(1) Das Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
Rückverweise
BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 46 Abnahme von Karten
…4 SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß §§ 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn 1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005); 2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder 3. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden…