Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. November 2016, Zl. LVwG-411421/9/HW, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit der vorliegenden Revision bekämpft die Revisionswerberin eine durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verhängte Geldstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen.
2 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag damit, sie müsse zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe samt Verfahrenskosten einen Bankkredit aufnehmen. Der rechtliche Nachteil bzw. Eingriff in das Vermögen der Revisionswerberin wiege schwerer als die "Verhinderung möglicher künftiger Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes", dessen konkrete rechtliche Ausgestaltung nach Ansicht der Revisionswerberin dem Unionsrecht widerspreche.
3 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wird bei Erbringung von Geldleistungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl für viele den hg Beschluss vom 7. September 2016, Ra 2016/17/0274, mwN).
5 Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht:
6 Der Antrag lässt mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin die Beurteilung nicht zu, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Angabe der Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafe für sich allein ist keine ausreichende Begründung (vgl den hg Beschluss vom 8. August 2014, Ra 2014/09/0005). Weiters wird im Antrag nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe bewilligt werden könnte (vgl den hg Beschluss vom 3. September 2013, AW 2013/17/0037, mwN).
7 Darüber hinaus ist nach der hg Rechtsprechung auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl den hg Beschluss vom 19. August 2013, AW 2013/17/0035, mwN).
8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 5. Juli 2017
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