Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des K, 2. der R, beide vertreten durch die Bruckner Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG, in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Mai 2015, Zl. LVwG 50.24-5383/2014-4, betreffend eine Bausache (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeinderat der Marktgemeinde Weitendorf, nunmehr: Gemeinderat der Marktgemeinde Wildon, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. E und zwei weitere mitbeteiligte Parteien, alle vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weitendorf aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zurückverwiesen worden. Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weitendorf war den revisionswerbenden Parteien die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude erteilt worden.
2 In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung machen die revisionswerbenden Parteien geltend, bei Ausbleiben der aufschiebenden Wirkung wären unabsehbare Verfahrensverwicklungen zu befürchten. Der Gemeinderat müsste auf Grund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts neuerlich entscheiden und den Antrag auf Baubewilligung allenfalls abweisen. Bei Stattgebung der Revision lägen sodann divergierende Behördenentscheidungen vor.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Juni 2012, Zl. AW 2012/05/0021). Dies gilt in gleicher Weise für den vorliegend in Revision gezogenen Beschluss.
5 Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0060, mwN).
6 Aus dem eingangs wiedergegebenen, verfahrensökonomischen Vorbringen ist nicht ersichtlich, weshalb der durch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte.
7 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 29. März 2016
Rückverweise