W171 2220369-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor Morawetz, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, ZI. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2 Z 3, 9 Abs. 4, 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm §§ 46, 52 Abs. 2 Z 4, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 55 FPG mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VII. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen.“ als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.05.2004 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2009 wurde der Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II und III aufgehoben, im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Erkenntnis vom 29.09.2009 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 bis zum 28.09.2010 erteilt. Im Folgenden wurde den seitens des BF eingebrachten Verlängerungsanträgen stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils verlängert.
Mit Urteil des LG XXXX vom 10.01.2017 (rechtskräftig seit 14.01.2017), XXXX , wurde der BF gemäß §§ 228 Abs. 1 und 288 Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt daher EUR 800,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Am 22.08.2018 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Schreiben vom 27.09.2018 wurde ihm schriftlich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Wahrnehmung seines Rechts auf Parteiengehör eingeräumt. Der BF übermittelte am 22.10.2018 eine Stellungnahme und wurde am 20.11.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion XXXX hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019, XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die entsprechend erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsyG 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen. Dabei wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach § 46 FPG nach Afghanistan zulässig war. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Antrag vom 27.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen.
Dagegen erhob der BF Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2021, GZ: XXXX , stattgegeben wurde. Der angefochtene Bescheid wurde behoben. Weiters wurde in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2019 dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert.
Mit Urteil des LG XXXX vom 20.02.2023 XXXX , wurde der BF gemäß § 84 Abs. 4 StGB und §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Am 10.01.2023 kam es neuerlich zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens.
Mit Bescheid vom 11.04.2024 XXXX , wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Begründend wurde angeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen (Spruchpunkt I), der Entzug der Aufenthaltsberechtigung mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 4 AsylG gesetzlich vorgesehen sei (Spruchpunkt II), der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht erfülle (Spruchpunkt III), eine Verletzung des Art. 8 Abs 1 EMRK nicht vorliege (Spruchpunkt I), weder Art. 2 oder 3 , noch das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit der Abschiebung verbunden wäre (Spruchpunkt ), keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise sprechen (Spruchpunkt VI) und der Tatbestand nach erfüllt sei, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere (Spruchpunkt VII).
Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 23.05.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und fasste darin das bisherige Verfahren sowie die maßgebliche Rechtslage zusammen. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten lägen nicht vor und habe die belangte Behörde insbesondere die höchstgerichtliche Judikatur nicht ausreichend berücksichtigt. Der BF verfüge seit über 15 Jahren über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich und habe ein schützenswertes Privatleben gemäß Art. 8 EMRK mit seinen in Deutschland aufhältigen Verwandten. Er spreche sehr gut Deutsch und sei um eine selbstständige Lebensführung bemüht. Unter anderem führte er auch an, dass bei der Erstellung der für ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei.
In einer am 06.11.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde der BF befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Österreich keine Familie, keine Freunde und keine Verwandten habe. In Afghanistan habe er einen Onkel und zwei Tanten väterlicherseits, in Deutschland einen Bruder und eine Schwester sowie je zwei Cousins und Cousinen mütterlicherseits. In Österreich habe er nicht durchgehend gearbeitet, zuletzt vor ca. vier bis fünf Jahren. Dabei habe er verschiedene Hilfstätigkeiten ausgeführt, z.B. in einem Lebensmittelgeschäft und als Reinigungskraft. In Afghanistan habe er als Schneider, in einem Fahrradreparaturgeschäft und in einer Apotheke gearbeitet, eine Berufsausbildung habe er aber nicht. Aufgrund von Schmerzen im Bein könne er momentan nicht arbeiten. Bezüglich seiner strafrechtlichen Verurteilungen habe er keine Schuld. Dass er zwei Personen verletzt haben soll, habe er erst im Gefängnis erfahren. Während der Tat habe er allerdings nicht unter Drogeneinfluss gestanden, er konsumiere zwar Drogen, aber nur sehr selten. Nun könne er sich aber kontrollieren und so etwas werde nicht mehr vorkommen. Er habe einen A1-Deutschkurs abgeschlossen. Einen A2-Deutschkurs habe er begonnen, er könne sich jedoch nicht erinnern, ob er diesen auch abgeschlossen hat. In Afghanistan habe er keinen Platz, wohin er gehen könnte, zudem wäre sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr. Er möchte daher in Österreich bleiben, Arbeit finden, eine Familie gründen und ein Auto kaufen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Mitglied der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Muslime zugehörig. Er stammt aus der Stadt XXXX .
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.05.2004 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2009 wurde der Bescheid bezüglich der Spruchpunkte II und III aufgehoben, im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Mit Erkenntnis vom 29.09.2009 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 bis zum 28.09.2010 erteilt. Im Folgenden seitens des BF eingebrachten Verlängerungsanträge wurde stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils verlängert.
1.3. Mit Urteil eines LG vom 10.01.2017 wurde der BF rechtskräftig gemäß §§ 228 Abs. 1 und 288 Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,00, insgesamt daher EUR 800,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis als mildernd gewertet, ein erschwerender Umstand lag nicht vor.
1.4. Mit Urteil eines LG vom 20.02.2023 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis und der Umstand, dass eine Tat beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet, erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und (bei einer Tat) die Verwendung einer Waffe aus.
1.5. Dem BF fehlt es an jeglicher Schuldeinsicht bezüglich der von ihm begangenen Straftaten.
1.6. Der BF ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er empfindet regelmäßig Schmerzen im Bein, die sich jedoch mit Schmerzmittel lindern lassen.
1.7. Der BF spricht Paschto. Nachdem er in Österreich einen A1-Deutschkurs abgeschlossen hatte, hat er einen A2-Deutschkurs besucht, jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Der BF ist in der Lage sich auf Deutsch verständlich zu machen und einfache Fragen zu beantworten.
1.8. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. In Afghanistan leben ein Onkel sowie zwei Tanten – jeweils väterlicherseits - des BFs. Mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat hatte er zuletzt im Jahr 2014 oder 2015 Kontakt. Ein Bruder, eine Schwester sowie zwei Cousinen und zwei Cousins des BF leben in Deutschland.
1.9. Der BF ist ledig und hat in Österreich, wo er seit knapp 22 Jahren lebt, weder Verwandte noch Freunde. Gelegentlich verfolgt er die TV-Sendung „Zeit im Bild“.
1.10. Der BF ist seit ca. 4,5 Jahren arbeitslos. Davor hat er in einem Lebensmittelgeschäft sowie als Reinigungskraft gearbeitet, jedoch jeweils nur für einige Monate. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. In Afghanistan hat er als Schneider, in einem Fahrradreparaturgeschäft sowie in einer Apotheke gearbeitet.
1.11. Der BF ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
1.12. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich insoweit gebessert, als dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu Schulbildung und Berufserfahrung, zum Gesundheitszustand sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Die Deutschkenntnisse konnten aufgrund des unmittelbaren Eindrucks des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zum Punkt II.1.2. ergeben sich aus den insoweit im Wesentlichen unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten des BF.
2.3. Die festgestellten familiären Verhältnisse des BF basieren auf dessen im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben.
2.4. Die Feststellungen zum Punkt II.1.9. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
2.5. Die Berufstätigkeit des BF in Österreich ergab sich aus den Angaben des BF.
2.6. Die Feststellungen zu Punkt II.1.3. und 1.4. ergab sich aus den entsprechenden Strafurteilen des LG XXXX , jene zu Punkt II.1.5. und 1.11. aus dem persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung. Bezüglich der Verurteilung im Jahr 2017 gab er an, sich nicht an die Tat erinnern zu können und die Tat, wegen der er 2023 verurteilt worden war, habe er nicht begangen. Wenngleich er angab, sehr selten Drogen zu konsumieren, sei er zu den Tatzeitpunkten nicht unter Drogeneinfluss gestanden, wodurch die Behauptungen, sich nicht erinnern zu können bzw. die Tat nicht begangen zu haben, sich als bloße Schutzbehauptung erweist. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, es nun zu bereuen, zwei Personen verletzt zu haben, jedoch ließ er vor dem Hintergrund der fehlenden Erinnerung an die Taten und des anhaltenden, wenngleich seltenen Drogenkonsums, in diesem Zusammenhang ein fehlendes Problembewusstsein erkennen. Aus diesen Überlegungen ist jedenfalls vom Fortbestehen einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.
2.7. Die Feststellung zu Punkt II1.12. ergab sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation, Version 10.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheide: Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
3.1.1. Die belangte Behörde hat dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (vgl. Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11.04.2024) und sich in der zugehörigen Begründung im Wesentlichen auf den Entfall der für die Statuszuerkennung maßgeblichen Voraussetzungen gestützt und an deren Ende den Schluss gezogen, dass § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt sei.
§ 9 AsylG 2005 lautet:
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
Gegenständlich ging die belangte Behörde im Bescheid vom 11.04.2024 vom Vorliegen eines der in § 9 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Tatbestände aus. Es ist daher zu prüfen, ob dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zu entziehen ist.
Art. 19 Abs. 4 StatusRL sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der dem Fremden den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen hat, dass die betreffende Person gemäß den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Sohin trifft die Behörde die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen. Dabei ist zudem nach Art. 16 Abs. 2 StatusRL darauf abzustellen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. EuGH 23.05.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 50).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123).
Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Dies wird auch in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 38) zum Ausdruck gebracht, indem betont wird, dass der Fremde (auch) in einem solchen Fall den Schutz Österreichs nicht mehr benötige. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 ist es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gesetzlich nicht geboten, prüfen zu müssen, ob der betreffende Fremde die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter erschlichen hat (vgl. VwGH 14.08.2019, Zl. Ra 2016/20/0038). Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 der StatusRL (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. Soweit neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, ist eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen. Dabei ist es zulässig, auch schon vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetretene Umstände in die Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen. Bei der Frage, ob maßgebliche Sachverhaltsänderungen vorliegen, sind nicht nur isoliert jene Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern sind im Sinne einer ganzheitlichen Bewertung der Situation des Fremden auch davorliegende Ereignisse zu berücksichtigen (vgl. dazu insbesondere VwGH 27.05.2019, Zl. Ra 2019/14/0153-8).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen und die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist:
Der BF erhielt ursprünglich subsidiären Schutz weg der prekären Sicherheitslage in Afghanistan.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Auf Grund der Länderberichte steht fest, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nicht so gestaltet ist, dass sie für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer kann sich außerdem in verschiedenen Landesteilen niederlassen.
Es liegen auch keine exzeptionellen Umstände vor, auf Grund derer der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse in Afghanistan nicht decken könne:
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann aber auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer in Hinblick auf seine wirtschaftliche und soziale Situation möglich und zumutbar. Er hat knapp die Hälfte Lebens im Herkunftsstaat verbracht, spricht Paschto auf Muttersprachenniveau und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bereits als Schneider, in einem Fahrradreparaturgeschäft sowie in einer Apotheke gearbeitet. Wenngleich er über keine Berufsausbildung verfügt, hatte er in seiner Zeit in Afghanistan keine Probleme bei der Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer leidet an wiederkehrenden Schmerzen in den Beinen, wobei diese mit Schmerzmittel behandelbar sind. Er bedarf daher keiner Behandlung, die in Afghanistan nicht verfügbar wäre.
Dem Beschwerdeführer kommt der Statuts des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht im Familienverfahren zu. Es hält sich kein weiteres Familienmitglied in Österreich auf.
Da außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) erblickt werden können und neue Umstände, auf Grund derer eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, nicht erkannt werden können, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers vor.
3.1.2. Die historische Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl Ro 2019/01/0014).
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).
Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde“ (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56, und VwGH Rz 23).
Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden „Ausschluss“ etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):
- Mord
- Mordversuch
- Vergewaltigung
- bewaffneter Raub, Folter
- gefährliche Körperverletzung
- Menschenhandel
- Entführung
- schwere Brandstiftung
- Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt
- schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)
3.1.3. Der BF wurde unter anderem wegen § 84 Abs 4 sowie wegen §§ 15, 87 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei nach der österreichischen Rechtsordnung der Verstoß gegen diesen Straftatbestand ein Verbrechen ist. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.
Das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB sowie das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 StGB sind als „gefährliche Körperverletzung“ im Sinne des EASO-Leitfadens zu sehen. Die Schwere der Straftat der absichtlich schweren Körperverletzung ergibt sich u.a. aus der Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren, der Durchführung eines Schöffenverfahrens, der Art der Strafmaßnahme (mehrjährige Haft) und der Tatsache, dass diese Straftat auch in anderen Rechtsordnungen überwiegend als schwere Straftat angesehen wird.
Zudem zeigen die in den Strafurteilen herangezogenen Strafbemessungsgründe, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind. So wurden zwar – neben der bisherigen Unbescholtenheit bei der ersten Verurteilung – jeweils das (teilweise) Geständnis sowie bei der zweiten Verurteilung die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Es trat jedoch bei der zweiten Verurteilung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Verwendung einer Waffe erschwerend hinzu. Eine massivere Tatfolge unterblieb bloß, weil das Opfer sich wegdrehte, als der Täter es mit einem Cuttermesser im Bereich der Halsschlagader attackierte.
Zusammenfassend ist daher auch bezogen auf den konkreten Fall des BF von einer „schweren Straftat“ iSd § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) auszugehen.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor.
3.1.4. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Daher war gegenständlich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
3.1.5. Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG abzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vor. Der Verlängerungsantrag des BF wurde von der Behörde somit zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides waren somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt III: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn
1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die in § 57 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise. Die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher war die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtmäßig.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides: Rückkehrentscheidung
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.3.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Aus Art 8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Unter besonderen Umständen kann sich aus Art 8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art 8 EMRK bildet (VfGH 11.06.2018, E 343/2018 ua.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne von Art 8 Abs 1 EMRK. Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (VfGH 12.10.2016, E 1349/2016 mN aus der Rsp des EGMR).
Nach Art. 2 Abs. 1 BVG über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Nach Art. 7 leg.cit. ist eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Aus folgenden Gründen handelt es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers:
3.3.3. Der BF befindet sich seit 2003 und somit seit 22 Jahren im Bundesgebiet. Der langjährige Aufenthalt ist zwar zugunsten des BF zu werten, wenngleich festzuhalten ist, dass die Aufenthaltsdauer nur eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Darüber hinaus ist dazu noch auszuführen, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter anders als bei Asylberechtigten von vornherein eher provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016). Der BF musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der BF nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Die erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Dadurch wird auch die tatsächliche Intensität des Privatlebens vermindert.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch die Integrationsbemühungen des BF nicht, die sich jedoch in bloß sporadischer Erwerbstätigkeit und dem Abschluss eines A1-Deutschkurses erschöpfen. Demgegenüber steht jedoch, dass der BF bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, u.a. wegen zweier Verbrechen zu einer dreijährigen Haftstrafe.
Im Bundesgebiet leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Sonstige soziale Anknüpfungen wurden nicht vorgebracht. In Deutschland leben ein Bruder, eine Schwester, zwei Cousins und zwei Cousinen des Beschwerdeführers.
Ferner bestehen Bindungen zum Herkunftsland, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, seine Schulbildung erhalten hat, sprachlich und kulturell sozialisiert wurde, einen großen Teil seines Lebens verbracht hat und wo sich zwei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers aufhalten.
Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des straffälligen BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Im Hinblick auf die Zeitspanne, während der sich der BF in Österreich aufgehalten hat, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale in sprachlicher und beruflicher Hinsicht eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden. Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation konnten nicht erkannt werden. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
3.4. Zu Spruchpunkt V.: Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan
Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es findet sich kein Hinweis darauf, dass eine der drei alternativen Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Abschiebung gegeben wäre. Die Abschiebung ist daher zulässig.
3.5. Zu Spruchpunkt VI. des Bescheides: Frist für die freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt diese Frist nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.).
Da derartige Umstände vom BF nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Die gegenständlich erhobene Beschwerde ist daher auch betreffend Spruchpunkt VI. als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VII. des Bescheides: Einreiseverbot
3.6.1. § 53 FPG lautet auszugweise:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[…]“
3.6.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gestützt.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 3. September 2015, ; B 30. Juni 2016, ).
Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).
3.6.3. Der Beschwerdeführer wurde von einem Landesgericht gemäß §§ 228 Abs. 1 und 288 Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Bei der zweiten Verurteilung kam es zum Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie zur Verwendung einer Waffe, was sich erschwerend auf die Strafbemessung auswirkte, wobei es dem Beschwerdeführer gerade darauf ankam, sein Opfer zu verletzen und mit einem Cuttermesser die Halsschlagader nur verfehlte, weil sich das Opfer wegdrehte. Es zeigt sich somit, dass sich der Beschwerdeführer kein einmaliges Fehlverhalten zu Schulden kommen ließ, sondern sich seine kriminelle Energie bereits in mehreren Übergriffen zeigte. Darüber hinaus erweist sich der seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitraum als zu kurz, um einen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung anzunehmen.
Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte und das zugrunde liegende Verhalten (u.a. der beschriebene Messereinsatz) stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417).
Auch wenn der Beschwerdeführer auf einen langjährigen Aufenthalt im Inland verweisen kann, erreichen seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem nicht das Gewicht, das dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung derartiger strafbarer Handlungen zukommt. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den Beschwerdeführers als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.6.4. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens nicht vorliegt, weil die Verurteilung am 20.02.2023 erfolgte und er zuletzt in Haft war. Angesichts des konkreten Unrechtsgehalts der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher von einer weiterhin bestehenden erheblichen, von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.
Die für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots notwendigen Voraussetzungen liegen somit objektiv vor. Aus rechtlicher Sicht – wie dargelegt – erscheint auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu hoch.
Wie bereits angeführt, hat die belangte Behörde das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gestützt. In der rechtlichen Beurteilung kam aber klar hervor, dass sich die belangte Behörde auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG stützte („Ziffer 5 ist in Ihrem Fall erfüllt“), wonach ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt, sondern zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von exakt drei Jahren, wodurch die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 nicht erfüllt ist. Erfüllt ist jedoch die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Z 1 und Z 5 unterscheiden sich in der zulässigen Höchstdauer des Einreiseverbots, wobei diese jeweils bei zehn Jahre liegt, wobei Z 5 auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots ermöglicht.
Der Beschwerdeführer hat keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die kurz gehaltenen Ausführungen in der Bescheidbeschwerde wurden ohne nähere Begründung lediglich in den Raum gestellt und sind nicht geeignet von einem seitens der belangten Behörde in seinem gegenständlichen Fall zu hoch bemessenen Einreiseverbotes zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer auf das den Straftaten zugrunde liegende Verhalten verweist, ist darauf hinzuweisen, dass schon allein aufgrund der hohen Strafobergrenze des § 87 StGB von zehn Jahren zu erkennen ist, dass damit auch aus spezialpräventiven Gründen ein Verhalten abgestraft werden soll, das in der Gesellschaft nicht toleriert wird. Da somit im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwG nicht gegeben.
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