Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M P in W, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Jänner 2024, Zl. LVwG 652885/16/ZO/KA, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2023, mit dem ihm unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 8. August 2023, entzogen, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgetragen, die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und eine allfällige ausländische Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen worden waren, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.11.2019, Ra 2019/11/0200, mwN.).
5 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/11/0122, mwN.).
6 Hinsichtlich des der Niederschrift über die mündliche Verkündung des Bescheides der belangten Behörde vom 9. August 2023 beigefügten „aufklappbaren Zettels“ ging das Verwaltungsgericht, das in seinen beweiswürdigenden Überlegungen die dazu erstatteten, sachverhaltsbezogenen Angaben des Revisionswerbers als glaubhaft erachtete, davon aus, dass dieser „Zettel“ nicht Teil des mündlich verkündeten Bescheides gewesen sei. Der „Zettel“ sei der Niederschrift lediglich als ergänzender Hinweis betreffend die nach Ansicht der belangten Behörde für die amtsärztliche Untersuchung beizubringenden Unterlagen „angeklammert“ worden.
7 Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass dem Revisionswerber gegenüber hinsichtlich der auf dem „Zettel“ angeführten „Anordnungen“ kein rechtswirksamer normativer Abspruch der belangten Behörde ergangen sei, weshalb die Ausführungen auf dem „Zettel“ nicht Teil des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides seien.
8 Den Ausführungen des Revisionswerbers zum „Revisionspunkt“ liegt offenbar das Verständnis zugrunde, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung über die auf dem „Zettel“ enthaltenen „Anordnungen“ nicht entschieden habe und dass betreffend diese „Anordnungen“ eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers noch ausständig sei (vgl. auch das unter Punkt VII. formulierte „Begehren“ des Revisionswerbers). Bereits aus diesem Grund zeigt die Revision betreffend die auf dem „Zettel“ enthaltenen „Anordnungen“ nicht auf, dass fallbezogen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.
Wien, am 21. März 2024