BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 56

§ 56Erlassung von Bescheiden

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Entscheidungen
75
  • Rechtssätze
    38