Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des M B in W, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2016, Zl. I406 1412302- 3/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?
I. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
1 1.1. Der Revisionswerber - nach eigenen Angaben staatenlos - stellte am 27. Oktober 2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe in Tindouf (Algerien) in einem von der "Frente Polisario" kontrollierten Flüchtlingslager gelebt. Wegen des Versuchs aus dem Flüchtlingslager zu fliehen, sei er zwischen 2000 und 2003 inhaftiert gewesen. Im Jahr 2004 habe er Algerien verlassen können und habe sich bis 2007 in Mauretanien aufgehalten. In der Folge sei er über Spanien, Frankreich und die Schweiz - nach jeweils längeren Aufenthalten in diesen Ländern - nach Österreich gelangt.
2 1.2. Im ersten Rechtsgang wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom damals zuständigen Bundesasylamt mit Bescheid vom 15. März 2010 abgewiesen und der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 8. April 2010 stattgegeben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 3 1.3. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im zweiten Rechtsgang hinsichtlich der Gewährung von Asyl erneut ab. Die Behörde erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu. Begründend hielt das Bundesasylamt fest, die Identität des Revisionswerbers stehe nicht fest, er sei "vermutlich Staatsangehöriger von Algerien".
4 Der Revisionswerber habe keine asylrelevanten Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei zuerkannt worden, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage und der hohen
Arbeitslosigkeit, der mangelnden Infrastruktur sowie der anhaltenden Unsicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Revisionswerber im Falle der Rückkehr "zumindest einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne des Artikels 3 EMRK" ausgesetzt sein werde.
5 1.4. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl erhob der Revisionswerber Beschwerde. Hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
6 1.5. Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2012 gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und hob den Bescheid im bekämpften Umfang neuerlich auf. Unter anderem wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass zur Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers lediglich Vermutungen angestellt worden seien. 7 1.6. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wiederum ab (Spruchpunkt I.).
Der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Oktober 2010 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ihm die mit jenem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt III.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko wurde abgewiesen (Spruchpunkt IV.) und der Revisionswerber nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt V.).
Zur Abweisung des Antrages hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten führte das Bundesasylamt begründend insbesondere die Unglaubwürdigkeit des darauf bezogenen Fluchtvorbringens an.
Hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes hielt das Bundesasylamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes niemals vorgelegen seien. Diese hätten sich auf die irrige Annahme von Algerien als Herkunftsstaat des Revisionswerbers gegründet. Aufgrund der über das Ersuchen des Bundesasylamts im fortgesetzten Verfahren erstatteten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei darauf zu schließen, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Abstammung von einem marokkanischen Staatsangehörigen gleichfalls Anspruch auf das Staatsbürgerschaftsrecht Marokkos habe. Wegen der mauretanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter komme ihm überdies die mauretanische Staatsangehörigkeit zu. Dem Revisionswerber stünden sohin beide Staatsangehörigkeiten offen. 8 1.7. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 21. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte I. bis IV. als unbegründet ab, hob die Ausweisung nach Marokko auf und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Dem asylrelevanten Fluchtvorbringen, der Revisionswerber werde in der Westsahara aufgrund der politischen Gesinnung seines Vaters einer Verfolgung ausgesetzt sein, hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, der Vater sei bereits vor 36 Jahren - vor der Geburt des Revisionswerbers - verstorben. Der Revisionswerber selbst habe eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden in Mauretanien, Algerien und Marokko verneint. Bezüglich des Vorbringens der Anhaltung und Misshandlung in dem von der "Frente Polisario" kontrollierten Lager habe das Bundesasylamt mehrere, sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergebende, Widersprüche aufgezeigt. Aus der Anfragebeantwortung vom 23. Mai 2010 ergebe sich demgegenüber, dass der Revisionswerber gemeinsam mit seiner Mutter das Lager in Tindouf bereits im Jahr 1995 verlassen habe.
Im Hinblick auf die strittige Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber marokkanischer Staatsangehöriger sei. Der Revisionswerber habe mehrfach vorgebracht, dass seine Familie aus Marokko stamme. Auch die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Algier bestätige zum Teil die Aussagen des Revisionswerbers. Zudem habe die Anfrage an die Staatendokumentation ergeben, dass dem Revisionswerber aufgrund seiner väterlichen Abstammung in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 6 des marokkanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, die marokkanische Staatsangehörigkeit und aufgrund seiner mütterlichen Abstammung in Verbindung mit den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 des mauretanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, die mauretanische Staatsangehörigkeit zukomme.
Der mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Revisionswerber in Hinblick auf den vermeintlichen Herkunftsstaat Algerien gewährt worden. Weil Algerien nicht der Herkunftsstaat des Revisionswerbers sei, lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Antrag des Revisionswerbers nicht vor. Der ihm zuerkannte Status sei gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht aberkannt worden. Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 folge aus der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien.
Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Revisionswerber in Marokko Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohten, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, weshalb die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko daher als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
9 1.8. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gerichtete außerordentliche Revision des Antragstellers (Revisionswerbers).
II. Rechtslage
10 1. Die maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) lauten auszugsweise wie folgt:
"Erlöschen
Artikel 16 (1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
(...)
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des
subsidiären Schutzstatus
Artikel 19 (1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß
Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."
11 2. Die maßgeblichen nationalen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 (AsylG 2005), lauten auszugsweise:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(...)
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(...)
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär
Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(...)"
III. Zur Vorlageberechtigung
Der VwGH ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Der VwGH vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung der von ihm zu beurteilenden Revisionssache die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung angeführte und im Folgenden näher erörterte Frage der Auslegung des Unionsrechts stellt.
IV. Erläuterungen zu der Vorlagefrage:
12 1. Vorauszuschicken ist, dass sich der Anfechtungsantrag der Revision (formal) auch gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mit welchem die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Sofern der Revision in diesem Umfang kein Erfolg beschieden sein sollte, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof unter einem auch über die angefochtene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Entscheidung über diesen Punkt hängt von der Lösung der mit diesem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH heranzutragenden Rechtsfrage ab.
13 2. Aus dem oben unter Punkt I. wiedergegebenen Verfahrensverlauf ergibt sich, dass dem Revisionswerber mit - insoweit rechtskräftigem - Bescheid des Bundesasylamts vom 27. Oktober 2010 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt wurde, wobei das Bundesasylamt davon ausging, dass der Revisionswerber ein Staatsangehöriger Algeriens sei.
14 In seinem Bescheid vom 24. Oktober 2012 geht das Bundesasylamt selbst davon aus, dass sich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Tatsachengründe, die durch Ermittlungsschritte nach der erfolgten Gewährung hervorgekommen seien. Ein Verschulden des Revisionswerbers an der verzögerten Aufklärung wird nicht festgestellt. Im Gegenteil habe dieser mehrfach darauf hingewiesen, dass er nicht über die algerische Staatsbürgerschaft verfüge, sondern staatenlos sei. 15 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses führt das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, Algerien sei nicht der Herkunftsstaat des Revisionswerbers . Es lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Antrag des Revisionswerbers nicht vor, weshalb die Beschwerde gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus abzuweisen sei. 16 Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt enthält keinen Hinweis darauf, dass sich die rechtlich relevanten Umstände seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an sich geändert hätten. Die Aberkennung beruhte vielmehr auf der Feststellung eines aufgrund ergänzender Ermittlungen anders festgestellten Sachverhalts.
17 Dabei stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005, wonach der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht vorliegen, und geht sohin davon aus, dass dieser Tatbestand den Fall des Hervorkommens von Tatsachen erfasst, die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorhanden, aber nicht bekannt waren.
18 3.1. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der subsidiäre Schutz von der Behörde abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung "nicht oder nicht mehr" vorliegen.
19 Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg cit stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung nicht vorlagen. Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg cit umfasst hingegen jene Fälle, in welchen die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzanspruches geführt haben, nachträglich weggefallen sind oder sich so verändert haben, dass der Schutz nicht mehr vorgesehen ist.
20 Fallbezogen handelt es sich um die Anwendung des ersten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Dieser Tatbestand nimmt keine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorlagen, vor. Die Bestimmung enthält dem Wortlaut nach auch keine Einschränkung, wonach nur "die Erschleichung" zu einer Durchbrechung der Rechtskraft führen könne, sodass auch ein (bloßer) Irrtum der Behörde vom Anwendungsbereich der Bestimmung umfasst ist.
21 3.2. Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß aufgrund neuer Ermittlungsergebnisse der Behörde sieht die Statusrichtlinie in dieser Aufzählung nicht vor (vgl. Dörin ua , Directive 2011/95/EU in Hailbronner/Thym (Hrsg) EU Immigration and Asylum Law (2016) Art. 16 Rz 2 ff, in Zusammenschau mit Art. 11 Rz 16; zu den im Wesentlichen und hier einschlägigen gleichlautenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, vgl. Marx , Handbuch zum Flüchtlingsschutz (2012) 614 ff).
22 Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus im Falle grundsätzlich unverändert gebliebener Tatsachenumstände trotz irrtümlicher Annahme des Vorliegens eines die Zuerkennung rechtfertigenden Sachverhalts seitens der Behörde dann nicht zu einer Aberkennung führen darf, wenn der vom subsidiären Schutzstatus begünstigte Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Verhalten im Sinne des Art. 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie verantwortet. 23 Andererseits normiert Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
24 Gemäß Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen . Dieser Wortlaut kann dahingehend interpretiert werden, dass es sich bei den Umständen um die bei der Zuerkennung bekannten Umstände handelt, sodass auch der geänderte Kenntnisstand der Behörde ein Erlöschen des Anspruchs des Schutzstatus zur Folge hätte.
25 Bei solcher Auslegung kann dann auch die Wortfolge "wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann" des Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlini e wegen des Verweises auf Art. 16 leg.cit. dahingehend verstanden werden, dass die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen einer Aberkennung des subsidiären Schutzstatus infolge eines (bloß) geänderten Kenntnisstandes der Behörde über die an sich unverändert gebliebenen Tatsachenumstände ohne Rücksicht auf eine Verantwortung des subsidiär Schutzberechtigten für die Ermittlungsergebnisse nicht entgegen stehen.
26 4. Da aufgrund der dargestellten Überlegungen die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird die eingangs formulierte Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Wien, am 14. Dezember 2017
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