JudikaturVwGH

Ra 2016/20/0038 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1979, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2016, Zl. I406 1412302- 3/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2015, Ra 2015/01/0180, mwN).

5 Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass ihm kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 mehr zukomme und er wegen der bereits vom BFA durchgeführten Vernehmung im Rahmen des noch anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung unmittelbar von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sei.

6 Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde doch mit diesem zwar sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aberkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. den schon zitierten hg. Beschluss vom 3. Dezember 2015).

7 Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Wien, am 16. Juni 2016

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