Ra 2017/16/0039 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der in § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG normierte Ausschluss einer Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch den Verwaltungsgerichtshof erklärt sich dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Revision bereits gemäß § 30 Abs. 3 VwGG berechtigt ist, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Zuerkennung aufschiebender Wirkung abzuändern, wenn er die Voraussetzungen anders beurteilt. Eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trifft gemäß § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter. Daher schließt der Gesetzgeber sinnvollerweise ein gesondertes Revisionsverfahren gegen solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes aus. Diese Überlegung trifft in gleichem Umfang die ordentliche wie die außerordentliche Revision.