Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 200 - Unter den für die antragstellende Partei im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen (vgl. VwGH 4.2.2019, Ra 2018/04/0179, mwN). Gleiches gilt für eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, welche die Voraussetzungen des § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 erfüllt, und für Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000.
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