Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des A D, vertreten durch Dr. Matthias Paul Hagele, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2025, W171 2220369-2/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im Jahr 2003 nach Österreich und stellte am 27. Mai 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29. September 2009 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Revisionswerber jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche mehrfach verlängert wurde.
3 Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Jänner 2017 wurde der Revisionswerber nach §§ 228 Abs. 1 und 288 Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe strafgerichtlich verurteilt.
4 Am 22. August 2018 brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein.
5 Mit Schreiben vom 27. September 2018 teilte das BFA dem Revisionswerber mit, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, weil Hinweise aufgekommen seien, dass sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat geändert habe.
6 Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Zudem wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab.
7 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16. April 2021 statt, indem es den angefochtenen Bescheid behob, dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgab und die befristete Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängerte.
8 Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20. März 2023 wurde der Revisionswerber gemäß § 84 Abs. 4 und §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftigt verurteilt.
9 Am 10. Jänner 2023 leitete das BFA erneut ein Aberkennungsverfahren ein.
10 Mit Bescheid des BFA vom 11. April 2024 wurde dem Revisionswerber abermals der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem befristeten Einreiseverbot, erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt.
11 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen den Bescheid vom 11. April 2024 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt VII. zu lauten habe: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen“. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
12 In seiner rechtlichen Begründung führte das BVwG aus, die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 StGB seien als „gefährliche Körperverletzung“ im Sinne des EASO-Leitfadens zu sehen. Die Schwere der Delikte ergebe sich unter anderem aus der Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren, der Durchführung eines Schöffenverfahrens, der Art der Strafe sowie der Tatsache, dass diese Delikte auch in anderen Rechtsordnungen überwiegend als schwere Straftaten angesehen würden. Ferner zeigten die in den Strafurteilen konkret herangezogenen Strafbemessungsgründe, dass die vom Revisionswerber begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen seien.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
16 Der Revisionswerber verweist zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter anderem darauf, das BVwG habe eine unvertretbare Einzelfallprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorgenommen, weil es eine konkrete Auseinandersetzung mit den Umständen der Tat im Hinblick darauf, ob eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliege, unterlassen habe.
17 Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens iSd § 17 Abs. 1 StGB (hier: schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 und absichtliche schwere Körperverletzung gemäß § 87 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).
18 Im vorliegenden Fall zeigt der Revisionswerber zutreffend auf, dass das BVwG keine vollständige Einzelfallprüfung im Sinne der zitierten Rechtsprechung vornahm, zumal es in seiner Entscheidung lediglich knappe Feststellungen zu den strafgerichtlichen Urteilen traf. Konkrete Feststellungen zu den Umständen der Tat sowie dem Tathergang, anhand derer der Hintergrund der Tat und deren Unwertgehalt beurteilt werden könnten, unterließ das BVwG jedoch (vgl. zu einer ebenfalls bloß abstrakt auf Urteilsdaten bezugnehmenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung VwGH 2.6.2025, Ra 2024/14/0379). Derartige Feststellungen wären auch vor dem Hintergrund des verfahrensgegenständlichen Einreiseverbotes zu treffen gewesen (vgl. dazu auch VwGH 6.9.2021, Ra 2021/19/0159, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG abgesehen werden.
21 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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