befragten Interviewpartner setzen die Behörden zunehmend auf Drohungen und Schikanen anstelle von Verhaftungen (Landinfo 20.10.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Von Landinfo im Jahr 2023 befragte Quellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Behörden vor allem die Ausbreitung des Christentums verhindern wollen. Dementsprechend konzentrieren sich ihre Bemühungen auf Personen, die Hauskirchen leiten und organisieren sowie Missionierung betreiben. Alle anderen Konvertiten, die keine solche Führungs- oder Einsatzfunktion haben, sind nur selten von Inhaftierung und strafrechtlicher Verfolgung bedroht, können aber anderen Reaktionen wie Verhören durch die Sicherheitsbehörden, Drohungen und Druck zur Unterzeichnung von Erklärungen, nicht an christlichen Versammlungen teilzunehmen, ausgesetzt sein. Ebenso können sie vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sein (Landinfo 20.10.2023). Die NGO Open Doors, die sich für Christen einsetzt, gibt dagegen an, dass auch einfache Mitglieder, die keine Leitungsfunktionen haben, angeklagt werden (OpD 2025). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022). So berichteten von Landinfo Anfang 2023 befragte Gesprächspartner, dass sie Fälle von Konvertiten kennen würden, die lediglich aufgrund der Teilnahme an Hauskirchen zu Haftstrafen verurteilt wurden. Sie hatten weder missioniert noch Leitungsfunktionen übernommen. Die meisten der zu Haftstrafen Verurteilten sind allerdings Leiter von Hauskirchen (Landinfo 20.10.2023).
Neben Haftstrafen werden Konvertiten manchmal auch zur Teilnahme an islamischem Religionsunterricht verpflichtet, der sie davon überzeugen soll, zum Islam zurückzukehren. Der Unterricht wird oftmals von den Sicherheitsbehörden veranlasst, ohne dass es dazu eine richterliche Anordnung gäbe (Landinfo 20.10.2023).
Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben (BAMF 5.2022). Der Umgang der Sicherheitsdienste mit Konvertiten ist in den verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich. Einige Mitglieder der Sicherheitsdienste sind korrupt. Sie drohen oder nehmen Festnahmen vor, um Schmiergelder zu erpressen. Ihre Informanten, die in allen lokalen Gemeinschaften zu finden sind, können ebenfalls korrupt sein und von Konvertiten Bestechungsgelder verlangen, damit sie diese nicht an die Sicherheitsdienste melden (Landinfo 20.10.2023).
Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 USD liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Diejenigen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren (OpD 2025).
Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 2025).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022).
Taufe
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Die NGO Open Doors gibt an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 2025).
Christliche Schriften
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 26.6.2024). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 2025). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der "Katholischen Jerusalem Bibel" ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den "Katechismus der Katholischen Kirche" ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Atheismus
Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).
Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023).
Rückkehr zum Islam
Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 11.2021).
Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum, Konversion von einer nicht-islamischen Religion
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit 'Konversion' bzw. Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Dieser Wechsel [zwischen den beiden Hauptzweigen des Islam] ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen (ÖB Teheran 11.2021). Er gilt nicht als Konversion, da es sich dabei um keinen Religionswechsel handelt, schließlich zählen Sunnitentum wie Schiitentum zum Islam. Eine befragte Rechtsanwältin geht nicht davon aus, dass es für einen Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum bestimmte formale Anforderungen bzw. Regeln gibt. Personen, die dies wünschen, können schlicht in eine sunnitische Moschee gehen und dort beten. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Problem bei einem Wechsel vom Schiitentum zum Sunnitentum. Es sind keine Fälle einer rechtlichen Verfolgung ähnlich wie bei einer Konversion von Muslimen zum Christentum bekannt (MRAI 19.6.2023). Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten in Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese ebenfalls nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (13.5.2024): "Dass Zahra tatsächlich freikam, hat mich sprachlos gemacht", https://www.amnesty.de/taetigkeitsbericht-2023-interview-rupert-haag-queeramnesty, Zugriff 17.6.2025
AI - Amnesty International (7.9.2023): Iran: Javad Rouhi in Haft verstorben, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/iran-javad-rouhi-tod-gefangenschaft-haft-folter, Zugriff 4.1.2024
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023
AJ - Al Jazeera (8.5.2023): Iran executes two ‘Quran burners’ for blasphemy, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/8/iran-executes-two-quran-burners-for-blasphemy, Zugriff 4.1.2024
ARTICLE18 - ARTICLE18 (1.2025): ‘The Tip of the Iceberg’ – 2025 annual report, https://articleeighteen.com/reports/15541/, Zugriff 17.6.2025
ARTICLE19 - ARTICLE19 (6.7.2022): Iran: New Penal Code provisions as tools for further attacks on the rights to freedom of expression, religion, and belief, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075355/Iran-Legal-analysis-Iran-New-Penal-Code-provisions-as-tools-for-further-attacks-on-the-rights-to-freedom-of-expression-religion-and-belief-06.07.22-1.pdf, Zugriff 17.3.2023
ARTICLE19 - ARTICLE19 (27.2.2018): Iran: Increased support for UN human rights scrutiny needed amid crackdown on dissent, https://www.article19.org/resources/iran-increased-support-un-human-rights-scrutiny-needed-amid-crackdown-dissent/, Zugriff 4.1.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger,_01.05.2022._(Länderreport___52).pdf, Zugriff 16.3.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile v=5, Zugriff 16.3.2023
BBC - British Broadcasting Corporation (1.4.2024): Iran: The Christians celebrating Easter in secret, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-68693309, Zugriff 11.6.2024
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023
Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (28.5.2025): Death sentence overturned: Shahriar Bayat now faces prison and community service, https://hengaw.net/en/news/2025/05/article-127, Zugriff 17.6.2025
Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (3.3.2024): Urmia; Inhaftierung von Elham Choubdar, LGBT Aktivistin, zur Verbüßung einer Haftstrafe, https://hengaw.net/de/news/archive/64700, Zugriff 17.6.2025
IRINTL - Iran International (2.4.2025): Imprisonment of Christians jumps sixfold as state cracks down on converts, https://www.iranintl.com/en/202504023776, Zugriff 17.6.2025
IRWIRE - IranWire (27.2.2023): Iran's Religious Freedom Worsened Last Year: An IranWire Special Report, https://iranwire.com/en/religious-minorities/114246-irans-religious-freedom-worsened-last-year-an-iranwire-special-report/, Zugriff 16.3.2023
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20.10.2023): Iran: Myndighetsreaksjoner mot kristne konvertitter, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101731.html, Zugriff 12.6.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20.6.2022): Iran: Arrestasjon og straffeforfølgelse av kristne konvertitter – en oppdatering, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075761/Temantoat-Iran-Arrestasjon-og-straffeforfolgelse-av-kristne-konvertitter-en-oppdatering-20062022-utenENDNOTE.pdf, Zugriff 17.3.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
MRG - Minority Rights Group (12.12.2023): Criminalizing Blasphemy: Implications for Iran’s Religious Minorities, https://minorityrights.org/criminalizing-blasphemy-implications-for-irans-religious-minorities/, Zugriff 11.6.2024
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
OpD - Open Doors (2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil Iran, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/iran_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 16.6.2025
OpD - Open Doors (1.2025): Iran: Persecution Dynamics, https://www.opendoors.org/persecution/reports/Iran-Full_Country_Dossier-ODI-2025.pdf, Zugriff 17.6.2025
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8.5.2023): Iran Hangs Two Men For Blasphemy, https://www.rferl.org/a/iran-hangs-two-men-for-blasphemy/32401390.html, Zugriff 4.1.2024
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.5.2022): No Place For Converts: Iran's Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith, https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/31836143.html, Zugriff 17.3.2023
SäkF - Säkulare Flüchtlingshilfe e.V. (24.8.2020): Atheismus im Iran, https://atheist-refugees.com/gastbeitrag/atheismus-im-iran/, Zugriff 4.1.2024
Spiegel - Spiegel, Der (19.5.2024): Rapper Tataloo in Iran wegen »Blasphemie« verurteilt, https://www.spiegel.de/ausland/iran-verbotener-rapper-tataloo-zu-mehrjaehriger-haftstrafe-verurteilt-a-a3dbb566-9bc1-458e-a5ad-9672df2fa10b, Zugriff 11.6.2024
taz - Tageszeitung, Die (19.2.2024): Haft und Peitschenhiebe, https://taz.de/Christinnen-in-Iran/!5990311/, Zugriff 11.6.2024
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (14.9.2023): 2023 Blasphemy Law Compendium, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023-09/2023 Blasphemy Law Compendium.pdf, Zugriff 11.6.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/en/document/2111574.html, Zugriff 3.1.2025
Sunniten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Der sunnitische Islam konzentriert sich in Iran vor allem auf Regionen mit einem hohen Bevölkerungsanteil an Kurden, Belutschen und Turkmenen. Dazu gehören die Provinzen West-Aserbaidschan, Kurdistan und Kermanshah, Golestan und Nord-Khorasan (zusammen als turkmenische Sahra bekannt) sowie Sistan und Belutschistan. Einige ethnisch persische und arabische sunnitische Gemeinschaften gibt es auch im Süden und Westen Irans (AIC 17.10.2019; vgl. Qantara 11.1.2016). Es gibt hierbei also deutliche Überschneidungen zwischen ethnischen und religiösen Minderheiten (UNHRC 19.3.2024).
In den sunnitischen Siedlungsgebieten im Westen und Südosten Irans ist die Religionsausübung ohne Einschränkungen möglich (AA 15.7.2024). Sunniten können ihren Glauben in der Provinz Sistan und Belutschistan beispielsweise freier praktizieren als in Teheran (Qantara 3.7.2017), wo es keine einzige offizielle sunnitische Moschee gibt (DW 7.4.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024, Qantara 3.7.2017). Sistan und Belutschistan entwickelte sich in den letzten Jahrzehnten zu einem Zentrum sunnitischer Gelehrsamkeit (USIP 9.3.2023; vgl. Clingendael 31.7.2024).
Die iranische Verfassung erkennt die vier sunnitischen Rechtsschulen der Hanafiten, Hanbaliten, Schafiiten und Malikiten an und erlaubt es ihnen, Belange der religiösen Erziehung und Personenstandsfragen (betr. Heirat, Scheidung, Erbschaft/Nachlass) entsprechend ihrer eigenen Rechtssprechung zu regeln (UNHRC 19.3.2024). Trotz des rechtlichen Schutzes sind sie von Diskriminierung betroffen (UNHRC 19.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025), und zwar sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben (AI 29.4.2025). Der iranische Präsident muss beispielsweise laut Verfassung Schiit sein (UNHRC 19.3.2024), wobei nach dem Amtsantritt von Präsident Masoud Pezeshkian 2024 erstmals ein sunnitischer Belutsche zum Provinzgouverneur ernannt wurde (IRWIRE 24.1.2025). Die Anwendung des gozinesh-Systems trägt zur Marginalisierung der Sunniten bei [Anm.: s. Überkap. für eine Beschreibung] (Clingendael 31.7.2024). Ein Gesetz verbietet den Bau sunnitischer Gotteshäuser in städtischen Gebieten, die überwiegend von Schiiten bewohnt werden, und umgekehrt (Qantara 3.7.2017). Sunnitische Bürger müssen sich oft in privaten Gebetszentren versammeln, von denen einige von den Sicherheitskräften geschlossen wurden (UNHRC 19.3.2024; vgl. AIC 17.10.2019). Darüber hinaus wurden Berichten zufolge in den letzten Jahren mehrere sunnitische Moscheen und religiöse Schulen abgerissen und beschlagnahmt (UNHRC 19.3.2024).
Im Zuge der Proteste ab September 2022 übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Mawlawi Abdulhamid Ismaeelzahi [Anm.: Mawlawi ist dabei ein Ehrentitel] aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Sunnitische Geistliche werden immer wieder verhaftet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USIP 9.3.2023). Im Februar 2024 wurde auch von einem Todesurteil gegen einen sunnitischen Kleriker berichtet, der beim Begräbnis eines getöteten Protestteilnehmers eine Rede gehalten hatte (IRWIRE 13.2.2024). Der Rektor der Großen Makki-Moschee in Zahedan in der Provinz Sistan und Belutschistan, Mawlawi Abdolhamid, hat sich in seinen Reden wiederholt gegen die Vorgehensweise des iranischen Regimes bei den Protesten ab September 2022 ausgesprochen und Gleichberechtigung für die ethnischen Minderheiten des Landes eingefordert (USIP 9.3.2023), bzw. fordert diese immer noch ein. Ende 2024 kritisierte er beispielsweise die gestiegene Anzahl an Hinrichtungen unter den Angehörigen ethnischer Minderheiten in Iran (IRWIRE 19.12.2024). Er ist damit zu einem der (wenigen bekannten) Gesichter der inneriranischen Opposition geworden (Standard 11.9.2023). Nach seinen Freitagsgebeten fanden ab September 2022 wöchentlich Proteste in Zahedan statt (IRINTL 15.9.2023; vgl. IRWIRE 17.11.2023), Zahedan entwickelte sich zur Protesthochburg (DW 7.4.2024). Am 30.9.2022 kam es dabei zum tödlichsten Zwischenfall (UNHRC 7.2.2023), als Sicherheitskräfte in der Nähe der Makki-Moschee von Häuserdächern in die Menge schossen. Rund 80 bis 100 Menschen starben bei dem Vorfall (UNHRC 19.3.2024; vgl. DW 7.4.2024).
Sunniten werden mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen wie auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer, arabischer oder belutschischer Volkszugehörigkeit sind (AA 15.7.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). In den Siedlungsgebieten der Sunniten gibt es starke Autonomiebewegungen, gegen welche die Zentralregierung in Teheran vorgeht. Angehörige der ethnischen Minderheiten haben deshalb auch schlechteren Zugang zu Wasser, Wohnraum, Arbeit oder Bildung. Sunnitentum, ethnische Zugehörigkeit und Autonomiebestrebungen vermischen sich in der staatlichen Wahrnehmung (Qantara 11.1.2016). [Anm.: s. dazu auch Kap. Ethnische Minderheiten].
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AIC - American Iranian Council (17.10.2019): Myth vs. Fact: Iran’s Sunni Muslims, https://www.us-iran.org/resources/2019/10/16/myth-vs-fact-irans-sunni-muslims, Zugriff 21.3.2023
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (31.7.2024): From permissive to tense: Sunni Baluchs and their relation with Tehran, https://www.clingendael.org/publication/permissive-tense-sunni-baluchs-and-their-relation-tehran, Zugriff 4.2.2025
DW - Deutsche Welle (7.4.2024): Iran: Keine Moschee für Sunniten in der Hauptstadt, https://www.dw.com/de/iran-keine-moschee-für-sunniten-in-der-hauptstadt/a-68719643, Zugriff 22.5.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IRINTL - Iran International (15.9.2023): Zahedan Continues Protests Ahead Of Mahsa Anniversary, https://www.iranintl.com/en/202309157118, Zugriff 7.3.2024
IRWIRE - IranWire (24.1.2025): Conscience Held Captive: The State of Religious Minorities in Iran, https://iranwire.com/en/religious-minorities/138456-conscience-held-captive-the-state-of-religious-minorities-in-iran/, Zugriff 16.6.2025
IRWIRE - IranWire (19.12.2024): Iran's Top Sunni Cleric Criticizes Surge in Ethnic Minority Executions, https://iranwire.com/en/news/137310-irans-top-sunni-cleric-criticizes-surge-in-ethnic-minority-executions/, Zugriff 16.6.2025
IRWIRE - IranWire (13.2.2024): Iranian Sunni Cleric Handed Death Sentence, https://iranwire.com/en/prisoners/125321-iranian-sunni-cleric-handed-death-sentence/, Zugriff 22.5.2024
IRWIRE - IranWire (17.11.2023): Zahedan Holds Weekly Protest, With Snipers Overlooking, https://iranwire.com/en/news/122618-zahedan-holds-weekly-protest-with-snipers-overlooking/, Zugriff 22.5.2024
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
Posch - Posch, Walter (2023): The Islamic Republic of Iran: Contemporary History and Strategy, https://www.academia.edu/107932808/The_Islamic_Republic_of_Iran_Contemporary_History_and_Strategy, Zugriff 15.12.2023
Qantara - Qantara.de (3.7.2017): The Zahedan network, https://en.qantara.de/content/sunnis-in-iran-the-zahedan-network, Zugriff 15.3.2023
Qantara - Qantara.de (11.1.2016): Muslime zweiter Klasse, https://de.qantara.de/inhalt/sunniten-im-iran-muslime-zweiter-klasse, Zugriff 21.3.2023
Standard - Standard, Der (11.9.2023): Der Imam aus Zahedan verdirbt Khamenei die Einheitsshow, https://www.derstandard.at/story/3000000186486/der-imam-aus-zahedan-verdirbt-khamenei-die-einheitsshow, Zugriff 22.5.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA] (9.3.2023): Iran’s Dissident Sunni Leader, https://web.archive.org/web/20241104051416/https:/iranprimer.usip.org/blog/2023/mar/09/iran’s-dissident-sunni-leader, Zugriff 15.3.2023
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020).
Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).
Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017a).
Izady/Gulf 2000 o.D.
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Verwendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).
Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).
Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbaidschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024).
Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).
Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regionen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025).
Die Sicherheitskräfte setzten bei der Protestniederschlagung 2022 und 2023 in den Regionen mit Minderheitenbevölkerung besonders brutale und militarisierte Gewalt ein, was zu einer höheren Zahl von Todesopfern führte. Fast die Hälfte aller auf der Straße getöteten Demonstranten stammte aus Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan (UNHRC 19.3.2024).
NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehnten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vgl. IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglichkeiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vgl. HRW 16.1.2025).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025).
Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AGSIW - Arab Gulf States Institute in Washington, The (14.10.2022): Iran Protests: Reform, Revolution, or Status Quo?, https://agsiw.org/iran-protests-reform-revolution-or-status-quo/, Zugriff 14.3.2023
AI - Amnesty International (29.4.2025): Iran: Human rights in Iran: Review of 2024/2025, https://www.amnesty.org/en/documents/mde13/9275/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
AI - Amnesty International (8.4.2025): Death sentences and executions in 2024, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/8976/2025/en/, Zugriff 21.5.2025
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (13.1.2020): Vielvölkerstaat Iran: Das Misstrauen der Regierung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/303146/vielvoelkerstaat-iran-das-misstrauen-der-regierung/, Zugriff 14.3.2023
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (31.7.2024): From permissive to tense: Sunni Baluchs and their relation with Tehran, https://www.clingendael.org/publication/permissive-tense-sunni-baluchs-and-their-relation-tehran, Zugriff 4.2.2025
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023
DW - Deutsche Welle (7.4.2024): Iran: Keine Moschee für Sunniten in der Hauptstadt, https://www.dw.com/de/iran-keine-moschee-für-sunniten-in-der-hauptstadt/a-68719643, Zugriff 22.5.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
FP - Foreign Policy (19.10.2022): How Iran’s Ethnic Divisions Are Fueling the Revolt, https://foreignpolicy.com/2022/10/19/iran-protests-persians-minorities-ethnic-language-discrimination-regime-separatism/, Zugriff 14.3.2023
HRW - Human Rights Watch (14.2.2025): Iran: Repression of Azeri Minoritiy, https://www.hrw.org/news/2025/02/14/iran-repression-azeri-minoritiy, Zugriff 17.3.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
IRINTL - Iran International (23.2.2025): Ethnic activists in Iran call for education in mother tongues, https://www.iranintl.com/en/202502222372, Zugriff 4.4.2025
IRWIRE - IranWire (24.2.2025): Denied Identity: The Battle Over Children's Names in Iran, https://iranwire.com/en/features/139307-denied-identity-the-battle-over-childrens-names-in-iran/, Zugriff 4.4.2025
IRWIRE - IranWire (9.1.2025): Kurdish Kolbar Shot by Iranian Border Guards in Sardasht, https://iranwire.com/en/news/137935-kurdish-kolbar-shot-by-iranian-border-guards-in-sardasht/, Zugriff 3.2.2025
IRWIRE - IranWire (29.10.2024): Iranian Border Guards Set Injured Teen Fuel Carriers’ Vehicle on Fire, https://iranwire.com/en/news/135534-iranian-border-guards-set-injured-teen-fuel-carriers-vehicle-on-fire/, Zugriff 3.2.2025
Izady/Gulf 2000 - Izady, Michael (Autor), Gulf/2000 Project (Herausgeber) (o.D.): Iran: Ethnic composition (summary), https://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Iran_Ethnic_lg.png, Zugriff 14.3.2023
Jadaliyya - Jadaliyya (1.11.2022): Why “Jîna”: Erasure of Kurdish Women and Their Politics from the Uprisings in Iran, https://www.jadaliyya.com/Details/44560, Zugriff 9.4.2024
MEI - Middle East Institute (27.2.2024): Are Iran and Turkey on a collision course over West Azerbaijan?, https://www.mei.edu/publications/are-iran-and-turkey-collision-course-over-west-azerbaijan, Zugriff 9.4.2024
MRG - Minority Rights Group (24.11.2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CORRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023
MRG - Minority Rights Group (6.2018): Pakistan: Baluchis, https://minorityrights.org/minorities/baluchis-2/, Zugriff 15.3.2023
MRG - Minority Rights Group (12.2017a): Iran: Arabs, https://minorityrights.org/minorities/arabs/, Zugriff 16.3.2023
NLM - New Lines Magazine (8.11.2022): In Iran, Pluralism Begins to Take Root, https://newlinesmag.com/argument/in-iran-pluralism-begins-to-take-root/, Zugriff 14.3.2023
NYT - New York Times, The (28.6.2025): After Israeli Attacks, Iran Hunts Enemies From Within, https://www.nytimes.com/2025/06/28/world/middleeast/iran-israel-conflict-spies.html, Zugriff 30.6.2025
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
Stimson - Stimson Center (27.2.2023): Protests have brought Iran’s ethnic minorities Persian majority closer, https://www.stimson.org/2023/protests-have-brought-irans-ethnic-minorities-persian-majority-closer/, Zugriff 14.3.2023
TGP - Geopolitics, The (21.2.2023): Iran is World’s Top Suppressor of Ethnic Minorities’ Languages, https://thegeopolitics.com/iran-is-worlds-top-suppressor-of-ethnic-minorities-languages/, Zugriff 14.3.2023
UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.3.2025): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran*, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session58/advance-version/a-hrc-58-62-aev.pdf, Zugriff 17.3.2025
UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
VOA - Voice of America (19.5.2022): The Politics of Iran's 'Forbidden Names', https://www.voanews.com/a/the-politics-of-iran-s-forbidden-names-/6580642.html, Zugriff 9.4.2024
Kurden
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Kurden machen zwischen acht und zehn Prozent der iranischen Bevölkerung aus, wobei offizielle Statistiken nicht existieren (Cabi 2024, S. 6). Sie sind vor allem an den Grenzen zum Irak und zur Türkei beheimatet. Eine weitere große Gemeinschaft von Kurden lebt im Nordosten, entlang der Grenze zu Turkmenistan (MRG 12.2017b). Kurden leben damit nicht nur in der iranischen Provinz Kurdistan, sondern auch in West-Aserbaidschan, Ilam und Kermanshah (Republik 17.2.2023; vgl. Cabi 2024, S. 6) sowie Nord-Khorasan und Razavi Khorasan (Bas o.D.). Kurden stammen aus verschiedenen Völkern mit unterschiedlichen sprachlichen und kulturellen Hintergründen. Der kurdische Dialekt Kurmanji (selten: Kirmanji) wird in Nordiran und in weiten Teilen des türkischen Kurdistans gesprochen, Sorani dagegen in den meisten Teilen des iranischen und irakischen Kurdistans. In Südiran wird Gurani [auch: Gorani, Hewrami], eine eigenständige Sprache, gesprochen, während die Kurden um Kermanshah [Anm.: Westiran] einen Dialekt sprechen, der Farsi näher steht (MRG 12.2017b). Dort, und in der Provinz Ilam, wird Keluhri und Feyli gesprochen. In Kermanshah und Kurdistan gibt es außerdem auch Hewrami [Gorani]-Sprecher (Bas o.D.). Unter Kurden gibt es Sunniten wie Schiiten; wegen der Konfession wird wenig Aufhebens gemacht, die Identität als Kurde und Kurdin ist wichtiger. Bei den kurdischen Sunniten dominieren sufistische Strömungen, die auch Frauen ekstatische Praktiken erlauben. Kurdische Tracht war in Iran anders als in der Türkei nie verboten und ist deshalb kein Symbol kulturellen Widerstands (BPB 13.1.2020).
Mit der Verfassung, welche 1979 im Zuge der Islamischen Revolution eingesetzt wurde, wurde Farsi als Amtssprache festgelegt und u. a. Kurdischunterricht in der Primärstufe erlaubt. Damit wurde Kurdisch erstmals in Iran als Sprache anerkannt, allerdings wurde dieser Artikel erst in den letzten Jahren schrittweise umgesetzt (Bas o.D.), indem in der Provinz Kurdistan eine Fakultät für kurdische Sprache und Literatur errichtet wurde (Bas o.D.; vgl. BPB 13.1.2020) und Kurdisch nun in manchen Schulen (Bas o.D.) bzw. an Sprachenzentren in manchen kurdischen Städten unterrichtet wird (Rudaw 24.2.2020). Es gibt kurdischsprachige Medien, wobei die meisten auf Sorani publizieren (Bas o.D.). Obwohl einige kurdische Äußerungen in Publikationen und im Rundfunk toleriert werden, kommt es im Bildungsbereich auch zu Einschränkungen (MRG 12.2017b). In den letzten Jahren wurde wiederholt von Verhaftungen von kurdischen Lehrern berichtet (Hengaw 21.12.2024, KHRN 9.12.2024, Hengaw 21.2.2023), darunter solche, die ehrenamtlich Kurdisch unterrichtet hatten (Hengaw 21.2.2023, Hengaw 21.12.2024). Berichten zufolge hat die Regierung auch kurdischsprachige Zeitungen, Zeitschriften und Bücher verboten und Verleger, Journalisten und Schriftsteller bestraft, die sich der Regierungspolitik widersetzen und diese kritisieren (USDOS 23.4.2024). Weiters wird von Einschränkungen bei der Registrierung von kurdischen Namen für Kinder berichtet (MRG 12.2017b; vgl. Jadaliyya 1.11.2022), wie auch von Verboten kurdischer Schilder und Namen in der Öffentlichkeit durch manche Behörden (Jadaliyya 1.11.2022). Die Behörden verbieten allerdings nicht die Nutzung der kurdischen Sprache im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 16.1.2025). Sie greift auf Gesetze zurück, um Kurden zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen, wenn diese von ihrem Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit Gebrauch machen (USDOS 23.4.2024). Das Regime verfolgt kurdische (vermeintlich oder tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen, aber auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen (AA 15.7.2024). Die kurdische NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) zählte im Jahr 2024 insgesamt 474 Verhaftungen von kurdischen Zivilisten und Aktivisten, die laut der NGO aus politischen Gründen erfolgten, sowie 97 Verurteilungen durch Revolutions- und Strafgerichte. Die Verurteilungen umfassten Hinrichtungen, unbedingte und ausgesetzte Haftstrafen, Auspeitschungen, Verbannung, Geldstrafen und andere Strafen. Einige dieser Urteile wurden von Berufungsgerichten und dem Obersten Gerichtshof bestätigt (KHRN 16.1.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) waren insgesamt 52 % aller Personen (in absoluten Zahlen: 85 von 164), die zwischen 2010 und 2024 aufgrund einer Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei oder bewaffneten Gruppierung in Iran hingerichtet wurden, Kurden (IHRNGO 20.2.2025).
Die kurdische Region Irans ist militarisiert (KHRN 16.1.2025; vgl. DIS 7.2.2020). Laut der NGO KHRN haben die Revolutionsgarden auch im Jahr 2024 Militärbasen und Straßen in Gebirgsregionen nahe der irakischen Grenze gebaut (KHRN 16.1.2025). Die iranische Regierung kontrolliert die kurdische Bevölkerung mit regelmäßigen Checkpoints, ebenso wie sie auch ihre Nutzung von Telekommunikation und den sozialen Medien überwacht. Einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach dem israelischen Angriff auf Iran am 13.6.2025 verstärkten die Revolutionsgarden ihre Präsenz in den kurdischen Gebieten (REU 26.6.2025a). Unter anderem wurde von Verhaftungen an Checkpoints (CHRI 26.6.2025) und Durchsuchungen, bei denen die Revolutionsgarden von Haus zu Haus gingen, berichtet (REU 26.6.2025a).
Die kurdische Bevölkerung spielte bei den Protesten ab September 2022, die durch den Tod der Kurdin Mahsa Jina Amini ausgelöst wurden, eine wichtige Rolle, und das staatliche Vorgehen war in den kurdischen Gebieten besonders hart (FH 2025), was in diesen Gebieten zu einer höheren Zahl von Todesfällen führte (UNHRC 19.3.2024). Umfassend dokumentiert sind Ereignisse in der kurdischen Stadt Javanrud, Provinz Kermanshah: Im Zeitraum Oktober-Dezember 2022 setzten die Sicherheitsbehörden dort Militärwaffen gegen friedliche Demonstranten ein und töteten mindestens acht unbewaffnete Zivilisten, mindestens 80 Personen wurden verletzt, darunter auch Kinder (CHRI/KHRN 9.2023; vgl. UNHRC 19.3.2024). Im Zuge der Aufstandsbekämpfung übernahmen die Revolutionsgarden die Kontrolle über die Stadt und bis März 2023 wurden Checkpoints an allen Ein- und Ausgängen der Stadt errichtet (UNHRC 19.3.2024; vgl. CHRI/KHRN 9.2023). Nach Angaben eines Zeugen wurde eine militärische wie auch wirtschaftliche Blockade verhängt, welche die gesamte Stadt für die Proteste bestrafen sollte (CHRI/KHRN 9.2023). Zum zweiten Jahrestag der Tötung Masa Jina Aminis und der anschließenden Proteste fanden im September 2024 Streiks in weiten Teilen Kurdistans statt, auch wenn die Sicherheitsbehörden dies durch Einschüchterungen, Drohungen und Vorladungen von Geschäftsinhabern, Unternehmern und Menschenrechtsaktivisten zu verhindern versucht hatten (KHRN 16.1.2025).
Kurden sind in Iran auch Diskriminierungen ausgesetzt, da sie mehrheitlich Sunniten sind (taz 24.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
Bas - BasNews (o.D.): Kurdish Language in Iran, https://www.basnews.com/en/babat/495153, Zugriff 8.4.2024
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (13.1.2020): Vielvölkerstaat Iran: Das Misstrauen der Regierung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/303146/vielvoelkerstaat-iran-das-misstrauen-der-regierung/, Zugriff 14.3.2023
Cabi - Cabi, Marouf (2024): Iranian Kurdistan under the Islamic Republic: Change, Revolution and Resistance. London u.a.: I.B. Tauris. [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
CHRI - Center for Human Rights in Iran (26.6.2025): Iran Launches Sweeping Crackdown: Hundreds Detained, Executions Underway, https://iranhumanrights.org/2025/06/iran-launches-sweeping-crackdown-hundreds-detained-executions-underway/, Zugriff 30.6.2025
CHRI/KHRN - Center for Human Rights in Iran, Kurdistan Human Rights Network (9.2023): Massacre in Javanrud, https://iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Massacre-in-Javanrud-Iran-Violations-Report.pdf, Zugriff 9.4.2024
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023
DIS/DRC - Danish Immigration Service [Denmark], Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN Issues concerning persons of ethnic minorities, Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-including-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 14.3.2023
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2025, Zugriff 10.3.2025
Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (21.12.2024): Kurdischlehrer Haji Barzeh wegen Vollstreckung einer Haftstrafe verhaftet, https://hengaw.net/de/news/2024/12/article-57, Zugriff 4.2.2025
Hengaw - Hengaw Organization for Human Rights (21.2.2023): The arrest of at least 12 Kurdish language teachers in one year by Iranian government forces, https://hengaw.net/en/news/archive/58512, Zugriff 8.4.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IHRNGO - Iran Human Rights (20.2.2025): Annual Report on the Death Penalty in Iran, https://iranhr.net/media/files/Rapport_iran_2024-WEB.pdf, Zugriff 10.3.2025
Jadaliyya - Jadaliyya (1.11.2022): Why “Jîna”: Erasure of Kurdish Women and Their Politics from the Uprisings in Iran, https://www.jadaliyya.com/Details/44560, Zugriff 9.4.2024
KHRN - Kurdistan Human Rights Network (16.1.2025): Kurdistan Human Rights Network’s Annual Report – 2024, https://kurdistanhumanrights.org/en/publications/annual-report/2025/01/16/kurdistan-human-rights-networks-annual-report-2024, Zugriff 29.1.2025
KHRN - Kurdistan Human Rights Network (9.12.2024): Kurdish teacher arrested in Kamyaran, denied legal access, https://kurdistanhumanrights.org/en/news/2024/12/09/kurdish-teacher-arrested-in-kamyaran-denied-legal-access, Zugriff 4.2.2025
MRG - Minority Rights Group (12.2017b): Iran: Kurds, https://minorityrights.org/minorities/kurds-4/, Zugriff 14.3.2023
Republik - Republik (17.2.2023): Kurdistan, wo der Widerstand zu Hause ist, https://www.republik.ch/2023/02/17/islamische-republik-versus-iran-teil-1-die-wiege-des-widerstands, Zugriff 8.4.2024
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
Rudaw - Rudaw Media Network (24.2.2020): Can Kurdish language in Iran be saved from extinction?, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iran/23022020, Zugriff 8.4.2024
taz - Tageszeitung, Die (24.10.2022): „Mehrfache Unterdrückung“, https://taz.de/Lokalpolitiker-ueber-Kurdinnen-in-Iran/!5889831/, Zugriff 14.3.2023
UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Detailed findings of the independent international fact-finding mission on the Islamic Republic of Iran, https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/ffm-iran/index, Zugriff 5.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-07-17 12:29
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. Kap. Afghanen in Iran für weitere Informationen] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025a). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vgl. IRWIRE 16.6.2025). Nach Ausrufung der Waffenruhe mit Israel liegt der Fokus der Behörden auf der Niederschlagung von möglichen internen Aufständen, insbesondere in den kurdischen Gebieten (REU 26.6.2025a).
Ausreise
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt. Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).
Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Ehemänner ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), während unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds benötigen, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Die Ausreisegenehmigung durch den Ehemann muss in Form einer beim Notariat eingetragenen Vollmacht erfolgen (Eli Gasht 14.3.2024). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025; vgl. Eli Gasht 14.3.2024). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).
Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner oder an Kinder unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder Vaters erforderlich (IRIMFA o.D.; vgl. Eli Gasht 14.3.2024, BAMF 7.2020). Wenn der Ehemann oder Vater nicht anwesend ist, hat sich die Frau bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern keine schriftliche Erlaubnis vorliegt (BAMF 7.2020; vgl. IRIMFA o.D.). Geschiedene oder verwitwete Frauen benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (Eli Gasht 14.3.2024).
Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).
Ausreiseverbote und Verhängung von Kautionen
Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 28.10.2024).
Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichtsverfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen müssen, um die Kaution aufzustellen. Gleichzeitig gibt es Menschen, die mit ihren Familien eine Flucht vereinbaren, aber auch solche, die sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz entziehen. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei denen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024).
Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Entscheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit (Migrationsverket 28.10.2024).
Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und o. g. Ausreiseverboten für Frauen z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vgl. Migrationsverket 28.10.2024).
Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 28.10.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2023): Länderreport 56 Iran: Rechtliche Situation der Frauen, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683484/6029645/24047468/-/Deutschland._Bundesamt_f�r_Migration_und_Fl�chtlinge,_Iran_-_Rechtliche_Situation_der_Frauen,_01.01.2023._(L�nderreport___56).pdf, Zugriff 3.4.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2020): Länderreport 28 Iran: Frauen Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, https://coi.euaa.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_28_Iran_July-2020.pdf, Zugriff 3.4.2023
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (30.3.2020): IRAN Treatment of returnees by their national authorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040853/COI_Focus_Iran_Treatment of_returnees_by_their_national_authorities_30032020_update_ENG.pdf, Zugriff 3.4.2023
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (7.2.2020): Iranian Kurds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report on Iranian Kurds Feb 2020.pdf, Zugriff 13.3.2023
Ekhtebar - Ekhtebar (22.4.2024): روش های استعلام ممنوع الخروجی [Methoden zur Ermittlung der Ausgangssperre], https://www.ekhtebar.ir/روش-های-استعلام-ممنوع-الخروجی/, Zugriff 6.6.2024
Eli Gasht - Eli Gasht (14.3.2024): اجازه خروج از کشور برای بانوان به چه صورت است؟ [Was ist die Ausreiseerlaubnis für Frauen?], https://www.eligasht.com/Blog/travelguide/اجازه-خروج-از-کشور-برای-بانوان/, Zugriff 6.6.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120038.html, Zugriff 22.1.2025
IRIMFA - Islamic Republic of Iran Ministry of Foreign Affairs (o.D.): ارسال رضایتنامه صدور گذرنامه و خروج همسر و فرزندان [Übermittlung der Einwilligung zur Passausstellung und Ausreise des Ehepartners und der Kinder], https://mfa.gov.ir/portal/helpdeskdata/5000/344/ارسال-رضایتنامه-صدور-گذرنامه-و-خروج-همسر-و-فرزندان, Zugriff 6.6.2024
IRINTL - Iran International (14.6.2025): IRGC sets up checkpoints in multiple Iranian cities, https://www.iranintl.com/en/202506148600, Zugriff 26.6.2025
IRWIRE - IranWire (16.6.2025): Iran's Basij Increases Security, Sets Up More Checkpoints, https://iranwire.com/en/news/142219-irans-basij-increases-security-sets-up-more-checkpoints/, Zugriff 26.6.2025
IRWIRE - IranWire (15.2.2024): Iranian Embassies Deny New Passports to Islamic Republic Critics, https://iranwire.com/en/features/125390-iranian-embassies-deny-new-passports-to-islamic-republic-critics/, Zugriff 4.4.2025
IRWIRE - IranWire (2.11.2019): Permission to Travel — A Nightmare for Many Iranian Women, https://iranwire.com/en/features/66384/, Zugriff 3.4.2023
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (21.1.2021): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044498/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-.pdf, Zugriff 13.3.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (28.10.2024): Iran - Efterspelet till protesterna 2022, https://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentSummaryId=48806, Zugriff 17.3.2025
REU - Reuters (26.6.2025a): Iran turns to internal crackdown in wake of 12-day war, https://www.reuters.com/world/middle-east/iran-turns-internal-crackdown-wake-12-day-war-2025-06-25/, Zugriff 26.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
Zinati - Zinati, Peyman (2024): ‘Escaping isn’t for everyone’: Kurdish smugglers’ navigational tactics at checkpoints in Iran, In: Danish Institute for International Studies (DIIS). DIIS Working Paper Roadblocks and revenues Jg. 2024 Nr. 9, https://pure.diis.dk/ws/files/25299647/DIIS_WP_Roadblocks_and_revenues_09_Escaping_isn_t_for_everyone.pdf, Zugriff 26.6.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-07-17 12:31
Anm.: Mit Stand 27.6.2025 sind die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 auf die Wirtschafts- und Versorgungslage Irans noch nicht sinnvoll abschätzbar (z. B. hinsichtlich Wohlstandsverlusten aufgrund von Infrastrukturschäden, zeitweisem Stillstand des wirtschaftlichen Lebens, oder der finanziellen Belastung des ohnehin schon unter Druck geratenen iranischen Staatshaushalts durch intensivierte Militäreinsätze; darüber hinaus haben die Ereignisse auch Auswirkungen auf Rohstoff- und Devisenmärkte). Aus diesem Grund wird nachstehend nur sehr eingeschränkt auf Entwicklungen seit Beginn der Militäroperationen eingegangen. Es wird erbeten, bei Bedarf Rücksprache mit der Staatendokumentation zu halten.
Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus. Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (WB 20.10.2022). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein Erdöl exportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vgl. Clingendael 30.1.2025), sich inzwischen zu einer dienstleistungsbasierten Wirtschaft entwickelt hat (Clingendael 30.1.2025) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vgl. BPB 15.5.2020). Der Öl- und Gassektor ist immer noch eine treibende Kraft der iranischen Wirtschaft, auch wenn er von der Wiedereinführung der US-Sanktionen im Jahr 2018 empfindlich getroffen wurde (WKO 4.2025). Die israelischen Streitkräfte haben im Rahmen ihrer Operation "Rising Lion" Mitte Juni 2025 unter anderem auch iranische Energieinfrastruktur bombardiert (Standard 15.6.2025), darunter eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit, das den größten Anteil der iranischen Gasförderung ausmacht, sodass Iran die Gasförderung auf dem Feld für einige Tage teilweise eingestellt hat (REU 26.6.2025b; vgl. Standard 15.6.2025). Darüber hinaus wurden auch eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran angegriffen (Standard 15.6.2025).
Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, für die restlichen 20 % ist der private und kooperative Sektor verantwortlich (BS 19.3.2024). Ab den 1990er-Jahren kam es zwar zu umfangreichen Privatisierungen von Staatsbetrieben, allerdings wurden die Unternehmen oftmals von quasi-staatlichen Konglomeraten übernommen. Iranische Ökonomen bezeichneten die Vorgänge daher auch als "Pseudoprivatisierungen". Begünstigte der Privatisierungen waren beispielsweise militärische Institutionen (z. B. die Revolutionsgarden, Basij, Streitkräfte), Religions-, Kultur- oder Wissenschaftsstiftungen, Wohlfahrts- und Pensionsfonds sowie revolutionäre Stiftungen (z. B. die Mostazafin-Stiftung) (Harris/Diwan/Malik (A.)/Atiyas 2019, S. 363), wobei die wirtschaftlich mächtigen religiösen, revolutionären und militärischen Stiftungen auch als Bonyads bekannt sind (BS 19.3.2024). Die iranische Wirtschaft steht somit nicht einfach unter der Kontrolle der iranischen Regierung. Institutionen, die mit Hoheitsorganen abseits der Regierung (z. B. den Revolutionsgarden und dem Büro des Obersten Führers) verbunden sind, kontrollieren große Teile der Wirtschaft des Landes (EPC 28.3.2023; vgl. BS 19.3.2024). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020b; vgl. MEI 7.6.2022).
Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand und dieser Wert stellt einen Höchststand für Iran seit Beginn der Messungen im Jahr 1990 dar. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung" (UNDP 6.5.2025). Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.465,6 USD im Jahr 2023 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie "oberes mittleres Einkommen" (WB o.D.) und 2024 verzeichnete Iran ein Wirtschaftswachstum in der Höhe von rund 3 % (WKO 4.2025). Das BIP-Wachstum des Landes, gemessen in konstanten Dollar-Kursen, ist seit den frühen 2010er-Jahren jedoch weitgehend unverändert geblieben und das BIP pro Kopf liegt bei Kaufkraftparität etwa 10 % unter dem Niveau der späten 2000er-Jahre (FES 3.2024). Die Wirtschaft leidet unter verschiedenen Ungleichgewichten, die u. a. durch eine fehlgeleitete Subventionspolitik, Missmanagement und Korruption verursacht werden. Wichtige Phänomene, die die Wirtschaftsleistung untergraben, sind das Haushaltsdefizit, Stromknappheit und Unzulänglichkeiten des Finanzsektors, wobei die größten Ursachen für die Instabilität die hohe Inflation und die [vom Westen verhängten] Sanktionen sind (Clingendael 30.1.2025). Die Inflation und der niedrige Wechselkurs des iranischen Rial (IRR) setzen die iranische Wirtschaft unter Druck (WKO 4.2025). Die Wirtschaftsleistung Irans wird auch stark von der Innenpolitik, regionalen Sicherheitsfragen und geopolitischen Entwicklungen beeinflusst (Clingendael 30.1.2025).
Der Wechselkurs des IRR betrug bei Verhängung der US-Sanktionen im Jahr 2018 42.000 IRR zu 1 USD. Danach verlor er deutlich an Wert (IRINTL 29.1.2024; vgl. ALCH 11.6.2025), mit Stand 27.6.2025 steht der Kurs auf dem freien Markt bei 836.500 IRR zu 1 USD [Anm.: Iran hat ein System der multiplen Wechselkurse, hier wird auf den (grundsätzlich ohne Einschränkungen verfügbaren) Kurs auf dem freien Markt Bezug genommen. Informationen zum System der multiplen Wechselkurse können dem unten erwähnten Themenbericht entnommen werden] (ALCH 27.6.2025). Der IRR hat mit Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni weitere Kursverluste erlebt (RFAR 19.6.2025). Der Wechselkurs reagiert weiterhin äußerst empfindlich auf jegliche politischen Entwicklungen (WKO 4.2025). Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023).
Die offiziell bekannt gegebene jährliche Inflationsrate lag seit 2018 immer über 30 %, was einen großen Teil des Mittelstands in die Armut getrieben hat (Clingendael 30.1.2025). Im Jahr 2023-2024 lag die Inflation gemäß Daten der Weltbank sogar bei über 50 % (WB 10.2024). Für 2025 wird ein jährlicher Durchschnittswert von 38,5 % erwartet. Viele Produktgruppen weisen allerdings einen weitaus höheren Inflationswert auf (bei Lebensmitteln liegt dieser laut Schätzungen unabhängiger Experten derzeit bei knapp 80 %) (WKO 4.2025). Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken (WB 24.8.2023).
Entsprechend der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 6,85 USD tägl.) befanden sich im Fiskaljahr 2023/2024 [Anm.: letztverfügbare Daten] 19,9 % der Iraner unter der Armutsgrenze, wobei dies ein leichter Rückgang nach einem Höhepunkt während der COVID-19-Pandemie ist (WB 23.4.2025). Ein Vertreter des iranischen Instituts für Arbeit und Wohlfahrt bezifferte den Anteil jener Iraner, die Probleme damit haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken, im Jänner 2025 dagegen auf bis zu 27 % (IRWIRE 6.1.2025). Ein anderer, von einer iranischen Nachrichtenseite zitierter iranischer Ökonom sprach Anfang 2025 davon, dass rund die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würde (AFTAB 6.1.2025). Nach wie vor gibt es auch regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen. Die Ungleichheiten wurden durch anhaltende Dürre und Wasserknappheit noch verschärft. Die südöstlichen Provinzen, insbesondere Sistan und Belutschistan, sind von großer Armut betroffen, die deutlich über dem nationalen Durchschnitt liegt (WB 4.2024).
Laut dem aktuellsten Bericht des iranischen Statistikzentrums lagen die jährlichen Lebenserhaltungskosten in Teheran, der teuersten Stadt des Landes, im Jahr 2022/2023 bei mehr als 2 Mrd. IRR (über 2.100 EUR), wobei die Lebenserhaltungskosten vor allem seit der COVID-19-Pandemie deutlich angestiegen sind. Die Weltbank definiert die Armutsgrenze für eine dreiköpfige Familie in Ländern mit ähnlichem Wirtschaftsniveau wie Iran bei 450 Mio. IRR (476,19 EUR). Der gesetzliche Mindestlohn für einen verheirateten Arbeiter liegt allerdings nur bei 110 Mio. IRR (116,40 EUR) pro Jahr (IOM 9.5.2025).
Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen (AA 15.7.2024). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt (WB 11.2023). Obwohl Iran zu den Ländern mit den größten Erdöl- und Gasvorkommen zählt, wurde im Winter 2024/2025 von einer Energiekrise berichtet, die Stromabschaltungen nach sich zog, um das weitgehend von Gas abhängige Heizsystem für die Bevölkerung aufrecht zu halten. Neben Missmanagement, den verhängten Sanktionen und veralteter Infrastruktur wurde dies auch auf israelische Angriffe im Februar 2024 zurückgeführt, bei denen zwei iranische Gaspipelines beschädigt wurden (NYT 26.12.2024).
Iranische Banken sind vom globalen Finanzsystem effektiv ausgeschlossen (BS 19.3.2024).
Anm.: Informationen zu den gegen Iran verhängten Sanktionsregimes und ihren Auswirkungen auf das iranische Bankensystem sowie den Möglichkeiten zum grenzüberschreitenden Geldtransfer können dem Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" entnommen werden, der im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden ist. Dem Themenbericht können u. a. auch Informationen zum System der multiplen Wechselkurse und verschiedenen Möglichkeiten zum Geldtransfer zwischen Iran und Europa entnommen werden, darunter eine Beschreibung des Hawala-Systems.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
AFTAB - Aftab News (6.1.2025): از هر ۲ ایرانی ۱ نفر دچار فقر است | خط فقر ۳۵ میلیون تومان است [Jeder zweite Iraner lebt in Armut Die Armutsgrenze liegt bei 35 Millionen Toman], https://aftabnews.ir/fa/news/961513/از-هر-۲-ایرانی-۱-نفر-دچار-فقر-است-|-خط-فقر-۳۵-میلیون-تومان-است, Zugriff 5.2.2025
ALCH - Alanchand (27.6.2025): Dollar Cash Archive, https://alanchand.com/en/currencies-price/archive/usd, Zugriff 27.6.2025
ALCH - Alanchand (11.6.2025): Dollar Cash Archive, https://alanchand.com/en/currencies-price/archive/usd, Zugriff 11.6.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.2.2023): Briefing Notes KW 7, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087060.html, Zugriff 31.3.2023
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (15.5.2020): Irans Wirtschaft im Zeichen von US-Sanktionen und Corona-Krise, https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/309950/irans-wirtschaft-im-zeichen-von-us-sanktionen-und-corona-krise/, Zugriff 31.3.2023
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020b): Erdöl, Klientelpolitik, Sanktionen: Irans sozioökonomische Entwicklung, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40128/erdoel-klientelpolitik-sanktionen-irans-soziooekonomische-entwicklung/, Zugriff 31.3.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105885/country_report_2024_IRN.pdf, Zugriff 26.3.2024
Clingendael - Clingendael - The Netherlands Institute of International Relations (30.1.2025): Approaching the precipe: Near-term prospects of Iran’s economy, https://www.clingendael.org/publication/approaching-precipe-near-term-prospects-irans-economy, Zugriff 5.2.2025
EPC - Emirates Policy Center (28.3.2023): Iran’s New Year Budget and Its Impact on Inflation and Deficit, https://epc.ae/en/details/featured/iran-s-new-year-budget-and-its-impact-on-inflation-and-deficit, Zugriff 14.5.2024
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (3.2024): Iran: Gewerkschaftsmonitor, https://library.fes.de/pdf-files/international/gm-mona/21130/2024-iran.pdf, Zugriff 10.5.2024
Harris/Diwan/Malik (A.)/Atiyas - Harris, Kevan (Autor), Diwan, Ishac (Herausgeber), Malik, Adeel (Herausgeber), Atiyas, Izak (Herausgeber) (2019): Iran’s Commanding Heights: Privatization and Conglomerate Ownership in the Islamic Republic. In: Crony Capitalism in the Middle East. Oxford: Oxford University Press. S. 363-399., https://ucla.app.box.com/s/tp2lvif7ql37cql3knkz27y1wavlomgt, Zugriff 13.2.2025
IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
IRINTL - Iran International (29.1.2024): Iran’s Currency Falls To An All-Time Low With Prospect Of US Action, https://www.iranintl.com/en/202401297224, Zugriff 23.2.2024
IRWIRE - IranWire (6.1.2025): Poverty Surge in Iran: 27% Can't Afford Essentials, https://iranwire.com/en/news/137790-poverty-surge-in-iran-27-cant-afford-essentials/, Zugriff 5.2.2025
MEI - Middle East Institute (7.6.2022): A country in free fall, a corruptocracy in full swing: Why a building collapse in Iran matters, https://www.mei.edu/publications/country-free-fall-corruptocracy-full-swing-why-building-collapse-iran-matters, Zugriff 31.3.2023
NYT - New York Times, The (26.12.2024): Iran’s Energy Crisis Hits ‘Dire’ Point as Industries Are Forced to Shut Down, https://www.nytimes.com/2024/12/21/world/middleeast/iran-economy-energy-crisis.html, Zugriff 5.2.2025
REU - Reuters (26.6.2025b): Damaged unit of Iran's South Pars refinery back operating, Nour News says, https://www.reuters.com/world/middle-east/damaged-unit-irans-south-pars-refinery-back-operating-nour-news-says-2025-06-26/, Zugriff 27.6.2025
RFAR - Radio Farda (19.6.2025): نگ بر بازار ارز و بورس سایه انداخت؛ سقوط مجدد ارزش پول ایران [Die Krise warf einen Schatten auf die Devisen- und Aktienmärkte; der Wert der iranischen Währung fiel erneut], https://www.radiofarda.com/a/iran-s-currency-in-free-fall-as-conflict-with-israel-continues/33443669.html, Zugriff 27.6.2025
Standard - Standard, Der (15.6.2025): Raffinerien und Gasdepots als Kriegsziele: Was für Iran, Israel und die Welt auf dem Spiel steht, https://www.derstandard.at/story/3000000274054/raffinerien-und-gasdepots-als-kriegsziele-was-fuer-iran-israel-und-die-welt-auf-dem-spiel-steht, Zugriff 27.6.2025
UNDP - United Nations Development Programme (6.5.2025): Iran (Islamic Republic of): HDI Human Development Index, https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/IRN, Zugriff 11.6.2025
WB - Weltbank (o.D.): Iran, Islamic Rep., https://data.worldbank.org/country/iran-islamic-rep, Zugriff 5.2.2025
WB - Weltbank (23.4.2025): Poverty Equity Brief Islamic Republic of Iran, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099640404212584734/pdf/IDU-707990f6-e879-41c1-9d99-c93c15967845.pdf, Zugriff 11.6.2025
WB - Weltbank (10.2024): Iran, Islamic Republic, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/65cf93926fdb3ea23b72f277fc249a72-0500042021/related/mpo-irn.pdf, Zugriff 5.2.2025
WB - Weltbank (4.2024): Poverty Equity Brief Islamic Republic of Iran, https://www.worldbank.org/en/topic/poverty/publication/poverty-and-equity-briefs, Zugriff 15.5.2024
WB - Weltbank (11.2023): Poverty and Shared Prosperity, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099110623175541902/pdf/P1777150fa1dcd02108b55086af5f3268f5.pdf, Zugriff 15.5.2024
WB - Weltbank (24.8.2023): Iran Economic Monitor, https://openknowledge.worldbank.org/server/api/core/bitstreams/1c94cb80-5f40-408f-a5c7-c7cfd97dc438/content, Zugriff 21.2.2024
WB - Weltbank (20.10.2022): Islamic Republic of Iran: Overview, https://www.worldbank.org/en/country/iran/overview, Zugriff 31.3.2023
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Wirtschaftsbericht Iran, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/iran-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.6.2025
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-07-04 08:42
Das sozialstaatliche System Irans besteht aus Subventionen für grundlegende Güter, Bargeldtransfers, Organisationen zur Armutsbekämpfung, die einen Teil der ärmeren Bevölkerung nach Bedürftigkeit versorgen, und Sozialversicherungsorganisationen, welche die mittleren und oberen Einkommensschichten des Landes abdecken (CERI 12.2021). Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld, Krankenurlaub, Mutterschaftsgeld und Zuwendungen für Behinderte (WB 11.2023). Das Bildungs- und Gesundheitswesen ist für alle iranischen Staatsangehörigen, einschließlich der Rückkehrenden, über das Bildungsministerium und das Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung zugänglich (IOM 9.2024).
Sozialversicherungsleistungen
Das iranische Sozialversicherungssystem wird vom Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt überwacht und v. a. von der "Organisation für Sozialversicherung" (Social Security Organization, SSO [Farsi: Sazman Tamin Ejtemaei]) (SSA o.D.) als Sozialversicherungsträger mit rund 27 Mio. Begünstigten verwaltet (Bimeh 24.9.2024). Gemäß der iranischen Arbeitsgesetzgebung müssen alle regulär Angestellten des privaten Sektors bei der SSO versichert sein (SAIS Rethinking Iran 2023; vgl. Bimeh 24.9.2024), wobei die Versicherungsprämien durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie staatliche Zuschüsse gedeckt werden. Öffentliche Bedienstete mit befristeten Verträgen sind ebenfalls bei der SSO versichert (Landinfo 12.8.2020). Für [andere] Staatsbedienstete und Angehörige der Streitkräfte gibt es spezielle Versicherungssysteme (IOM 9.2024). Freiberufler können sich freiwillig bei der SSO versichern (Bimeh 24.9.2024). Seit den 1990ern werden auch Angestellte in kleinen Firmen und informell tätige Selbstständige dazu ermutigt, sich bei der SSO zu versichern (Landinfo 12.8.2020), wobei hierzu bestimmte Voraussetzungen gelten (IOM 9.2024). Personen aus den untersten Einkommensklassen fallen unter die Salamat-Versicherung, die mittels staatlicher Finanzierung eine medizinische Grundversorgung bietet (Amwaj 29.4.2024).
Offiziellen Statistiken zufolge erhält rund die Hälfte der iranischen Bevölkerung irgendeine Art von Leistung von der SSO (IRINTL 26.10.2023; vgl. Amwaj 29.4.2024), wobei dies auch unterhaltsberechtigte Angehörige von Versicherten mit einschließt (Landinfo 12.8.2020). Rund ein Drittel der Bevölkerung ist über Salamat versichert (Amwaj 29.4.2024). Zur Größe des informellen Sektors der iranischen Wirtschaft existieren unterschiedliche Daten. Demnach sind 25 bis rund 60 % der Arbeitskräfte informell beschäftigt (SAIS Rethinking Iran 2023). Gemäß einem Bericht von Landinfo aus dem Jahr 2020 sind rund 25 % der Beschäftigten, vor allem im informellen Sektor und unter Saisonarbeitern, nicht pensionsversichert (Landinfo 12.8.2020). Laut Daten der International Labour Organization aus dem Jahr 2019 erhielten dagegen 87,2 % der Bevölkerung im pensionsberechtigten Alter eine Alterspension (ILO 24.9.2024), wobei nur jene Personen eine Alterspension erhalten, die auch in die Pensionsversicherung eingezahlt haben. Hierbei gibt es unterschiedliche Versicherungsmöglichkeiten, z. B. für Angestellte und Selbstversicherer, einschließlich spezieller Versicherungspläne für Hausfrauen oder Unternehmer (IOM 9.5.2025). Die SSO bietet ihren Mitgliedern Krankenversicherungs-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsleistungen (IOM 9.2024; vgl. Bimeh 24.9.2024).
Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate hintereinander Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, und unfreiwillig arbeitslos werden, können mindestens sechs Monate lang Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Sie erhalten dabei 55 % ihres angegebenen Monatslohns. Dies gilt auch für Rückkehrer. Darüber hinaus existiert keine staatliche Arbeitslosenhilfe (IOM 9.2024). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).
Die Mittel für die Alterspension werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt (Landinfo 12.8.2020). Die durchschnittliche Pensionshöhe liegt derzeit bei rund 150 Mio. IRR (158,73 EUR) pro Jahr (IOM 9.5.2025).
Andere Hilfsleistungen
Der Staat gewährt iranischen Bürgern im Rahmen des iranischen Plans für gezielte Subventionen Bargeldzuschüsse. Nach diesem Plan werden je nach Einkommensklassen Zuschüsse ausbezahlt. Personen in den drei niedrigsten Einkommensklassen erhalten eine monatliche Bargeldunterstützung von 4 Mio. IRR (4,23 EUR), Personen in den fünf darüberliegenden Einkommensklassen 3 Mio. IRR (3,17 EUR) (IOM 9.5.2025).
Nach Auskunft des IOM-Büros in Teheran gibt es abseits der Bargeldzuschüsse keine Bargeldleistungen, die speziell auf Familien abzielen würden. Angesichts der alternden Bevölkerung und gesunkenen Geburtenrate versucht der Gesetzgeber allerdings, eine frühe Heirat und Geburt von Kindern durch Maßnahmen zu fördern. Dazu gehören Darlehensprogramme, bei denen beispielsweise Kredite bei Heirat, Geburt eines Kindes oder für Mietkosten (für verheiratete Frauen unter 35 bzw. Männer unter 45) vergeben werden können. Die Summen für die Kredite mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Zinsrate von vier Prozent variieren u. a. je nach Anlass und betragen zwischen 1 und 3,5 Mrd. IRR. Die Kredite stehen nur iranischen Staatsbürgern offen (IOM 9.5.2025).
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z. B. Frauengruppen) (AA 15.7.2024; vgl. IOM 9.2024).
Es gibt zwei öffentliche Organisationen für gefährdete Gruppen. Je nach den Bedürfnissen der Zielgruppen stellen sie Dienste für bestimmte vulnerable Gruppen bereit. Eine der wichtigsten öffentlichen Organisationen ist Behzisti [Anm.: auch State Welfare Organization, SWO], die eine breite Palette von Dienstleistungen für verschiedene gefährdete Gruppen anbietet, wie z. B. für Drogenabhängige, alleinerziehende Mütter, arbeitende Kinder, unbegleitete Minderjährige und Hochbetagte. Zu den Dienstleistungen gehören sozialpsychologische Sitzungen, Beratungsdienste, vorübergehende Unterkünfte (Garm Khaneh) und Wohnheime, geistige und körperliche Rehabilitationsdienste, Suchtbehandlung und vieles mehr. Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet auch Dienstleistungen für von Frauen geführte Haushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um deren Lebensbedingungen zu verbessern (IOM 9.2024).
Auch Personen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung können von der SWO bzw. Behzisti Unterstützung erhalten. Sie können sich bei der Organisation registrieren lassen und einen Ausweis beantragen, der die Art und den Grad ihrer Behinderung dokumentiert. Die Leistungen der SWO stehen allerdings nur iranischen Staatsbürgern offen. Darüber hinaus gibt es auch wohltätige Organisationen, die beispielsweise Menschen mit Behinderung unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus mit begrenzten finanziellen Mitteln oder Hilfsgeräten unterstützen (IOM 9.5.2025).
Behzisti und die Imam Khomeini Relief Foundation helfen bedürftigen Menschen auch bei der Anmietung einer Wohnung. Anspruchsberechtigte Personen erhalten unter besonderen Bedingungen eine monatliche Beihilfe für Grundbedürfnisse wie Wohnraum. Aufgrund des Anstiegs der Wohnungspreise und des Rückgangs der Einkommen können diese Beträge die Wohnkosten in Iran nicht decken (IOM 9.2024).
Bezüglich Themen, die Kinder betreffen, ist die SWO laut IOM sehr strikt. Wenn ein Minderjähriger als unbegleitet identifiziert wurde, wird das Kind in einem Zentrum der SWO untergebracht und erhält dort Zugang zu Diensten, einschließlich Verpflegung und Kleidung, sofern das Kind die iranische Staatsbürgerschaft besitzt (IOM 9.5.2025).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt (AA 15.7.2024; vgl. IOM 9.2024). Für Rückkehrer im Rahmen des IOM-Projekts "Assisted Voluntary Return and Reintegration" (AVRR) können jedoch auf Anfrage Hotelzimmer für ein paar Tage gebucht werden. Vorübergehende Unterkünfte, auch bekannt als Garm Khaneh, nehmen nur extrem gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (IOM 9.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
Amwaj - Amwaj Media (29.4.2024): How changes in Iran’s health sector weaken the executive branch, https://amwaj.media/article/how-changes-in-iran-s-health-sector-weaken-the-executive-branch, Zugriff 15.5.2024
Bimeh - Bimeh (24.9.2024): بیمه تامین اجتماعیاطلاعات بیمه ای سازمان تأمین اجتماعی ایران: شناخت کامل اهداف، خدمات و تعهدات [Iranische Sozialversicherungsanstalt: Umfassendes Verständnis der Ziele, Leistungen und Verpflichtungen], https://bimeh.com/mag/social-security-organization/, Zugriff 5.2.2025
CERI - Centre de Recherches Internationales SciencesPo (12.2021): In Defiance of Rentier-State Theory: the Welfare System in the Islamic Republic of Iran, https://www.sciencespo.fr/ceri/en/content/dossiersduceri/defiance-rentier-state-theory-welfare-system-iran, Zugriff 19.2.2024
ILO - International Labour Organization (24.9.2024): World Social Protection Report 2024–26 Regional Companion Report for Asia and the Pacific, https://www.social-protection.org/gimi/Media.action?id=20154, Zugriff 22.1.2025
IOM - International Organization for Migration (9.5.2025): Information on the socio-economic situation for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum
IOM - International Organization for Migration (9.2024): The Islamic Republic of Iran: Country Fact Sheet 2024, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30350224/Iran_-_Country_Fact_Sheet_2024,_Englisch.pdf?nodeid=30351552 vernum=-2, Zugriff 5.2.2025
IRINTL - Iran International (26.10.2023): Pension Fund Crisis In Iran Can Lead To More Political Instability, https://www.iranintl.com/en/202310264363, Zugriff 16.2.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (12.8.2020): Iran: The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 15.3.2023
SAIS Rethinking Iran - Rethinking Iran Initiative at The Johns Hopkins’ School of Advanced International Studies (2023): Civilian Pain Without a Significant Political Gain, https://www.rethinkingiran.com/iran-sanctions-reports/economic-sanctions-welfare-system-9gynw-ad4hy, Zugriff 19.2.2024
SSA - Social Security Administration [USA] (o.D.): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018: Iran, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/iran.html, Zugriff 19.2.2024
WB - Weltbank (11.2023): Poverty and Shared Prosperity, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099110623175541902/pdf/P1777150fa1dcd02108b55086af5f3268f5.pdf, Zugriff 15.5.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-07-04 11:44
Anm.: Mit Stand 27.6.2025 sind die Auswirkungen der israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 auf die Gesundheitsversorgung in Iran nicht absehbar, insbesondere nicht bezüglich möglicher längerfristiger Folgen auf die Verfügbarkeit von Medikamenten, Infrastruktur und finanziellen Mitteln. Iranische Behörden und regimenahe iranische Medien behaupten, Israel hätte u. a. auch Krankenhäuser in Teheran und Kermanshah bombardiert, was gegenwärtig nicht verifiziert werden kann (AnA 20.6.2025, TEHT 19.6.2025). Während der Phase intensiver Luftbombardements sahen sich manche Krankenhäuser in Iran mit einer Flut an Verwundeten konfrontiert, wodurch die Gesundheitseinrichtungen überlastet wurden (Guardian 16.6.2025). Die Lage wird von der Staatendokumentation weiter beobachtet. Es wird erbeten, bei Bedarf Rücksprache mit der Staatendokumentation zu halten.
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert. Die Mütter- und Säuglingssterblichkeit ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen, die Lebenserwartung ist auf inzwischen 74 Jahre (Männer) bzw. 78 Jahre (Frauen) gestiegen (AA 15.7.2024).
Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei Weitem nicht alle Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 15.7.2024). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 12.12.2024). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Fast die gesamte Landbevölkerung hat Zugang zu primären Gesundheitsdiensten, die in Gesundheitshäusern und ländlichen Gesundheitszentren erbracht werden. Auf Provinzebene sind die Universitäten für medizinische Wissenschaften und die Gesundheitsdienste die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, die die Menschen mit Gesundheitsdiensten versorgen. Auf städtischer und ländlicher Ebene ist ein Bezirksgesundheitsnetz, bestehend aus einem Bezirksgesundheitszentrum, städtischen und ländlichen Gesundheitszentren, Gesundheitsposten und Gesundheitshäusern, mit dieser Aufgabe betraut. Neben den Universitäten für medizinische Wissenschaften und den Gesundheitsdiensten wird ein Teil der Leistungen von Versicherungsgesellschaften und den Provinz- und Bezirkseinheiten der Social Welfare Organization [Anm.: State Welfare Organization (SWO), Behzisti] erbracht. Die peripheren Einrichtungen (Gesundheitshäuser/Landesgesundheitszentren) auf dem Gelände der medizinischen Hochschulen bieten kostenlose Gesundheitsdienste an. In anderen Einrichtungen müssen die Patienten einen Teil des Betrags auf der Grundlage ihrer Krankenversicherung bezahlen (IOM 9.2024). Staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und die Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020) bzw. verfügen die meisten Regierungsbehörden über eigene Sozialleistungszentren, die unter anderem Gesundheitsdienste für ihre Bediensteten bereitstellen (SAIS Rethinking Iran 2023).
Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021). Der private Sektor ist vor allem in den größeren Städten vertreten und bietet denjenigen, die private Krankenhäuser und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen möchten, verschiedene Preiskategorien. In den öffentlichen Krankenhäusern sind fast alle Gesundheitsleistungen zu einem niedrigeren Preis erhältlich und können von der Krankenversicherung übernommen werden [Anm.: allerdings mit Selbstbehalten, s. weiter unten]. Aufgrund der langen Aufnahmezeiten, der überfüllten öffentlichen Zentren und der besseren Leistungen in privaten Gesundheitszentren ziehen es die Menschen möglicherweise vor, mehr zu bezahlen und sich an private Gesundheitseinrichtungen zu wenden (IOM 9.2024).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 11.2021). Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, Notfälle rund um die Uhr aufzunehmen (IOM 9.2024). Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen besteht auch in den Städten nicht überall (AA 12.12.2024).
Alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) und weitere Gesundheitsdienste. Die beiden am weitesten verbreiteten Arten von primären Krankenversicherungen sind Tamin Ejtemaei und Salamat (Khadamat Darmani) [Anm.: auch Universal Public Health Insurance (UPHI)]. Die Erstversicherung übernimmt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfungen usw. [Anm.: bzgl. Selbstbehalten s. jedoch auch weiter unten]. Unternehmen müssen ihre Angestellten bei Tamin Ejtemaei versichern (IOM 9.2024), der "Krankenversicherung der Sozialversicherung" (bimeh-ye darmani-ye ta’min-e ejtema’i), die von der Social Security Organization (SSO) bereitgestellt wird [Anm.: s. zur Sozialversicherung Kap. Sozialbeihilfen] (Landinfo 12.8.2020). Darüber hinaus ist unter bestimmten Bedingungen auch eine freiwillige Versicherung über Tamin Ejtemaei möglich, beispielsweise für Selbstständige oder Hausfrauen. Bei der Salamat-Versicherung wird die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft und auf dieser Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie berechnet. In einigen Fällen kann die Versicherungsgebühr entfallen. Salamat-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Versicherung bei Tamin Ejtemaei. Die Versicherung umfasst auch nur medizinische Leistungen in öffentlichen und universitären medizinischen Zentren (IOM 9.2024). Über Salamat, bzw. den Versicherungsträger Iran Health Insurance Organization (IHIO), sind auch öffentliche Bedienstete und Studenten versichert (Landinfo 12.8.2020).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund des Budgetdefizits vieler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen (Amwaj 29.4.2024). Im Allgemeinen ist der Versicherungsschutz in der primären Krankenversicherung begrenzt. Für mehr Leistungen schließen die Menschen in der Regel eine private Zusatzversicherung ab. Damit sollen die Kosten für Leistungen und die Selbstbehalte abgedeckt werden, welche die Grundversicherung nicht bezahlt (IOM 9.2024). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann (ÖB Teheran 11.2021). Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die "Imam Khomeini Stiftung", kümmern sich um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge [Anm.: s. Kap. Afghanen in Iran zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsbürger in Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020).
Medikamente
Iran produziert einen Großteil der im Land benötigten Medikamente selbst (AA 15.7.2024). Die meisten Medikamente sind laut IOM grundsätzlich in Iran verfügbar. Es besteht kein ernsthafter Mangel an Medikamenten (IOM 9.2024). Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den humanitären Handel ausnehmen, gibt es jedoch faktisch Transaktionshindernisse, die die Einfuhr bestimmter Arzneimittel verhindern (BNE 13.8.2023; vgl. IRWIRE 8.1.2025, AA 15.7.2024). Es kommt daher zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen und dies hat auch zu Preisanstiegen für manche Medikamente geführt (IOM 9.2024; vgl. AA 15.7.2024). Während über die Quantität der Versorgungsengpässe keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen (AA 15.7.2024), berichteten exiliranische Medien Anfang 2025 jedoch von Versorgungsengpässen in verschiedenen Provinzen, die auch grundlegende Medikamente betrafen (IRINTL 19.2.2025; vgl. IRWIRE 8.1.2025). Iranische Pharmaunternehmen haben demnach mit staatlichen Preiskontrollen, einem Devisenmangel beim Erwerb von Rohstoffen und dem massiven staatlichen Budgetdefizit zu kämpfen. Die Eigenproduktion hat im Pharmabereich zuletzt abgenommen (IRWIRE 8.1.2025). Laut den Unternehmen haben der Devisenmangel und die Abwertung des Rial (IRR) die Kosten für importierte Medikamente sowie auch für Medikamente, die auf importierte Inhaltsstoffe angewiesen sind, erheblich erhöht (IRINTL 19.2.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2024): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 12.6.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
Amwaj - Amwaj Media (29.4.2024): How changes in Iran’s health sector weaken the executive branch, https://amwaj.media/article/how-changes-in-iran-s-health-sector-weaken-the-executive-branch, Zugriff 15.5.2024
AnA - Anadolu Agency (20.6.2025): Israel strikes 3rd hospital in Tehran: Iranian Health Ministry, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/israel-strikes-3rd-hospital-in-tehran-iranian-health-ministry/3605644, Zugriff 27.6.2025
BNE - BNE IntelliNews (13.8.2023): Nearly all of Iran's drug supply from domestic sources, https://www.intellinews.com/nearly-all-of-iran-s-drug-supply-from-domestic-sources-287636/, Zugriff 26.2.2024
Guardian - The Guardian (16.6.2025): ‘A bloodbath’: doctors describe carnage at Iran’s hospitals after Israeli strikes, https://www.theguardian.com/world/2025/jun/16/doctors-describe-carnage-iran-hospitals-israel-strikes, Zugriff 27.6.2025
IOM - International Organization for Migration (9.2024): The Islamic Republic of Iran: Country Fact Sheet 2024, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30350224/Iran_-_Country_Fact_Sheet_2024,_Englisch.pdf?nodeid=30351552 vernum=-2, Zugriff 5.2.2025
IRINTL - Iran International (19.2.2025): Medicine shortages and rising costs threaten Iran's healthcare system, https://www.iranintl.com/en/202502199189, Zugriff 12.6.2025
IRWIRE - IranWire (8.1.2025): Iran Faces Critical Shortage of Basic Medicines, https://iranwire.com/en/features/137913-iran-faces-critical-shortage-of-basic-medicines/#:~:text=Iran is experiencing widespread shortages of basic medications,of common drugs and treatments for chronic conditions., Zugriff 12.6.2025
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (12.8.2020): Iran: The Iranian Welfare System, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036035/Report-Iran-Welfare-system-12082020.pdf, Zugriff 15.3.2023
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
SAIS Rethinking Iran - Rethinking Iran Initiative at The Johns Hopkins’ School of Advanced International Studies (2023): Civilian Pain Without a Significant Political Gain, https://www.rethinkingiran.com/iran-sanctions-reports/economic-sanctions-welfare-system-9gynw-ad4hy, Zugriff 19.2.2024
TEHT - Tehran Times, The (19.6.2025): Did Iranian missiles target a hospital in Israel?, https://www.tehrantimes.com/news/514637/Iran-denies-targeting-Israeli-hospital-says-missiles-aimed-at, Zugriff 27.6.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).
Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).
Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).
Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024).
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).
Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Anmerkung: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit für Informationen zu Doppelbestrafung und Verurteilung in Abwesenheit.
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (7.6.2022): Who are the dual nationals jailed in Iran?, https://www.bbc.com/news/uk-41974185, Zugriff 13.3.2023
BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile v=3, Zugriff 17.6.2025
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
CHRI - Center for Human Rights in Iran (22.1.2022): New Interrogations at Iran’s Airports, Jailing of Dual Citizens Challenge Officials’ Calls for Expatriates to Return, https://iranhumanrights.org/2022/01/new-interrogations-at-irans-airports-jailing-of-dual-citizens-challenge-officials-calls-for-expatriates-to-return/, Zugriff 13.3.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
IRINTL - Iran International (9.1.2024): Judiciary Chief Claims Iranians Abroad Want To Return But Lack Trust, https://www.iranintl.com/en/202401095533, Zugriff 7.6.2024
IRINTL - Iran International (7.1.2022): Intelligence Officers Interrogate Iranian Expats Arriving In Tehran, https://www.iranintl.com/en/202201077358, Zugriff 13.3.2023
IRWIRE - IranWire (14.2.2024): Iranian-British National Jailed in Iran for Half a Year, https://iranwire.com/en/prisoners/125350-iranian-british-national-jailed-in-iran-for-half-a-year/, Zugriff 7.6.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (22.11.2024): Iran: Mottagelse og behandling av returnerte asylsøkere, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120220/Iran-temanotat-Mottagelse-og-behandling-av-returnerte-asylsokere-22112024.pdf, Zugriff 18.6.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zugriff 30.11.2023
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2022): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073802/Algemeen ambtsbericht Iran 2022-05.pdf, Zugriff 13.3.2023
MRAI-2 - Menschenrechtsanwältin aus Iran-2 (13.6.2025): Auskunft per E-Mail
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).
Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die "roten Linien" für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).
Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).
Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).
Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).
Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).
Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern
Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten. Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).
In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).
Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.7.2019): Anfragebeantwortung zum Iran: Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische Aktivitäten, Konversion) [a-11025], https://www.ecoi.net/en/document/2012531.html, Zugriff 10.1.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (2.6.2025): Iran escalating persecution of Persian staff and relatives, BBC says, https://www.bbc.com/news/articles/cgle5w6rpwlo, Zugriff 18.6.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2023): Why reporting on Iran comes at a heavy price, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64222261, Zugriff 10.1.2024
BMI/DSN - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (26.5.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.dsn.gv.at/501/files/VSB/205_2025_VSB_2024_V20250528_Web_BF.pdf, Zugriff 6.6.2025
BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (10.6.2025): Verfassungsschutzbericht 2024, https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2025-06-10-verfassungsschutzbericht-2024-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile v=3, Zugriff 17.6.2025
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (16.10.2024): IRAN Treatment by the authorities of family members of dissidents residing abroad, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116703/coi_focus_iran._treatment_by_the_authorities_of_family_members_of_dissidents_residing_abroad_20241016.pdf, Zugriff 18.6.2025
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.11.2023): Iran bedroht Mitarbeiter der Deutschen Welle, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/iranisches-regime-bedroht-mitarbeiter-der-deutschen-welle-18495413.html, Zugriff 10.1.2024
FH - Freedom House (2021): Iran: Transnational Repression Origin Country Case Study, https://freedomhouse.org/report/transnational-repression/iran, Zugriff 10.1.2024
ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.10.2024): Iranian External Operations in Europe: The Criminal Connection, https://icct.nl/publication/iranian-external-operations-europe-criminal-connection?utm_source=ICCT Updates utm_campaign=5762c08dcd-EMAIL_CAMPAIGN_2021_06_12_02_06_COPY_01 utm_medium=email utm_term=0_e742a7c20c-5762c08dcd-546519632, Zugriff 18.6.2025
IRINTL - Iran International (7.1.2024): Iran’s Former Intelligence Minister Describes Foreign Abductions, https://www.iranintl.com/en/202401079769, Zugriff 9.1.2024
IRMEX - Experte für die Menschenrechtslage in Iran (6.6.2025): Auskunft per E-Mail
IRWIRE - IranWire (27.3.2024): IranWire Exclusive: Iran Systematically Targets Families of Arab Activists Abroad, https://iranwire.com/en/features/126749-iranwire-exclusive-iran-systematically-targets-families-of-arab-activists-abroad/, Zugriff 18.6.2025
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28.11.2022): Iran Reaksjoner mot iranere i eksil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083379/Temanotat-Iran-Reaksjoner-mot-iranere-i-eksil-28112022.pdf, Zugriff 7.4.2023
LWJ - Long War Journal (17.3.2025): Iran’s ties to Western organized crime networks, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/03/irans-ties-to-western-organized-crime-networks.php, Zugriff 18.6.2025
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
RSF - Reporter ohne Grenzen (1.4.2024): "Watch Out Because We're Coming For You": Transnational Repression of Iranian Journalists in the UK, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107555/Rapport Iran V6 Web_2.pdf, Zugriff 7.6.2024
SÄPO - Säkerhetspolisen (2025): The Swedish Security Service 2024 – 2025, https://www.sakerhetspolisen.se/download/18.735e45f81966926b8381f6/1746455132395/SP_Årsbok_ENG_2025_Anpassad.pdf, Zugriff 18.6.2025
Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Österreich
Letzte Änderung 2025-07-04 11:19
Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).
Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).
Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
Datum - Datum (11.2022): Sie wissen, was sie tun, https://datum.at/sie-wissen-was-sie-tun, Zugriff 12.9.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.7.2023): Iran: Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av «Kvinne, liv, frihet-protestene», https://www.ecoi.net/en/file/local/2094929/Respons-Iran-Overvaking-av-regimekritikere-i-utlandet-som-folge-av-Kvinne-liv-frihet-protestene-05072023-1.pdf, Zugriff 7.6.2024
Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
Online-Aktivitäten
Letzte Änderung 2025-07-04 11:28
Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023).
Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der "mittleren Ebene" von Hacking-Angriffen betroffen, und auch "einfache" Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).
Quellen
CEDOCA - Center for Documentation and Research of the Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien] (10.5.2023): Iran Surveillance van de diaspora door de Iraanse autoriteiten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092670/coi_focus_iran._surveillance_van_de_diaspora_door_de_iraanse_autoriteiten_20230510.pdf, Zugriff 21.7.2023
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2021): Iran: Treatment by the authorities of anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities of the government (2019–February 2021) [IRN200457.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2047908.html, Zugriff 23.10.2023
LOT - L’Orient Today (15.12.2022): Le bras répressif de l’Iran frappe au-delà de ses frontières, https://www.lorientlejour.com/article/1321601/le-bras-repressif-de-liran-au-dela-de-ses-frontieres.html, Zugriff 11.1.2024
Michaelsen - Michaelsen, Marcus (2020): Silencing Across Borders, https://hivos.org/assets/2020/02/SILENCING-ACROSS-BORDERS-Marcus-Michaelsen-Hivos-Report.pdf, Zugriff 11.1.2024
MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19.6.2023): Interview, via Videotelefonie
Posch - Posch, Walter (5.7.2024): Telefongespräch
Zehetner-Hashemi - Zehetner-Hashemi, Shoura (28.8.2024): Interview, via Videotelefonie
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister
Letzte Änderung 2025-07-17 12:30
Alle iranischen Staatsangehörigen erhalten bei der Geburtsregistrierung ein Ausweisheft (Shenasnameh) [auch: Familienbuch/Stammbuch] (Landinfo 5.1.2021a; vgl. DFAT 24.7.2023). Dieses ist in zwei Versionen erhältlich: eines für Kinder bis zu 15 Jahren und eines für Personen über 15 Jahren. Das Shenasnameh wird bei Änderungen des Familienstandes und der Familienverhältnisse aktualisiert. Darüber hinaus stellen die iranischen Behörden für iranische Staatsbürger über 15 Jahren einen nationalen Personalausweis aus (Kart-e melli). Dabei handelt es sich inzwischen um eine elektronische Chipkarte, die allmählich zum wichtigsten Ausweisdokument der Iraner im täglichen Leben geworden ist (Landinfo 5.1.2021a). Sie ist beispielsweise zur Beantragung von Reisepässen, Führerscheinen und für Bankgeschäfte notwendig (DFAT 24.7.2023). Sowohl das Shenasnameh als auch die Kart-e melli werden von der Nationalen Organisation für Zivilregistrierung (NOCR) ausgestellt. Die Pass- und Einwanderungspolizei stellt Reisepässe auf der Grundlage von Shenasnameh und Kart-e melli aus (Landinfo 5.1.2021a).
Iranische Staatsbürger erhalten bei der Geburtsregistrierung eine nationale ID-Nummer, die sowohl in der Shenasnameh als auch der Kart-e melli und dem Reisepass vermerkt ist. Die zehnstellige ID-Nummer besteht aus einer Gebietszahl, die den Geburtsort einer Person angibt, einer Seriennummer und eine Kontrollziffer. Das Geburtsdatum ist in der ID-Nummer nicht enthalten (Landinfo 5.1.2021b; vgl. ARKA o.D.).
Nach Angaben des australischen Außenministeriums haben iranische Identitätsdokumente Sicherheitsmerkmale, deren Fälschung aufwendig ist, sodass diese für die meisten Iraner unerschwinglich sind (DFAT 24.7.2023). Während die neuesten Ausgaben des Shenasnameh und der Kart-e melli über fortschrittlichere Sicherheitsstandards als die Vorgängermodelle verfügen, sind allerdings auch noch alte Versionen in Gebrauch, die weitaus leichter manipuliert werden können (Landinfo 5.1.2021a). Andere Arten von Dokumenten, wie z. B. Ausweise für die Wehrdienstbefreiung, sind technisch anfälliger für Fälschungen, da sie weniger robuste Sicherheitsmerkmale haben, allerdings sind sie ebenfalls teuer. Papierdokumente, wie z. B. Gerichtsurkunden, Vorladungen und Grundstücksurkunden sind dagegen relativ leicht durch betrügerische Mittel zu erhalten (DFAT 24.7.2023). Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts ist es für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen, was auch mit der regelmäßig schlechten Qualität originaler Unterlagen zu erklären ist. Die Bandbreite der Fälschungen reicht von falschen Stempeln über spürbare Klebekanten bis zu einfachen Reproduktionen. Dokumente mit festgestellten Fälschungsmerkmalen werden innerhalb kürzester Zeit angepasst. Qualitativ hochwertige Fälschungen iranischer Reisepässe sind dagegen eher untypisch und konnten nur im Einzelfall festgestellt werden (AA 15.7.2024).
Echte Dokumente unrichtigen Inhaltes sind einfach zu beschaffen. Dies betrifft insbesondere die Shenasnameh. So ist es relativ einfach, in eine echte Shenasnameh ein anderes Geburtsdatum eintragen zu lassen. Bei Kindern, die außerehelich geboren werden, wird zumeist ein beliebiger Name als Vater eingetragen, um die Kinder vor Benachteiligungen in der Schule und im Erwachsenenleben zu schützen. Frauen lassen sich nach einer Scheidung häufig eine neue Shenasnameh ausstellen, aus der die vorige Ehe nicht hervorgeht (AA 15.7.2024).
Es wird auch von einem "boomenden" Markt für die "Vermietung" von Kart-e melli-Ausweisen berichtet. Die Ausweise werden dabei für eine Gebühr weitergegeben, um beispielsweise aus dem Ausland importierte Autos anzumelden. Aufgrund der für ausländische Staatsbürger in Iran geltenden Aufenthalts- und Arbeitsbeschränkungen sind viele von ihnen dazu übergegangen, iranische Personalausweise über Zwischenhändler zu mieten, um beispielsweise eine Wohnung zu mieten oder Mobilfunkanschlüsse zu erwerben [Anm.: betrifft v. a. afghanische Staatsbürger]. Die Weitergabe von Identitätsdokumenten stellt eine Straftat dar, die laut Ankündigungen der Justiz und Polizei auch strafrechtlich verfolgt wird (IP 3.11.2024).
Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft in Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der österreichischen Botschaft nicht möglich (ÖB Teheran 11.2021).
Anmerkung: Informationen zu Gerichtsdokumenten und der Justizdatenbank Adliran bzw. SANA können dem Unterkapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Gerichtsdokumente entnommen werden.
Meldewesen und Personenstandsregister
Es gibt kein, etwa mit dem deutschen, vergleichbares Meldewesen (AA 15.7.2024).
Es gibt eine zentrale Registerbehörde (saseman-e sabt-e Ahwal keschwar), die Daten über Geburt, Eheschließung/Scheidung und Tod als elektronisches Register führt. Registereinträge können von dem jeweiligen Bezirksamt für Personenstandsangelegenheiten erteilt werden. Auskünfte über die bei der Ehe grundsätzlich geschlossenen Eheverträge können zudem von dem Notar erteilt werden, bei dem sie geschlossen worden sind (AA 15.7.2024).
Die offizielle Registrierungsbehörde nimmt alle iranischen Staatsangehörigen in ihre Datenbank auf, nachdem zuvor die Identität durch Polizei- und Informationsdienste festgestellt worden ist. Auslandsvertretungen sind nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen. Ein formales Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ist nicht bekannt (AA 15.7.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2112796/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran,_15.07.2024.pdf, Zugriff 25.7.2024
ARKA - Arka Novin Taraz (o.D.): تفاوت میان شماره ملی، شناسه ملی، شماره اقتصادی و شماره ثبت [Der Unterschied zwischen einer nationalen Nummer, einer nationalen ID, einer Wirtschaftsnummer und einer Registrierungsnummer], https://arkanovintaraz.ir/education/تفاوت-میان-شماره-ملی،-شناسه-ملی،-شماره/, Zugriff 4.4.2025
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24.7.2023): DFAT Country Information Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024
IP - Independent Persian (3.11.2024): کسبوکار پررونق و میلیاردی اجاره اوراق هویتی در ایران [Ein boomendes und milliardenschweres Geschäft mit der Vermietung von Ausweisdokumenten im Iran], https://www.independentpersian.com/node/410735/سیاسی-و-اجتماعی/کسبوکار-پررونق-و-میلیاردی-اجاره-اوراق-هویتی-در-ایران, Zugriff 2.12.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021a): Iran Passports, ID and civil status documents, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/01/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, Zugriff 9.2.2023
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.1.2021b): Iran: Passports, ID and civil status documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044494/Iran-Passports-ID-and-civil-status-documnents-05012021.pdf, Zugriff 4.4.2025
ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und zu ihrem Privat- und Familienleben:
Die Identität der BP konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokuments im Original nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BP sowie zu ihrem bisherigen Leben im Iran und zu ihren Familienangehörigen und Freunden ergeben sich aus den Angaben der BP im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 30.08.2023 (vgl. AS 1 ff), sowie ihren Einvernahmen vor dem BFA am 10.07.2024 und 10.12.2024 (vgl. AS 49 ff und 66 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 14.11.2025 (vgl. VHS, insb. S. 9 ff). Die BP gab vor dem BFA an, dass sie gebürtiger Moslem-Sunnit sei (vgl. AS 49). Vor dem erkennenden Gericht bezeichnete sich die BP selbst als sunnitischer Moslem (vgl. VHS, S. 9). Im Folgenden verneinte die BP, dass sie derzeit eine Religion ausübe und gab an, dass sie keine „bestimmte Religion“ habe, aber an Gott glaube (vgl. VHS, S. 11). Den Islam habe sie im Iran nicht ausgeübt; auch ihre Familie übe den Islam nicht auf besondere Weise aus, sie würden lediglich beten (vgl. VHS, S. 11). Die BP könne nicht sagen, dass sie Christ sei oder ein Interesse in diese Richtung habe (vgl. VHS, S. 11; siehe auch AS 66).
Als Muttersprachen gab die BP Kurdisch und Farsi an; zudem spreche sie als Alltagssprache auch Türkisch (vgl. AS 45). Die BP war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, einfache Fragen ohne Dolmetscher auf Deutsch zu beantworten, sodass davon auszugehen war, dass sie über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Die BP gab in ihren Einvernahmen vor dem BFA jeweils an, dass sie „ganz gesund“ sei (vgl. AS 48, 64). Vor dem erkennenden Gericht erklärte die BP, dass es ihr seit Erhalt des angefochtenen Bescheides seelisch nicht mehr gut gehe, weil sie nicht arbeiten könne. Sie könne nicht mehr Deutsch lernen. Sie sei hoffnungslos geworden (vgl. VHS, S. 5). Dass sie an einer bestimmten Krankheit leide, brachte die BP nicht vor; ebenso legte sie keine medizinischen Befunde vor, aus denen sich eine solche Diagnose ergeben würde. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung, war daher zu der Feststellung zu gelangen, dass die BP gesund ist.
Die Feststellungen zur Ausreise der BP aus dem Iran und zu ihrem Aufenthalt in Österreich gründen sich auf ihre Angaben in der Erstbefragung sowie ihre Antragstellung im Bundesgebiet (vgl. AS 3, 7 ff).
Die BP führte in ihrer Einvernahme vor dem BFA aus, dass sie sich in einer Beziehung mit XXXX befinde; sie würden einander seit ca. einem Jahr kennen und seit vier Monaten eine Beziehung führen (vgl. AS 67). In der mündlichen Verhandlung gab die BP keine Lebensgemeinschaft mehr an (vgl. VHS, S. 6), sodass davon auszugehen war, dass sie nicht (mehr) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die BP verneinte, dass sie in Österreich Familie habe (vgl. VHS, S. 6). Zu Freunden in Österreich befragt, erklärte die BP, dass sie, seit sie nach XXXX gezogen sei – seit mehr als neun Monaten – gemeinsam mit einem Freund namens XXXX in einer Wohnung lebe (vgl. VHS, S. 6). Die BP erledige die Einkäufe, reinige die Wohnung, pflege ihren Freund und helfe ihm beim Duschen und beim Windelwechseln; sie mache „für ihn alles“ (vgl. VHS, S. 7). In der Früh entleere die BP seinen Katheter, gebe ihm seine Windel und helfe ihm dabei. Dann bereite sie für ihn das Frühstück zu und bringe ihn in den Hof. Sie bringe ihn auch nach draußen, damit er seine persönlichen Einkäufe erledigen könne. Sie würden viel miteinander spazieren gehen (vgl. VHS, S. 7). Früher sei ein Sozialarbeiter zu ihrem Freund gekommen, aber weil er sich sprachlich nicht ausdrücken habe können, habe er denen gesagt, dass er sie nicht mehr brauche; sein Freund habe diese Unterstützung abgelehnt. Seit ein paar Monaten sei nur die BP für ihn zuständig (vgl. VHS, S. 27). Die BP legte ein Schreiben der Pflege- und Betreuungsdienste des XXXX vom 12.11.2025 vor, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass XXXX aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit auch sozialarbeiterisch betreut werde. Die BP sei für XXXX immer da gewesen, wenn dieser dringende Unterstützung benötigt habe. XXXX könnte für die BP mittel- bis langfristig auch als Dienstgeber für die BP fungieren, da dieser aufgrund seiner Behinderung in absehbarer Zeit auch persönliche Assistenz in Anspruch nehmen möchte. Die Grundvoraussetzung hierfür wäre, dass die BP einen Aufenthaltsstatus erhalte, der auch einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gewährleiste (vgl. VHS, Beilage Z). Der vom erkennenden Gericht als Zeuge einvernommene XXXX gab an, dass die BP alle Arbeiten bei ihm zu Hause übernommen habe; diese helfe ihm sehr. Sie erledige seine Einkäufe, putze und helfe ihm beim Duschen. Sie würden auch gemeinsam spazieren gehen (vgl. VHS, Beilage, S. 2 f). Der Zeuge verneinte, noch vom XXXX betreut zu werden, weil das, was die BP für ihn mache, hilfreicher für ihn sei; er habe dieses Angebot selber abgelehnt (vgl. VHS, Beilage Z, S. 3). Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge eine Betreuung durch den XXXX selbst ablehnt, ein Pflegegeld der Stufe 5 bezieht und verneinte, in Österreich jemals Probleme gehabt zu haben, Unterstützung zu erlangen (vgl. VHS, Beilage Z, S. 3), kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BP und dem Zeugen nicht besteht.
Abgesehen von XXXX machte die BP keine engeren freundschaftlichen oder sozialen Kontakte in Österreich geltend: Über Befragen durch das erkennende Gericht gab die BP nur an, dass sie einen Freund namens XXXX , der als Friseur arbeite, habe. Sie sei auch mit dessen Bruder – er heiße XXXX – und dessen Frau, befreundet. Eine tiefergehende Beziehung zu ihren Freunden legte die BP nicht dar und ging auch nicht näher darauf ein, wie sich der Kontakt zu diesen gestalte (vgl. VHS, S. 8).
Nachweise für die Absolvierung von Deutschkursen oder die Ablegung von Deutschprüfungen legte die BP nicht vor. Dem Vorbringen der BP, dass sie einen A1-Kurs besucht und die Prüfung bestanden habe (vgl. VHS, S. 7), war daher seitens des Gerichtes nicht beizutreten.
Aus der im Akt erliegenden Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass die BP von Dezember 2024 bis zumindest Jänner 2025 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger tätig gewesen ist (vgl. AS 115). Die BP gab an, dass sie bei XXXX gearbeitet habe (vgl. VHS, S. 7). Derzeit gehe sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach; sie beziehe auch keine Leistungen aus der Grundversorgung und bekomme finanzielle Unterstützung von ihrer Familie (vgl. VHS, S. 8). Die Rechtsvertreterin der BP gab an, dass die BP eigenständig das Bundesland verlassen habe und nach XXXX gezogen sei (vgl. VHS, S. 6). Aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die BP am 14.11.2024 verzogen ist und seitdem keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht.
Dass die BP in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Gericht eingeholten Auskunft aus dem Strafregister. Die BP bejahte die Frage, ob sie in Österreich straffällig geworden sei und gab an, dass sie, als sie das Auto von XXXX zur Werkstatt habe bringen müssen, von der Polizei kontrolliert worden sei. Sie hätten mit ihr einen Test gemacht und leider festgestellt, dass sie Marihuana konsumiert habe. Daher habe sie eine Strafe bekommen. Das genau Datum wisse die BP nicht, aber es sei ein bisschen mehr als sechs Monate (her) gewesen (vgl. VHS, S. 8). Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte dem BFA mit der im Verwaltungsakt erliegenden Verständigung vom 29.04.2025 mit, dass sie wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG von der Verfolgung (vorläufig) zurückgetreten ist (vgl. OZ 4).
Die BP gab an, dass sie seit mehr als neun Monaten mit ihrem Freund XXXX in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX lebe. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob sie dort behördlich gemeldet sei, gab die BP an, dass sie „woanders angemeldet“ sei, weil die frühere Wohnung ihres Freundes abgebrannt sei (vgl. VHS, S. 6). Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass die BP seit 02.05.2025 beim Unterkunftgeber XXXX als obdachlos gemeldet ist. Die BP räumte auf Nachfrage ein, dass sie in dieser Unterkunft weiterhin gemeldet ist (vgl. VHS, S. 6). Es war daher davon auszugehen, dass die BP ihre Unterkunftnahme in der Wohnung des XXXX nicht bei der Meldebehörde gemeldet hat.
2.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den Iran:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Die BP wurde vom BFA auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen (vgl. AS 47 und 63) und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufgefordert, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. VHS, S. 3 f).
Die BP bestätigte in ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2024 ihre bisherigen Angaben in ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA am 10.07.2024 (vgl. AS 64). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigte die BP ihre bisherigen Angaben vor dem BFA (vgl. VHS, S. 9).
Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen der BP sowie zu ihrer Rückkehr in den Iran beruhen auf folgenden Erwägungen:
Zur politischen Betätigung im Iran:
Die BP gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 10.12.2024 an, dass sie seit „mehr als 3-4 Jahren“ für die Komala Partei Kurdistan Iran politisch tätig sei (vgl. AS 67). Die Angaben der BP zu dieser Partei erwiesen sich allerdings von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt: Auf die Frage, ob sie offizielles Mitglied dieser Partei – wenn ja, seit wann – gewesen sei, antwortete die BP: „Ja bin ich. Nachgefragt: Ich bin seit 3 Jahren Mitglied. Ich bin seit mehr als 4 Jahren aber schon für diese Partei aktiv.“ (vgl. AS 70). Wie genau die BP Mitglied dieser Partei geworden sei, erscheint wenig plausibel: „Wenn man einen Bekannten bei der Partei hat, ist man automatisch Mitglied.“ (vgl. AS 70). Auf Nachfrage des BFA erklärte die BP: „Wenn man der Partei ein E-Mail schreibt, bekommt man eine Bestätigung, dass man dabei ist. Nachgefragt: Man wird nicht namentlich registriert, das ist zu gefährlich, wenn der Name niedergeschrieben wird.“ (vgl. AS 70). Dem erkennenden Gericht erscheint es nicht als nachvollziehbar, dass sämtliche Personen, die einen Bekannten bei der Partei hätten, automatisch ebenfalls Mitglied dieser Partei seien. Ferner widersprechen die Ausführungen der BP, dass man bei dieser Partei nicht namentlich registriert werde, dem vorgelegten Schreiben der Komala Party of Iranian Kurdistan vom 21.06.2024, auf dem die BP namentlich samt einer Seriennummer ( XXXX ) genannt ist (vgl. AS 85). Vor dem erkennenden Gericht schilderte die BP den Beitritt und die Mitgliedschaft zu dieser Partei aber ohnedies völlig anders: So erklärte die BP nunmehr, dass sie „seit ca. acht Jahren“ dieser Partei beigetreten sei (vgl. VHS, S. 14). Den Beitritt beschrieb die BP ebenfalls gänzlich anders: „P: Wie läuft der Beitritt zur Partei ab? – BP: Es gibt viele Sicherheitsprotokolle. Das heißt, ein paar Zeugen müssen die Person bestätigen und über die Mitglieder der Familie wird viel recherchiert, das heißt, sie sollen nicht auf der Seite der Regierung sein.“ (vgl. VHS, S. 14). Diese völlig gegensätzliche Darstellung des Beitritts zur Partei – einerseits der „automatische“ Beitritt, indem man einen Bekannten in der Partei hat, aber andererseits das Durchlaufen zahlreicher „Sicherheitsprotokolle“ – lässt nicht darauf schließen, dass die BP der Komala Partei tatsächlich beigetreten ist. Den vorgelegten Schreiben der Komala-Partei kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein wirklicher Beweiswert zu, zumal sich der Inhalt dieser Schreiben offenbar nach den dem Aussteller bekanntgegebenen Daten richtet. So erklärte die BP den Umstand, dass auf dem vorgelegten Schreiben der Partei ein falsches Geburtsdatum – nämlich der XXXX – angegeben worden sei, damit, dass sie der Komala-Partei ihre weiße Karte (gemeint wohl: Aufenthaltsberechtigungskarte; Anm.) geschickt habe, auf der zunächst ein falsches Geburtsdatum vermerkt gewesen sei und fügte dem hinzu: „Sie kennen mich nicht persönlich.“ (vgl. AS 70 f). Diese Aussage der BP steht im Übrigen in diametralem Widerspruch zu ihren Angaben vor dem erkennenden Gericht. Hier gab die BP nämlich zum Aussteller der Bestätigung – einer Person namens XXXX – an: „R: Wer ist XXXX (vgl. OZ 3)? – BP: Er ist ein Mitglied der Partei außerhalb des Iran. Er bestätigt die Mitglieder, die innerhalb und außerhalb des Irans sind. – R: Kennen Sie XXXX persönlich? – BP: Ja. – R: Erzählen Sie mir etwas über ihn. – BP: Er ist ein älteres Mitglied der Partei, das elf Jahre lang als politischer Gefangener im Gefängnis war. Herr XXXX stammt aus XXXX und wie XXXX eine kleine Stadt ist, kennen sich unsere Familien seit langer Zeit.“ (vgl. VHS, S. 14). Vor dem Hintergrund, dass die BP einerseits erklärte, dass die Partei ihn persönlich nicht kenne, andererseits aber ausführte, dass sich seine Familie und die Familie der ausstellenden Person „seit langer Zeit“ kennen würden, gestaltete sich das Vorbringen der BP zu ihrer Parteimitgliedschaft als hochgradig widersprüchlich. Die BP konnte auch nicht schlüssig erklären, warum XXXX in seinem Schreiben vom 20.02.2025 Folgendes bestätigen sollte: „[…] Mr. XXXX was a Komala Party’s follower in Iran. He was very active in last year’s movement and demonstrations in Iran known as the Women, Life, Freedom movement an he still remains very active to this day. […]“ (vgl. OZ 3). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP ca. Ende des Jahres 2022 aus dem Iran ausgereist ist und sich seit spätestens 30.08.2023 in Österreich aufhält (vgl. AS 3, 7 ff), erhellt nicht, dass die BP noch im Jahr 2024 an Demonstrationen im Iran teilgenommen hätte. Soweit die Rechtsvertreterin der BP – nach Vorhalt dieses Widerspruchs – erklärte, dass der Satz so zu verstehen oder zu übersetzen sei: „Er war in den vergangenen Jahren sehr aktiv in der Bewegung und bei den Demonstrationen (Frau, Leben, Freiheit) im Iran.“ und hinzufügte, dass sich die Zeitangabe in der Bestätigung auf die Aktivitäten der BP „in dieser Partei“ beziehen würde (vgl. VHS, S. 15), ist dies mit den Ausführungen im Schreiben nicht in Einklang zu bringen, zumal sich diese in zeitlicher Hinsicht auch auf Demonstrationen im Iran im letzten Jahr bezieht. Schließlich ist festzuhalten, dass auch die beiden in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Komala-Partei vom 12.11.2025 und 13.11.2025 im Lichte der aufgezeigten Widersprüche eine Parteimitgliedschaft der BP nicht glaubhaft erscheinen lassen konnten, zumal sie im Grunde vollkommen allgemein gehalten sind: So wird im Schreiben der Partei vom 12.11.2025 etwa bloß ausgeführt, dass die BP „an active member of the underground organization of the Komala Party of Iranian Kurdistan inside Iran“ gewesen sei und „his political activities were discovered by the Iranian security forces, and as a result, he was forced to flee the country to avoid persecution.“ (vgl. VHS, Beilage). Auch in dem Schreiben der Partei vom 13.11.2025 – welches vom Deputy Secretary-General der Partei, XXXX , stamme – wird im Wesentlichen nur festgehalten: „The Komala Party (the „Organization“) confirms that Mr. XXXX is a Kurdish Iranian citizen and a follower oft he Komala Party in Iran. Mr. XXXX was actively involved in the „Women, Life, Freedom“ movement, openly demonstrating his support and participation in the cause. Unfortunately, his activities were discovered by the Iranian regime, putting his life in serious danger. As a result, he was forced to flee Iran and seek refuge in Austria.“ (vgl. VHS, Beilage). Die vorgelegten Schreiben erschöpfen sich damit im Grunde in der bloßen Bekanntgabe, dass die BP ein Mitglied der Partei bzw. für diese politisch aktiv gewesen sei. Jegliche konkreten Angaben – etwa wie nun die „political activities“ der BP ausgesehen hätten oder wie die BP „actively involved“ gewesen sei – sind diesen Schreiben überhaupt nicht zu entnehmen. Die Angaben der BP selbst zu ihren politischen Aktivitäten waren ebenfalls nur oberflächlich: „Ich war an Demonstrationen beteiligt. Ich habe Flyer verteilt. Ich habe auch im Irak die Videos von den Demonstrationen im Iran veröffentlicht. Wir haben auch die kurdische Fahne auf öffentlichen Plätzen aufgehängt.“ Auf Nachfrage des BFA erklärte die BP, dass sie „insgesamt an 2 Demonstrationen teilgenommen“ habe (vgl. AS 69). Über Aufforderung des erkennenden Gerichtes, ihre politischen Aktivitäten im Iran zu beschreiben, blieben die Angaben der BP ebenfalls nur allgemein gehalten: „Wir haben immer für die Veranstaltungen alles vorbereitet, z.B. für den Frauentag. Wir haben Flyer verteilt, Blumen gebracht. Für unsere Partei haben wir die Vorbereitungen gemacht.“ (vgl. VHS, S. 143). Über Vorhalt des Gerichtes, dass sie erwähnt habe, für die Partei Vorbereitungstätigkeiten durchgeführt zu haben und die Aufforderung, ihre Aktivitäten für diese Partei im Detail zu schildern, ging die BP nicht weiter auf die erwähnten Vorbereitungstätigkeiten ein, sondern erklärte nunmehr, dass ihre „Hauptrolle“ gewesen sei, „beobachten, was passiert ist“. Sie habe z.B. über „Sepahi-Leute“ recherchiert (vgl. VHS, S. 15). Eine weitere Aufgabe der BP sei gewesen, „[a]m Hauptplatz oder woanders die kurdische Flagge zu platzieren“. Manchmal habe sie auch „die Blätter mit Informationen über unsere Partei“ bekommen und habe „diese Flyer zwischen den Leuten verteilen“ müssen, das heiße „Werbung über meine Partei“ (vgl. VHS, S. 15). Da die BP vor dem BFA weder dargelegt hatte, dass eine ihrer Hauptaufgaben für die Partei gewesen sei, Informationen über Mitglieder der Revolutionsgarden („Sepah“) einzuholen, noch vor dem erkennenden Gericht näher auf ihre „Vorbereitungstätigkeiten“ für die Partei eingegangen ist und sich auch ihre übrigen Angaben zu den Aktivitäten für die Partei – unter Auslassung jeglicher Details – nur ganz allgemein gestalteten, war das Vorbringen zu einer Mitgliedschaft der BP in und einer politischen Betätigung für die Komala-Partei im Iran insgesamt nicht glaubhaft. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die BP auch kaum über ein tiefergehendes Wissen über diese Partei verfügte. So gab sie an, dass die Partei „[o]ffiziell 1977 gegründet“ worden, aber „auch ab 1974“ tätig gewesen sei (vgl. VHS, S. 14). Tatsächlich wurde die Partei jedoch bereits im Jahr 1969 gegründet (vgl. etwa nur https://de.wikipedia.org/wiki/Komalah). Die Ziele dieser Partei beschrieb die BP nur oberflächlich; das Hauptziel sei „gegen die Sklaverei und gegen den Kapitalismus, Gerechtigkeit und Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.“ (vgl. VHS, S. 14). Hatte die BP vor dem BFA zu persönlichen Problemen als Kurde befragt noch angegeben, dass sie keine kurdische Schule besuchen habe können (vgl. AS 68), erklärte sie vor dem erkennenden Gericht nunmehr, dass es in der Partei eine Sache gebe, die ihr „nicht besonders“ gefalle: „der kurdische sprachliche Nationalismus“ (vgl. VHS, S. 14). Eine gefestigte (partei-)politische Überzeugung war den Ausführungen der BP insgesamt nicht zu entnehmen. Zu Österreich gab sie etwa an, dass ihr an diesem Land gefalle, dass dieses ein „sozialistisches, demokratisches“ Land sei (vgl. AS 53).
Zu einer Teilnahme an Demonstrationen im Iran führte die BP in ihren Einvernahmen vor dem BFA und dem erkennenden Gericht aus, dass sie zweimal an Demonstrationen im Iran teilgenommen habe (vgl. AS 69; VHS, S. 15); zum ersten Mal im Jahr 2019 wegen der Trockenheit in Isfahan und wegen der schlechten finanziellen Lage der Bevölkerung. Sie habe an den Demonstrationen teilgenommen, weil sie gegen das iranische Regime und die iranischen Verfassungsgesetze sei (vgl. VHS, S. 15). Diese Demonstrationen seien in XXXX gewesen, es hätten 30.000 Personen daran teilgenommen. Die Rollte der BP bei diesen Demonstrationen sei gewesen, aufzupassen, dass es nicht zu Ausschreitungen komme und zu vermeiden, dass die Leute die Gebäude beschädigen. Außerdem habe sie diese Kundgebungen auf den sozialen Medien veröffentlicht. Zuletzt habe sie im Jahr 2022 an Demonstrationen teilgenommen (vgl. VHS, S. 16). Dass der BP aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2019 von den iranischen Behörden verfolgt worden sei, brachte die BP nicht vor. Zwar gab die BP vor dem BFA an, dass „sie“ sie „mit der Faust ins Gesicht“ geschlagen hätten; nachdem die BP geschlagen worden sei, sei aber „nichts weiter passiert“; „er“ habe die BP noch einmal getreten und sei dann gegangen. Ansonsten sei der BP im Iran nie etwas passiert (vgl. AS 68). Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeit im Iran jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, brachte die BP einen solchen Vorfall nicht mehr vor (vgl. VHS, S. 16). Auch ein Vorfall „im Grenzgebiet zwischen Iran und Irak“, wo es einen „Container von Sepah“ gebe und die, die verdächtig seien, in diesen Container gebracht und befragt würden – die BP sei dort befragt worden; sie hätten herausfinden wollen, ob sie politisch tätig sei oder nicht (vgl. AS 69 f: „Ich wurde nach politischer Tätigkeit gefragt, auch von meinen Familienangehörigen. Nachgefragt: Sie haben mich befragt und dann durfte ich wieder gehen.“) – fand in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keinerlei Erwähnung mehr. Vielmehr verneinte die BP ausdrücklich, dass sie jemals von den iranischen Behörden gesucht, einvernommen oder festgenommen worden sei (vgl. VHS, S. 16). Dass die BP von den iranischen Behörden aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2019 verfolgt worden sei, konnte daher nicht festgestellt werden.
Das Vorbringen zu den Ereignissen im Gefolge der Demonstration im Jahr 2022 war ebenfalls nicht glaubhaft: Eingangs ist hierzu festzuhalten, dass dem Vorbringen, dass die Partei die BP „beauftragt“ habe, an Demonstrationen teilzunehmen (vgl. AS 56), angesichts des Umstandes, dass eine politische Betätigung der BP für die Komala-Partei im Iran nicht glaubhaft war, bereits die Grundlage entzogen ist. Vor dem BFA gab die BP an, dass zwei Mitglieder der Partei an der Demonstration teilgenommen hätten und mittels Schüssen getötet worden seien (vgl. AS 56). Vor dem erkennenden Gericht erwähnte die BP in diesem Zusammenhang nur einen Todesfall: „Bei diesen Demonstrationen habe ich ein paar andere Leute aus unserer Partei kennengelernt und am 16.112022 wurde einer unserer Mitglieder vor der Staatsanwaltschaft erschossen und ist gestorben. Er hieß XXXX .“ (vgl. VHS, S. 12). Vor dem BFA hatte die BP angegeben, dass deswegen am 26.08.1401 in XXXX ein Trauermarsch stattgefunden habe (vgl. AS 56). Davon, dass dieser Trauermarsch „mit Gewalt aufgelöst“ worden sei (vgl. AS 56), war in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede. Vor dem BFA hatte die BP auch nicht – wie erstmals vor dem erkennenden Gericht – erwähnt, dass sie zu XXXX , der von Beamten angeschossen und später verstorben sei (vgl. AS 56), ins Krankenhaus gegangen seien und dort von zivil bekleideten Sicherheitskräften, die gesagt hätten: „Ihr dürft ihn (gemeint: XXXX , Anm.) nicht reanimieren.“, geschlagen worden sei (vgl. VHS, S. 13). Soweit die Rechtsvertreterin der BP dem Gericht ein Video zeigte, auf dem eine Person medizinische behandelt wird, und dazu angab, dass hierauf der „Märtyrer XXXX “ zu sehen sei, wie er wiederbelebt werde und diese Person, „wie von der BP beschrieben, von einer Kugel in der Herzgegend am Rücken getroffen wurde“ (vgl. VHS, S. 20), ist festzuhalten, dass weder die Identität der auf dem Video sichtbaren Person feststeht noch die Gründe für deren medizinische Behandlung ersichtlich sind. Im Übrigen erhellt nicht, dass die BP – welche vor dem BFA überhaupt kein Vorbringen zur medizinischen Behandlung des XXXX erstattet hatte –, erst zu diesem Zeitpunkt ein Video, welches dessen Reanimation zeigen solle, vorzeigen sollte, zumal diese Ereignisse im Jahr 2022 stattgefunden haben sollen und auch keine Gründe ersichtlich sind, warum die BP ein solches Video erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren als Beweis anbieten könnte. Auch hatte die BP vor dem BFA mit keinem Wort erwähnt, dass während der Ereignisse im Leichenhaus auch die Mutter des XXXX anwesend gewesen sei und – trotz des Umstandes, dass dort auf die BP und XXXX , den Bruder des XXXX , geschossen worden sei –, dortgeblieben sei, weil sie die Leiche ihres Sohnes nicht in die Hände dieser Sicherheitskräfte habe geben wollen (vgl. VHS, S. 13). Schließlich war mangels feststellbarer politischer Betätigung für die Komala-Partei im Iran auch nicht glaubhaft, dass die BP in der Folge auf „Anordnungen“ der Partei gewartet habe und – nachdem „eine Person aus unserer Partei“ sie angerufen und gesagt habe, dass sie so schnell wie möglich den Iran verlassen müssten – aus dem Iran ausgereist sei (vgl. VHS, S. 13).
Im Ergebnis konnte daher nicht festgestellt werden, dass die BP aufgrund ihrer politischen Gesinnung von den iranischen Behörden verfolgt wurde.
Zur politischen Betätigung in Österreich:
Auf die Frage des BFA, ob die BP aktuell politisch aktiv sei, gab diese an, „weniger als früher“. Sie sei auf Instagram noch immer für die Partei aktiv und habe „an allen Demonstrationen“ in Österreich teilgenommen. Einmal in XXXX und zweimal in XXXX (vgl. AS 71). Auf die Frage nach dem Grund für seine Demonstrationsteilnahme in Österreich führte die BP nur aus: „Es ging um Gleichberechtigung für Männer und Frauen. Nachgefragt: Es ging um Gleichberechtigung im Iran.“ (vgl. AS 71). Vor dem erkennenden Gericht antwortete die BP auf die Frage, ob sie in Österreich politisch aktiv sei: „Ja, ich bin schon aktiv. Ich poste politische Sachen.“ (vgl. VHS, S. 16 f). Auf Nachfrage, ob sie in Österreich auch an Demonstrationen teilnehme, erklärte die BP, dass es am Anfang, als sie herkam, Demonstrationen gegeben habe. Sie habe einmal in XXXX und einmal in XXXX an Demonstrationen teilgenommen (vgl. VHS, S. 17). Ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben zur Anzahl der Demonstrationsteilnahmen der BP divergieren – zweimal oder dreimal – konnte die BP auch nicht sagen, wann sie an diesen Demonstrationen teilgenommen habe. Erst nach Einsichtnahme in ihr Handy gab die BP an, dass diese am 16.09.2023 und am 26.04.2024 gewesen seien (vgl. VHS, S. 17). Zu ihrer Rolle bei den Demonstrationen gab die BP an, dass sie ein „einfacher Teilnehmer“ gewesen sei (vgl. AS 71) und sie „keine bestimmte Rolle“ bei den beiden Demonstrationen gehabt habe. Sie habe nur an den Demonstrationen teilgenommen und dann in den sozialen Medien etwas veröffentlicht (vgl. VHS, S. 17). Weitere politische Aktivitäten in Österreich gab die BP weder vor dem BFA noch vor dem erkennenden Gericht an. Insofern finden die Ausführungen im vorgelegten Schreiben der Komala-Partei vom 13.11.2025, wonach die BP „regularly participates in all events and activities organized by the Party in Austria, continuing his commitment tot he cause of freedom, equality and human rights“ (vgl. VHS, Beilage) keine Entsprechung im von der BP selbst erstatteten Vorbringen zu ihren politischen Aktivitäten in Österreich. Die politische Betätigung der BP beschränkt sich offenbar vielmehr auf das Posten von Social-Media-Beiträgen.
Vor dem BFA gab die BP an, dass sie unter dem Namen „ XXXX “ auf Facebook und Instagram aktiv sei (vgl. AS 71) und erklärte dazu, dass es sich seit einem Monat nicht mehr um öffentliche Accounts handle. Zuvor habe die BP einen anderen, öffentlichen Account gehabt, dessen Name „ XXXX “ gelautet habe. Sie habe von diesem Account aber kein Passwort mehr. Es sei ein Onlineshop gewesen. Nachgefragt gab die BP an, dass sie auch ihre politische Meinung geäußert habe, aber nur, bis ihrer Mutter gedroht worden sei. Diese Postings seien auch jetzt noch im Internet verfügbar (vgl. AS 71). Nur ihre Freunde hätten Zugriff auf ihren aktiven Account (vgl. AS 73). Vor dem erkennenden Gericht gab die BP an, dass sie auf ihrer Instagram-Seite, manchmal auch auf Facebook, etwas poste. Ihr Profilname laute „ XXXX “. Sie habe ein Profilbild mit ihrer Tante mütterlicherseits. Das Profil sei öffentlich (vgl. VHS, S. 18). Die BP glaube, dass ihr ein bisschen mehr als 1.000 Leute folgen. Sie poste normalerweise Videos, Bilder und diese Postings würden immer sichtbar bleiben, weil sie unter den Highlights seien. Zuletzt habe sie am XXXX gepostet (vgl. VHS, S. 18). Das erkennende Gericht nahm im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einsicht in das Instagram-Profil mit dem Profilnamen XXXX und stellte dabei fest, dass dieses über XXXX Postings und XXXX Follower verfügt. Die auf der Hauptseite des Profils ersichtlichen Bilder lassen keinen politischen Hintergrund erkennen. Unter „Highlights“ waren unter anderem Videos einer Demonstration in XXXX sowie ein Bild von Mahsa Amini und Szenes eines Protestes im Iran, ferner eine Nachrichtensendung von der Seite Komalaparty_org ersichtlich. Die Rechtsvertreterin der BP gab dazu an, dass es sich bei der interviewten Person um den Chef der Partei, XXXX , handle. Weiters wurde ein Video einer Person gezeigt. Die Rechtsvertreterin der BP gab dazu an, dass es sich hierbei um einen Hingerichteten namens XXXX handle, der der Partei angehöre. Weiters waren kurdischsprachige Zitate mit dem Logo der Komala-Partei und Bilder von weiteren Personen ersichtlich. Die Rechtsvertreterin der BP gab dazu an, dass es sich hierbei um zum Tode verurteilte Personen handle (vgl. VHS, S. 18 f). Ferner nahm das Gericht in das Facebook-Profil der BP mit dem Profilnamen XXXX Einsicht, wobei dieses XXXX Freunde aufwies. Die BP erklärte dazu, dass sie hier „mehr Storys“ poste. Eine Story konnte die BP allerdings nicht vorzeigen, und gab dazu an, dass diese „schon gelöscht“ seien, zumal diese nur 24 Stunden sichtbar bleiben würden (vgl. VHS, S. 19). Auf Vorhalt des erkennenden Gerichtes, dass keine Suchergebnisse gefunden werden, wenn man auf Instagram im Suchfeld „ XXXX “ eingebe (vgl. VHS, Beilage ./I), gab die Rechtsvertreterin der BP folgende Stellungnahme ab: „Wenn man seinen vollständigen Namen eingibt, ist es nicht zu sehen, aber wenn man XXXX eingibt, ist es sehr wohl zu finden.“ (vgl. VHS, S. 19). Zum Instagram-Profil mit dem Profilnamen „ XXXX “ ist festzuhalten, dass auf Grundlage der diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Screenshots kein politischer Zusammenhang ersichtlich ist, sondern es sich bei den Postings auf diesem Profil im Wesentlichen nur um Lichtbilder von Bekleidung (Oberbekleidung, Hosen, Schuhe) handelt (vgl. AS 28 ff).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden von der dargestellten Online-Aktivitäten der BP Kenntnis erlangt hätten, bestehen nicht: Auf die entsprechende Frage des Gerichtes antwortete die BP bloß: „Ja, sicher, sie sollten vers[t]anden haben, dass ich hier politisch aktiv [b]in, weil ich auf den sozialen Medien aktiv bin.“ (vgl. VHS, S.20). Umstände, die dafür sprechen würden, dass die iranischen Behörden von den Online-Aktivitäten der BP in Österreich erfahren hätten, können aus diesen Angaben nicht abgeleitet werden. Soweit die BP angab, dass ihr Großvater mütterlicherseits und ihre Mutter Probleme gehabt hätten und bedroht worden seien und ihre Mutter nicht mehr in den Iran reisen könne (vgl. VHS, S. 19), ist dazu auszuführen, dass die BP eine Bedrohung ihres Großvaters vor dem BFA noch nicht behauptet hatte, obwohl diese ca. 30 Tage nach ihrer Ausreise aus dem Iran gewesen sein solle (vgl. VHS, S. 16). Die Angaben zur Bedrohung ihrer Mutter blieben nur vage: So hatte die BP vor dem BFA nur angegeben, dass ihre Mutter „mehrfach bedroht“ worden sei. Zum Inhalt der Drohungen hatte die BP aber nur ausgeführt: „Sie sagten zu ihr, dass ich zur Polizei gehen soll.“ (vgl. AS 68) und dem hinzugefügt, dass die iranischen Behörden ihre Mutter gewollt hätten, um mit dieser über die Tätigkeit der BP zu sprechen. Dass ihre Mutter in diesem Zusammenhang je bei den iranischen Behörden gewesen sei, verneinte die BP jedoch rundweg: „Nein.“ (vgl. AS 69). Auf die Frage, wann ihre Mutter zuletzt zu einem Gespräch aufgefordert worden sei, antwortete die BP: „Nach meiner Ausreise aus dem Iran. Ca. 10 Tage danach wurde ihr gesagt, dass sie zu einem Gespräch kommen soll, wegen mir. Seither nicht mehr.“ (vgl. AS 69). Konkrete, gegen ihre Mutter oder sie selbst gerichtete Drohungen schilderte die BP vor dem BFA nicht. Die Angaben der BP zu Drohungen in der mündlichen Verhandlung waren bloß kursorisch: „Ich bin geflüchtet und nach meiner Ausreise, wegen meiner politischen Tätigkeit in den sozialen Medien, wurde ich bedroht. Das heißt, die iranischen Sicherheitskräfte haben meinen Großvater bedroht. Ihm wurde gesagt, dass ich meine Postings löschen muss und außerdem, meine Mutter pendelte immer zwischen dem Iran und dem Irak. Ich wurde mit meiner Mutter eigentlich bedroht. Mir wurde gesagt: „Wir wissen, dass deine Mutter nicht im Iran ist, aber ihre Eltern sind da.“ (vgl. VHS, S. 16). Eine nachvollziehbare Darstellung der Drohungen gegenüber ihrer Mutter und ihrem Großvater, wobei letztere ohnehin erst in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde, blieb die BP schuldig. So gab die BP weder an, von wem konkret ihre Familienangehörigen bedroht worden seien, noch ging sie auf den Ablauf der Ereignisse oder den Inhalt der Drohungen näher ein. Soweit die BP an dieser Stelle erklärte, dass sie selbst „bedroht“ worden sei (vgl.: „Mir wurde gesagt […]“) ist festzuhalten, dass die BP vor dem BFA Derartiges noch nicht vorgebracht hatte. Von der im Beschwerdeschriftsatz erstmals erwähnten „Hausdurchsuchung“ (vgl. AS 305) war weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Rede. Dass sie jemals aufgrund ihrer politischen Betätigung in Österreich bedroht worden sei, verneinte die BP (vgl. VHS, S. 19).
Soweit als Beilage zum Beschwerdeschriftsatz ein Social-Media-Posting (vgl. AS 316) vorgelegt wurde, das ein Foto zeigt, auf dem eine Protestszene aus dem Iran mit einer Frau im Vordergrund zu sehen ist, das von XXXX (offenbar auf der Plattform „X“) gepostet wurde, der den Angaben der BP zufolge ein „Generalsekretär der Partei“ sei (vgl. VHS, S. 20), lässt dies einen Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen der BP nicht erkennen. Zum ebenfalls als Beilage zum Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Social-Media-Posting, das ein Foto zeigt (vgl. AS 319), auf dem augenscheinlich die BP und drei weitere Personen zu sehen sind, und zu dem die BP angab, dass eine der Personen XXXX heiße und „ein Kommandant der Komalepartei“ sei (vgl. VHS, S. 20) – den Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen zufolge handle es sich dabei um den Bruder des Zeugen (vgl. VHS, Beilage Z, S. 4) – ist auszuführen, dass allein aufgrund des Umstandes, dass die BP auf einem solchen Foto, welches am 06.10.2023, also vor über zwei Jahren auf einem Social-Media-Profil mit dem Profilnamen „ XXXX “ gepostet wurde, zu sehen ist, noch keine maßgebliche Gefährdung für die BP erkannt werden kann, zumal im Verfahren auch kein Vorbringen zu einer sich hieraus für die BP ergebenden potenziellen Rückkehrgefährdung erstattet wurde. Soweit für das Gericht erkennbar, ist in diesem Posting weder der (echte) Name der BP angeführt noch ist diesem Posting eine politische Botschaft zu entnehmen. Wenn also die Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorbrachte, dass die BP „Kontakte zu den führenden Mitgliedern der Partei Komala“ pflege, weshalb sie „nicht als einfaches Mitglied, sondern als hochgefährdete Person“ gelte (vgl. VHS, S. 23), ist dem zu entgegnen, dass ebensolche ausgeprägten – politischen – Kontakte nicht festgestellt werden konnten, zumal einerseits eine Parteimitgliedschaft der BP nicht glaubhaft war und andererseits die BP während des gesamten Verfahrens vor dem BFA und dem erkennenden Gericht diese Kontakte nicht näher darlegte, sondern in diesem Zusammenhang lediglich das – soeben erörterte – Foto vorgelegt wurde, welches für sich genommen noch nicht geeignet ist, die Art und Weise des Kontakts zwischen den darauf abgebildeten Personen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzutun, sodass daraus allenfalls eine Gefährdung der BP abgeleitet werden könnte.
Zusammengefasst war eine hervorgehobene Stellung der BP bei den Protesten in Österreich nicht ersichtlich. Die BP nahm bei den Demonstrationen keine exponierte Rolle ein. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass eine Rückkehrgefährdung vom Profil der Person abhängt. Es sind keine Fälle bekannt, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Einreise oder Ausreise in den Iran Probleme gehabt hätten (vgl. LIB Iran, S. 216). Eine Verfolgung der BP aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen in Österreich ist daher nicht als maßgeblich wahrscheinlich zu beurteilen. Nichts anderes ergibt sich auch im Hinblick auf ihre Online-Aktivitäten in Österreich: Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den iranischen Behörden der Facebook- und Instagram-Account der BP bekannt wäre bzw. sie diese überwachen würden, bestehen nicht. Vor dem Hintergrund der Followeranzahl der BP und ihrer gering ausgeprägten Aktivität – so hatte sie über einen Monat vor der mündlichen Verhandlung zuletzt etwas gepostet – konnte nicht festgestellt werden, dass den Accounts der BP eine solche Relevanz zukommen würde, sodass seitens der iranischen Behörden – die nicht die Kapazitäten haben, alle Aktivsten im Exil zu überwachen – von einem derartigen Einfluss des Accountinhabers, den Diskurs mitzuprägen, ausgegangen würde, wodurch dieser für das Regime eine nennenswerte Priorität hätte (vgl. dazu LIB Iran, S. 217). Hinzu tritt, dass die Accounts der BP unter einem Pseudonym betrieben werden und nicht ohne weiteres aufzufinden sind, sodass im Falle einer möglichen Kontrolle bei einer Einreise in den Iran eine maßgebliche Rückkehrgefährdung aufgrund der Online-Aktivitäten der BP nicht festgestellt werden konnte.
Es war daher zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die BP im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Teilnahme an den Protesten in Österreich und ihrer politischen Online-Aktivitäten aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt würde.
Wenn die BP in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verneinte, dass sie derzeit eine Religion ausübe und angab, dass sie keine „bestimmte Religion“ habe, aber an Gott glaube (vgl. VHS, S. 11), ist dazu ausführen, dass den aktuellen Länderberichten zufolge der Besuch von Moscheen im Iran nicht weit verbreitet ist, verglichen mit anderen muslimischen Ländern, und Personen nicht per se als Atheisten betrachtet werden, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (vgl. LIB Iran, S. 110). Die BP gab an, dass sie den Islam bereits im Iran nicht ausgeübt habe; Probleme mit den iranischen Behörden aus diesem Grund brachte die BP – durchaus im Einklang mit den Länderberichten – nicht vor (vgl. VHS, S. 11).
Vor dem Hintergrund des Vorbringens der BP sowie der Länderberichte hätte die BP im Falle ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten.
Wenngleich aus den Länderberichten zum Iran hervorgeht, dass es zu Diskriminierungen der kurdischen Minderheit kommt – etwa deren kulturelle und politische Aktivitäten von der Regierung eingeschränkt werden – (vgl. LIB Iran, S. 139 ff), liegen im Falle der kurdischen Minderheit im Iran jedoch Anhaltspunkte für eine gegen die ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung, sodass jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte, nicht vor.
Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass die BP im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war und im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BP in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben (siehe dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.2.).
2.3. Zu den Länderfeststellungen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Rahmen einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte unter Berücksichtigung der Aktualität und Autoren der einzelnen Quellen.
Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und auswogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet.
Die Beschwerde zeigte nicht auf, dass die herangezogenen Länderberichte unrichtig oder unvollständig wären, zumal sich diese ausführlich mit den im gegenständlichen Verfahren relevanten Themen, insbesondere mit der politischen Lage, der Sicherheitslage, den verbotenen Organisationen, wie den kurdischen separatistischen Gruppen – unter anderem der Komala-Partei –, der Lage der kurdischen Minderheit im Iran und der Teilnahme an Straßenprotesten und Online-Aktivitäten auseinandersetzen. In der mündlichen Verhandlung wurde keine Stellungnahme zu den Länderberichten erstattet (vgl. VHS, S. 22).
Die Länderberichte konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AslyG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb die Anträge der BP inhaltlich zu prüfen sind.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233). Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass die BP aufgrund ihrer politischen Gesinnung von den iranischen Behörden verfolgt wurde.
Weiters würde die BP im Falle ihrer Rückkehr in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer Teilnahme an den Protesten in Österreich und ihrer politischen Online-Aktivitäten aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt werden.
Ferner hätte die BP im Falle ihrer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer Religion zu befürchten.
Eine gegen die ganze Personengruppe gerichtete Verfolgung, sodass jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte, liegt im Falle der kurdischen Minderheit im Iran nicht vor, sodass nicht von einer Gruppenverfolgung der Kurden im Iran auszugehen ist.
Die BP war im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wäre im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Im Ergebnis konnte die BP damit keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich nicht in Betracht kommt.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“
Art. 1 des 6. ZPEMRK lautet:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
Art. 1 des 13. ZPEMRK lautet:
„Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.“
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat der BP liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Dass sich der Herkunftsstaat der BP im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für die BP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der BP im Iran die Todesstrafe droht) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BP als problematisch darstellt, so kann nicht festgestellt werden und ergibt auch die Länderfeststellungen nichts Gegenteiliges, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Weitere, in der Person der BP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BP wird festgehalten, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt.
Einerseits stammt die BP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die BP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Die BP ist gesund und kann sich in ihrem Heimatland sprachlich verständigen. Sie kennt die dortigen Gebräuche und Sitten, zumal sie den Großteil ihres Lebens im Iran verbracht hat. Die BP verfügt im Iran über familiäre Anknüpfungspunkte und steht mit ihren dort lebenden Familienangehörigen väterlicherseits auch – wenngleich selten – in Kontakt. Die im Iran lebenden Familienangehörigen der BP gehören der Mittelschicht an. Die BP wird auch derzeit von ihrer Familie finanziell unterstützt. Die BP hat Freunde im Iran, mit denen sie weiterhin in Kontakt steht. Die BP verfügt im Iran über eine zwölfjährige Schulbildung samt Abschluss sowie über Berufserfahrung als Bauzeichner und arbeitete auch ca. zwei Jahre lang als Friseur. Angesichts dieser Umstände wird es ihr auch möglich sein, im Iran wieder einer Beschäftigung nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass die BP im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts ihrer Familie zu erwirtschaften, ohne dass es der Unterstützung durch ihr familiäres Netzwerk bedürfte.
Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BP im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.
Es ist folglich nicht erkennbar, dass die BP im Iran in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Der BP droht damit keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
[…]
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
[…]
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57.
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
[…]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
[…]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[…]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[…]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Art. 8 EMRK lautet:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Zum gegenständlichen Verfahren:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten. Dahingehend wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen erstattet.
Die BP hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BP stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, aber einen solchen in das Recht auf Privatleben dar.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über die BP:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:
Die BP hält sich seit spätestens 30.08.2023 im Bundesgebiet auf. Diesen Aufenthalt in der Dauer von ca. zwei Jahren und drei Monaten konnte die BP nur durch die Stellung ihres unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Die BP hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die BP wohnt seit ca. Anfang des Jahres 2025 in Österreich bei einem Freund namens XXXX , wobei sie aber seit dem 02.05.2025 beim Unterkunftgeber XXXX als obdachlos gemeldet ist. Die BP lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Die BP unterstützt ihren Freund im Alltag, z.B. beim Einkaufen, Reinigen der Wohnung oder durch Pflegetätigkeiten. Sie gehen auch gemeinsam spazieren. Ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BP und ihrem Freund besteht nicht. Abgesehen davon verfügt der BP über keine engeren freundschaftlichen oder sozialen Kontakte in Österreich.
Die BP verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie hat in Österreich keine Deutschkurse absolviert oder Deutschprüfungen abgelegt.
Die BP war von Dezember 2024 bis zumindest Jänner 2025 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger für XXXX tätig. Derzeit geht die BP keiner Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund ihres Umzuges nach XXXX wurde sie aus der Grundversorgung entlassen und steht seit November 2024 nicht mehr im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Die BP wird von ihrer Familie finanziell unterstützt.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Die BP begründete ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als ihr Aufenthalt nur durch die Stellung ihres unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert war.
Der BP stünde es frei, ihre freundschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
der Grad der Integration:
Zur sprachlichen Integration der BP ist festzuhalten, dass diese über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die BP hat in Österreich keine Deutschkurse absolviert oder Deutschprüfungen abgelegt. Eine Integration der BP in sprachlicher Hinsicht liegt daher nicht vor.
Im Hinblick auf die soziale Integration der BP in Österreich ist auszuführen, dass sie mit XXXX – mit dem sie seit ca. Anfang des Jahres 2025 gemeinsam in einer Wohnung in XXXX wohnt – zwar über einen freundschaftlichen Kontakt verfügt und diesen auch im Alltag unterstützt, wobei ein soziales oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BP und seinem Freund aber nicht besteht. Abgesehen von XXXX verfügt der BP über keine engeren freundschaftlichen oder sozialen Kontakte in Österreich. Auch sonst sind keine weiteren sozialen Integrationsschritte der BP erkennbar. Eine aus ihren bisherigen Aktivitäten im Bundesgebiet resultierende Integration in die österreichische Gesellschaft war somit nicht feststellbar. Eine soziale Einbindung der BP, sodass von einer umfassenden Integration ihrer Person gesprochen werden könnte, war keineswegs zu erblicken; im Gegenteil war ihre soziale Integration – auch im Verhältnis zu ihrer Aufenthaltsdauer – als gering ausgeprägt anzusehen.
Merkmale einer beruflichen Integration der BP traten schließlich kaum zu Tage. Die BP war zwar von Dezember 2024 bis zumindest Jänner 2025 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger für XXXX tätig; derzeit geht die BP jedoch keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine dauerhafte und nachhaltige Integration der BP in den österreichischen Arbeitsmarkt liegt daher nicht vor.
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden:
Die BP spricht Kurdisch und Farsi und verbrachte den Großteil ihres Lebens im Iran. Sie verfügt über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte im Iran, mit denen sie auch in Kontakt steht. Die BP verfügt im Iran über Schulbildung sowie Berufserfahrung.
Es deutet nichts darauf hin, dass es der BP nicht möglich wäre, sich bei ihrer Rückkehr in den Iran wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit:
Die BP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft XXXX trat wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG von der Verfolgung (vorläufig) zurück.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die BP hat ihre Unterkunftnahme in der Wohnung des XXXX nicht bei der Meldebehörde gemeldet.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren:
Der BP musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorrübergehender ist.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:
Eine der Behörde zurechenbare Verzögerung ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht zu folgendem Ergebnis:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0504)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt und in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet wird, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0076, mwN).
Die BP hält sich seit spätestens 30.08.2023 – sohin seit ca. zwei Jahren und drei Monaten – im Bundesgebiet auf, sodass auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine in dieser Zeit erlangte außergewöhnliche Integration der BP notwendig wäre, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären.
Wie oben dargelegt, liegt eine derartige außergewöhnliche Integration im Falle der BP keineswegs vor. Die Integration der BP war in einer Gesamtbetrachtung nicht als derart ausgeprägt anzusehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in ihr Privat- oder Familienleben darstellen würde.
Die BP verbrachte den Großteil ihres Lebens im Iran. Die BP kann sich in ihrem Heimatland sprachlich verständigen und kennt die dortigen Gebräuche und Sitten. Sie verfügt im Iran über familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte, mit denen sie auch in Kontakt steht. Den Kontakt zu ihren freundschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich könnte die BP über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrechterhalten.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Dass Fremde, die einen unbegründeten Asylantrag stellen nach Durchlaufen eines Verfahrens das Bundesgebiet verlassen müssen, stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen der BP im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BP im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BP ist daher zulässig.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes in der gegenständlichen Entscheidung bereits oben verneint.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Iran nicht.
Die Abschiebung der BP in den Iran ist daher zulässig.
Da besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG nicht dargetan wurden und gegenständlich auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die für eine längere Frist sprechen, erweist sich die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise als angemessen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden