JudikaturVwGH

88 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2020

Art. 16 Abs. 8 VO (EU) 2019/943 sieht vor, dass Übertragungsnetzbetreiber die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität nicht beschränken dürfen, um einen Engpass in ihrer eigenen Gebotszone zu beheben oder um Stromflüsse zu bewältigen, die aufgrund von Transaktionen innerhalb der Gebotszonen entstanden sind. Dies gilt als erfüllt, wenn bestimmte Mindestwerte - konkret 70 % jeweils näher definierter Ausgangswerte - der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel erreicht sind. Diese Vorgabe gilt für Übertragungsnetzbetreiber generell und ist somit vom vorliegenden Projekt unabhängig. Dass durch diese Vorgabe die Annahme eines öffentlichen Interesses hinsichtlich einer davon erfassten Stromleitung per se ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich.

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