Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der T B, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. November 2016, LVwG-411421/9/HW, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.
5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl EuGH vom 15. September 2011, C-347/09, Dickinger und Ömer , Rn 83 f, vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger , Rn 47 ff, sowie vom 30. Juni 2016, C-464/15, Admiral Casinos Entertainment , Rn 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen (vgl VwGH vom 14. Februar 2017, Ra 2017/17/0010).
6 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, sind damit für sich genommen die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt (vgl den hg Beschluss vom 5. Juli 2017, Ra 2017/17/0436).
7 Weiters setzt die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl zB den hg Beschluss vom 20. März 2017, Ra 2016/17/0265, mwN). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe "keine Feststellungen zur Touchscreenfunktion der gegenständlichen Geräte getroffen", zeigt die Revisionswerberin eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf (vgl erneut den zitierten hg Beschluss vom 5. Juli 2017, Ra 2017/17/0436).
8 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 7. September 2017
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