JudikaturVwGH

Ra 2017/16/0039 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2017

§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist - wie sich das aus dem klaren Wortlaut des verwiesenen § 30a Abs. 3 VwGG ergibt - so zu verstehen, dass unter Beschlüssen gemäß § 30a Abs. 3 VwGG solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts gemeint sind, welche das Verwaltungsgericht über einen (in der Regel in einer Revision gestellten) Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gefällt hat. Einen Unterschied zwischen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision trifft dabei weder § 30a Abs. 3 noch § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG.

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