Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2019, Zl. W209 2175689- 1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Pflichtversicherung der Revisionswerberin in der Krankenversicherung nach dem BSVG festgestellt wurde, ist zwar insofern einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2012, AW 2007/08/0045, mwN).
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es aber erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. August 2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, AW 2010/08/0003)
4 Im vorliegenden Fall wird der Antrag lediglich damit begründet, dass bis zur Einbringung der Revision Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 1.500,-- aufgelaufen seien und die Revisionswerberin eine Pension in Höhe von EUR 1.200,-- beziehe, weshalb sie die Nachzahlung sowie weitere laufende Zahlungen (EUR 200,-- pro Quartal) unbillig hart treffen würden. Die Darlegung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin ist mit diesem Vorbringen nicht erfolgt. Sie ist daher der oben dargestellten Kokretisierungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen.
5 Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 5. März 2019
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