Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Die revisionswerbenden Parteien bekämpfen mit ihren Revisionen die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung des Stadttunnels F., der S.straße sowie einer 110 kV-Erdkabelleitung an die mitbeteiligten Parteien nach dem UVP-G 2000. 2 Der mit den Revisionen jeweils verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird inhaltsgleich im Wesentlichen damit begründet, die Fragen, ob den revisionswerbenden Parteien im Hinblick auf die Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 GRC eine ausreichende Beteiligung zugekommen sei, und ob der Stadttunnel als ein hochrangiges Straßenprojekt für den inneralpinen Verkehr angesehen werde und deshalb einem UVP-Verfahren nach der Richtlinie 2011/92/EU (zu unterziehen sei und) "bei der Entscheidung nach Art 9 die erweiterten Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 lit. a) bis d) VP Alpenkonvention anzuwenden sind", seien unionsrechtliche Rechtsfragen. Da im Gegenstand Gemeinschaftsrecht anwendbar sei, sei der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und zwar unabhängig davon, ob zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden.
3 Ungeachtet dessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Revisionsfällen aber auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es wäre mit deren Ablehnung bzw. mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien verbunden. Durch das geplante Projekt seien erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung möglich. Die revisionswerbenden Parteien hätten im Verfahren vorgebracht, dass ein reguläres anstatt ein vereinfachtes UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre und dass sämtliche Gutachten, mit welchen die zusätzlichen Luft- und Lärmbelastungen für die Bevölkerung in den betroffenen Gebiete beurteilt worden seien, auf einem nicht nachvollziehbaren Verkehrsmodell beruhten und sie hätten die Herausgabe der dem Verkehrsmodell zugrunde liegenden Ausgangsdaten beantragt. Werde der Stadttunnel gebaut, entstünden unwiederbringliche Schäden für die Umwelt, insbesondere bei Unrichtigkeit des Verkehrsmodells.
4 Zwingende öffentliche Interessen, weshalb der Stadttunnel umgehend gebaut werden sollte, bestünden nicht, zumal der Stadtverkehr auch bislang ohne einen Tunnel hätte bewältigt werden können.
5 In ihrer zum Aufschiebungsantrag der revisionswerbenden Parteien erstatteten Stellungnahme bringt die belangte Behörde zunächst vor, dass es sich bei der Frage, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um ein hochrangiges Straßenprojekt für die inneralpinen Verkehr handle, um keine Frage der Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechtes oder der Unanwendbarkeit einer innerstaatlichen Norm handle, sondern schlichtweg um eine Rechtsfrage, die gestützt auf die Ermittlungsergebnisse zu beurteilen gewesen sei. Darüber hinaus seien die revisionswerbenden Parteien im Verfahren vollumfänglich beteiligt gewesen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich auch nicht, wie von den revisionswerbenden Parteien angenommen, dass eine Interessenabwägung im Sinn des § 30 VwGG nicht immer erforderlich sei.
6 Weiters führt die belangte Behörde aus, die revisionswerbenden Parteien hätten keinen Nachweis für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles erbracht, zumal sie hierzu zum einen lediglich auf die Einwände in der Revision verwiesen hätten, zum anderen sei unerwähnt geblieben, dass für das beantragte Vorhaben eine Bauzeit von rund zehn Jahren veranschlagt sei, weshalb die negativen Auswirkungen der Bauphase nicht gesamthaft binnen kurzer Zeit schlagend würden. 7 Demgegenüber bestünden aus Sicht der belangten Behörde zwingende öffentliche Interessen an der Konsumation der erteilten Genehmigung. Mit dem beantragten Vorhaben werde eine verkehrliche Entlastung der Altstadt und der Siedlungsgebiete vom Durchgangsverkehr, die Senkung der verkehrsbedingten Belastungen (Luftschadstoffe und Lärm) und die damit verbundene Verbesserung der Lebens- und Aufenthaltsqualität der anrainenden Bevölkerung verfolgt. Dass sich mit dem beantragten Vorhaben eine verkehrliche Entlastung und damit eine Reduktion der Schadstoffkonzentrationen der betroffenen Innenstadtbereiche sowie eine Entlastungswirkung hinsichtlich Lärm erzielen lasse, werde durch die jeweiligen Gutachten der Sachverständigen bestätigt.
8 Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall der Anwendbarkeit von Gemeinschaftsrecht ist entgegenzuhalten, dass auch bei Anwendung der vom EuGH entwickelten Grundsätze für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht nur zu prüfen ist, ob die Notwendigkeit einstweiliger Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird, sondern auch, ob die beantragten Maßnahmen in dem Sinn dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkung entfalten müssen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen, nicht aber, dass einem Rechtsbehelf automatisch (unabhängig von sonstigen Gegebenheiten) aufschiebende Wirkung zukommt oder dass ihm jedenfalls - ohne Durchführung der in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Abwägung - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre (vgl. VwGH 4.2.2019, Ra 2018/04/0179, mwN). 10 Auch wenn man mit den revisionswerbenden Parteien davon ausginge, es bestehe an einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses kein zwingendes öffentliches Interesse, ist damit für ihren Aufschiebungsantrag nichts gewonnen:
11 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 22.1.2019, Ra 2019/05/0016, mwN).
12 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich erforderlich, dass die antragstellende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng. Unter den für die antragstellende Partei im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation (erstrevisionswerbende Partei) ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen (vgl. auch dazu VwGH 4.2.2019, Ra 2018/04/0179, mwN). Gleiches gilt für eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, welche die Voraussetzungen des § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 erfüllt (zweitrevisionswerbende Partei), und für Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 (drittrevisionswerbende Partei).
13 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann. Im Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/05/0054, mwN). 14 Fallbezogen haben die revisionswerbenden Parteien mit ihrer pauschalen Behauptung, dass durch das geplante Projekt "erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt" und "schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung" möglich seien, nicht konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche "unverhältnismäßigen Nachteile" das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. So haben sie insbesondere nicht vorgebracht, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - konkret zu befürchten wäre und inwiefern die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses allenfalls nicht wieder beseitigt werden könnten.
15 Die revisionswerbenden Parteien haben somit mit ihrem Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass ihren Interessen bei (sofortiger) Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die Projektwerber konkrete Nachteile in einem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG übersteigenden Ausmaß drohten. 16 Dem Antrag musste daher schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, sodass sich die Beurteilung der Frage, ob dem Aufschiebungsantrag zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, erübrigt.
Wien, am 22. Oktober 2019
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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