Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A und
2. der T GmbH, beide vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Parkstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Juli 2014, Zl. LVwG 46.23-3999/2014-3, betreffend Zuerkennung von Parteistellung i.A. des WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. KW GmbH und 2. G GmbH, beide vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Murtal), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem durch die vorliegende außerordentliche Revision bekämpften Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. Juli 2014 wurde Beschwerden der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und diesen in einem bei der belangten Behörde anhängigen Wasserrechtsverfahren betreffend Wiederverleihung bzw. Anpassung an den Stand der Technik die Parteistellung zuerkannt.
2. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 beantragten die revisionswerbenden Parteien, ihrer Revision möge gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, auch eine Entscheidung, mit welcher die Parteistellung zuerkannt werde, sei einem Vollzug zugänglich. Zwingende öffentliche Interessen stünden vorliegend der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Rechtstellung durch die mitbeteiligten Parteien sei für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die mitbeteiligten Parteien mittlerweile gegen den (zugunsten der revisionswerbenden Parteien ergangenen) Wiederverleihungsbescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben hätten.
Unter Hinweis auf § 21 Abs. 3 und § 16 WRG 1959 brachten die revisionswerbenden Parteien weiter vor, eine Berücksichtigung eines bestimmten bestehenden Wasserbenutzungsrechtes der revisionswerbenden Parteien im Rahmen eines beim Landesverwaltungsgericht Steiermark derzeit anhängigen Widerstreitverfahrens wäre grob rechtswidrig; gerade darauf zielten die mitbeteiligten Parteien allerdings durch ihre Behauptungen in dem Widerstreitverfahren und die Erhebung der angeführten Beschwerde gegen den Wiederverleihungsbescheid ab. Indem die mitbeteiligten Parteien in rechtswidriger Weise versuchten, das hier angefochtene Erkenntnis dafür zu "benutzen", um das bestehende Wasserrecht der revisionswerbenden Parteien in ein Widerstreitverfahren "hineinzuziehen", hätten die mitbeteiligten Parteien selbst dokumentiert, dass ihr Interesse nicht schutzwürdig sei.
3. In einer durch den Gerichtshof eingeräumten Stellungnahme sprachen sich die mitbeteiligten Parteien gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (nunmehr des angefochtenen Erkenntnisses) nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. März 2014, Zl. Ro 2014/07/0019, mwN).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A; ferner etwa wiederum den hg. Beschluss vom 14. März 2014 sowie den hg. Beschluss vom 6. April 2009, Zl. AW 2009/07/0009, mwN).
5. Mit dem wiedergegebenen Vorbringen des Aufschiebungsantrages führen die revisionswerbenden Parteien im Kern aus, ihnen erwachse aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und der daraus entstandenen Verfahrensfolgen ein allfällige Beeinträchtigungen der mitbeteiligten Parteien überwiegender Nachteil. Damit wird aber letztlich nur die im Hauptverfahren zu beurteilende Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hervorgehoben, nicht aber ein unter dem Blickpunkt des § 30 Abs. 2 VwGG relevanter unverhältnismäßiger Nachteil aufgrund bestimmter Tatsachen konkret dargetan.
Im Übrigen könnte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der hg. Rechtsprechung im Allgemeinen nicht dazu führen, die durch das angefochtene Erkenntnis rechtskräftig festgestellte Parteistellung der hier mitbeteiligten Parteien für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beseitigen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. November 2011, Zl. AW 2011/05/0069, mwN).
6. Schon deshalb ist dem Aufschiebungsantrag kein Erfolg beschieden.
Wien, am 9. Jänner 2015
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